************************************************************************
*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Führerscheinprüfung nicht
bestanden - Fahrlehrer nicht bezahlen?
Ein Fahrlehrer schließt mit seinen Schülern
einen Dienstvertrag ab,
nachdem er den Schüler die zur Erlangung
der notwendigen Befähigung
benötigten Übungsstunden durchlaufen
läßt. Erst dann, wenn der
Fahrlehrer überzeugt ist, dass ausreichende
praktische Kenntnisse für
den Straßenverkehr erworben sind, darf
die Ausbildung abgeschlossen
werden. Grundsätzlich beinhaltet der
Dienstvertrag jedoch keine Garantie
für das Bestehen der praktischen Fahrprüfung.
Daher bleibt der
Vergütungsanspruch auch im Fall des
Nichtbestehens erhalten.
AG Brandenburg/Havel, 8.9.2008 - Az: 34 C
265/07
>> Haftung eines Fahrzeugherstellers
für die Fehlauslösung von Airbags
Nur weil ein Hersteller keine Kenntnis vom
Fehler eines Airbags hatte,
kann ein Gericht die Haftung eines Autoherstellers
für die Fehlauslösung
von Airbags und damit einen Schmerzensgeldanspruch
eines Verletzten
nicht verneinen. Auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten
des
einzelnen Herstellers kommt es nicht an.
Maßgeblich ist vielmehr, ob die
Erkenntnisse vor dem Inverkehrbringen der
fehlerhaften Airbags objektiv
zugänglich waren. Es sind daher vom
Gericht Feststellungen dazu zu
treffen, ob im Zeitpunkt der Inverkehrgabe
des Unfallfahrzeugs
Erkenntnisse über mögliche Fehlauslösungen
von Seitenairbags mit
elektronischen Sensoren objektiv zur Verfügung
standen.
BGH, 16.6.2009 - Az: VI ZR 107/08
>> Nach Lackierarbeiten und Kotflügelerneuerung
ist ein Fahrzeug ein
Unfallfahrzeug
Für die Annahme eines Unfallfahrzeugs
ist es nicht erforderlich, dass
Schäden durch Kollision oder willentliches
Handeln von Dritten
entstanden sind. Wurden an einem Fahrzeug
Lackierarbeiten durchgeführt
sowie ein Kotflügel erneuert, so darf
ein Gericht nicht die Feststellung
treffen, es handele sich bei dem begutachteten
Fahrzeug nicht um ein
Unfallfahrzeug.
OLG Köln, 25.2.2009 - Az: 17 U 76/08
>> Fahrer nicht bekannt gegeben - Fahrtenbuch!
Gegen einen Fahrzeughalter kann eine Fahrtenbuchauflage
für bis zu zwei
Jahre angeordnet werden, wenn sich dieser
nach einer mit seinem Pkw
begangenen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung,
weigert, den
Fahrer zu offenbaren und es der Polizei trotz
aller Bemühungen und wegen
der Weigerung des Halters, Angaben zu dem
Fahrer zu machen, nicht
gelang, den Verantwortlichen zu ermitteln.
Das dem Halter zustehende
Aussageverweigerungsrecht, wonach er sich
nicht selbst belasten muss,
verbietet ihm nicht, sich durch Nennung des
wahren Täters selbst zu
entlasten.
BayVGH, 19.3.2009 - Az: 11 ZB 09.70
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Lange
Standzeit kann Mangel sein!
>> Bandscheibenschäden
nach Auffahrunfall - Haftpflichtversicherung
zahlt
nicht!
>> Nach
zwölf Monaten ist ein Neuwagen kein Neuwagen mehr!
>> Fahrverbot
in Umweltzone - Ausnahme für Arztbesuche?
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN
Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 1.450 Urteile.
Weitere aktuelle
Urteile
************************************************************************
************************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Verkehrssünden - Was Kosten
Geschwindigkeitsüberschreitungen?
Die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit ist einer der
häufigsten Verkehrsverstöße.
