>> Fiktive Schadensabrechnung erfordert
Weiternutzung des Fahrzeugs!
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv)
die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug
mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich
- verkehrssicher (teil-) reparieren lässt.
BGH, 29.4.2008 - Az: VI ZR 220/07
>> Totalschaden - Restwertbetrag des
Sachverständigen für die Schadensabrechnung verwenden
a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens
kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt,
das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im
Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung
des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt
und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen
Restwertbetrag zugrunde legen.
b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung
zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige
hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert
im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln
und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.
BGH, 13.10.2009 - Az: VI ZR 318/08
>> Zum Kinder anschnallen darf die
Autotür geöffnet werden!
Öffnet eine Mutter zum Anschnallen ihres
Kindes die hintere Tür auf der Fahrerseite des an einer Straße parkenden
Fahrzeugs, so liegt kein Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht
in § 14 I StVO vor, wenn diese Tür von einem herannahenden Pkw
allein deshalb beschädigt wird, weil der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand
nicht eingehalten hat.
OLG Hamburg, 29.5.2008 - Az: 2 U 19/08
>> Abrechnung eines KfZ-Schadens auf
Neuwagenbasis, wenn tragende Teile repariert werden müssen
Es kann der Abrechnung eines KfZ-Schadens
auf Neuwagenbasis entgegenstehen, wenn eine spurenlose Auswechselung
beschädigter Teile möglich ist. In diesem Fall wäre
eine bloße Reparatur zumutbar. Dies betrifft jedoch nicht den Fall, dass von
der Reparatur tragende Teile betroffen sind, die am Fahrzeug verbleiben
und durch Richten oder Schweißen in Stand gesetzt werden müssen.
Dies kann das Fahrzeug keinesfalls vollständig in den vom Hersteller
gefertigten Ursprungszustand versetzten, was dazu führt,
dass der nagelneue Charakter, dem nach der Verkehrsanschauung
gerade ein gewisser Vermögenswert zukommt, verloren geht.
OLG Hamburg, 28.3.2008 - Az: 14 U 95/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN
Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt Abonnenten zur Zeit mehr als 1.500 Urteile.
Eine Möglichkeit, den Kaufpreis für
einen neuen Wagen möglichst gering zu halten, ist die Inzahlunggabe des alten
Wagens. Durch dessen Hingabe wird dann ein Teil des Kaufpreises als Sachleistung
entrichtet.
Stellt sich im nachhinein heraus, daß
der neue Wagen mangelhaft ist, kann der Käufer, in der Regel nachdem
eine von ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen
ist, gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt allerdings
nur bei erheblichen Mängeln. Nach Erklärung des Rücktritts wird
der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das bedeutet, daß der Verkäufer den
gezahlten Kaufpreis sowie den alten Wagen des Käufers, der Käufer seinerseits
den neuen, mangelhaften Wagen zurückgeben muss.
Hat der Verkäufer den in Zahlung gegebenen
Wagen bereits weiterveräußert, kann er ihn nicht
mehr an den Käufer zurückgeben. Er hat dann nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Wertersatz zu leisten.
Muss dahingegen der Verkäufer feststellen,
daß der in Zahlung gegebene alte Wagen mangelhaft ist, so kann er, ebenfalls
in der Regel nach fruchtlosem Verstreichen einer gesetzten
Nacherfüllungspflicht, dem Käufer gegenüber den Rücktritt
erklären. Auch dies ist allerdings nur bei erheblichen Mängeln möglich.
Hinzu kommt, daß der Rücktritt nur hinsichtlich des in Zahlung gegebenen Wagens,
also nicht in bezug auf den gesamten Vertrag, ausgesprochen werden
kann. Konkret bedeutet dies, daß der Verkäufer den alten Wagen
zurückgibt und der Käufer stattdessen den restlichen Kaufpreis in Geld entrichtet.
Zu beachten ist aber daß nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes (BGHZ 83, 334) bei Inzahlunggabe in der Regel
von einem stillschweigenden Haftungsausschluss zumindest
bezüglich der Mängel des alten Wagens, die auf Verschleiß beruhen,
auszugehen ist. Denn der Verkäufer als Fachmann sollte in der
Lage sein, den Zustand des alten Wagens zutreffend zu beurteilen. Oftmals
wird daher ein Rücktrittsrecht des Verkäufers von vornherein nicht
in Frage kommen.
Teilweise gestalten die Händler Inzahlungnahmen
auch als Agenturverträge aus. Der alte Wagen wird dann vom Verkäufer
für den Käufer des Neuwagens verkauft, wobei nicht sofort eine Erfüllung
der Zahlungsverpflichtung des Käufers eintritt. Vielmehr stundet
der Verkäufer in diesen Fällen die Zahlungsverpflichtung des Käufers
nur. Welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn der alte Wagen dann letztlich
verkauft wird, ist den konkreten Vereinbarungen zwischen Verkäufer
und Käufer zu entnehmen. Ist nichts Besonderes vereinbart, wird die Auslegung
meist ergeben, daß der Verkäufer einen Mehrerlös aus dem
Verkauf des alten Wagens behalten darf, ein Mindererlös hingegen zu seinen
Lasten geht. Bei Unverkäuflichkeit des Wagens muss der
Käufer dann doch den restlichen Kaufpreis entrichten. Die Besonderheit bei
dieser Art der Inzahlunggabe besteht darin, daß der alte Wagen nicht
an den Händler, sondern direkt durch Vermittlung des Händlers an einen
Dritten verkauft wird. Gewährleistungsansprüche bestehen
dann zwischen dem Käufer und dem Dritten und müssen auch in diesem Rechtsverhältnis
abgewickelt werden.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Schadensregulierung nach Unfall
Mit Klärung der Schuldfrage sollte ein
Verkehrsunfall eigentlich zu den Akten gelegt werden können. Doch das
Gegenteil ist oft der Fall - nun gilt es nämlich, die Schäden zu
beziffern, für die die Versicherung des Unfallverursachers aufkommen muß. Zu
den [...
weiterlesen
...]
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: AnwaltOnline-Direkt
*5* (P) (C) 2009 AnwaltOnline GbR Inh. A. Theurer & M. Winter Immanuelkirchstraße 5 10405 Berlin Fax: 01805 7794 94906 0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz; ggf. abw. Mobilfunktarif
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen
sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.
Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************************ Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com