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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht August 2009]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                             August 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Rasender Taxifahrer riskiert auch bei Privatfahrt die Lizenz!

Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung der Stadt Worms einem
Taxifahrer die Erlaubnis zur Personenbeförderung entzogen, weil der
Taxifahrer teils privat und teils mit Taxi - ohne Fahrgast - siebenmal
zu schnell unterwegs gewesen war und auf diesem Wege 14 Punkte im
zentralen Verkehrsregister angesammelt wurden. Das Verwaltungsgericht
bestätigte die Entscheidung der Stadt.

VG Mainz, 3.6.2009 - Az: 3 K 1046/08

  >> Angabe der Halteranzahl ohne Gewähr!

Die Angabe der Halteranzahl im Gebrauchtwagenkaufvertrag mit dem Vermerk
"laut KFZ-Brief" bedeutet nicht, dass der Verkäufer eine Gewähr für die
Richtigkeit übernimmt. Der Vermerk bringt nicht hinreichend deutlich zum
Ausdruck, dass der Verkäufer vertragsmäßig bindend die Haftung für die
Richtigkeit der Angabe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der
betreffenden Eigenschaft einstehen will.

LG Kiel, 9.12.2008 - Az: 1 S 155/08

  >> Kostenvoranschlag für 200 Euro?

Bietet ein Autohaus die Erstellung eines Kostenvoranschlages für etwa
200 EUR an, obwohl das gewichtete Mittel bei etwa 65 EUR liegt, so steht
die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zur
Leistung. Die Vereinbarung ist daher wegen des Verstoßes gegen die guten
Sitten nichtig.

AG Landsberg/Lech, 24.2.2009 - Az: 3 C 739/08

  >> Führerscheinentzug auch ein Jahr nach der Tat?

Auch mehr als ein Jahr nach einem Verkehrsdelikt kann der Führerschein
vorläufig entzogen werden - es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich
erst im Verlauf der Ermittlungen die Ungeeignetheit des Betroffenen zum
Führen von Fahrzeugen herausstellt. Daher kann sich der Betroffene auch
nicht auf Vertrauensschutz berufen.

OLG Zweibrücken, 23.4.2009 - Az: 1 Ws 102/09

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  >> Kreuzungsunfall mit Kreuzungsräumer

  >> Auch Radfahrer müssen beim Überholen vorsichtig sein!

  >> Auffahrunfall mit langsamer werdenden Auto

  >> Unter Schock Unfallflucht begangen - Beweispflicht!

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.450 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

  >> Von vielen gefürchtet: Die Fahrtenbuchauflage!

Wenn ein Fahrzeughalter nach einer mit seinem Fahrzeug begangenen
Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften keine Angaben dazu macht, wer
das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vorfalls gefahren hat, muss mit einer
Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO rechnen. Die Straßenverkehrsbehörde
kann nämlich gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines
Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach
einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht
möglich war. Diese Vorschrift soll dazu dienen, Fahrer zu erfassen, die
Leben, Gesundheit und Eigentum anderer gefährden.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG reicht eine Ordnungswidrigkeit, die
mit drei Punkten und mehr im Verkehrszentralregister eingetragen wird,
in jedem Fall aus. Es kommen also alle Verkehrstraftatbestände
(fahrlässige Körperverletzung, Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung,
Trunkenheit im Verkehr usw.) aber auch gewichtige Verstöße gegen
Vorschriften der StVO und der StVZO wie z.B. Rotlichtverstöße,
erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Verstöße gegen das
Abstandsgebot in Betracht.

Ob der Halter sich zu Recht auf sein Aussageverweigerungsrecht
beziehungsweise Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, etwa weil die
Zuwiderhandlung von ihm selbst oder einem nahen Angehörigen begangen
worden ist, ist für die Fahrtenbuchauflage unerheblich.

Zwar kann die Führung eines Fahrtenbuches nur dann verlangt werden, wenn
die Verkehrsbehörde nicht in der Lage war, den Fahrer zu ermitteln,
obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Mittel ergriffen hat. Dabei
reicht es aber nach herrschender Meinung aus, wenn der zunächst als
Betroffene behandelte Fahrzeughalter im Verfahren keine Angaben macht.
Größerer Ermittlungsaufwand kann von der Polizei regelmäßig nicht
verlangt werden.
Wenn der Halter erst dann Angaben macht, wenn die Verfolgung der
Straftat bzw, Ordnungsmäßigkeit gegen den Fahrer bereits verjährt ist,
kann die Fahrtenbuchauflage ebenfalls verhängt werden.

Eine erstmalige Fahrtenbuchauflage wird regelmäßig auf sechs Monate
festgesetzt. In Wiederholungsfällen oder bei besonders schweren
Verstößen kann aber auch eine Frist bis zu 24 Monaten zulässig sein.

Für die Anordnung zum Führung eines Fahrtenbuches kann die Behörde eine
Gebühr von durchschnittlich etwa 50 EUR verlangen.

Der vorgeschriebene Inhalt des Fahrtenbuchs ergibt sich aus § 31a II StVZO:

"2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für
ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1.  vor deren Beginn
a)  Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)  amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)  Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.  nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit
Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)  der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle
oder
b)  sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden
Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate
nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren."

Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflage stellen eine Ordungswidrigkeit
dar und werden mit Geldbuße geahndet.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

  >> Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung, die
dann greift, wenn sich beim Verantwortlichen eine selbst verursachte
Gefahr verwirklicht hat (§§ 7 ff StVG). Somit steht die
Gefährdungshaftung im Gegensatz [... weiterlesen ...]

  >> Reaktionszeit

Die Reaktionszeit bezeichnet die Zeit, die zwischen veranlaßter Handlung
und dem Auftreten des die Handlung auslösenden äußeren Ereignis liegt
(z.B. Ausweichen oder Bremsen, nachdem ein Reh auf der Straße stehen
geblieben ist). Die Reaktionszeit ist [... weiterlesen ...]

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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