>> Mangelhafte Motorreparatur - anderweitige
Ersatzvornahme ist zu erstatten!
Im vorliegenden Fall trat nach erfolgter Reparatur
eines Fahrzeugmotors ein weitaus erheblicherer Schaden auf, der
vom Auftragnehmer zu verantworten war. In diesem Fall sind vom
Auftragnehmer die durch eine anderweitige Ersatzvornahme entstandenen
Kosten erstatten, da eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich
ist, wenn der Auftragnehmer erklärt, nicht zur Reparatur
des Zweitschadens fähig zu sein.
OLG Koblenz, 29.10.2009 - Az: 5 U 772/09
>> Unfallersatztarif, wenn kein Zweifel
an der Angemessenheit besteht?
Hat ein Unfallgeschädigter anlässlich
eines früheren, nicht allzu lange zurückliegenden anderen Unfalls einen
Mietwagen zu Konditionen, die den vorliegenden ähnlich waren, angemietet
und hat die damals zuständige Versicherung ohne Beanstandungen im Hinblick
auf die Höhe des vereinbarten Tarifes die Kosten ausgeglichen,
so muss der Geschädigte keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit
des angebotenen Tarifs haben.
OLG Dresden, 28.5.2008 - Az: 7 U 131/08
>> Gefährliche Trockenanlage bei
der Autowäsche?
Im vorliegenden Fall wollte ein Kunde einer
Autowaschanlage einen Schaden in Höhe von EUR 7600 geltend
machen, weil sich in der Trockenhalle der Kofferraum seines Fahrzeuges
geöffnet hatte und der Kofferraumdeckel hierbei von der Trockenanlage
beschädigt wurde. Der Kunde gab an, es sei auszuschließen,
dass er den Kofferraum selbst versehentlich geöffnet habe, da dann
ein Warnsignal aufleuchte und ein Summton zu hören sei. Der Waschanlagenbetreiber
wand ein, die Anlage werde seit Jahren beanstandungsfrei betrieben
und 14-tägig gewartet. Das Gericht zog einen Sachverständigen hinzu,
der zu dem Schluß kam, dass ein ordnungsgemäß geschlossener
Kofferraum nicht durch eine Trockenanlage geöffnet werden kann.
Vorliegend waren zudem keinerlei Beschädigungen an der Außenseite
des Kofferraumdeckels feststellbar. Als einzige Erklärung blieb daher das Öffnen
durch einen Schalter im Innenraum, wozu nur der Kläger in der
Lage war. Möglicherweise hatte dieser die Warnhinweise im Rahmen des Wasch-
und Trockenvorgangs nicht mitbekommen, auch ein Öffnen vor Einfahrt
in die Trockenhalle sei möglich. Das Gericht wies die Klage
daher ab.
LG Coburg, 27.11.2009 - Az: 11 O 440/08
>> Betrunken mit dem Rad unterwegs
- Führerschein weg?
Auch dann, wenn eine Trunkenheitsfahrt mit
2,05 Promille auf dem Fahrrad durchgeführt wurde, kann dies zum Entzug
der Fahrerlaubnis führen. Ein solches Verhalten kann Ausdruck eines Kontrollverlustes
sein, der auch dazu führen könne, in betrunkenem
Zustand auch ein Kraftfahrzeug zu führen. Daher lehnte das Gericht ein
entsprechendes Rechtsschutzbegehren ab.
VG Oldenburg, 2.9.2008 - Az: 7 B 2323/08
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Kinder unter 150 cm Körpergröße
dürfen in Kraftfahrzeugen mit Sicherheitsgurten bis zum vollendeten 12.
Lebensjahr nur dann mitgenommen werden, wenn für das Kind
eine geeignete und amtlich genehmigte Rückhalteeinrichtung benutzt
wird. Hierzu muss die Rückhalteeinrichtung entsprechend der
ECE-Regelung-Nr. 44 gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet
sein. Hierzu wird ein orangefarbenes Etikett angebracht. Geeignet
ist eine Rückhalteeinrichtung nur dann, wenn
diese für das jeweilige Fahrzeug und den zu benutzenden Fahrzeugsitz zugelassen
sind und die Einrichtung der für das Kind zutreffenden Gewichtsklasse
entspricht. Seit dem 8.4.2008 dürfen ältere Einrichtungen, die
weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen besitzen, nicht mehr
verwendet werden. Ist es nicht möglich, ein drittes Kind
zu sichern, weil bereits zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen untergebracht
sind, so kann das dritte Kind mit dem normalen Gurt gesichert werden,
sofern es älter als drei Jahre ist. Für gelegentliche Kinderbeförderungen
gibt es keine Ausnahmen von der generellen Sicherungspflicht. Nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht
die Kindersicherungspflicht nicht mehr - unabhängig von der Körpergröße.