Hier handelt es sich zumindest um eine
Verkehrsordnungswidrigkeit, die mindestens
mit einem Verwarnungsgeld zu
ahnden ist. Bei größeren Verstößen
(ab Geschwindigkeitsüberschreitungen
um 21 km/h oder mehr) kommt neben einem Bußgeld
eine Eintragung im
Verkehrszentralregister und sogar ein Fahrverbot
von bis zu drei Monaten
hinzu. Der Regelfall ist im Bußgeldkatalog
geregelt. Die Folgen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung haben
wir nachfolgend aufgelistet:
Tempoüberschreitungen Geldbuße
in Euro Punkte Fahrverbot (Monate)
bis 10 km/h
15
keine nein
(innerorts)
bis 10 km/h
10
keine nein
(ausserorts)
11 - 15 km/h
25
keine nein
(innerorts)
11 - 15 km/h
20
keine nein
(ausserorts)
16 - 20 km/h
35
keine nein
(innerorts)
16 - 20 km/h
30
keine nein
(ausserorts)
21 - 25 km/h
80
1
nein
(innerorts)
21 - 25 km/h
70
1
nein
(ausserorts)
26 - 30 km/h
100
3
1 bei
(innerorts)
wiederholtem
Verstoß
26 - 30 km/h
80
3
1 bei
(innerorts)
wiederholtem
Verstoß
31 - 40 km/h
160
3
1
(innerorts)
31 - 40 km/h
120
3
1 bei
(ausserorts)
wiederholtem
Verstoß
41 - 50 km/h
200
4
1
(innerorts)
41 - 50 km/h
160
3
1
(ausserorts)
51 - 60 km/h
280
4
2
(innerorts)
51 - 60 km/
240
4
1
(ausserorts)
61 - 70 km/h
480
4
3
(innerorts)
61 - 70 km/h
440
4
2
(ausserorts)
über 70 km/h
680
4
3
(innerorts)
über 70 km/h
600
4
3
(ausserorts)
Besonders sei auf die Geschwindigkeitsüberschreitung
von 26-30 km/h und
31-40 km/h hingewiesen. Zwar ist beim erstmaligen
Verstoß nicht mit
einem Fahrverbot zu rechnen, wurde jedoch
bereits eine Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt und wird binnen
Jahresfrist seit Rechtskraft
der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung
von
mindestens 26 km/h begangen, so ist für
den Regelfall zusätzlich ein
Fahrverbot von einem Monat vorgesehen (§
4 Absatz 2 Satz 2
Bußgeldkatalog-Verordnung).
>> Änderung der StVO
zum 1. September: Erleichterungen für den
Fahrradverkehr
Zum 1. September 2009 treten Änderungen
der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften in Kraft, die auch wesentliche
Erleichterungen und
Verbesserungen für den Fahrradverkehr
bedeuten.
Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee:
"Die umweltfreundlichen
Verkehrsmittel sind auf dem Vormarsch. Immer
häufiger wird das Fahrrad
genutzt. Die Bundesregierung hat in den vergangenen
Jahren die Weichen
richtig gestellt und den Radverkehr konsequent
gefördert. Dafür geben
wir 100 Millionen Euro im Jahr aus. Jetzt
haben wir mit der Änderung der
Straßenverkehrsordnung und der entsprechenden
Verwaltungsvorschriften
Erleichterungen für Radler eingeführt:
In Fahrradstraßen gilt künftig
Tempo 30 für alle. Einbahnstraßen
können einfacher für Radfahrer
geöffnet werden. Die Städte erhalten
größeren Entscheidungsspielraum
beim Bau von Radverkehrsanlagen. Die Durchlässigkeit
von Sackgassen wird
deutlicher gekennzeichnet. Insgesamt bedeutet
das für die Radfahrer:
mehr Sicherheit, weniger Umwege, freiere
Fahrt."
Neues für den Radverkehr:
Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der
Fahrbahn sind in der neuen
StVO gleichgestellt.
