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Abschleppen

Hinsichtlich des Abschleppens von Fahrzeugen gelten landesrechtliche Vorschriften, da das Abschleppen falsch parkender Fahrzeuge dem allgemeinen Polizeirecht unterliegt. Grundsätzlich müssen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Abschleppen des Fahrzeuges ist notwendig, wenn ohne diese Maßnahme der polizeiliche Zweck nicht zu erreichen wäre. Ist nun ein Fahrzeug verbotswidrig abgestellt ("Falschparker"), so darf dieses grundsätzlich nur soweit weggebracht werden, wie unbedingt notwendig. Befinden sich freie Parkplätze in der Nähe, die der Straßenverkehrsordnung entsprechen, so kommt auch ein Versetzen des falsch parkenden Fahrzeugs in Betracht. Das Versetzen ist dann nicht zulässig, wenn das Fahrzeug zum Abschleppen geöffnet werden muß und daher nicht mehr unbeaufsichtigt abgestellt werden kann. In diesem Fall muß das Fahrzeug auf einem behördlichen Verwahrplatz oder auf einem Betriebshof eines Abschleppunternehmens gebracht werden.

Das Abschleppen ist entsprechender ständiger Rechtssprechung u.a. für folgende Situationen zulässig: Parken im absoluten Haltverbot, in einer Feuerwehrzufahrt, Bushaltestelle, einem Taxistand oder einer Fußgängerzone, auf einem Schwerbehindertenplatz sowie auf dem Rad- oder Gehweg. Auch das Parken an einer abgelaufenen Parkuhr rechtfertigt das Abschleppen des Fahrzeugs.

Es ist durchaus möglich, daß ein Abschleppen eines falsch parkenden Fahrzeugs unverhältnismäßig
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