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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht März 2010]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                               März 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Reparaturkosten bei späterem Zweitschaden

Der Geschädigte kann vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur
seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren
Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die
Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des
Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten
aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die
Reparaturkosten vollständig erstattet hat.

BGH, 12.3.2009 - Az: VII ZR 88/08

  >> Ungeklärter Auffahrunfall auf der Autobahn

Im vorliegenden Fall war es dem Gericht unmöglich, den Unfallhergang
eines Auffahrunfalls auf der Autobahn aufzuklären. Daher ist der Schaden
aufgrund der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu teilen.

LG Coburg, 23.9.2009 - Az: 11 O 650/08

  >> Handyverbot auch für Festnetz-Mobilteil?

Die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils fällt nicht unter das
Handyverbot. Daher kann kein Bußgeld verhängt werden. Es besteht kein
Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern. Eine
Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon kann
nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der
allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs und der geringen
Reichweite von ca. 200 m schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis
nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der vorliegende Fall, bei dem
das Festnetz-Mobilteil ca. 3km vom Haus entfernt piepste und der Fahrer
das Gerät in die Hand nahm, es anschaute und dann an sein Ohr hielt, ist
so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf besteht.

OLG Köln, 22.10.2009 - Az: 82 Ss-OWi 93/09

  >> Motorminderleistung erst nach zwei Jahren festgestellt - und nun?

Im vorliegenden Fall wurde bei einer zwei Jahre nach dem Kauf erfolgten
werkstattlichen Untersuchung eine Motorminderleistung festgestellt.
Dieser Umstand ist lediglich ein Indiz dafür, dass die gravierenden
Leistungsschwächen bereits von Anfang vorhanden waren. Sofern die durch
einen Sachverständigen im Rahmen des Beweisverfahrens festgestellte
Minderleistung sich in einem Grenzbereich dessen bewegt, was nach der
Rechtsprechung als erheblich beziehungsweise als unerheblich beurteilt
wird, so kann es an überzeugungsbildenden Tatsachen fehlen, die den
Käufer zum Rücktritt berechtigen. Dies gilt insbesondere für den Fall,
das Einzelheiten über die Qualität der käuferseitigen Untersuchung
gerade nicht bekannt sind.

OLG München, 6.8.2009 - Az: 8 U 2223/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Qualifizierter Rotlichtverstoß durch Zählen feststellbar?

  >> Halterhaftung auch bei Parken in der Umweltzone ohne Plakette

  >> Fahrtenbuchauflage auch bei minderschweren Verkehrsverstoß?

  >> Teilnahme am Straßenverkehr nach Cannabis-Konsum - Einmaliger
Konsum ist nachzuweisen!

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 1.550 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Das Fahrverbot

   > Allgemeines

Ein Fahrverbot kann im Rahmen einer gerichtlichen Verurteilung wegen
einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit oder im zuletzt genannten
Fall auch mit einem Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde ausgesprochen
werden. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis unterscheidet sich das
Fahrverbot dadurch, dass die Fahrerlaubnis des Täters erhalten bleibt;
ihm wird aber verboten, für einen bestimmten Zeitraum Kraftfahrzeuge zu
führen (§ 44 StGB, § 25 StVG)). Dieser Zeitraum beträgt mindestens 1
Monat und höchstens 3 Monate.

   > Wann wird ein Fahrverbot ausgesprochen?

Im Strafverfahren wird ein Fahrverbot ausgesprochen, wenn der Täter
wegen einer Straftat verurteilt wird, die er als Führer eines
Kraftfahrzeugs, im Zusammenhang damit oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Das Fahrverbot ist hier in
erster Linie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder
leichtfertige Kraftfahrer gedacht. In der Praxis kommt es meist zur
Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis
noch nicht vorliegen, eine bloße Geldstrafe aber zur Einwirkung auf den
Täter nicht ausreichend erscheint. Dies ist z.B. häufiger bei
Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung der Fall, wenn das
Verschulden des Unfallverursachers sich als besonders gravierend
herausstellt.

Bei einer Verurteilung im Bußgeldverfahren oder Festsetzung in einem
Bußgeldbescheid kann ein Fahrverbot wegen solcher Ordnungswidrigkeiten
verhängt werden, die der Betroffene „unter grober oder beharrlicher
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (§ 25
StVG). Der Bußgeldkatalog hat hier Regelfälle aufgestellt, die, wenn
nicht ganz besondere Umstände zugunsten des Betroffenen sprechen, immer
zu einem Fahrverbot führen. Wird ein Fahrverbot erstmals verhängt, dann
i.a. auf die Dauer von 1 Monat, im Wiederholungsfall kann es erhöht werden.

