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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juni 2010]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                               Juni 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Schätzung von Mietwagenkosten und der Schwacke-Mietpreisspiegel

Nach Ansicht des Gerichts besteht keine Veranlassung, bei der Schätzung
von Mietwagenkosten von dem Schwacke-Mietpreisspiegel abzuweichen. Nur
dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend
gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu
entscheidenden Fall auswirken, ist die Frage nach der Eignung des
Mietpreisspiegels zu klären. Das Gericht kritisierte, dass die für die
Versicherungen günstigere Studie des Fraunhofer-Instituts, sich "bei der
Internet-Recherche auf Internet-Portale beschränkt, die eine
verbindliche Buchung erlauben, und damit auf die vorhandenen namhaften
und großen Anbieter. Außerdem beschränkt sich diese Untersuchung auf
zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf
einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass
regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es
kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von einer Woche, die Grundlage
der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war, regelmäßig bei der
Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten
werden kann und daher in solchen Fällen die Ausnahme bildet. Schließlich
handelt es sich um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag
gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt
werden kann."

OLG Stuttgart, 8.7.2009 - Az: 3 U 30/09

  >> Wer auf dem Motorrad keine Schutzkleidung trägt, kriegt weniger
Schmerzensgeld!

Im vorliegenden Fall hatte ein Motorradfahrer bei einem unverschuldeten
Unfall keine Schutzkleidung sondern lediglich einen Helm getragen.
Infolge des Unfalls kam es zu erheblichen Verletzungen an den Beinen,
die mit Schutzkleidung zumindest erheblich geringer ausgefallen wären.
Aus diesem Grund hatte die Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers das Schmerzensgeld gekürzt - zu Recht befand das
Gericht. Das Fehlen der Schutzkleidung ist auch ohne gesetzliche
Verpflichtung anspruchsmindernd im Wege des Mitverschuldens
(Verschuldens gegen sich selbst) zu berücksichtigen.

OLG Brandenburg, 23.7.2009 - Az: 12 U 29/09

  >> Erweiterte Alkoholklausel in privater Unfallversicherung

Eine sogenannte erweiterte Alkoholklausel einer privaten
Unfallversicherung, nach der Unfälle infolge von Trunkenheit zwar
mitversichert sind, "bei Fahren von Kraftfahrzeugen" Versicherungsschutz
jedoch nur bis 1,3 Promille gewährt wird, ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Kommt es zu einer Kollision mit der Leitplanke einer
Autobahn und wird der alkoholisierte Versicherer nach Verlassen des
Wagens von einem andern Fahrzeug erfasst und schwer verletzt, so besteht
kein Unfallversicherungsschutz, wenn die der Versicherte zu diesem
Zeitpunkt 1,5 Promille hatte.

OLG Saarbrücken, 21.1.2009 - Az: 5 U 249/08

  >> Unfall-Abrechnung nach Kostenvoranschlag - Sind auch Kosten für den
Kostenvoranschlag erstatten?

Die Praxis der Versicherungen, die Erstattung der Kosten für die
Erstellung des Kostenvoranschlags zu verweigern, wenn der Schaden auf
Grundlage des Kostenvoranschlags abgerechnet wird, ist nicht immer
gerechtfertigt - trotz des Arguments, dass die Werkstatt bei einer
Reparatur des Wagens die Kosten für den Kostenvoranschlag in voller Höhe
anrechnet. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Kosten für den
Kostenvoranschlag dann zu erstatten sind, wenn der Geschädigte von der
Erstellung eines wegen Überschreitens der Bagatellgrenze an sich
zulässigen, teureren Sachverständigengutachtens absieht und den Schaden
mit einem günstigeren Kostenvoranschlag abrechnet.

LG Hildesheim, 4.9.2009 - Az: 7 S 107/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Rückgabe eines Leasingfahrzeuges ist der Zulassungsstelle mitzuteilen

  >> Keine Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen
an Mietwagenunternehmen oder Reparaturwerkstätten

  >> Mangel, wenn der Gebrauchte früher ein Mietwagen war?

  >> Vor Fahrtenbuchauflage müssen alle Möglichkeiten zur
Fahrerermittlung ausgeschöpft werden!

Darüber hinaus versenden wir regelmässig aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
http://www.anwaltonline.org/verkehrsrecht/urteile/index.html

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 1.600 Urteile.

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*2* Das Thema des Monats

  >> Handy-Verbot am Steuer

Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons
untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des
Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug
steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Soweit die
gesetzliche Regelung des § 23 Absatz 1a StVO. Diese Regelung sorgt immer
wieder für Streit und Gerichtsentscheidungen, wenn sich Betroffene gegen
scheinbar oder tatsächlich unsinnige Bußgeldbescheide wehren.
Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass das bloße Aufnehmen und Halten
eines Mobiltelefons während der Fahrt nicht zulässig ist, was man mit
dem Gerät zu tun beabsichtigt, ist unerheblich. Wird ein Kraftfahrer im
Auto in flagranti erwischt, so winken ein Bußgeld i.H.v. EUR 40,00 sowie
in Punkt in Flensburg. Auf dem Fahrrad ist die Aktion zwar auch
verboten, jedoch preiswerter - es kommt lediglich zu einem
Bußgeldbescheid über EUR 25,00.
Wiederholungstätern droht eine Vervielfachung des Bußgeldes. So befand
das Bundesverfassungsgericht ein sechsfach erhöhtes Bußgeld beim
sechsten Verstoß für schuldangemessen (BVerfG, 18.4.2008 - Az: 2 BvR
525/08).
Die Richtschnur ist hier sehr streng. Es ist nicht einmal zulässig, das
Telefon aufzunehmen, nur um zu sehen, wer anruft - auch dann nicht, wenn
das Gespräch gar nicht angenommen wird (OLG Köln, 18.2.2009 - Az: 83
Ss-OWi 11/09). Ebenfalls unzulässig ist die Aufnahme, um das Gerät
funktionsfähig zu machen (OLG Hamm, 23.1.2007 - Az: 2 Ss OWi 25/07).

Ein häufiger Streitpunkt ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, ein
Handy mit ausgeschalteten Motor zu verwenden. So musste bereits
entschieden werden, ob die Benutzung zulässig ist, wenn an einer roten
Ampel das Fahrzeug ausgeschaltet wurde. Wird das Fahrzeug bei grün
wieder gestartet und das Gespräch vorher beendet, so liegt kein Verstoß
gegen das Handy-Verbot vor. Ein Bußgeld ist damit nicht zulässig (OLG
Hamm, 6.9.2007 - Az: 2 Ss Owi 190/07). Anders sieht die Sache natürlich
aus, wenn mit laufenden Motor vor der Ampel gewartet wird und
gleichzeitig telefoniert wird. In diesem Fall ist bereits die Aufnahme
des Mobiltelefons unzulässig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden
(OLG Hamm, 6.6.2008 - Az: IV - 2 Ss (OWi) 84/08 - (OWi) 39/08 III). Wer
im Auto mit abgeschalteten Motor telefoniert sollte sich aber auch immer
vergewissern, dass er am Ort des Geschehens sein Fahrzeug auch parken
bzw. mit dem Fahrzeug halten darf. Andernfalls droht das nächste Bußgeld.
Übrigens: Im rollenden Fahrzeug darf auch bei abgeschalteten Motor nicht
telefoniert werden! (AG Hamburg-St. Georg, 22.3.2007 - Az: 942 OWi 2006
Js 252/07)

Glimpflich davon gekommen sind in der Vergangenheit auch einige
Kraftfahrer, die ein Handy mit laufenden Motor zwar aufgenommen hatten,
aber keine Funktionen des Telefons verwendet haben. So lag nach Ansicht
des OLG Köln kein Verstoß vor, als ein Fahrer ein ausgeschaltetes
Mobiltelefon in die Mittelkonsole gelegt hatte, um ein Klappern in der
Seitenablage zu unterbinden. Gerettet hatte den Fahrer der Umstand, dass
das Telefon ausgeschaltet war (OLG Köln, 23.8.2005 - Az: 83 Ss-Owi 19/05
ebenso OLG Düsseldorf, 23.8.2005 - Az: 8 Ss-OWi 19/05). Schließlich
dürfen auch andere Gegenstände im Fahrzeug bewegt werden - und zwar auch
während der Fahrt. Das gleiche gilt für das Aufheben eines
heruntergefallenen Geräts (OLG Bamberg, 27.4.2007 - Az: 3 Ss OWi 452/07)
- auf jeden Fall dann, wenn es aus ist. Die Aufnahme des Telefons zum
Einschalten ist natürlich wieder verboten - auch dann, wenn dies gar
nicht gelingt, weil der Akku leer ist (OLG Köln, 14.4.2009 - Az: 83
Ss-Owi 32/09). Mit soviel Einsicht sollte man aber nicht immer rechnen -
schließlich kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf an, ob
das Gerät betriebsbereit ist oder nicht.

Fahrer mit Freisprechanlage haben es da einfacher, die Verwendung des
Mobiltelefons über eine Freisprechanlage ist sanktionslos, wenn das
Mobiltelefon auch wirklich nicht aufgenommen wird (OLG Bamberg,
5.11.2007 - Az: 3 Ss OWi 744/07). Wird das Gerät aus der Halterung
genommen, wird aber auch hier ein Bußgeld fällig.

Doch damit hat das Leid der Handybenutzung kein Ende. Viele
Möglichkeiten der Benutzung, die mit telefonieren nichts zu tun haben
und mit anderen Geräten durchaus zulässig sind, sind am Handy ebenfalls
verboten und werden mit Bußgeld geahndet. Vom Benutzungsverbot sind ja
schließlich sämtliche Funktionen des Mobiltelefons umfasst - nicht nur
die Funktion des Telefonierens. Dies betrifft u.a. die Nutzung als
Navigationsgerät (OLG Köln, 30.6.2008 - Az: 81 Ss-OWi 49/08), die
Prüfung, ob das Gerät überhaupt funktioniert, das Ablesen der Zeit (OLG
Hamm, 6.7.2005 - Az: 2 Ss OWi 177/05), Nutzung als Diktiergerät
(Thüringer OLG, 31.5.2006 - Az: 1 Ss 82/06), das Ablesen einer
gespeicherten Nummer vom Display (OLG Hamm, 12.7.2006 - Az: 2 Ss OWi
402/06).

Entscheidungen zum Handyverbot
http://www.anwaltonline.org/verkehrsrecht/urteile/handy-verbot-urteile.html

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Parken auf Privatparkplatz

Stellt ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz
ab, so stellt dies nur dann kein Problem dar, wenn hierfür eine
Genehmigung des Parkplatzeigentümers besteht. Dies gilt auch für
Firmenparkplätze oder Parkplätze an Einkaufszentren oder Supermärkten!
In der Regel ist die Zulässigkeit des Parkens dort mit einer öffentlich
bekanntgemachten Bedingung ("Parken nur für Kunden", ggf. nur für eine
bestimmte Zeitdauer) verknüpft. Oftmals [... weiterlesen ...]

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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