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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juni 2009]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                               Juni 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Neuwagen mit tropfendem Kofferraumdeckel

Es liegt kein Sachmangel vor, wenn bei einem Neuwagen bei vollständig
geöffnetem Kofferraumdeckel Wasser in den Kofferraum läuft, weil das
Wasser nicht vollständig vom Deckel abgeführt wird und die abgetropfte
Wassermenge gering ist. Es besteht bei einer geringen Wassermenge auch
keine Rost- oder Schimmelgefahr, insbesondere dann nicht, wenn die
Wassertropfen auf ausgekleidete Bereiche fallen und dort bei nachfolgend
geschlossenem Kofferraum abtrocknen.

LG Frankenthal, 6.11.2008 - Az: 3 O 19/08

 >> Täglicher oder nahezu täglicher Cannabiskonsum - Fahrerlaubnis weg!

Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis
wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.

BVerwG, 26.2.2009 - Az: 3 C 1.08

 >> Fahrzeugdiebstahl in Polen - grob fahrlässig?

Es ist grob fahrlässig, wenn ein Autofahrer in Polen die Entwendung
seines Wagens dadurch ermöglicht, dass er aus seinem Fahrzeug (Audi A8)
aussteigt, dabei den Schlüssel stecken lässt, um das Auto herum auf die
Beifahrerseite geht und sich dort mit einem Passanten unterhält. In
Polen sind Fahrzeugdiebstähle an der Tagesordnung und daher ist
jederzeit mit Personen zu rechnen, die gezielt nach Möglichkeiten zum
Fahrzeugdiebstahl, insbesondere von Luxusfahrzeugen, Ausschau halten und
spontan eine passende Gelegenheit ausnutzen. Die bestehende
Kaskoversicherung ist daher nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

OLG Rostock, 7.11.2008 - Az: 5 U 153/08

 >> Mehrwertsteuerersatz auch noch 11 Monate nach Unfallschaden!

Mehrwertsteuer auf Reparatur oder Ersatzfahrzeug kann vom
Unfallgeschädigten nur dann verlangt werden, wenn diese auch tatsächlich
angefallen ist. Sofern der Schaden (zunächst) nur auf Gutachtenbasis
abgerechnet wird, kann lediglich der Nettobetrag verlangt werden. Wird
das Fahrzeug nun später tatsächlich reparieren bzw. wird später ein
Ersatzfahrzeug angeschafft, so kann die anfallende Mehrwertsteuer auch
noch nachträglich geltend gemacht werden. Dem steht auch nicht entgegen,
dass zwischen Unfall und der Ersatzbeschaffung 11 Monate liegen.

AG Marl, 26.6.2008 - Az: 3 C 120/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Führerscheintourismus lohnt sich nicht mehr

 >> Nummernschild "Marke Eigenbau"

 >> Keine Stolperfallen in Fußwegen!

 >> Überteuertes Fahrzeug - nicht immer Schadensersatzanspruch!

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Bushaltestellen

Hält ein Omnibus des Linienverkehrs, ein gekennzeichneter Schulbus oder
auch eine Straßenbahn an einer mit Zeichen 224 gekennzeichneten
Haltestelle, so darf nur vorsichtig vorbeigefahren werden - dies gilt
auch für den Gegenverkehr. Damit eine Gefährdung oder Behinderung von
Fahrgästen ausgeschlossen werden kann, darf rechts nur mit
entsprechendem Abstand und mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren
werden. Ist dies nicht möglich, so ist ggf. zu warten.
Nähert sich ein Fahrzeug des Linienverkehrs oder ein Schulbus einer
Haltestelle und hat der Bus das Warnblinklicht angeschaltet, so darf
nicht überholt werden, solange der Bus noch fährt. Hält sich ein
Kraftfahrer nicht daran, ist mit 40 Euro Bußgeld sowie einem Punkt zu
rechnen. Nachdem der Bus zum Stillstand gekommen ist, kann an diesem im
Schrittempo vorbeigefahren werden. Handelt es sich um eine mehrspurige
Straße, so muß auch der Gegenverkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten,
wenn auf der anderen Straßenseite ein Bus mit Warnblinklicht an einer
Haltestelle steht.
Fährt ein Fahrzeug schneller als mit Schrittgeschwindigkeit an einem
stehenden Bus vorbei oder werden Fahrgäste behindert oder gar gefährdet,
so ist mit 40 bzw. 50 Euro Bußgeld sowie zwei Punkten zu rechnen.

Hinweis: Wird an einem Bus innerorts mit mehr 30km/h über der erlaubten
Geschwindigkeit vorbeigefahren, so ist wie bei einer "regulären"
Geschwindkeitsüberschreitung mit 100 Euro Bußgeld, 3 Punkten und einem
Monat Fahrverbot zu rechnen.

Grundsätzlich ist damit zu rechnen, daß Fahrgäste unachtsam über die
Straße zum Bus hin laufen - dies gilt vor allem für Kinder. Fahrer
sollten daher grundsätzlich in Bremsbereitschaft sein.

Dem Bus muß das Abfahren von der gekennzeichneten Haltestelle ermöglicht
werden - ggf. müssen andere Fahrzeuge warten. Besonders riskante
Haltestellen sind mit einer gelb-roten Markierung gekennzeichnet. Vor
solchen Haltestellen muß der Busfahrer das Warnblinklicht einschalten.

Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel müssen auf den Gehwegen, dem
Seitenstreifen oder aber einer Haltestelleninsel warten. Ist dies nicht
möglich, ist am Rand der Fahrbahn zu warten.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

 >> Abschleppen

Hinsichtlich des Abschleppens von Fahrzeugen gelten landesrechtliche
Vorschriften, da das Abschleppen falsch parkender Fahrzeuge dem
allgemeinen Polizeirecht unterliegt. Grundsätzlich müssen die Grundsätze
der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit [... weiterlesen ...]

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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