>> Reparaturkosten für Mangelbeseitigung
innerhalb der Gewährleistungszeit können zurückgefordert
werden!
Wird ein Fahrzeug zur Reparatur der Kupplung
in die Werkstatt des Rechtsnachfolgers des Verkäufers gebracht
und dann die Reparaturrechnung gezahlt, um die Geltendmachung eines Unternehmerpfandrechts
zu vermeiden, so besteht ein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung auf Rückzahlung des gezahlten Betrages,
sofern die Reparatur innerhalb der gegebenen Herstellergarantiezeit erfolgt
ist und sich aus den Umständen ergibt, dass ein vergütungspflichtiger
Reparaturauftrag nur dann erteilt werden sollte, wenn weder Gewährleistungsansprüche
bestehen noch die Herstellergarantie eingreift.
AG Hamburg-Altona, 28.10.2008 - Az: 316 C
312/07
>> Auf deutlich über dem
Normaltarif liegende Tarife ist hinzuweisen!
Ein Autovermieter, der einem Unfallgeschädigten
einen Mietwagen anbietet, ist verpflichtet, unmissverständlich
darauf hinzuweisen, wenn der Tarif deutlich über ortsüblichen
Normaltarif liegt. Unterlässt der Vermieter dies, so ist der Kunde nicht zur
Zahlung der Differenz zwischen Tarif und der von der gegnerische
Haftpflichtversicherung erstatteten Beträge - nämlich dem
ortsüblichen Normaltarif - verpflichtet.
LG Coburg, 22.12.2009 - Az: 14 O 492/08
>> Wirtschaftlicher Totalschaden
- sofortiger Schadensausgleich bei vollständiger Reparatur!
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden,
der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der
130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren,
so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden
Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem
Unfall fällig. Anderenfalls müsste der Geschädigte einen erheblichen
Teil seines Entschädigungsanspruches bis zum Ablauf
von sechs Monaten vorfinanzieren. Auf einen etwaigen Rückforderungsanspruch
der Versicherung - zB. wegen Verkauf vor Ablauf
der Sechsmonatsfrist aus anderen Gründen - hat dies jedoch keinen
Einfluss.
BGH, 18.11.2008 - Az: VI ZB 22/08
>> Blutentnahme vom Polizisten
angeordnet - Beweisverwertungsverbot
Das Ergebnis eines Blutentnahme kann nicht
im Strafverfahren verwendet werden, wenn diese nicht wie gesetzlich gefordert
von einem Richter sondern von einem Polizisten angeordnet wurde
bzw. die Einwilligung des Autofahrers unter Druck erzwungen wurde.
Das (rechtswidrig) erworbene Ergebnis darf jedoch von der Straßenverkehrsbehörde
bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen verwertet werden.
VG Berlin, 12.9.2008 - Az: 11 A 453/08
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Ein Rotlichtverstoß liegt nicht schon
dann vor, wenn ein Fahrzeug bei Rotlicht an der Haltelinie zum Stehen kommt,
sondern erst nach dieser und zudem in den Schutzbereich der Kreuzung
gerät. Wird lediglich die Haltelinie überschritten, so liegt noch
kein Rotlichtverstoß vor. Auch wenn keine Haltlinie existiert, muß
das Fahrzeug die Fluchtlinie der Kreuzung oder Einmündung überfahren,
so daß der Querverkehr beeinträchtigt wird. Die Folgen dieser Ordnungswidrigkeit für
den Verkehrssünder sind ein Bußgeld sowie die Eintragung von Punkten*
im Verkehrszentralregister. Es werden mindestens 3 Punkte eingetragen -
darüber hinaus kann auch ein Fahrverbot verhängt werden. Besonders problematisch und teuer ist ein
Rotlichtverstoß dann, wenn es zudem zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.
Regelmäßig liegt bei einem Rotlichtverstoß grobe Fahrlässigkeit
vor, so daß ggf. der Versicherungsschutz der Kaskoversicherung
entfällt.
