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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Februar 2010]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                            Februar 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Mangelhafte Motorreparatur - anderweitige Ersatzvornahme ist zu
erstatten!

Im vorliegenden Fall trat nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugmotors
ein weitaus erheblicherer Schaden auf, der vom Auftragnehmer zu
verantworten war. In diesem Fall sind vom Auftragnehmer die durch eine
anderweitige Ersatzvornahme entstandenen Kosten erstatten, da eine
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich ist, wenn der
Auftragnehmer erklärt, nicht zur Reparatur des Zweitschadens fähig zu sein.

OLG Koblenz, 29.10.2009 - Az: 5 U 772/09

  >> Unfallersatztarif, wenn kein Zweifel an der Angemessenheit besteht?

Hat ein Unfallgeschädigter anlässlich eines früheren, nicht allzu lange
zurückliegenden anderen Unfalls einen Mietwagen zu Konditionen, die den
vorliegenden ähnlich waren, angemietet und hat die damals zuständige
Versicherung ohne Beanstandungen im Hinblick auf die Höhe des
vereinbarten Tarifes die Kosten ausgeglichen, so muss der Geschädigte
keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des angebotenen Tarifs haben.

OLG Dresden, 28.5.2008 - Az: 7 U 131/08

  >> Gefährliche Trockenanlage bei der Autowäsche?

Im vorliegenden Fall wollte ein Kunde einer Autowaschanlage einen
Schaden in Höhe von EUR 7600 geltend machen, weil sich in der
Trockenhalle der Kofferraum seines Fahrzeuges geöffnet hatte und der
Kofferraumdeckel hierbei von der Trockenanlage beschädigt wurde. Der
Kunde gab an, es sei auszuschließen, dass er den Kofferraum selbst
versehentlich geöffnet habe, da dann ein Warnsignal aufleuchte und ein
Summton zu hören sei. Der Waschanlagenbetreiber wand ein, die Anlage
werde seit Jahren beanstandungsfrei betrieben und 14-tägig gewartet. Das
Gericht zog einen Sachverständigen hinzu, der zu dem Schluß kam, dass
ein ordnungsgemäß geschlossener Kofferraum nicht durch eine
Trockenanlage geöffnet werden kann. Vorliegend waren zudem keinerlei
Beschädigungen an der Außenseite des Kofferraumdeckels feststellbar. Als
einzige Erklärung blieb daher das Öffnen durch einen Schalter im
Innenraum, wozu nur der Kläger in der Lage war. Möglicherweise hatte
dieser die Warnhinweise im Rahmen des Wasch- und Trockenvorgangs nicht
mitbekommen, auch ein Öffnen vor Einfahrt in die Trockenhalle sei
möglich. Das Gericht wies die Klage daher ab.

LG Coburg, 27.11.2009 - Az: 11 O 440/08

  >> Betrunken mit dem Rad unterwegs - Führerschein weg?

Auch dann, wenn eine Trunkenheitsfahrt mit 2,05 Promille auf dem Fahrrad
durchgeführt wurde, kann dies zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Ein
solches Verhalten kann Ausdruck eines Kontrollverlustes sein, der auch
dazu führen könne, in betrunkenem Zustand auch ein Kraftfahrzeug zu
führen. Daher lehnte das Gericht ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren ab.

VG Oldenburg, 2.9.2008 - Az: 7 B 2323/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Feststellung eines Fahrzeugführers - Halter muss binnen zwei Wochen
in Kenntnis gesetzt werden!

  >> Mobiles Parkverbot und Abschleppkosten

  >> Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligen Konsum harter Drogen

  >> Polizisten dürfen Nachts eine Blutprobe anordnen

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 1.525 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Kindersitze und Co.

