>> Schätzung von Mietwagenkosten
und der Schwacke-Mietpreisspiegel
Nach Ansicht des Gerichts besteht keine Veranlassung,
bei der Schätzung von Mietwagenkosten von dem Schwacke-Mietpreisspiegel
abzuweichen. Nur dann, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage
sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken, ist die Frage
nach der Eignung des Mietpreisspiegels zu klären. Das Gericht
kritisierte, dass die für die Versicherungen günstigere Studie des
Fraunhofer-Instituts, sich "bei der Internet-Recherche auf Internet-Portale beschränkt,
die eine verbindliche Buchung erlauben, und damit
auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Außerdem
beschränkt sich diese Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen
Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass
die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend
berücksichtigt werden. Es kommt hinzu, dass eine Vorbuchungszeit von
einer Woche, die Grundlage der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts war,
regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines
Unfalls nicht eingehalten werden kann und daher in solchen Fällen
die Ausnahme bildet. Schließlich handelt es sich um eine von der Versicherungswirtschaft
in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit
und Neutralität in Frage gestellt werden kann."
OLG Stuttgart, 8.7.2009 - Az: 3 U 30/09
>> Wer auf dem Motorrad keine Schutzkleidung
trägt, kriegt weniger Schmerzensgeld!
Im vorliegenden Fall hatte ein Motorradfahrer
bei einem unverschuldeten Unfall keine Schutzkleidung sondern lediglich
einen Helm getragen. Infolge des Unfalls kam es zu erheblichen
Verletzungen an den Beinen, die mit Schutzkleidung zumindest erheblich
geringer ausgefallen wären. Aus diesem Grund hatte die Haftpflichtversicherung
des Unfallverursachers das Schmerzensgeld gekürzt
- zu Recht befand das Gericht. Das Fehlen der Schutzkleidung ist
auch ohne gesetzliche Verpflichtung anspruchsmindernd im Wege des
Mitverschuldens (Verschuldens gegen sich selbst) zu berücksichtigen.
OLG Brandenburg, 23.7.2009 - Az: 12 U 29/09
>> Erweiterte Alkoholklausel in privater
Unfallversicherung
Eine sogenannte erweiterte Alkoholklausel
einer privaten Unfallversicherung, nach der Unfälle
infolge von Trunkenheit zwar mitversichert sind, "bei Fahren von Kraftfahrzeugen"
Versicherungsschutz jedoch nur bis 1,3 Promille gewährt
wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Kommt es zu einer Kollision
mit der Leitplanke einer Autobahn und wird der alkoholisierte Versicherer
nach Verlassen des Wagens von einem andern Fahrzeug erfasst
und schwer verletzt, so besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn die
der Versicherte zu diesem Zeitpunkt 1,5 Promille hatte.
OLG Saarbrücken, 21.1.2009 - Az: 5 U
249/08
>> Unfall-Abrechnung nach Kostenvoranschlag
- Sind auch Kosten für den Kostenvoranschlag erstatten?
Die Praxis der Versicherungen, die Erstattung
der Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags zu verweigern,
wenn der Schaden auf Grundlage des Kostenvoranschlags abgerechnet
wird, ist nicht immer gerechtfertigt - trotz des Arguments, dass
die Werkstatt bei einer Reparatur des Wagens die Kosten für
den Kostenvoranschlag in voller Höhe anrechnet. Das Gericht ist der Ansicht, dass
die Kosten für den Kostenvoranschlag dann zu erstatten sind,
wenn der Geschädigte von der Erstellung eines wegen Überschreitens
der Bagatellgrenze an sich zulässigen, teureren Sachverständigengutachtens
absieht und den Schaden mit einem günstigeren Kostenvoranschlag
abrechnet.
LG Hildesheim, 4.9.2009 - Az: 7 S 107/09
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Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung
eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon
oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies
gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet
ist. Soweit die gesetzliche Regelung des § 23 Absatz
1a StVO. Diese Regelung sorgt immer wieder für Streit und Gerichtsentscheidungen,
wenn sich Betroffene gegen scheinbar oder tatsächlich unsinnige
Bußgeldbescheide wehren. Grundsätzlich ist es tatsächlich
so, dass das bloße Aufnehmen und Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt
nicht zulässig ist, was man mit dem Gerät zu tun beabsichtigt, ist unerheblich.
Wird ein Kraftfahrer im Auto in flagranti erwischt, so winken ein
Bußgeld i.H.v. EUR 40,00 sowie in Punkt in Flensburg. Auf dem Fahrrad ist
die Aktion zwar auch verboten, jedoch preiswerter - es kommt lediglich
zu einem Bußgeldbescheid über EUR 25,00. Wiederholungstätern droht eine Vervielfachung
des Bußgeldes. So befand das Bundesverfassungsgericht ein sechsfach
erhöhtes Bußgeld beim sechsten Verstoß für schuldangemessen
(BVerfG, 18.4.2008 - Az: 2 BvR 525/08). Die Richtschnur ist hier sehr streng. Es
ist nicht einmal zulässig, das Telefon aufzunehmen, nur um zu sehen, wer
anruft - auch dann nicht, wenn das Gespräch gar nicht angenommen wird
(OLG Köln, 18.2.2009 - Az: 83 Ss-OWi 11/09). Ebenfalls unzulässig
ist die Aufnahme, um das Gerät funktionsfähig zu machen (OLG Hamm,
23.1.2007 - Az: 2 Ss OWi 25/07).
Ein häufiger Streitpunkt ist die gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit, ein Handy mit ausgeschalteten Motor zu verwenden.
So musste bereits entschieden werden, ob die Benutzung zulässig
ist, wenn an einer roten Ampel das Fahrzeug ausgeschaltet wurde. Wird
das Fahrzeug bei grün wieder gestartet und das Gespräch vorher
beendet, so liegt kein Verstoß gegen das Handy-Verbot vor. Ein Bußgeld
ist damit nicht zulässig (OLG Hamm, 6.9.2007 - Az: 2 Ss Owi 190/07). Anders
sieht die Sache natürlich aus, wenn mit laufenden Motor vor der Ampel
gewartet wird und gleichzeitig telefoniert wird. In diesem
Fall ist bereits die Aufnahme des Mobiltelefons unzulässig und kann
mit einem Bußgeld geahndet werden (OLG Hamm, 6.6.2008 - Az: IV - 2 Ss (OWi)
84/08 - (OWi) 39/08 III). Wer im Auto mit abgeschalteten Motor telefoniert
sollte sich aber auch immer vergewissern, dass er am Ort des Geschehens
sein Fahrzeug auch parken bzw. mit dem Fahrzeug halten darf. Andernfalls
droht das nächste Bußgeld. Übrigens: Im rollenden Fahrzeug darf
auch bei abgeschalteten Motor nicht telefoniert werden! (AG Hamburg-St. Georg,
22.3.2007 - Az: 942 OWi 2006 Js 252/07)
Glimpflich davon gekommen sind in der Vergangenheit
auch einige Kraftfahrer, die ein Handy mit laufenden
Motor zwar aufgenommen hatten, aber keine Funktionen des Telefons verwendet
haben. So lag nach Ansicht des OLG Köln kein Verstoß vor,
als ein Fahrer ein ausgeschaltetes Mobiltelefon in die Mittelkonsole gelegt
hatte, um ein Klappern in der Seitenablage zu unterbinden. Gerettet hatte
den Fahrer der Umstand, dass das Telefon ausgeschaltet war (OLG Köln,
23.8.2005 - Az: 83 Ss-Owi 19/05 ebenso OLG Düsseldorf, 23.8.2005 - Az:
8 Ss-OWi 19/05). Schließlich dürfen auch andere Gegenstände
im Fahrzeug bewegt werden - und zwar auch während der Fahrt. Das gleiche gilt
für das Aufheben eines heruntergefallenen Geräts (OLG Bamberg,
27.4.2007 - Az: 3 Ss OWi 452/07) - auf jeden Fall dann, wenn es aus ist. Die
Aufnahme des Telefons zum Einschalten ist natürlich wieder verboten
- auch dann, wenn dies gar nicht gelingt, weil der Akku leer ist (OLG
Köln, 14.4.2009 - Az: 83 Ss-Owi 32/09). Mit soviel Einsicht sollte
man aber nicht immer rechnen - schließlich kommt es nach dem Wortlaut
des Gesetzes nicht darauf an, ob das Gerät betriebsbereit ist oder nicht.
Fahrer mit Freisprechanlage haben es da einfacher,
die Verwendung des Mobiltelefons über eine Freisprechanlage
ist sanktionslos, wenn das Mobiltelefon auch wirklich nicht aufgenommen
wird (OLG Bamberg, 5.11.2007 - Az: 3 Ss OWi 744/07). Wird das
Gerät aus der Halterung genommen, wird aber auch hier ein Bußgeld
fällig.
Doch damit hat das Leid der Handybenutzung
kein Ende. Viele Möglichkeiten der Benutzung, die mit
telefonieren nichts zu tun haben und mit anderen Geräten durchaus zulässig
sind, sind am Handy ebenfalls verboten und werden mit Bußgeld geahndet.
Vom Benutzungsverbot sind ja schließlich sämtliche Funktionen
des Mobiltelefons umfasst - nicht nur die Funktion des Telefonierens. Dies betrifft
u.a. die Nutzung als Navigationsgerät (OLG Köln, 30.6.2008
- Az: 81 Ss-OWi 49/08), die Prüfung, ob das Gerät überhaupt
funktioniert, das Ablesen der Zeit (OLG Hamm, 6.7.2005 - Az: 2 Ss OWi 177/05), Nutzung
als Diktiergerät (Thüringer OLG, 31.5.2006 - Az: 1 Ss
82/06), das Ablesen einer gespeicherten Nummer vom Display (OLG Hamm,
12.7.2006 - Az: 2 Ss OWi 402/06).
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>> Parken auf Privatparkplatz
Stellt ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug
auf einem Privatparkplatz ab, so stellt dies nur dann kein Problem
dar, wenn hierfür eine Genehmigung des Parkplatzeigentümers
besteht. Dies gilt auch für Firmenparkplätze oder Parkplätze
an Einkaufszentren oder Supermärkten! In der Regel ist die Zulässigkeit des
Parkens dort mit einer öffentlich bekanntgemachten Bedingung ("Parken nur für
Kunden", ggf. nur für eine bestimmte Zeitdauer) verknüpft. Oftmals
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