Wurde ein Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen
in einen Unfall verwickelt, so ist die Vollkaskoversicherung nicht zwangsläufig
leistungsfrei. Die Versicherung wird nur für den Fall leistungsfrei,
dass die abgefahrenen Reifen für den Unfall ursächlich
waren.
OLG Koblenz vom 19.06.2008, 10 U 253/08
>> Restwertermittlung bei Totalschaden
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung
beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung
des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen,
die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
Der Sachverständige hat sich daher bei seinen Erhebungen auf den regionalen
Markt zu beschränken.
BGH, 13.1.2009 - Az: VI ZR 205/08
>> Duplex-Garage - nicht für hohe
Fahrzeuge!
Für Beschädigungen eines Fahrzeugs
auf dem oberen Stellplatz einer Duplex-Garage, die nicht auf einem völlig
unzureichendem Platz für das Fahrzeug beruhen, sondern darauf, dass das
Fahrzeug relativ hoch und daher auf dem oberen Stellplatz für
die herrschenden Raumverhältnisse zu groß ist, haftet der Garagenbetreiber
nicht. Es besteht bei der Nutzung eines oberen Stellplatzes immer das Risiko,
dass zu hohe Fahrzeuge beim Hochfahren der Anlage beschädigt werden.
AG Frankfurt/Main, 15.9.2009 - Az: 30 C 799/09
>> Eigentumsübertragung an einem
Fahrzeug erfordert keine Übergabe des Kfz-Briefs
Für den Fall, dass der Verkäufer
eines Fahrzeugs, der den Kfz-Brief innehat und der Halter des Pkw, auf den der
Wagen nach dem Kauf zugelassen worden ist, nicht personenidentisch
sind, wird zugunsten des Halters vermutet, dass ihm der Wagen gehört,
wenn dieser sich seit dem Kauf durchgehend seinem Besitz befunden hat.
Die Übergabe des Kfz-Briefs ist für eine wirksame Eigentumsübertragung
nicht erforderlich, da es sich hierbei lediglich um eine verwaltungsrechtliche
Urkunde ohne öffentlichen Glauben handelt, die dokumentiert,
auf welche Person ein Auto bei der Zulassungsstelle zugelassen
ist. Daher muss der Inhaber des Kfz-Briefs die Eigentumsvermutung, die zugunsten
des Besitzers des Fahrzeugs gilt, widerlegen.
LG Bonn, 1.10.2009 - Az: 1 O 140/09
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Ein Vertrag über den Kauf eines Wagens
bedarf keiner besonderen Form. Es ist daher auch möglich, einen Autokaufvertrag
mündlich abzuschließen. Aus Beweisgründen ist hiervon allerdings
dringend abzuraten. Vielmehr sollten wichtige Angaben wie etwa Kaufpreis,
Ausstattung des Wagens, Lieferfrist und insbesondere bei Gebrauchtwagenkauf
der Zustand des Wagens (Unfallfreiheit, Kilometerleistung,
Austauschmotor, Umbauten, Vorbesitzer) schriftlich festgehalten werden.
Wer ganz sichergehen will, lässt sich entscheidende Eigenschaften
wie etwa die Unfallfreiheit am besten ausdrücklich zusichern.
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Verkäufer
und Käufer übereinstimmend erklären, der Wagen
solle gegen einen bestimmten Kaufpreis vom Verkäufer an den Käufer
verkauft werden. Wann das der Fall ist, ist nicht immer eindeutig zu bestimmen.
Beim mündlichen Kaufvertrag ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die
Vertragsparteien ihre übereinstimmenden Erklärungen austauschen.
Der schriftliche Vertrag ist in der Regel geschlossen, wenn beide Parteien
ihn unterschrieben haben. Beim Neuwagenkauf ist zudem zu beachten,
dass die Verkäufer zumeist Bestellformulare bereithalten. Aus diesen
geht hervor, dass sich der Käufer nicht unmittelbar binden will.
Vielmehr gibt der Kaufinteressent durch Ausfüllen des Bestellformulares
und Einreichung beim Händler ein rechtswirksames Angebot, an das er für
eine gewisse Dauer gebunden ist, ab. Hierbei ist die Bindungsfrist im Formular
meist vermerkt. Der Kaufvertrag kommt in diesem Fall erst durch
die Annahme des Angebotes durch den Händler zustande.
Den Kaufverträgen von Kfz-Händlern
liegen in aller Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen bei. Diese sollten
– auch wenn es Mühe bereitet – durchgelesen werden, bevor der Vertrag unterschrieben
wird. Denn mit Vertragschluss werden auch die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil. Man sollte allerdings
einen kühlen Kopf bewahren, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass
das „Kleingedruckte“ nachteilige Regelungen enthält. Denn
Vorschriften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen sich
an besonderen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches messen lassen.
Nicht jede Formularklausel ist danach wirksam. Vielmehr ist stets zu prüfen,
ob eine Regelung den Käufer unangemessen benachteiligt und
daher unwirksam ist. Eine solche Prüfung sollte nötigenfalls von
einem Anwalt durchgeführt werden, da die gesetzlichen Regelungen sehr allgemein gefasst
sind und daher die einschlägige Rechtsprechung auszuwerten
ist. Im übrigen gehen konkrete Abreden zwischen den Vertragsparteien Regelungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer vor. Ist
daher etwa im Kleingedruckten eine Haftungserleichterung zugunsten des Verkäufers
enthalten, notieren die Parteien aber auf dem Vertragsdokument, dass
der Verkäufer umfänglich haften soll, dann gilt diese besondere Abrede.
Dies wäre auch dann der Fall, wenn diese Abrede nur mündlich
getroffen wird. Allerdings wird es dann meist an der Beweisbarkeit der Abrede
scheitern. Auch hier gilt demnach: Besser alles schriftlich dokumentieren!
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>> Verkehrsunfall - Was gehört
zu den Sachschäden?
Der zu ersetzende Schaden umfasst alle finanziellen
Nachteile, die infolge der Beschädigung einer Sache
entstanden sind.
Dazu gehören insbesondere:
- Wiederbeschaffungskosten bei einem zerstörten
Fahrzeuge Ein Fahrzeug ist dann zerstört, wenn eine [...
weiterlesen
...]
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