>> Kein Verweis auf freie Werkstatt
oder unkonkrete günstigere Angebote!
Ein Unfallgeschädigter, der eine fiktive
Abrechnung durchführen will, muss sich zumindest dann nicht auf eine nicht
markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn es sich
nicht nur um eine Bagatellereparatur handelt. Auch muss sich
der Geschädigte nicht auf eine anderweitige Reparaturmöglichkeit
verweisen lassen, wenn diese Option ihm nicht mühelos und ohne Weiteres
zugänglich ist (z.B. durch Vorlage eines konkreten und verbindlichen
Angebotes). Ein gleiches gilt für den Fall, dass zur Feststellung
der Gleichwertigkeit einer anderen Reparaturmöglichkeit ein Sachverständigengutachten
eingeholt werden müsste.
LG Rostock, 3.6.2009 - Az: 1 S 22/09
>> Erwerb einer ausländischen
Fahrerlaubnis unverzüglich nach Tatbegehung
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Autofahrer
ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, einen Verkehrsunfall
verursacht und Fahrerflucht begangen. Kurz danach erwarb er in Tschechien
eine PKW-Fahrerlaubnis. Wegen des Verkehrsunfalls wurde der Betroffene
erst vier Monate nach Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis verurteilt.
Hierbei wurde auch eine sechsmonatige Sperre verhängt,
innerhalb derer ihm die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis
ausstellen durfte. Für den hier vorliegenden Ablauf ist keine automatische
Unwirksamkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorgesehen,
so dass die tschechische Fahrerlaubnis zunächst gültig war.
Dessen Gebrauch kann aber nach einen entsprechenden Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde
im Inland verboten werden, wenn die fehlende Eignung des Autofahrers
zur Fahrzeugführung feststeht.
Bayerischer VGH, 12.3.2010 - Az: 11 CE 09.2712
>> Geschwindigkeitsbeschränkung
endet mit Kreisverkehr
Wird kurz vor der Einfahrt eines außerörtlichen
Kreisverkehrs eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein
Verkehrsschild angeordnet, so gilt diese nach Verlassen des Kreisverkehrs
nicht mehr fort. Ein anderes gilt nur dann, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung
durch ein weiteres Verkehrsschild erneut angeordnet wird.
OLG München, 3.8.2009 - Az: 24 U 252/09
>> Blutuntersuchung angeordnet - Ergebnis
nicht immer verwertbar!
Sofern eine Blutuntersuchung bei einem angetrunkenen
Autofahrer von einem Polizeibeamten angeordnet wird, ohne
das Gefahr im Verzug besteht, so kann das Ergebnis nicht im Strafverfahren
verwendet werden. Hierzu wäre eine richterliche Anordnung erforderlich
gewesen. Ein Freispruch ergibt sich hieraus aber nicht zwingend,
da sich auch auf einen vorher durchgeführten Atemalkoholtest gestützt
werden kann, wenn wie vorliegend zusätzlich deutliche Ausfallerscheinungen
festgestellt wurden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene
(Ergebnis der Blutprobe 1,85 Promille) einen deutlich benommenen Eindruck
gemacht und wollte mit dem Unfallfahrzeug vor den Polizisten flüchten
- obwohl das Fahrzeug nur noch drei Räder hatte.
