Steht fest, dass nicht der Fahrzeughalter
sondern eine andere Person ein Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat und sind
Name nebst Anschrift des Dritten der Behörde bekannt, so sind
die Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer zu verlangen. Nur dann, wenn dessen
Inanspruchnahme aussichtslos ist, darf auf den Halter zurückgegriffen
werden.
VG Oldenburg/Oldenburg, 27.2.2009 - Az: 7
A 35/09
>> Unfallersatzwagen und Schadensminderungspflicht
Im zu entscheidenden Fall mietete ein Unfallgeschädigter
einen Unfallersatzwagen. Bei den Erkundigungen
nach dem günstigsten Miettarif darf sich der Betroffene aber nicht auf die
Auskunft des Mietwagenunternehmens verlassen. Vorliegend
hatte das Unternehmen dem Kunden die Schwackeliste vorgelegt, die für
den fraglichen Wagen eine erhebliche Preisspanne zwischen 345 und 1.196
Euro aufzeigte. Dieser Umstand hätte für den Geschädigten
erst recht Anlass sein müssen, sich um den günstigsten Miettarif zu bemühen.
Auf den Umstand, dass der genutzte Tarif innerhalb der aufgezeigten
Preisspanne lag, kann sich der Geschädigte nicht berufen. Sofern der
Geschädigte mit zumutbaren Anstrengungen einen erheblich niedrigeren
Tarif verlangen oder einen anderen, günstigeren Autovermieter finden
hätte finden können, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
nur verpflichtet, diesen günstigeren Tarif zu ersetzen.
BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 210/07
>> SUVs sind Pkws
Geländewagen stellen unabhängig
von der verkehrsrechtlichen Einstufung nach europäischem Gemeinschaftsrecht
kraftfahrzeugsteuerrechtlich in der Regel Personenkraftwagen dar. Die Unterscheidung
zwischen Pkw und anderen Fahrzeugen im Sinne des KraftStG
erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung, bei der Bauart, Ausstattung
zur Personenbeförderung und sonstige Einrichtungen des Fahrzeugs insbesondere
zur Beförderung von Gütern zu berücksichtigen sind.
Daher ist das zulässige Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen, das bis zum 30.04.2005
zu einer Einstufung als Lkw geführt hat, nunmehr unerheblich.
Im zu entscheidenden Fall stürzte eine
Fußgängerin beim Überqueren einer Fahrbahn auf dem Fahrbahnrandstreifen. Da
in Wohngebieten außerhalb des Ortskerns grundsätzlich keine Verpflichtung
besteht, für wenigstens eine Möglichkeit des gefahrlosen Durchkommens
zu sorgen und somit keine Streupflicht bestand, schied eine Schadensersatzpflicht
der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde aus.
Eine Streupflicht besteht insbesondere auch für solche Abschnitte
der Fahrbahn, in denen üblicherweise Autos parken, nicht.
OLG München, 18.9.2008 - Az: 1 U 3715/08
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Bei einem Unfall kommt es schnell zu folgendschweren
Fehlern. Insbesondere bei einem aggressiven Unfallgegner
läßt sich so mancher Beteiligter beispielsweise zu einem Schuldanerkenntnis
hinreißen. Dies kann dazu führen, daß die Versicherung
von vornherein eine Übernahme des Schadens verweigert. Bei einem Unfall sollten
die folgenden Verhaltenshinweise beachtet werden, um eine
problemlose Regulierung des Schadens zu ermöglichen:
Die Unfallstelle ist sofort abzusichern und
zu räumen, um eine Behinderung des Verkehrsflusses oder gar
Folgeunfälle zu vermeiden.
Sind Personen zu Schaden gekommen, stehen
ein oder mehrere Beteiligte unter Einfluß von Alkohol oder Drogen
oder besteht der Verdacht auf einen entsprechenden Einfluß oder einen
vorgetäuschten Unfall, so sollte gar nicht erst versucht werden, die notwendigen
Schritte selbst durchzuführen. Es sollte in jedem Fall
sofort die Polizei hinzugezogen werden. Handelt es sich nicht um eine Bagatelle
(Schaden insgesamt unter 1500 EUR), sollte ebenfalls die Polizei hinzugezogen
werden. Das polizeiliche Aufnahmeprotokoll ist auch für
die Schadensregulierung ein gutes Beweismittel.
