Der Geschädigte kann vom Schädiger
die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das
Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich
beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig
zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer
des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für
den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet
hat.
BGH, 12.3.2009 - Az: VII ZR 88/08
>> Ungeklärter Auffahrunfall auf
der Autobahn
Im vorliegenden Fall war es dem Gericht unmöglich,
den Unfallhergang eines Auffahrunfalls auf der Autobahn aufzuklären.
Daher ist der Schaden aufgrund der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge
zu teilen.
LG Coburg, 23.9.2009 - Az: 11 O 650/08
>> Handyverbot auch für Festnetz-Mobilteil?
Die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils fällt
nicht unter das Handyverbot. Daher kann kein Bußgeld
verhängt werden. Es besteht kein Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots
zu erweitern. Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche
mit dem Schnurlostelefon kann nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden,
weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs
und der geringen Reichweite von ca. 200 m schon kurz nach
Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der
vorliegende Fall, bei dem das Festnetz-Mobilteil ca. 3km vom Haus entfernt
piepste und der Fahrer das Gerät in die Hand nahm, es anschaute
und dann an sein Ohr hielt, ist so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf
besteht.
OLG Köln, 22.10.2009 - Az: 82 Ss-OWi
93/09
>> Motorminderleistung erst nach zwei
Jahren festgestellt - und nun?
Im vorliegenden Fall wurde bei einer zwei
Jahre nach dem Kauf erfolgten werkstattlichen Untersuchung eine Motorminderleistung
festgestellt. Dieser Umstand ist lediglich ein Indiz dafür,
dass die gravierenden Leistungsschwächen bereits von Anfang
vorhanden waren. Sofern die durch einen Sachverständigen im Rahmen des
Beweisverfahrens festgestellte Minderleistung sich in einem Grenzbereich
dessen bewegt, was nach der Rechtsprechung als erheblich beziehungsweise
als unerheblich beurteilt wird, so kann es an überzeugungsbildenden
Tatsachen fehlen, die den Käufer zum Rücktritt berechtigen.
Dies gilt insbesondere für den Fall, das Einzelheiten über die Qualität
der käuferseitigen Untersuchung gerade nicht bekannt sind.
OLG München, 6.8.2009 - Az: 8 U 2223/09
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Ein Fahrverbot kann im Rahmen einer gerichtlichen
Verurteilung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
oder im zuletzt genannten Fall auch mit einem Bußgeldbescheid
der Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis
unterscheidet sich das Fahrverbot dadurch, dass die Fahrerlaubnis
des Täters erhalten bleibt; ihm wird aber verboten, für einen bestimmten
Zeitraum Kraftfahrzeuge zu führen (§ 44 StGB, § 25 StVG)).
Dieser Zeitraum beträgt mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate.
> Wann wird ein Fahrverbot ausgesprochen?
Im Strafverfahren wird ein Fahrverbot ausgesprochen,
wenn der Täter wegen einer Straftat verurteilt wird, die
er als Führer eines Kraftfahrzeugs, im Zusammenhang damit oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs begangen hat.
Das Fahrverbot ist hier in erster Linie als Warnungs- und Besinnungsstrafe
für nachlässige oder leichtfertige Kraftfahrer gedacht. In der
Praxis kommt es meist zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für
die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht vorliegen, eine bloße Geldstrafe
aber zur Einwirkung auf den Täter nicht ausreichend erscheint. Dies
ist z.B. häufiger bei Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung
der Fall, wenn das Verschulden des Unfallverursachers sich als
besonders gravierend herausstellt.
Bei einer Verurteilung im Bußgeldverfahren
oder Festsetzung in einem Bußgeldbescheid kann ein Fahrverbot
wegen solcher Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, die der Betroffene
„unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat“ (§ 25 StVG). Der Bußgeldkatalog hat hier
Regelfälle aufgestellt, die, wenn nicht ganz besondere Umstände zugunsten
des Betroffenen sprechen, immer zu einem Fahrverbot führen. Wird ein
Fahrverbot erstmals verhängt, dann i.a. auf die Dauer von 1 Monat, im Wiederholungsfall
kann es erhöht werden.