In den seltensten Fällen wird ein Kraftfahrer
bei einem Rotlichtverstoß "auf frischer Tat" von der Polizei erwischt
- vielmehr ist es viel häufiger der Fall, daß eine automatische
Überwachungsanlage die Ordnungswidrigkeit erfaßt und ein Beweisfoto
beim Überqueren der Haltelinie angefertigt hat. Hier werden zum
einen Frontfotos angefertigt, über die der Fahrer i.d.R.
zu identifizieren ist, und zum anderen Heckfotos. Bei einem Heckfoto ist
der Fahrer regelmäßig nicht eindeutig identifizierbar. Dies ist bei der
Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht ganz unproblematisch,
da nicht klar ist, gegen wen ermittelt werden soll. Einfach zu unterstellen,
daß der Halter des Fahrzeuges den Verstoß begangen hat,
ist nämlich nicht möglich. Heckfotos werden jedoch nur noch von älteren
Anlagen erstellt. Macht der Halter des Fahrzeuges keine Angaben im Bußgeldverfahren,
so kann dies dazu führen, daß das Verfahren
eingestellt werden muß. Allerdings besteht dann das Risiko einer Fahrtenbuchauflage
gegen den Halter. Grundsätzlich wird es bei polizeilichen
Ermittlungen auch dazu kommen, dass Ermittlungen am Wohnort oder Arbeitsplatz
des Betroffenen erfolgen. Hierbei wird versucht werden, in Erfahrung
zu bringen, ob es sich bei der auf dem Beweisfoto festgehaltenen Person
um den Betroffenen handelt. Hierbei werden entsprechende Personengruppen
(Nachbarn, Arbeitskollegen, Familienmitglieder) befragt und es wird Ihnen
das Foto vorgelegt werden. Dieses Vorgehen ist zulässig, ebenso
wie der Vergleich des Beweisfotos mit dem Bild im Personalausweis.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren,
so hat der Richter zu beurteilen, ob das Beweisfoto zur Grundlage
der Fahreridentifizierung geeignet ist. Es sind sodann die charakteristischen Identifizierungsmerkmale der abgebildeten
Person mit dem Erscheinenden zu vergleichen.
Die Anforderungen an die Auswertung sind hoch
- es ist notwendig, daß der Richter sich mit den konkreten Umständen
des jeweiligen Falles auseinander setzt. Daher ist es nicht ausreichend,
wenn bloß allgemeine Merkmale floskelhaft erwähnt werden
- es ist notwendig, daß die individuellen Besonderheiten, die zur Fahreridentifizierung
geeignet sind, beschrieben werden. Wird dies nicht beachtet, so können
Rechtsmittel gegen das Urteil in Betracht gezogen werden.
Bei den Folgen den Rotlichtverstosses kommt
es entscheidend darauf an, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß
vorlag oder nicht. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt
dann vor, wenn die Rotphase der Ampel bereits länger als 1 Sekunde bestand
als der Verstoß begangen wurde. Die Strafen für den Regelfall
finden sich im Bußgeldkatalog:
Mit Bußgeld, Punkten und ggf. Fahrverbot
belegt wird, wer ...
132 Als Fahrzeugführer in anderen als
den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen
oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt: 90 €; 3 Punkte 132.1 mit Gefährdung : 200 € ;
4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot 132.2 mit Sachbeschädigung 240 €,
4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot 132.3 bei schon länger als 1 Sekunde
andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens : 200 €, 4 Punkte,
1 Monat Fahrverbot 132.2.1 mit Gefährdung : 320 €,
4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot 132.2.2 mit Sachbeschädigung : 360 €,
4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
In besonderen Fällen kann von der Regelstrafe
abgewichen werden.
Viele Betroffene fragen sich, ob es sinnvoll
ist, einen Rechtsanwalt bei einem Rotlichtverstoß hinzuzuziehen.
Wenn es gilt, herauszufinden, ob es überhaupt Chancen gibt, mit einem blauen
Auge davonzukommen, so ist ein Anwalt hilfreich - er kann Akteneinsicht
verlangen und in Erfahrung bringen, ob überhaupt ein Foto vorliegt,
ob eine Fahreridentifizierung möglich ist und welches Verfahren angewendet
wurde. Auch eine etwaige Verjährung kann geprüft werden.
Nach Vorlage der Informationen kann abgeschätzt werden, ob eine Abwehrstrategie
sinnvoll ist oder nicht. Für den Betroffenen ist es oft angebracht, jedenfalls
zunächst keine Angaben zur Sache zur machen - weder auf
dem Anhörungsbogen noch bei einem persönlichen Gespräch. Das
Schweigerecht sollte genutzt werden. Ein vertretender Anwalt kann eine polizeiliche
Vorladung absagen. Nachdem eine Lageabschätzung erfolgt
ist, kann man sich dann für eine sinnvolle Strategie entscheiden.
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>> Mobiles Parkverbot
Gerade dann, wenn ein Fahrzeugnutzer sein
Fahrzeug etwas länger als üblich parkt - beispielsweise weil für
eine Urlaubsreise kein teurer Flughafenparkplatz genutzt wurde, sondern
"in der Nähe" geparkt wurde, kann es vorkommen dass man bei der Rückkehr
eine böse Überraschung hat: Das Auto wurde [...
weiterlesen
...]
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