>> Keine pauschale Verdoppelung der
vorgesehenen Regelgeldbuße
Es ist unzulässig die im Bußgeldkatalog
für fahrlässiges Verhalten vorgesehenen Regelgeldbuße wegen einer
vorsätzlichen Begehungsweise pauschal zu verdoppeln. Grundsätzlich
ist zunächst vom Regelsatz auszugehen. Eine Erhöhung ist dann wegen
besonderer Umstände des Einzelfalls möglich, so dass auch ein
erhöhter Schuldvorwurf wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung
und bereits mehrfach begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten berücksichtigt
werden kann und es im Ergebnis zu einer Verdopplung der Regelgeldbuße
kommt. Es kommt aber entscheidend darauf an, dass eine Würdigung
der schuldbedeutsamen Umstände im Einzelfall vorgenommen wurde.
OLG Koblenz, 10.3.2010 - Az: 2 SsBs 20/10
>> Haftungsfreistellung - AGB-Klauseln
des Autovermieters müssen sich an Vollkaskoversicherung orientieren!
Wurde eine Haftungsfreistellung zugunsten
des Mieters eines Fahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts
vereinbart, so muss diese Freistellung dem Leitbild der Vollkaskoversicherung
entsprechen. Dem widerspricht eine AGB-Klausel, nach der das
bloße Befahren einer Rennstrecke zum Wegfall der Haftungsfreistellung
führt. Daher ist diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung
des Mieters unwirksam.
LG Kaiserslautern, 28.7.2009 - Az: 2 O 234/08
>> Gefährliches Schlagloch - Kommune
haftet für Schäden
Es liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
vor, wenn die Beseitigung eines tiefen Schlagloches in
einer Ortdurchgangsstraße unterlassen wird und sich der Schadensbereich
über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckt und im
Scheitelpunkt einer abschüssig verlaufenden Kurve liegt. In diesem Fall
entfällt die Haftung der Kommune für Schäden, die Autofahrer
durch das Schlagloch erleiden, auch dann nicht, wenn in einer Entfernung von
mehr als 400 Metern durch Aufstellen von Verkehrsschildern vor dem
Vorhandensein von Straßenschäden gewarnt wird.
OLG Saarbrücken, 3.11.2009 - Az: 4 U
185/09
>> Schaden an Unikat - nur bis zum
Wiederbeschaffungswert!
Soll bei einem als Unikat anzusehenden Fahrzeug
eine fiktive Schadensberechnung erfolgen, so kann kein
Schadensbetrag über den Wiederbeschaffungswert hinaus abgerechnet
werden. Ist die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich, so ist der Geschädigte auf den Entschädigungsanspruch
beschränkt. Bei einem Unikat ist es nicht möglich, auf die
Kosten der Ersatzbeschaffung abzustellen, da die Ersatzbeschaffung voraussetzt,
dass der betreffende Gegenstand austauschbar ist.
BGH, 2.3.2010 - Az: VI ZR 144/09
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>> Führerschein und Fahrerlaubnis:
ist das nicht dasselbe?
Unter der Fahrerlaubnis versteht das Gesetz
die von der Verwaltungsbehörde nach einem bestimmten
Verfahren erteilte Erlaubnis, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Kategorie
zu fahren (§ 2 StVG). Die Voraussetzungen für den erstmaligen
Erwerb einer Fahrerlaubnis richten sich nach dem StVG und darauf beruhenden
Rechtsverordnungen. Ebenso ist hier geregelt, in welchen Fällen die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen kann und wann ein
Anspruch auf Wiedererteilung besteht. In der Praxis kommt aber der Entzug
der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter häufiger vor; bei bestimmten
Straftaten im Straßenverkehr ist er als Regelmaßnahme vorgeschriebn.
Hier kommt dann eine Sperrfrist zur Neuerteilung zur Anwendung (§ 69
a StGB)
Demgegenüber ist der Führerschein
lediglich das Ausweispapier, in dem das Vorhandensein einer bestimmten Fahrerlaubnis
bescheinigt und mit dem diese in der Regel nachgewiesen werden kann.
Beim Verlust des Führerscheins kann dieser ohne größere
Formalitäten neu ausgestellt werden (Ersatzführerschein). Der Führerschein eines Verkehrsteilnehmers
wird nach einem Entzug der Fahrerlaubnis eingezogen und kann von der
Polizei bei Gefahr im Verzug beschlagnahmt werden.
>> Mindestgeschwindigkeit
Man hört im allgemeinen immer nur von
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es gibt jedoch
auch das Erfordernis an Fahrzeuge, eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit erreichen
zu können, um eine bestimmte Straße prinzipiell nutzen
zu dürfen. So dürfen beispielsweise Kraftfahrstraßen und Autobahnen nur
von Fahrzeugen genutzt werden, wenn die eingetragene Höchstgeschwindigkeit
60 km/h überschreitet. Aus diesem Grunde ist das Fahren mit einem Mofa auf
der Autobahn grundsätzlich unzulässig, da dessen eingetragene Höchstgeschwindigkeit
lediglich bei 25 km/h liegt.
Eine Mindestgeschwindigkeit kann auch für
einzelne Fahrspuren einer mehrspurigen Straße vorgeschrieben
werden. Üblicherweise erfolgt diese Vorgabe bei starken Steigungen. In der Folge
werden die Fahrzeuge auf die Spuren "sortiert" und die Gefahr von
Auffahrunfällen gemindert.
Wird eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
überwacht, so ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit
maßgeblich und nicht die theoretische Höchstgeschwindigkeit des
Fahrzeuges.
Auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung
kann zu einer Mindestgeschwindigkeit werden. Dies ist dann
der Fall, wenn einem Fahrzeug bei bestehender Geschwindigkeitsbeschränkung
weitere folgen. Dies ergibt sich aus § 1 StVO, nach
dem niemand mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder
gefährdet werden darf. Eine Geschwindigkeit, die deutlich unter der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit liegt, ist z.B. auf Strecken, auf denen nicht
überholt werden darf, eine vermeidbare Behinderung.
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>> Fahrzeugkontrolle / Verkehrskontrolle
Polizeivollzugsbeamte können im öffentlichen
Straßenverkehr jederzeit eine Verkehrskontrolle - umgangsprachlich
oft auch als Fahrzeugkontrolle bezeichnet - durchführen, und zwar an
jedem Ort und ereignisunabhängig. Hierbei kann jeder Verkehrsteilnehmer kontrolliert
werden. Eine Verkehrskontrolle kann neben der Fahrzeug-
und Verkehrsteilnehmerkontrolle auch die Kontrolle
auf Verkehrstüchtigkeit sowie Verkehrserhebungen beinhalten. [...
weiterlesen
...]
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