> Wie wirkt sich das Fahrverbot
aus?
Der Verurteilte bzw. Betroffene, gegen den
ein Fahrverbot ausgesprochen worden ist, behält seine Fahrerlaubnis.
Er darf aber, solange das Fahrverbot wirkt, nicht fahren. Dabei ist
besonders zu beachten:
Ein Fahrverbot kann generell „für Kraftfahrzeuge
aller Art“ ausgesprochen werden. Es erstreckt sich dann
auch auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kfz, z.B. auf Fahrräder
mit Hilfsmotor. Möglich ist es aber auch, wenngleich in der Praxis
seltener, dass das Fahrverbot nur für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen
ausgesprochen wird.
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der
Bußgeldentscheidung (Urteil oder Bußgeldbescheid) wirksam. Solange
das Fahrverbot besteht, wird der Führerschein des Verurteilten bzw. Betroffenen
amtlich verwahrt (Bei ausländischen Führerscheinen wird
die amtliche Verwahrung u.U. durch einen Eintrag im Führerschein ersetzt).
Die Verbotsfrist beginnt allerdings erst mit dem Tag zu laufen, an
dem der Führerschein in Verwahrung genommen wird. Es liegt deshalb
im eigenen Interesse des Betroffenen, den Führerschein unverzüglich
abzugeben, nachdem die Bußgeldentscheidung wirksam geworden
ist, möglichst an demselben Tag. Zeiten, in denen der Führerschein beschlagnahmt
oder die Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO vorläufig entzogen
war, werden regelmäßig auf das Fahrverbot angerechnet.
Wenn erstmals ein Fahrverbot ausgesprochen
wird oder zwischen einem früher verhängten Fahrverbot und
der neuen Tat sowie der Verhängung des erneuten Fahrverbots ein zeitlicher Abstand
von mehr als 2 Jahren liegt, kann der Betroffene innerhalb eines Zeitrahmens
von 4 Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung
bestimmen, wann er das Fahrverbot „nehmen“ will. Damit soll verhindert werden,
dass Bußgeldentscheidungen nur aus taktischen Gründen angefochten
werden.
> Verzicht auf den Führerscheinentzug
Wer bestehende Geschwindigkeitsbegrenzungen
deutlich überschreitet und hierbei erwischt wird, muss in aller Regel
einige Zeit auf seinen Führerschein verzichten. Eine deutliche
Überschreitung wird hierbei angenommen, wenn der Fahrer innerorts mehr
als 30 km/h und außerhalb geschlossener Ortschaften mehr als 40 Km/h
zu schnell fährt. Allerdings können Behörden und Gerichte in
besonderen Fällen vom Führerscheinentzug auch absehen.
Wer in der Flensburger "Verkehrssünderkartei"
noch nicht erfasst und zudem beruflich in besonderem Maße
auf seinen Führerschein angewiesen ist, hat u.U. gute Chancen, dem zeitweiligen
Verlust des Führerscheins zu entgehen.
Als "Gegenleistung" dafür, dass "die
Pappe" nicht weg ist, müssen rasante Fahrer dann aber etwas tiefer in
die Tasche greifen: Verschont werden sie nur, wenn das Bußgeld im
Gegenzug erhöht wird.
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>> Seitenstreifen
Seitenstreifen sind ebenso wie die Standspur
und befestigte oder unbefestigte Rand- und Schutzstreifen kein
Teil der Fahrbahn und dürfen somit vom Verkehr i.d.R. nicht benutzt werden.
Diesem steht ausschließlich die Fahrbahn zur Verfügung.
[...
weiterlesen ...]
>> Tempo-30-Zonen
Tempo-30-Zonen sind immer öfter in geschlossenen
Ortschaften zu finden. Seit dem 1.2.2001 wurde deshalb in §
39 Abs. 1 a StVO festgelegt, daß innerhalb geschlossener Ortschaften abseits
von Vorfahrtsstraßen mit Tempo-30-Zonen gerechnet werden muß.
Kraftfahrer können sich also nicht mehr darauf berufen, eine entsprechende Zone
übersehen zu haben. [...
weiterlesen
...]
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