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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht August 2010]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                             August 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Kein Verweis auf freie Werkstatt oder unkonkrete günstigere Angebote!

Ein Unfallgeschädigter, der eine fiktive Abrechnung durchführen will,
muss sich zumindest dann nicht auf eine nicht markengebundene
Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn es sich nicht nur um eine
Bagatellereparatur handelt. Auch muss sich der Geschädigte nicht auf
eine anderweitige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese
Option ihm nicht mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist (z.B. durch
Vorlage eines konkreten und verbindlichen Angebotes). Ein gleiches gilt
für den Fall, dass zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer anderen
Reparaturmöglichkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste.

LG Rostock, 3.6.2009 - Az: 1 S 22/09

  >> Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis unverzüglich nach Tatbegehung

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Autofahrer ohne im Besitz einer
Fahrerlaubnis zu sein, einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht
begangen. Kurz danach erwarb er in Tschechien eine PKW-Fahrerlaubnis.
Wegen des Verkehrsunfalls wurde der Betroffene erst vier Monate nach
Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis verurteilt. Hierbei wurde auch
eine sechsmonatige Sperre verhängt, innerhalb derer ihm die
Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis ausstellen durfte. Für den
hier vorliegenden Ablauf ist keine automatische Unwirksamkeit der
ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorgesehen, so dass die tschechische
Fahrerlaubnis zunächst gültig war. Dessen Gebrauch kann aber nach einen
entsprechenden Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde im Inland verboten
werden, wenn die fehlende Eignung des Autofahrers zur Fahrzeugführung
feststeht.

Bayerischer VGH, 12.3.2010 - Az: 11 CE 09.2712

  >> Geschwindigkeitsbeschränkung endet mit Kreisverkehr

Wird kurz vor der Einfahrt eines außerörtlichen Kreisverkehrs eine
Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein Verkehrsschild angeordnet, so
gilt diese nach Verlassen des Kreisverkehrs nicht mehr fort. Ein anderes
gilt nur dann, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein weiteres
Verkehrsschild erneut angeordnet wird.

OLG München, 3.8.2009 - Az: 24 U 252/09

  >> Blutuntersuchung angeordnet - Ergebnis nicht immer verwertbar!

Sofern eine Blutuntersuchung bei einem angetrunkenen Autofahrer von
einem Polizeibeamten angeordnet wird, ohne das Gefahr im Verzug besteht,
so kann das Ergebnis nicht im Strafverfahren verwendet werden. Hierzu
wäre eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen. Ein Freispruch
ergibt sich hieraus aber nicht zwingend, da sich auch auf einen vorher
durchgeführten Atemalkoholtest gestützt werden kann, wenn wie vorliegend
zusätzlich deutliche Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Im zu
entscheidenden Fall hatte der Betroffene (Ergebnis der Blutprobe 1,85
Promille) einen deutlich benommenen Eindruck gemacht und wollte mit dem
Unfallfahrzeug vor den Polizisten flüchten - obwohl das Fahrzeug nur
noch drei Räder hatte.

OLG Nürnberg, 7.12.2009 - Az: 1 St OLG Ss 232/2009

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge - Wer haftet bei Kollision?

  >> Beschädigungen durch automatische Waschanlage - Nachweispflicht des
Geschädigten

  >> Parken vor Radarfalle - Behinderung der Polizei?

  >> Neuwagenverkauf - über nachvertragliche Tageszulassung ist aufklären!

Darüber hinaus versenden wir regelmässig aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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*2* Das Thema des Monats

  >> Warndreieck

Kraftfahrer sind gesetzlich verpflichtet, ein Warndreieck mitzuführen.
Dies ergibt sich aus § 53 a StVZO. Das Warndreieck muss tragbar,
standsicher und so beschaffen sein, dass es bei Gebrauch auf
ausreichende Entfernung erkennbar ist. Warndreiecke müssen rückstrahlend
und in betriebsfertigem Zustand sein.
Fehlt ein Warndreieck bei einer Verkehrskontrolle, so schlägt dies mit
10 EUR zu buche. Das Warndreieck dient der Absicherung von Unfall- und
Pannenstellen im Straßenverkehr. Insbesondere nachts und an
unübersichtlichen Stellen schützt das Warndreieck vor Auffahrunfällen
und bereitet den nachfolgenden Verkehr auf die Gefahrenstelle vor.
Hierzu wird das Warndreieck am Fahrbahnrand aufgestellt. Die
erforderliche Distanz zur Gefahrenstelle ergibt sich aus der
Geschwindigkeit des Verkehrs sowie den örtlichen Gegebenheiten. Bei
schnellem Verkehr sollte der Abstand mindestens 100m betragen, auf
Autobahnen 150-400 m. Liegt die Gefahrenstelle dicht hinter einer Kurve
oder Ecke sollte die Distanz erst ab der Kurve bzw. Ecke gerechnet
werden. Stehen mehrere Warndreiecke zur Verfügung, so sollte zunächst
der Gegenverkehr entsprechend gewarnt werden (auf der Autobahn nicht
notwendig) und dann die Distanz zwischen Gefahrenstelle und erstem
Warndreieck durch weitere Warndreiecke vermindert werden.

  >> Wenn der Neuwagen zuviel Sprit verbraucht

Autokäufer erleben oft beim ersten Tanken eine Überraschung: Die
Verbrauchswerte liegen über den Herstellerangaben, so dass das
Fahrvergnügen doch teuer wird als ursprünglich gedacht. Doch welche
Konsequenzen ergeben sich aus einem erhöhten Verbrauch?
Verbraucht ein Fahrzeug mehr Sprit als die Herstellerangaben versprochen
haben, so kann ein Mangel an einem Neuwagen vorliegen. Aber nicht jede
Abweichung berechtigt gleich zum Rücktritt! Grundsätzlich verhält es
sich also so, dass der Sachmangel des Mehrverbrauchs erheblich genug
sein muss, um zum Rücktritt zu berechtigen. Hin Rücktrittsrecht besteht
erst dann, wenn eine erhebliche Abweichung vorliegt. Dies ist dann der
Fall, wenn die Abweichung 10% übersteigt (BGH, 8.5.2007 - Az: VIII ZR
19/05). Maßgeblich ist hier die Abweichung vom Durchschnittswert, wenn
die Herstellerangaben sich auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.
Sofern die Abweichung geringer ist, kann ein Rücktrittsrecht jedoch dann
trotzdem bestehen, wenn zusätzlich noch mindestens ein zusätzlicher
Mängel besteht, der ebenfalls im Grenzbereich der
Rücktrittserheblichkeit liegt (OLG Düsseldorf, 18.8.2008, Az: I-1 U 238/07).
Fraglich ist, ob bei geringeren Verbrauchsabweichungen ein
Minderungsrecht besteht. Ist der Verbraucher zum Rücktritt berechtigt,
so kommt alternativ auch eine Minderung in Betracht, wenn sich die
Parteien entsprechend einigen können. Bei niedrigeren Abweichungen liegt
nämlich ein Sachmangel vor, aber ein Minderwert wird nicht immer
angenommen. So hat das LG Ravensburg einen Minderwert bei 3,03%
Mehrverbrauch bereits verneint. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang
auch, dass bei Serienautos und Verbrauchsangaben typischerweise
Schwankungen entstehen, die durchaus bei 5% liegen können und die nur
mit einem unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden könnten. Im
Bereich von 5-10% könnte jedoch durchaus ein Minderungsrecht bestehen,
wobei es auf den konkreten Einzelfall und die Auswirkung des
Mehrverbrauchs auf den konkreten Fahrzeugwert ankommen dürfte.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Zebrastreifen (Fußgängerüberweg)

Straßenverkehrsrechtlich heißt der Zebrastreifen Fußgängerüberweg. Der
Fußgängerüberweg ist eine gesicherte Straßenüberquerung für Fußgänger.
Geregelt ist dies in §§ 25, 26 StVO, wobei es sich um eine
Schutzvorschrift handelt, die nur Fußgänger schützen soll. Eine
Mißachtung dieser Vorschriften kann [... weiterlesen ...]

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