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AbschleppenHinsichtlich des
Abschleppens von Fahrzeugen gelten landesrechtliche Vorschriften, da das
Abschleppen falsch parkender Fahrzeuge dem allgemeinen Polizeirecht unterliegt.
Grundsätzlich müssen die Grundsätze der Notwendigkeit und
der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Abschleppen
des Fahrzeuges ist notwendig, wenn ohne diese Maßnahme der polizeiliche
Zweck nicht zu erreichen wäre. Ist nun ein Fahrzeug verbotswidrig
abgestellt ("Falschparker"), so darf dieses grundsätzlich nur soweit
weggebracht werden, wie unbedingt notwendig. Befinden sich freie Parkplätze
in der Nähe, die der Straßenverkehrsordnung entsprechen, so
kommt auch ein Versetzen des falsch parkenden Fahrzeugs in Betracht. Das
Versetzen ist dann nicht zulässig, wenn das Fahrzeug zum Abschleppen
geöffnet werden muß und daher nicht mehr unbeaufsichtigt abgestellt
werden kann. In diesem Fall muß das Fahrzeug auf einem behördlichen
Verwahrplatz oder auf einem Betriebshof eines Abschleppunternehmens gebracht
werden.
Das Abschleppen ist entsprechender ständiger Rechtssprechung u.a. für folgende Situationen zulässig: Parken im absoluten Haltverbot, in einer Feuerwehrzufahrt, Bushaltestelle, einem Taxistand oder einer Fußgängerzone, auf einem Schwerbehindertenplatz sowie auf dem Rad- oder Gehweg. Auch das Parken an einer abgelaufenen Parkuhr rechtfertigt das Abschleppen des Fahrzeugs. Es ist durchaus möglich, daß ein Abschleppen eines falsch parkenden Fahrzeugs unverhältnismäßig Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |