Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs.
1 StVO erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs
sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang
bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände
ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Kommt es dabei zur Berührung der geöffneten
Fahrzeugtür mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden LKW, kann
eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.
BGH, 6.10.2009 - Az: VI ZR 316/08
>> Wenn Minderjährige schwarzfahren
Ist mit einer minderjährigen Schwarzfahrerin
kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, so schuldet diese kein
erhöhtes Beförderungsentgelt auf der Grundlage der Beförderungsbedingungen.
Es liegt keine auch Schwarzfahrten abdeckende Einwilligung der
gesetzlichen Vertreter vor, wenn diese lediglich in den Erwerb eines
Monatstickets und damit prinzipiell in die Nutzung der Dienstleistungen
eingewilligt haben.
AG Bonn, 8.7.2009 - Az: 4 C 486/08
>> Angemessene Mietwagenkosten - Schwacke-Liste
gilt nur eingeschränkt
Zur Schätzung des erforderlichen Aufwands
für die Mietwagenkosten nach dem "Normaltarif" wird der Mittelwert zwischen
der (für die Versicherungen günstigeren) Fraunhofer-
und der Schwacke-Liste ermittelt.
LG Bielefeld, 9.10.2009 - Az: 21 S 27/09
>> Blutprobe ohne richterliche Anordnung
Bei behördlichen Verfahren ist für
die Entnahme einer Blutprobe anders als bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
eine richterliche Anordnung nicht zwingend notwendig. Die Entziehung
der Fahrerlaubnis dient der vorsorglichen Abwehr von Gefahren,
die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete
Fahrzeugführer drohen. Dieser Gefahr ist auch dann zu begegnen,
wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung
beruhe. Somit kann einem Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss
geführt hat, die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden,
wenn die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgte.
OVG Rheinland-Pfalz, 29.1.2010 - Az: 10 B
11226/09.OVG
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Ein Vertrag über den Kauf eines Wagens
bedarf keiner besonderen Form. Es ist daher auch möglich, einen Autokaufvertrag
mündlich abzuschließen. Aus Beweisgründen ist hiervon allerdings
dringend abzuraten. Vielmehr sollten wichtige Angaben wie etwa Kaufpreis,
Ausstattung des Wagens, Lieferfrist und insbesondere bei Gebrauchtwagenkauf
der Zustand des Wagens (Unfallfreiheit, Kilometerleistung,
Austauschmotor, Umbauten, Vorbesitzer) schriftlich festgehalten werden.
Wer ganz sichergehen will, lässt sich entscheidende Eigenschaften
wie etwa die Unfallfreiheit am besten ausdrücklich zusichern.
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Verkäufer
und Käufer übereinstimmend erklären, der Wagen
solle gegen einen bestimmten Kaufpreis vom Verkäufer an den Käufer
verkauft werden. Wann das der Fall ist, ist nicht immer eindeutig zu bestimmen.
Beim mündlichen Kaufvertrag ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die
Vertragsparteien ihre übereinstimmenden Erklärungen austauschen.
Der schriftliche Vertrag ist in der Regel geschlossen, wenn beide Parteien
ihn unterschrieben haben. Beim Neuwagenkauf ist zudem zu beachten,
dass die Verkäufer zumeist Bestellformulare bereithalten. Aus diesen
geht hervor, dass sich der Verkäufer nicht unmittelbar binden will.
Vielmehr gibt der Kaufinteressent durch Ausfüllen des
Bestellformulares und Einreichung beim Händler ein rechtswirksames Angebot,
an das er für eine gewisse Dauer gebunden ist, ab. Hierbei ist die Bindungsfrist
im Formular meist vermerkt. Der Kaufvertrag kommt in diesem
Fall erst durch die Annahme des Angebotes durch den Händler zustande.
Den Kaufverträgen von Kfz-Händlern
liegen in aller Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen bei. Diese sollten
– auch wenn es Mühe bereitet – durchgelesen werden, bevor der Vertrag unterschrieben
wird. Denn mit Vertragschluss werden auch die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil. Man sollte allerdings
einen kühlen Kopf bewahren, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass
das „Kleingedruckte“ nachteilige Regelungen enthält. Denn
Vorschriften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen sich
an besonderen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches messen lassen.
Nicht jede Formularklausel ist danach wirksam. Vielmehr ist stets zu prüfen,
ob eine Regelung den Käufer unangemessen benachteiligt und
daher unwirksam ist. Eine solche Prüfung sollte nötigenfalls von
einem Anwalt durchgeführt werden, da die gesetzlichen Regelungen sehr allgemein gefasst
sind und daher die einschlägige Rechtsprechung auszuwerten
ist. Im übrigen gehen konkrete Abreden zwischen den Vertragsparteien Regelungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer vor. Ist
daher etwa im Kleingedruckten eine Haftungserleichterung zugunsten des Verkäufers
enthalten, notieren die Parteien aber auf dem Vertragsdokument, dass
der Verkäufer umfänglich haften soll, dann gilt diese besondere Abrede.
Dies wäre auch dann der Fall, wenn diese Abrede nur mündlich
getroffen wird. Allerdings wird es dann meist an der Beweisbarkeit der Abrede
scheitern. Auch hier gilt demnach: Besser alles schriftlich dokumentieren!
Einen Musterkaufvertrag über Gebrauchtfahrzeug
(Privat an Privat) finden Sie hier: http://www.anwaltonline.org/verkehrsrecht/muster/gebrauchtfahrzeug_privat.asp
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>> Verkehrsüberwachung mit Video
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
(Az: 2 BvR 941/08) zur Videoüberwachung des Verkehrsflusses
ist eine verdachtslose Videokontrolle sämtlicher vorbeifahrenden
Autofahrer ohne gesetzliche Grundlage eine Verletzung des Rechts der
Autofahrer auf informationelle Selbstbestimmung, der eine gesetzliche Grundlage
erfordert. Ein Erlass bzw. eine behördliche Richtlinie ist
hierzu nicht ausreichend. [...
weiterlesen
...]
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