Im vorliegenden Fall war ein Neuwagen mit
"Innenausstattung Leder Ebenholz Schwarz" bestellt worden - eine
solche vertraglich vereinbarte Ausstattung ist für den Händler
verbindlich. Wird nun ein Wagen geliefert, bei dem die Türinnenverkleidungen,
die Kopfstützen und die Sitzwangen mit Kunstleder bezogen sind, so
kann der Käufer wegen erheblicher Abweichung in der Ausstattung
des Neuwagens die Nachlieferung eines vertragskonformen Fahrzeugs
verlangen.
LG Saarbrücken, 17.12.2008 - Az: 9 O
188/08
>> Totalschaden - Restwertangebot der
gegnerischen Haftpflichtversicherung muss nicht abgewartet
werden
Bei einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden
kann der Geschädigte das Fahrzeug zu dem von einem Sachverständigen
geschätztem Restwert verkaufen, ohne das Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung abwarten zu müssen.
Diese bemühen sich oftmals, Angebote von Aufkäufern von Unfallfahrzeugen
ausfindig zu machen, um einen höheren Betrag als den geschätzten
Restwert in Abzug bringen zu können. Der Geschädigte verstößt
jedoch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn das Fahrzeug
vor Übersendung des Gutachtens an die Haftpflichtversicherung
des Unfallverursachers zu dem geschätzten Restwert verkauft wird,
da sich der Geschädigte grundsätzlich auf die Angaben in einem
Gutachten verlassen darf und auch nicht verpflichtet ist, der gegnerischen
Versicherung Gelegenheit zur Abgabe eines Kaufangebots zu geben.
AG Bochum, 25.9.2008 - Az: 47 C 184/08
>> Bei Kfz-Vermietung kann die Haftungsfreistellung
per AGB von Hinzuziehung der Polizei abhängig gemacht
werden
Wird in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs
gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte
Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er bei Unfällen die Polizei
hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des
§ 307 BGB.
BGH, 10.6.2009 - Az: XII ZR 19/08
>> Schadensregulierung auch gegen den
Willen des Versicherungsnehmers?
Ist eine Schadensregulierung nicht willkürlich
und unsachgemäß, so darf eine Kfz-Haftpflichtversicherung auch gegen
den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners
begleichen. Der Versicherungsnehmer muss es in diesem Fall
hinnehmen, dass sein Schadensfreiheitsrabatt unter dieser Maßnahme
leidet.
LG Coburg, 25.5.2009 - Az: 32 S 15/09
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Im Straßenverkehr gibt es viele Situationen,
die den Tatbestand der Nötigung erfüllen könnnen.
Nicht jedes ärgerliche Verhalten von Kraftfahrern ist indes gleich als Nötigung
anzusehen, was entstprechende strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Nötigung liegt i.d.R. dann vor, wenn
ein anderer Verkehrsteilnehmer durch Gewalt oder Drohung zu einem vom Betroffenen
nicht gewünschten oder unangemessenen Verhalten gezwungen wird.
Die Wahl der Methode ist hierbei unerheblich. Eine Nötigung kann
beispielsweise beim Schneiden nach einem Überholvorgang, beim dauerhaften
Hupen und/oder Blinken, dichten Auffahren auf den Vordermann, Ausbremsen
aber auch wenn lange nebeneinander hergefahren wird oder sich
um einen Parkplatz gestritten wird, vorliegen. Besonders häufig findet eine Nötigung
auf der Autobahn mittels Lichthupe, dichtem Auffahren und dem nach
links gesetzten Blinker statt, wenn der Vordermann dem folgenden Fahrzeugführer
auf der linken Spur nicht schnell genug ein Überholmanöver
beendet. Dauert dies nun einige Zeit und fühlt sich der bedrängte
Fahrer durch das dichte Auffahren einer Gefahr ausgesetzt, so liegt eine Nötigung
vor. Der Gesetzgeber hat relativ hohe Strafen
für diesen Tatbestand vorgesehen - es droht eine empfindliche Geldstrafe
oder sogar Freiheitsstrafe. Darüber hinaus warten
ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten nebst 5 Punkten auf den Verkehrssünder.
Oftmals kommt es auch zum Entzug des Führerscheins. Ob nun eine Nötigung nur versucht wurde
oder "erfolgreich" war ist unerheblich - auch eine versuchte Nötigung
ist strafbar. Es kommt hierbei - insbes. bei einer etwaigen Strafmaßbemessung
- entscheidend auf Dauer und Intensität der Nötigungshandlung
sowie die bewirkte Gefährdung an. Eine Nötigung ist nur dann rechtswidrig
und strafbar, wenn die Handlung im Verhältnis zur beabsichtigten Wirkung
verwerflich ist, das Verhalten also überhaupt nicht verhältnismäßig
ist.
Das Opfer einer Nötigung kann den Vorgang
bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Dies
ist jedoch nur dann erfolgversprechend, wenn ein Zeuge vorhanden
ist. Bei der Anzeige kommt es auf eine präzise Schilderung des
Sachverhaltes an, der Nötigende sollte möglichst genau beschrieben werden,
ebenso sein Verhalten und Dauer des Verhaltens. Regelmäßig
muß ein Vorgang über mindestens 30 Sekunden angedauert haben, um als Nötigung
gelten zu können.
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>> Ausbremsen
Wird ein Fahrzeug in voller Absicht ausgebremst,
so ist dies eine Nötigung, da hierdurch die Überholspur
für den folgenden Verkehr blockiert wird. Es anderes gilt dann, wenn
nur eine kurzfristige Hinderung am Überholen vorliegt. [...
weiterlesen
...]
>> Parallelfahren
Fährt ein Fahrzeug konsequent über
eine längere Strecke parallel zu einem Fahrzeug und hindert dieses hierdurch
bewußt daran, die Spur zu wechseln, so kann der Tatbestand der [...
weiterlesen
...]
>> Schneiden
Unter Schneiden versteht man i.a., dass ein
Verkehrsteilnehmer einen anderen überholt und zu dicht vor dem
überholten Verkehrsteilnehmer einschert, ohne einen hinreichenden Abstand
[...
weiterlesen ...]
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