OLG Nürnberg, 7.12.2009 - Az: 1 St OLG
Ss 232/2009
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Kraftfahrer sind gesetzlich verpflichtet,
ein Warndreieck mitzuführen. Dies ergibt sich aus § 53 a StVZO. Das
Warndreieck muss tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass
es bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar ist. Warndreiecke
müssen rückstrahlend und in betriebsfertigem Zustand sein. Fehlt ein Warndreieck bei einer Verkehrskontrolle,
so schlägt dies mit 10 EUR zu buche. Das Warndreieck dient der
Absicherung von Unfall- und Pannenstellen im Straßenverkehr. Insbesondere
nachts und an unübersichtlichen Stellen schützt
das Warndreieck vor Auffahrunfällen und bereitet den nachfolgenden Verkehr auf
die Gefahrenstelle vor. Hierzu wird das Warndreieck am Fahrbahnrand
aufgestellt. Die erforderliche Distanz zur Gefahrenstelle
ergibt sich aus der Geschwindigkeit des Verkehrs sowie den örtlichen
Gegebenheiten. Bei schnellem Verkehr sollte der Abstand mindestens
100m betragen, auf Autobahnen 150-400 m. Liegt die Gefahrenstelle
dicht hinter einer Kurve oder Ecke sollte die Distanz erst ab der
Kurve bzw. Ecke gerechnet werden. Stehen mehrere Warndreiecke zur Verfügung,
so sollte zunächst der Gegenverkehr entsprechend gewarnt werden
(auf der Autobahn nicht notwendig) und dann die Distanz zwischen
Gefahrenstelle und erstem Warndreieck durch weitere Warndreiecke vermindert
werden.
>> Wenn der Neuwagen zuviel Sprit verbraucht
Autokäufer erleben oft beim ersten Tanken
eine Überraschung: Die Verbrauchswerte liegen über den Herstellerangaben,
so dass das Fahrvergnügen doch teuer wird als ursprünglich
gedacht. Doch welche Konsequenzen ergeben sich aus einem erhöhten
Verbrauch? Verbraucht ein Fahrzeug mehr Sprit als die
Herstellerangaben versprochen haben, so kann ein Mangel an einem Neuwagen
vorliegen. Aber nicht jede Abweichung berechtigt gleich zum Rücktritt!
Grundsätzlich verhält es sich also so, dass der Sachmangel des Mehrverbrauchs
erheblich genug sein muss, um zum Rücktritt zu berechtigen.
Hin Rücktrittsrecht besteht erst dann, wenn eine erhebliche Abweichung
vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Abweichung 10% übersteigt
(BGH, 8.5.2007 - Az: VIII ZR 19/05). Maßgeblich ist hier die Abweichung
vom Durchschnittswert, wenn die Herstellerangaben sich auf verschiedene
Fahrzyklen beziehen. Sofern die Abweichung geringer ist, kann
ein Rücktrittsrecht jedoch dann trotzdem bestehen, wenn zusätzlich noch
mindestens ein zusätzlicher Mängel besteht, der ebenfalls im Grenzbereich
der Rücktrittserheblichkeit liegt (OLG Düsseldorf,
18.8.2008, Az: I-1 U 238/07). Fraglich ist, ob bei geringeren Verbrauchsabweichungen
ein Minderungsrecht besteht. Ist der Verbraucher
zum Rücktritt berechtigt, so kommt alternativ auch eine Minderung in
Betracht, wenn sich die Parteien entsprechend einigen können.
Bei niedrigeren Abweichungen liegt nämlich ein Sachmangel vor, aber ein
Minderwert wird nicht immer angenommen. So hat das LG Ravensburg einen
Minderwert bei 3,03% Mehrverbrauch bereits verneint. Zu beachten
ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei Serienautos und Verbrauchsangaben
typischerweise Schwankungen entstehen, die durchaus bei
5% liegen können und die nur mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand vermieden werden könnten. Im Bereich von 5-10% könnte jedoch durchaus
ein Minderungsrecht bestehen, wobei es auf den konkreten Einzelfall und
die Auswirkung des Mehrverbrauchs auf den konkreten Fahrzeugwert
ankommen dürfte.
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>> Zebrastreifen (Fußgängerüberweg)
Straßenverkehrsrechtlich heißt
der Zebrastreifen Fußgängerüberweg. Der Fußgängerüberweg ist eine
gesicherte Straßenüberquerung für Fußgänger. Geregelt ist dies in §§ 25, 26
StVO, wobei es sich um eine Schutzvorschrift handelt, die nur Fußgänger
schützen soll. Eine Mißachtung dieser Vorschriften kann
[...
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