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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Januar 2010]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                             Januar 2010 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Fiktive Schadensabrechnung erfordert Weiternutzung des Fahrzeugs!

Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in
der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate
weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher
(teil-) reparieren lässt.

BGH, 29.4.2008 - Az: VI ZR 220/07

  >> Totalschaden - Restwertbetrag des Sachverständigen für die
Schadensabrechnung verwenden

a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte,
der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte
Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten
Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des
Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner
Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der
Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete
Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem
maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten
konkret zu benennen.

BGH, 13.10.2009 - Az: VI ZR 318/08

  >> Zum Kinder anschnallen darf die Autotür geöffnet werden!

Öffnet eine Mutter zum Anschnallen ihres Kindes die hintere Tür auf der
Fahrerseite des an einer Straße parkenden Fahrzeugs, so liegt kein
Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht in § 14 I StVO vor, wenn
diese Tür von einem herannahenden Pkw allein deshalb beschädigt wird,
weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat.

OLG Hamburg, 29.5.2008 - Az: 2 U 19/08

  >> Abrechnung eines KfZ-Schadens auf Neuwagenbasis, wenn tragende
Teile repariert werden müssen

Es kann der Abrechnung eines KfZ-Schadens auf Neuwagenbasis
entgegenstehen, wenn eine spurenlose Auswechselung beschädigter Teile
möglich ist. In diesem Fall wäre eine bloße Reparatur zumutbar. Dies
betrifft jedoch nicht den Fall, dass von der Reparatur tragende Teile
betroffen sind, die am Fahrzeug verbleiben und durch Richten oder
Schweißen in Stand gesetzt werden müssen. Dies kann das Fahrzeug
keinesfalls vollständig in den vom Hersteller gefertigten
Ursprungszustand versetzten, was dazu führt, dass der nagelneue
Charakter, dem nach der Verkehrsanschauung gerade ein gewisser
Vermögenswert zukommt, verloren geht.

OLG Hamburg, 28.3.2008 - Az: 14 U 95/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Wer unterzuckert Unfälle baut, muss den Führerschein abgegeben!

  >> Einsatzfahrzeuge müssen damit rechnen, nicht rechtzeitig
wahrgenommen zu werden!

  >> Wenn Fußgänger mitten auf dem Weg umkehren ...

  >> Mobiles Halteverbotsschild - Schonfrist von vier Tagen

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Autokauf - Inzahlunggabe des alten Wagens

Eine Möglichkeit, den Kaufpreis für einen neuen Wagen möglichst gering
zu halten, ist die Inzahlunggabe des alten Wagens. Durch dessen Hingabe
wird dann ein Teil des Kaufpreises als Sachleistung entrichtet.

Stellt sich im nachhinein heraus, daß der neue Wagen mangelhaft ist,
kann der Käufer, in der Regel nachdem eine von ihm gesetzte Frist zur
Nacherfüllung fruchtlos verstrichen ist, gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom
Vertrag zurücktreten. Dies gilt allerdings nur bei erheblichen Mängeln.
Nach Erklärung des Rücktritts wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das
bedeutet, daß der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis sowie den alten
Wagen des Käufers, der Käufer seinerseits den neuen, mangelhaften Wagen
zurückgeben muss.

Hat der Verkäufer den in Zahlung gegebenen Wagen bereits
weiterveräußert, kann er ihn nicht mehr an den Käufer zurückgeben. Er
hat dann nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten.

Muss dahingegen der Verkäufer feststellen, daß der in Zahlung gegebene
alte Wagen mangelhaft ist, so kann er, ebenfalls in der Regel nach
fruchtlosem Verstreichen einer gesetzten Nacherfüllungspflicht, dem
Käufer gegenüber den Rücktritt erklären. Auch dies ist allerdings nur
bei erheblichen Mängeln möglich. Hinzu kommt, daß der Rücktritt nur
hinsichtlich des in Zahlung gegebenen Wagens, also nicht in bezug auf
den gesamten Vertrag, ausgesprochen werden kann. Konkret bedeutet dies,
daß der Verkäufer den alten Wagen zurückgibt und der Käufer stattdessen
den restlichen Kaufpreis in Geld entrichtet.

Zu beachten ist aber daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(BGHZ 83, 334) bei Inzahlunggabe in der Regel von einem
stillschweigenden Haftungsausschluss zumindest bezüglich der Mängel des
alten Wagens, die auf Verschleiß beruhen, auszugehen ist. Denn der
Verkäufer als Fachmann sollte in der Lage sein, den Zustand des alten
Wagens zutreffend zu beurteilen. Oftmals wird daher ein Rücktrittsrecht
des Verkäufers von vornherein nicht in Frage kommen.

Teilweise gestalten die Händler Inzahlungnahmen auch als Agenturverträge
aus. Der alte Wagen wird dann vom Verkäufer für den Käufer des Neuwagens
verkauft, wobei nicht sofort eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung
des Käufers eintritt. Vielmehr stundet der Verkäufer in diesen Fällen
die Zahlungsverpflichtung des Käufers nur. Welche Rechtsfolgen sich
ergeben, wenn der alte Wagen dann letztlich verkauft wird, ist den
konkreten Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer zu entnehmen. Ist
nichts Besonderes vereinbart, wird die Auslegung meist ergeben, daß der
Verkäufer einen Mehrerlös aus dem Verkauf des alten Wagens behalten
darf, ein Mindererlös hingegen zu seinen Lasten geht. Bei
Unverkäuflichkeit des Wagens muss der Käufer dann doch den restlichen
Kaufpreis entrichten. Die Besonderheit bei dieser Art der Inzahlunggabe
besteht darin, daß der alte Wagen nicht an den Händler, sondern direkt
durch Vermittlung des Händlers an einen Dritten verkauft wird.
Gewährleistungsansprüche bestehen dann zwischen dem Käufer und dem
Dritten und müssen auch in diesem Rechtsverhältnis abgewickelt werden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Schadensregulierung nach Unfall

Mit Klärung der Schuldfrage sollte ein Verkehrsunfall eigentlich zu den
Akten gelegt werden können. Doch das Gegenteil ist oft der Fall - nun
gilt es nämlich, die Schäden zu beziffern, für die die Versicherung des
Unfallverursachers aufkommen muß. Zu den [... weiterlesen ...]

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