Die Städte haben nun einen größeren
Handlungsspielraum bei der
Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant
werden soll.
Radfahrstreifen auf der Straße verbessern
die Sichtbarkeit von
Radfahrern für Autofahrer, besonders
im Kreuzungsbereich. Dies ist ein
Beitrag für mehr Verkehrssicherheit.
Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden
auf das aus
Verkehrssicherheitsgründen tatsächlich
gebotene Maß zurückgeführt.
Benutzungspflichtige Radwege dürfen nach
der neuen StVO nur noch dort
angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit
oder der Verkehrsablauf
erfordern.
Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtsstraßen
mit starkem Auto und
LKW-Verkehr. Auf Straßen mit geringerer
Verkehrsbelastung können
Radfahrer im Mischverkehr geführt werden.
So kann das gesamte
Straßennetzes von Radfahrern genutzt
werden. Durchgängige Verbindungen
("Velorouten") können leichter angelegt
werden.
Vereinfachte Öffnung von Einbahnstraßen
Die Öffnung von Einbahnstraßen
für den Radverkehr ist möglich, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit
nicht mehr als 30 km/h beträgt und die
Straße ausreichend breit ist. Bei Linienbus-
oder stärkerem LKW-Verkehr
muss die Begegnungsbreite zwischen Radfahrern
und Kfz mindestens 3,50
Meter betragen. Zudem muss der Streckenverlauf,
Kreuzungen und
Einmündungen übersichtlich sein.
Durchlässige Sackgasse
Beim Zeichen 357 (Sackgasse) kann nun die
Durchlässigkeit für Radfahrer
und/oder Fußgänger mit einem Piktogramm
angezeigt werden. Das
Straßennetz wird dadurch durchlässiger,
Umwege werden vermieden.
In Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge
- also Fahrräder und Autos -
nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer
dürfen weder gefährdet
noch behindert werden. Wenn nötig, müssen
Autos die Geschwindigkeit
weiter verringern.
In der "alten" StVO aus 1997, in der die Fahrradstraße
erstmals
eingeführt wurde, galt, dass alle Fahrzeuge
nur mit "mäßiger
Geschwindigkeit" fahren dürfen. Dies
führte in der Praxis sowohl bei
Radfahrern als auch bei motorisierten Verkehrsteilnehmern
und bei der
Verkehrsüberwachung häufig zu Unsicherheiten.
Durch die Festlegung auf
30 km/h und die Verpflichtung, ggf. die Geschwindigkeit
weiter zu
verringern, wird die Verkehrssicherheit für
Radfahrer verbessert.
Quelle: PM des Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:
>> Dichtes Auffahren
Dichtes Auffahren als solches ist eine Ordnungswidrigkeit
(§1 StVO),
allein jedoch keine Nötigung. Damit
eine Nötigung vorliegt, ist es
notwendig, daß es sich um einen Vorgang
von einiger Dauer und größerer
Intensität handelt. So wurde bereits
[...
weiterlesen ...]
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00:
AnwaltOnline-Direkt
************************************************************************
************************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren Autoren
(zugel.
Rechtsanwälte) beraten zu lassen: Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen Newsletter
zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
http://www.anwon.net/newsletter.asp
Abonnieren Sie die Bereiche, die für Sie von Interesse
sind - der
Bezug ist selbstverständlich kostenfrei.
************************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen,
zu abonnieren oder Ihre Email-Adresse zu
ändern, besuchen Sie http://www.anwon.net/newsletter.asp
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 22.000 Abonnenten
und über 200.000 Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Urteilsübersicht zum selberkonfigurieren
- kostenlos!
http://www.anwaltonline.com/goto.asp?x=syndicate
Immer aktuell mit dem AnwaltOnline RSS-Feed:
http://www.anwaltonline.com/rss/rss.xml
************************************************************************
*5* (P) (C) 2009 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 7794 94906
0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz;
ggf. abweichender Mobilfunktarif
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung
von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle
Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen
sind
Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen.
Urteile gelten nur
für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com