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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht April 2010]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                              April 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Zurechnung der einfachen Betriebsgefahr eines Fahrers kommt nur bei
Haftung für Verschulden oder vermutetes Verschulden

a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben
ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann
zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB
oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.

b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit
zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB
ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und
tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt
hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn
verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend
gemindert erscheint.

c) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich
möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.

BGH, 17.11.2009 - Az: VI ZR 58/08

  >> Dürfen Schwangere auf Behinderten-Parkplätzen parken?

Schwangere dürfen trotz einer möglicherweise starken Beeinträchtigung
durch die Schwangerschaft nicht auf einem Behinderten-Parkplatz parken.
Dies erfordert in jedem Fall einen entsprechenden Behinderten-Ausweis.
Mangelt es an diesem, so kann das unberechtigt parkende Fahrzeug
abgeschleppt werden.

Bayerischer VGH, 22.6.2009 - Az: 10 ZB 09.1052

  >> Unfall mit 100 Sachen innerorts

Im vorliegenden Fall hatte ein Kraftfahrer die innerorts vorgeschriebene
Geschwindigkeit von 50 km/h grob missachtet und mit 100km/h deutlich
überschritten, als es zu einem Unfall mit einem Verkehrsteilnehmer kam.
Ein Verschulden des Unfallgegners konnte nicht festgestellt werden. In
diesem Fall hat der rasante Fahrer keinen Anspruch auf Schadensersatz -
vielmehr sind aufgrund der groben Alleinschuld der Unfallgegner und
seine Versicherung von einer Zahlungspflicht befreit.

LG Coburg, 27.8.2009 - Az: 21 O 655/08

  >> Schaden muss rechtzeitig angezeigt werden

Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung ist verpflichtet,
den Versicherungsfall binnen Wochenfrist schriftlich anzuzeigen (§ 7
AKB) - im vorliegenden Fall erfolgte diese jedoch erst Monate nach dem
Fahrzeugdiebstahl. Die Versicherung ist daher leistungsfrei. Es ist
Sache des Versicherungsnehmers, nachzuweisen, dass die schriftliche
Schadensanzeige binnen Wochenfrist abgegeben wurde. Darüber hinaus war
es grob fahrlässig, den Versicherer nicht zu informieren, und daher
keine Nachforschungen und Ermittlungen zum Fahrzeugverbleib angestellt
werden konnten.

AG Coburg, 18.6.2009 - Az: 15 C 378/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Rußpartikelfilter muss auch funktionieren!

  >> Per Dauervideoüberwachung erzielte Messergebnisse sind
verfassungswidrig

  >> Wirtschaftlicher Totalschaden - 130% Grenze ist fest!

  >> Leistungsfreiheit bei falschen und widersprüchlichen Angaben

Darüber hinaus versenden wir regelmässig aktuelle Urteile u.a.m. an
unsere Abonnenten. Eine Übersicht über die neuesten Urteile der letzten
30 Tage finden Sie hier:
http://www.anwaltonline.org/verkehrsrecht/urteile/index.html

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 1.550 Urteile.

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*2* Das Thema des Monats

  >> Bremsen für Tiere?

Viele Autofahrer, die plötzlich mit einem die Straße überquerenden
Kleintier konfrontiert werden, bremsen, um Schaden vom Tier
fernzuhalten. Eine Vollbremsung ist jedoch nach gängiger Rechtsprechung
bei Kleintieren i.a. nicht gerechtfertigt, da ein nachfolgendes Fahrzeug
sich hierauf auch bei ausreichendem Sicherheitsabstand kaum einstellen
kann. Als Autofahrer gilt es, die Sicherheit des allgemeinen Verkehrs
und vor allem auch der nachfolgenden Fahrzeuge zu gewährleisten. Bremst
man nun als Autofahrer stark ab, um ein Kleintier zu retten und kommt es
hierdurch zu einem Auffahrunfall, so muß der tierliebe Fahrer damit
rechnen, den Schaden zumindest teilweise tragen zu müssen.
Hält der nachfolgende Verkehrsteilnehmer keinen ausreichenden
Sicherheitsabstand, so muß dieser zwar auch einen Teil des Schadens
tragen, da auch in einem solchen Fall hinreichende Konzentration und
Reaktion erforderlich ist. Je nach Gericht sind vom Auffahrenden i.a.
zwischen 2/3 und 3/4 des Schadens tragen.
Grundsätzlich tierfeindlich muß dennoch nicht gefahren werden. Auf
offener Straße stellt ein Kleintier zwar im allgemeinen keinen
ausreichenden Grund für eine plötzliche Vollbremsung dar, innerorts z.B.
auf Dorfstraßen muß ein Autofahrer jedoch durchaus damit rechnen, daß
sich jederzeit Tiere auf der Fahrbahn befinden könnten. Daher ist es in
solchen Situationen durchaus gerechtfertigt, für ein Kleintier zu
bremsen. Der Fahrer muß nicht annehmen, daß der Hintermann sich nicht
auf eine solche Situation einstellen kann, da auch dieser mit Tieren
rechnen muß. Kommt es also innerorts zu einem Auffahrunfall wegen eines
Kleintieres, hat der Tierfreund bessere Karten.

Doch nicht nur Auffahrunfälle drohen beim Bremsen für Tiere. Leicht kann
es passieren, daß bei einem riskanten Brems- und Ausweichmanöver die
Kontrolle über das Fahrzeug verloren und diese beschädigt wird. Die
Teilkaskoversicherung übernimmt derartige Schäden i.a. nicht.
Wildunfälle werden nur von der Versicherung gedeckt, wenn die Schäden
durch einen Zusammenstoß entstanden sind. Bei einer
Vollkaskoversicherung ist hingegen auch ein Ausweichschaden gedeckt.
Eine Ausnahme für die Leistungspflicht der Teilkasko besteht nur dann,
wenn durch das Ausweichen vor einem großen Tier ein schwerer Aufprall
abgewendet werden sollte. Dies gilt natürlich nicht für Kleintiere. Eine
Ausnahme besteht hier für Zweiradfahrer, da zumindest in Kurven die
erhebliche Gefahr des seitlichen Wegrutschens besteht, wenn das
Vorderrad das Tier erfaßt und überrollt. Daher ist ein Ausweichmanöver
auch bei Kleintieren verhältnismäßig. Ein ggf. hierdurch entstandener
Schaden ist von der Versicherung zu tragen (OLG Hamm - Az: 6 U 28/01).

Weitere Informationen: s. Wildunfall

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Schäden durch Sturm und Unwetter

Wenn Hagelkörner oder herabgestürzte Äste das Auto demoliert haben, ist
es ratsam, den Schaden umgehend bei der Kaskoversicherung als
Teilkasko-Schaden zu melden, und zwar auch dann, wenn
Vollkasko-Versicherungsschutz vorhanden ist. Der Grund hierfür besteht
darin, daß bei der Teilkasko-, anders als [... weiterlesen ...]

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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