Es liegt kein Sachmangel vor, wenn bei einem
Neuwagen bei vollständig geöffnetem Kofferraumdeckel Wasser in
den Kofferraum läuft, weil das Wasser nicht vollständig vom Deckel
abgeführt wird und die abgetropfte Wassermenge gering ist. Es besteht bei einer
geringen Wassermenge auch keine Rost- oder Schimmelgefahr, insbesondere
dann nicht, wenn die Wassertropfen auf ausgekleidete Bereiche
fallen und dort bei nachfolgend geschlossenem Kofferraum abtrocknen.
LG Frankenthal, 6.11.2008 - Az: 3 O 19/08
>> Täglicher oder nahezu täglicher
Cannabiskonsum - Fahrerlaubnis weg!
Bei täglichem oder nahezu täglichem
Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu entziehen.
BVerwG, 26.2.2009 - Az: 3 C 1.08
>> Fahrzeugdiebstahl in Polen - grob
fahrlässig?
Es ist grob fahrlässig, wenn ein Autofahrer
in Polen die Entwendung seines Wagens dadurch ermöglicht, dass
er aus seinem Fahrzeug (Audi A8) aussteigt, dabei den Schlüssel stecken
lässt, um das Auto herum auf die Beifahrerseite geht und sich dort mit einem
Passanten unterhält. In Polen sind Fahrzeugdiebstähle an der
Tagesordnung und daher ist jederzeit mit Personen zu rechnen, die gezielt
nach Möglichkeiten zum Fahrzeugdiebstahl, insbesondere von Luxusfahrzeugen,
Ausschau halten und spontan eine passende Gelegenheit ausnutzen.
Die bestehende Kaskoversicherung ist daher nicht zum Ersatz
des Schadens verpflichtet.
OLG Rostock, 7.11.2008 - Az: 5 U 153/08
>> Mehrwertsteuerersatz auch noch 11
Monate nach Unfallschaden!
Mehrwertsteuer auf Reparatur oder Ersatzfahrzeug
kann vom Unfallgeschädigten nur dann verlangt
werden, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Sofern der Schaden (zunächst)
nur auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, kann lediglich der Nettobetrag
verlangt werden. Wird das Fahrzeug nun später tatsächlich
reparieren bzw. wird später ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so kann die anfallende
Mehrwertsteuer auch noch nachträglich geltend gemacht werden.
Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen Unfall und der Ersatzbeschaffung
11 Monate liegen.
AG Marl, 26.6.2008 - Az: 3 C 120/08
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Hält ein Omnibus des Linienverkehrs,
ein gekennzeichneter Schulbus oder auch eine Straßenbahn an einer mit
Zeichen 224 gekennzeichneten Haltestelle, so darf nur vorsichtig vorbeigefahren
werden - dies gilt auch für den Gegenverkehr. Damit eine
Gefährdung oder Behinderung von Fahrgästen ausgeschlossen werden kann,
darf rechts nur mit entsprechendem Abstand und mit Schrittgeschwindigkeit
vorbeigefahren werden. Ist dies nicht möglich, so ist
ggf. zu warten. Nähert sich ein Fahrzeug des Linienverkehrs
oder ein Schulbus einer Haltestelle und hat der Bus das Warnblinklicht
angeschaltet, so darf nicht überholt werden, solange der Bus
noch fährt. Hält sich ein Kraftfahrer nicht daran, ist mit 40 Euro
Bußgeld sowie einem Punkt zu rechnen. Nachdem der Bus zum Stillstand gekommen
ist, kann an diesem im Schrittempo vorbeigefahren werden. Handelt
es sich um eine mehrspurige Straße, so muß auch der Gegenverkehr
Schrittgeschwindigkeit einhalten, wenn auf der anderen Straßenseite ein
Bus mit Warnblinklicht an einer Haltestelle steht. Fährt ein Fahrzeug schneller als mit
Schrittgeschwindigkeit an einem stehenden Bus vorbei oder werden Fahrgäste
behindert oder gar gefährdet, so ist mit 40 bzw. 50 Euro Bußgeld
sowie zwei Punkten zu rechnen.
Hinweis: Wird an einem Bus innerorts mit mehr
30km/h über der erlaubten Geschwindigkeit vorbeigefahren, so ist wie
bei einer "regulären" Geschwindkeitsüberschreitung mit 100
Euro Bußgeld, 3 Punkten und einem Monat Fahrverbot zu rechnen.
Grundsätzlich ist damit zu rechnen, daß
Fahrgäste unachtsam über die Straße zum Bus hin laufen - dies gilt
vor allem für Kinder. Fahrer sollten daher grundsätzlich in Bremsbereitschaft
sein.
Dem Bus muß das Abfahren von der gekennzeichneten
Haltestelle ermöglicht werden - ggf. müssen andere Fahrzeuge
warten. Besonders riskante Haltestellen sind mit einer gelb-roten Markierung
gekennzeichnet. Vor solchen Haltestellen muß der Busfahrer
das Warnblinklicht einschalten.
Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel
müssen auf den Gehwegen, dem Seitenstreifen oder aber einer Haltestelleninsel
warten. Ist dies nicht möglich, ist am Rand der Fahrbahn zu
warten.
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>> Abschleppen
Hinsichtlich des Abschleppens von Fahrzeugen
gelten landesrechtliche Vorschriften, da das Abschleppen falsch parkender
Fahrzeuge dem allgemeinen Polizeirecht unterliegt. Grundsätzlich
müssen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit
[...
weiterlesen ...]
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