>> Zurechnung der einfachen Betriebsgefahr
eines Fahrers kommt nur bei Haftung für Verschulden oder vermutetes
Verschulden
a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht
zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr
des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für
Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß
§ 18 StVG haftet.
b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs
kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung
des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn
er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung
in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für
die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung
des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint.
c) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG
bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern
dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.
BGH, 17.11.2009 - Az: VI ZR 58/08
>> Dürfen Schwangere auf Behinderten-Parkplätzen
parken?
Schwangere dürfen trotz einer möglicherweise
starken Beeinträchtigung durch die Schwangerschaft nicht auf einem
Behinderten-Parkplatz parken. Dies erfordert in jedem Fall einen entsprechenden
Behinderten-Ausweis. Mangelt es an diesem, so kann das unberechtigt
parkende Fahrzeug abgeschleppt werden.
Bayerischer VGH, 22.6.2009 - Az: 10 ZB 09.1052
>> Unfall mit 100 Sachen innerorts
Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrer
die innerorts vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h grob missachtet
und mit 100km/h deutlich überschritten, als es zu einem Unfall
mit einem Verkehrsteilnehmer kam. Ein Verschulden des Unfallgegners konnte
nicht festgestellt werden. In diesem Fall hat der rasante Fahrer keinen
Anspruch auf Schadensersatz - vielmehr sind aufgrund der groben Alleinschuld
der Unfallgegner und seine Versicherung von einer Zahlungspflicht
befreit.
LG Coburg, 27.8.2009 - Az: 21 O 655/08
>> Schaden muss rechtzeitig angezeigt
werden
Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung
ist verpflichtet, den Versicherungsfall binnen Wochenfrist
schriftlich anzuzeigen (§ 7 AKB) - im vorliegenden Fall erfolgte diese
jedoch erst Monate nach dem Fahrzeugdiebstahl. Die Versicherung ist daher
leistungsfrei. Es ist Sache des Versicherungsnehmers, nachzuweisen,
dass die schriftliche Schadensanzeige binnen Wochenfrist abgegeben
wurde. Darüber hinaus war es grob fahrlässig, den Versicherer
nicht zu informieren, und daher keine Nachforschungen und Ermittlungen zum
Fahrzeugverbleib angestellt werden konnten.
AG Coburg, 18.6.2009 - Az: 15 C 378/09
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Viele Autofahrer, die plötzlich mit einem
die Straße überquerenden Kleintier konfrontiert werden, bremsen, um
Schaden vom Tier fernzuhalten. Eine Vollbremsung ist jedoch
nach gängiger Rechtsprechung bei Kleintieren i.a. nicht gerechtfertigt,
da ein nachfolgendes Fahrzeug sich hierauf auch bei ausreichendem Sicherheitsabstand
kaum einstellen kann. Als Autofahrer gilt es, die Sicherheit
des allgemeinen Verkehrs und vor allem auch der nachfolgenden Fahrzeuge
zu gewährleisten. Bremst man nun als Autofahrer stark ab, um ein Kleintier
zu retten und kommt es hierdurch zu einem Auffahrunfall, so muß
der tierliebe Fahrer damit rechnen, den Schaden zumindest teilweise
tragen zu müssen. Hält der nachfolgende Verkehrsteilnehmer
keinen ausreichenden Sicherheitsabstand, so muß dieser zwar
auch einen Teil des Schadens tragen, da auch in einem solchen Fall hinreichende
Konzentration und Reaktion erforderlich ist. Je nach Gericht
sind vom Auffahrenden i.a. zwischen 2/3 und 3/4 des Schadens tragen. Grundsätzlich tierfeindlich muß
dennoch nicht gefahren werden. Auf offener Straße stellt ein Kleintier
zwar im allgemeinen keinen ausreichenden Grund für eine plötzliche
Vollbremsung dar, innerorts z.B. auf Dorfstraßen muß ein Autofahrer
jedoch durchaus damit rechnen, daß sich jederzeit Tiere auf der Fahrbahn befinden
könnten. Daher ist es in solchen Situationen durchaus gerechtfertigt,
für ein Kleintier zu bremsen. Der Fahrer muß nicht annehmen,
daß der Hintermann sich nicht auf eine solche Situation einstellen kann,
da auch dieser mit Tieren rechnen muß. Kommt es also innerorts
zu einem Auffahrunfall wegen eines Kleintieres, hat der Tierfreund bessere Karten.
Doch nicht nur Auffahrunfälle drohen
beim Bremsen für Tiere. Leicht kann es passieren, daß bei einem riskanten
Brems- und Ausweichmanöver die Kontrolle über das Fahrzeug verloren
und diese beschädigt wird. Die Teilkaskoversicherung übernimmt derartige
Schäden i.a. nicht. Wildunfälle werden nur von der Versicherung
gedeckt, wenn die Schäden durch einen Zusammenstoß entstanden
sind. Bei einer Vollkaskoversicherung ist hingegen auch ein
Ausweichschaden gedeckt. Eine Ausnahme für die Leistungspflicht
der Teilkasko besteht nur dann, wenn durch das Ausweichen vor einem großen
Tier ein schwerer Aufprall abgewendet werden sollte. Dies gilt natürlich
nicht für Kleintiere. Eine Ausnahme besteht hier für Zweiradfahrer,
da zumindest in Kurven die erhebliche Gefahr des seitlichen Wegrutschens
besteht, wenn das Vorderrad das Tier erfaßt und überrollt.
Daher ist ein Ausweichmanöver auch bei Kleintieren verhältnismäßig.
Ein ggf. hierdurch entstandener Schaden ist von der Versicherung zu tragen
(OLG Hamm - Az: 6 U 28/01).
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>> Schäden durch Sturm und Unwetter
Wenn Hagelkörner oder herabgestürzte
Äste das Auto demoliert haben, ist es ratsam, den Schaden umgehend bei der Kaskoversicherung
als Teilkasko-Schaden zu melden, und zwar auch
dann, wenn Vollkasko-Versicherungsschutz vorhanden ist.
Der Grund hierfür besteht darin, daß bei der Teilkasko-, anders
als [...
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