Kinder unter 150 cm Körpergröße dürfen in Kraftfahrzeugen mit
Sicherheitsgurten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nur dann
mitgenommen werden, wenn für das Kind eine geeignete und amtlich
genehmigte Rückhalteeinrichtung benutzt wird. Hierzu muss die
Rückhalteeinrichtung entsprechend der ECE-Regelung-Nr. 44 gebaut,
geprüft, genehmigt und gekennzeichnet sein. Hierzu wird ein
orangefarbenes Etikett angebracht. Geeignet ist eine
Rückhalteeinrichtung nur dann, wenn diese für das jeweilige Fahrzeug und
den zu benutzenden Fahrzeugsitz zugelassen sind und die Einrichtung der
für das Kind zutreffenden Gewichtsklasse entspricht. Seit dem 8.4.2008
dürfen ältere Einrichtungen, die weder das ECE 44/03 noch
44/04-Prüfzeichen besitzen, nicht mehr verwendet werden.
Ist es nicht möglich, ein drittes Kind zu sichern, weil bereits zwei
Kinder in Rückhalteeinrichtungen untergebracht sind, so kann das dritte
Kind mit dem normalen Gurt gesichert werden, sofern es älter als drei
Jahre ist. Für gelegentliche Kinderbeförderungen gibt es keine Ausnahmen
von der generellen Sicherungspflicht.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht die Kindersicherungspflicht
nicht mehr - unabhängig von der Körpergröße. Diese Kinder sind mit dem
normalen Gurt zu sichern. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht
überschritten, ist es jedoch größer als 150 cm, so ist auch hier der
normale Gurt zu verwenden.

Die ECE-Regelung 44 unterteilt Rückhalteeinrichtungen in 5 Gewichtsklassen:
Klasse 0 (bis 10 kg = ca. 9 Monate)
Klasse 0+ (bis 13 kg = ca. 2 Jahre)
Klasse I (9 - 18 kg = ca. 8 Monate - 4 Jahre)
Klasse II (15 - 25 kg = ca. 3 1/2 Jahre - 7 Jahre)
Klasse III (22 - 36 kg = ca. 6 - 12 Jahre)
Entscheidend für die Zuordnung ist alleine das Gewicht des Kindes und
nicht das Alter.

In Kraftfahrzeugen ohne Sicherheitsgurte dürfen Kinder nur ab drei
Jahren befördert werden. Solange das Kind eine Körpergröße von 150 cm
nicht überschreitet darf die Beförderung auch nur auf den Rücksitzen
erfolgen (§ 21 Abs.1b StVO).

Soll eine Rückhalteeinrichtung auf dem Beifahrerplatz angebracht werden,
so dürfen nach hinten gerichtete Einrichtungen nicht angebracht werden,
wenn ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist. Entsprechende Fahrzeuge
müssen über einen deutlich sichtbaren Warnhinweis verfügen.

Wird ein Kind ohne jede Sicherung mitgenommen, so hat dies ein Bußgeld
i.H.v. EUR 40,00 zur Folge. Wurden mehrere Kinder ungesichert
transportiert, so fällt ein Bußgeld i.H.v. EUR 50,00 an. Darüber erhält
der Fahrer einen Punkt in Flensburg. Wurde ein Kind nicht entsprechend
der Vorschriften (also unzureichend) gesichert, so fällt ein
Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 30,00 bzw. 35,00 bei mehreren Kindern an. Der
Transport eines Kindersitzes auf einem airbaggeschützten Beifahrersitz
gegen die Fahrtrichtung hat ein Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 25,00 zur
Folge. Der fehlende Warnaufkleber beim Beifahrerairbag schlägt mit einem
Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 5,00 zu Buche.

Kommt es bei einem Unfall zu einer Verletzung oder gar Tötung eines
Kindes, weil dieses nicht ordnungsgemäß gesichert war, so kann der
Fahrzeugführer strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder
Tötung belangt werden. Dies gilt unabhängig von der Unfallverursachung.
Ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht führt im Schadensfall zu
erheblichen finanziellen Nachteilen bei der Geltendmachung des
Personenschadens.

Sonderfall Taxi & Bus

Taxifahrer müssen die Gewichtsklassen I bis III abdecken können. Es kann
erwartet werden, dass die hierfür notwendigen zwei
Rückhalteeinrichtungen im Taxi vorhanden sind. Sollen drei Kinder
transportiert werden, so ist es zulässig, das Kind ohne
Rückhalteeinrichtung auf der Rückbank zu transportieren.
Rückhaltesysteme für Kleinstkinder (0 / 0+) müssen nicht vorgehalten
werden.
In Bussen mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5t genügt das Anlegen
vorhandener Sicherheitsgurte.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Cannabis und andere berauschende Mittel

Wird ein Fahrzeug unter Einfluß von Cannabis oder anderen berauschende
Mittel benutzt, so kann dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§
24a StVG). Für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit genügt es, das
Cannabis oder andere berauschende [... weiterlesen ...]

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 7794 94906
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