   > Wie wirkt sich das Fahrverbot aus?

Der Verurteilte bzw. Betroffene, gegen den ein Fahrverbot ausgesprochen
worden ist, behält seine Fahrerlaubnis. Er darf aber, solange das
Fahrverbot wirkt, nicht fahren. Dabei ist besonders zu beachten:

Ein Fahrverbot kann generell „für Kraftfahrzeuge aller Art“
ausgesprochen werden. Es erstreckt sich dann auch auf nicht
fahrerlaubnispflichtige Kfz, z.B. auf Fahrräder mit Hilfsmotor. Möglich
ist es aber auch, wenngleich in der Praxis seltener, dass das Fahrverbot
nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgesprochen wird.

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (Urteil
oder Bußgeldbescheid) wirksam. Solange das Fahrverbot besteht, wird der
Führerschein des Verurteilten bzw. Betroffenen amtlich verwahrt (Bei
ausländischen Führerscheinen wird die amtliche Verwahrung u.U. durch
einen Eintrag im Führerschein ersetzt). Die Verbotsfrist beginnt
allerdings erst mit dem Tag zu laufen, an dem der Führerschein in
Verwahrung genommen wird. Es liegt deshalb im eigenen Interesse des
Betroffenen, den Führerschein unverzüglich abzugeben, nachdem die
Bußgeldentscheidung wirksam geworden ist, möglichst an demselben Tag.
Zeiten, in denen der Führerschein beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis
gem. § 111 a StPO vorläufig entzogen war, werden regelmäßig auf das
Fahrverbot angerechnet.

Wenn erstmals ein Fahrverbot ausgesprochen wird oder zwischen einem
früher verhängten Fahrverbot und der neuen Tat sowie der Verhängung des
erneuten Fahrverbots ein zeitlicher Abstand von mehr als 2 Jahren liegt,
kann der Betroffene innerhalb eines Zeitrahmens von 4 Monaten nach
Rechtskraft der Bußgeldentscheidung bestimmen, wann er das Fahrverbot
„nehmen“ will. Damit soll verhindert werden, dass Bußgeldentscheidungen
nur aus taktischen Gründen angefochten werden.

   > Verzicht auf den Führerscheinentzug

Wer bestehende Geschwindigkeitsbegrenzungen deutlich überschreitet und
hierbei erwischt wird, muss in aller Regel einige Zeit auf seinen
Führerschein verzichten. Eine deutliche Überschreitung wird hierbei
angenommen, wenn der Fahrer innerorts mehr als 30 km/h und außerhalb
geschlossener Ortschaften mehr als 40 Km/h zu schnell fährt. Allerdings
können Behörden und Gerichte in besonderen Fällen vom Führerscheinentzug
auch absehen.

Wer in der Flensburger "Verkehrssünderkartei" noch nicht erfasst und
zudem beruflich in besonderem Maße auf seinen Führerschein angewiesen
ist, hat u.U. gute Chancen, dem zeitweiligen Verlust des Führerscheins
zu entgehen.

Als "Gegenleistung" dafür, dass "die Pappe" nicht weg ist, müssen
rasante Fahrer dann aber etwas tiefer in die Tasche greifen: Verschont
werden sie nur, wenn das Bußgeld im Gegenzug erhöht wird.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Seitenstreifen

Seitenstreifen sind ebenso wie die Standspur und befestigte oder
unbefestigte Rand- und Schutzstreifen kein Teil der Fahrbahn und dürfen
somit vom Verkehr i.d.R. nicht benutzt werden. Diesem steht
ausschließlich die Fahrbahn zur Verfügung. [... weiterlesen ...]

  >> Tempo-30-Zonen

Tempo-30-Zonen sind immer öfter in geschlossenen Ortschaften zu finden.
Seit dem 1.2.2001 wurde deshalb in § 39 Abs. 1 a StVO festgelegt, daß
innerhalb geschlossener Ortschaften abseits von Vorfahrtsstraßen mit
Tempo-30-Zonen gerechnet werden muß. Kraftfahrer können sich also nicht
mehr darauf berufen, eine entsprechende Zone übersehen zu haben.
[... weiterlesen ...]

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Fax: 01805 7794 94906
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