>> Rasender Taxifahrer riskiert auch
bei Privatfahrt die Lizenz!
Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung
der Stadt Worms einem Taxifahrer die Erlaubnis zur Personenbeförderung
entzogen, weil der Taxifahrer teils privat und teils mit Taxi
- ohne Fahrgast - siebenmal zu schnell unterwegs gewesen war und auf
diesem Wege 14 Punkte im zentralen Verkehrsregister angesammelt wurden.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Stadt.
VG Mainz, 3.6.2009 - Az: 3 K 1046/08
>> Angabe der Halteranzahl ohne Gewähr!
Die Angabe der Halteranzahl im Gebrauchtwagenkaufvertrag
mit dem Vermerk "laut KFZ-Brief" bedeutet nicht, dass der
Verkäufer eine Gewähr für die Richtigkeit übernimmt. Der Vermerk bringt
nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Verkäufer vertragsmäßig
bindend die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen und
für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft einstehen will.
LG Kiel, 9.12.2008 - Az: 1 S 155/08
>> Kostenvoranschlag für 200 Euro?
Bietet ein Autohaus die Erstellung eines Kostenvoranschlages
für etwa 200 EUR an, obwohl das gewichtete Mittel
bei etwa 65 EUR liegt, so steht die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen
Missverhältnis zur Leistung. Die Vereinbarung ist daher wegen
des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.
AG Landsberg/Lech, 24.2.2009 - Az: 3 C 739/08
>> Führerscheinentzug auch ein
Jahr nach der Tat?
Auch mehr als ein Jahr nach einem Verkehrsdelikt
kann der Führerschein vorläufig entzogen werden - es ist durchaus
nachvollziehbar, dass sich erst im Verlauf der Ermittlungen die Ungeeignetheit
des Betroffenen zum Führen von Fahrzeugen herausstellt.
Daher kann sich der Betroffene auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
OLG Zweibrücken, 23.4.2009 - Az: 1 Ws
102/09
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Wenn ein Fahrzeughalter nach einer mit seinem
Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften
keine Angaben dazu macht, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vorfalls gefahren
hat, muss mit einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO
rechnen. Die Straßenverkehrsbehörde kann nämlich gegenüber einem Fahrzeughalter
die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung
des Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften
nicht möglich war. Diese Vorschrift soll dazu
dienen, Fahrer zu erfassen, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer gefährden.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG reicht
eine Ordnungswidrigkeit, die mit drei Punkten und mehr im Verkehrszentralregister
eingetragen wird, in jedem Fall aus. Es kommen also alle Verkehrstraftatbestände (fahrlässige Körperverletzung,
Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr usw.) aber auch gewichtige
Verstöße gegen Vorschriften der StVO und der StVZO wie z.B.
Rotlichtverstöße, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen
oder Verstöße gegen das Abstandsgebot in Betracht.
Ob der Halter sich zu Recht auf sein Aussageverweigerungsrecht beziehungsweise Zeugnisverweigerungsrecht
berufen kann, etwa weil die Zuwiderhandlung von ihm selbst oder einem
nahen Angehörigen begangen worden ist, ist für die Fahrtenbuchauflage
unerheblich.
Zwar kann die Führung eines Fahrtenbuches
nur dann verlangt werden, wenn die Verkehrsbehörde nicht in der Lage
war, den Fahrer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren
Mittel ergriffen hat. Dabei reicht es aber nach herrschender Meinung
aus, wenn der zunächst als Betroffene behandelte Fahrzeughalter im Verfahren
keine Angaben macht. Größerer Ermittlungsaufwand kann
von der Polizei regelmäßig nicht verlangt werden. Wenn der Halter erst dann Angaben macht,
wenn die Verfolgung der Straftat bzw, Ordnungsmäßigkeit
gegen den Fahrer bereits verjährt ist, kann die Fahrtenbuchauflage ebenfalls verhängt
werden.
Eine erstmalige Fahrtenbuchauflage wird regelmäßig
auf sechs Monate festgesetzt. In Wiederholungsfällen
oder bei besonders schweren Verstößen kann aber auch eine
Frist bis zu 24 Monaten zulässig sein.
Für die Anordnung zum Führung eines
Fahrtenbuches kann die Behörde eine Gebühr von durchschnittlich etwa 50
EUR verlangen.
Der vorgeschriebene Inhalt des Fahrtenbuchs
ergibt sich aus § 31a II StVZO:
"2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter
hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede
einzelne Fahrt 1. vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des
Fahrzeugführers, b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c) Datum und Uhrzeit des Beginns der
Fahrt und 2. nach deren Beendigung unverzüglich
Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder
der von ihr bestimmten Stelle oder b) sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an
dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung
auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt
werden muß, aufzubewahren."
Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflage
stellen eine Ordungswidrigkeit dar und werden mit Geldbuße geahndet.
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>> Gefährdungshaftung
Die Gefährdungshaftung ist eine verschuldensunabhängige
Haftung, die dann greift, wenn sich beim Verantwortlichen
eine selbst verursachte Gefahr verwirklicht hat (§§ 7 ff
StVG). Somit steht die Gefährdungshaftung im Gegensatz [...
weiterlesen
...]
>> Reaktionszeit
Die Reaktionszeit bezeichnet die Zeit, die
zwischen veranlaßter Handlung und dem Auftreten des die Handlung auslösenden
äußeren Ereignis liegt (z.B. Ausweichen oder Bremsen, nachdem ein
Reh auf der Straße stehen geblieben ist). Die Reaktionszeit ist [...
weiterlesen
...]
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