Diese Kinder sind mit dem normalen Gurt zu sichern. Hat ein Kind das
12. Lebensjahr noch nicht überschritten, ist es jedoch größer
als 150 cm, so ist auch hier der normale Gurt zu verwenden.
Die ECE-Regelung 44 unterteilt Rückhalteeinrichtungen
in 5 Gewichtsklassen: Klasse 0 (bis 10 kg = ca. 9 Monate) Klasse 0+ (bis 13 kg = ca. 2 Jahre) Klasse I (9 - 18 kg = ca. 8 Monate - 4 Jahre) Klasse II (15 - 25 kg = ca. 3 1/2 Jahre -
7 Jahre) Klasse III (22 - 36 kg = ca. 6 - 12 Jahre) Entscheidend für die Zuordnung ist alleine
das Gewicht des Kindes und nicht das Alter.
In Kraftfahrzeugen ohne Sicherheitsgurte dürfen
Kinder nur ab drei Jahren befördert werden. Solange das
Kind eine Körpergröße von 150 cm nicht überschreitet darf die Beförderung
auch nur auf den Rücksitzen erfolgen (§ 21 Abs.1b StVO).
Soll eine Rückhalteeinrichtung auf dem
Beifahrerplatz angebracht werden, so dürfen nach hinten gerichtete Einrichtungen
nicht angebracht werden, wenn ein betriebsbereiter Airbag eingebaut
ist. Entsprechende Fahrzeuge müssen über einen deutlich sichtbaren
Warnhinweis verfügen.
Wird ein Kind ohne jede Sicherung mitgenommen,
so hat dies ein Bußgeld i.H.v. EUR 40,00 zur Folge. Wurden mehrere
Kinder ungesichert transportiert, so fällt ein Bußgeld
i.H.v. EUR 50,00 an. Darüber erhält der Fahrer einen Punkt in Flensburg. Wurde
ein Kind nicht entsprechend der Vorschriften (also unzureichend) gesichert,
so fällt ein Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 30,00 bzw. 35,00
bei mehreren Kindern an. Der Transport eines Kindersitzes auf einem airbaggeschützten
Beifahrersitz gegen die Fahrtrichtung hat ein Verwarnungsgeld
i.H.v. EUR 25,00 zur Folge. Der fehlende Warnaufkleber beim Beifahrerairbag
schlägt mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 5,00 zu Buche.
Kommt es bei einem Unfall zu einer Verletzung
oder gar Tötung eines Kindes, weil dieses nicht ordnungsgemäß
gesichert war, so kann der Fahrzeugführer strafrechtlich wegen
fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung belangt werden. Dies gilt unabhängig
von der Unfallverursachung. Ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht
führt im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Nachteilen bei der
Geltendmachung des Personenschadens.
Sonderfall Taxi & Bus
Taxifahrer müssen die Gewichtsklassen
I bis III abdecken können. Es kann erwartet werden, dass die hierfür notwendigen
zwei Rückhalteeinrichtungen im Taxi vorhanden
sind. Sollen drei Kinder transportiert werden, so ist es zulässig,
das Kind ohne Rückhalteeinrichtung auf der Rückbank
zu transportieren. Rückhaltesysteme für Kleinstkinder
(0 / 0+) müssen nicht vorgehalten werden. In Bussen mit einer Gesamtmasse von mehr
als 3,5t genügt das Anlegen vorhandener Sicherheitsgurte.
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>> Cannabis und andere berauschende
Mittel
Wird ein Fahrzeug unter Einfluß von
Cannabis oder anderen berauschende Mittel benutzt, so kann dies als Ordnungswidrigkeit
verfolgt werden (§ 24a StVG). Für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit
genügt es, das Cannabis oder andere berauschende [...
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...]
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