Liegt kein Personen-, sondern lediglich ein
"Blechschaden" vor, so ist die polizeiliche Aufnahme des Unfallhergangs
aus Sicht des Versicherungsunternehmens nicht erforderlich.
Es genügt, einen europäischen Unfallbericht auszufüllen
oder aber ein eigenes Unfallprotokoll anzufertigen. Der Bericht
ist sodann von den Beteiligten zu unterzeichnen. Ein solcher Bericht wird
von der Versicherung anerkannt. Selbstverständlich kann auch
ein polizeiliches Protokoll angefertigt werden.
Ein Unfallprotokoll sollte eine Skizze und
ggf. auch Fotos der Unfallstelle enthalten. Die amtlichen Kennzeichen,
Name und Anschrift aller Beteiligten und Zeugen sollten ebenfalls
aufgeführt werden. Sofern ein Beteiligter eine Kamera oder eine Handy-Kamera
zur Verfügung hat, sollte der Unfall möglichst unter Hinzunahme
eines Maßstabs festgehalten werden. Diese Bilder können später
die Rekonstruktion des Unfallhergangs erleichtern.
Hinweis: Die Unterschrift unter dem Unfallprotokoll
ist kein Schuldanerkenntnis!
Fehlen Versicherungsunterlagen bzw. -details,
so können diese telefonisch bei der Versicherung oder auch
beim Zentralruf der Autoversicherer in Erfahrung gebracht werden.
Der Zentralruf ist rund um die Uhr unter 0180-25026 erreichbar. Der
Notruf der Autoversicherer ist unter 0800 NOTFON D zu erreichen.
Sofort nach dem Unfall sollte sich um Zeugen
für den Hergang bemüht werden. Personen, die den Unfall möglicherweise
beobachtet haben, sollten sofort nach Ihrer Anschrift gefragt
werden. Neutrale Zeugen genießen grundsätzlich einen höheren
Glaubwürdigkeitsfaktor als Verwandte oder Ehepartner, die selbstverständlich
auch Zeugen sein können.
Etwaige Verletzungen sollten sofort ärztlich
festgestellt und attestiert werden, damit später beweisbar ist,
ob die Verletzungen tatsächlich vom Unfall herrühren.
Der Unfallschaden sollte unabhängig von
der Schuldfrage so bald wie möglich der Versicherung gemeldet werden
- spätestens binnen Wochenfrist.
>> 3,5 Milliarden Euro mehr für
die Abwrackprämie
Wegen der anhaltend hohen Zahl von Anträgen
für die Pkw-Abwrackprämie wollen die Fraktionen von Union und SPD das
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens ?Investitions-
und Tilgungsfonds? ändern. Mit dem Entwurf eines Änderungsgesetzes (16/12662)
soll das Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage einmalig
von 1,5 auf 5 Milliarden Euro aufgestockt werden. Dadurch erhöhe sich
das Fördervolumen des Sondervermögens ?Investitions- und Tilgungsfonds?
von 16,9 auf 20,4 Milliarden Euro, schreiben die Fraktionen.
Das Finanzministerium soll in diesem Zusammenhang auch zur Aufnahme höherer
Kredite ermächtigt werden. Für das Sondervermögen könnten
jetzt Mittel bis zu 25,2 Milliarden Euro aufgenommen werden. Bisher war die Summe
auf 21 Milliarden Euro begrenzt.
Ziel des Programms sei es, den Verkauf von
Neu- oder Jahreswagen mit Hilfe einer Umweltprämie von 2.500 Euro
zu fördern. Damit könne der Nachfrageeinbruch gedämpft und der Industrie
geholfen werden, Arbeitsplätze zu erhalten. Zum 7. April
hätten dem zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
etwa 1,2 Millionen Anträge vorgelegen. Damit sei das veranschlagte Fördervolumen
schon mehr als ausgeschöpft, schreiben CDU/CSU- und
SPD-Fraktion.
Aus dem Gesetzentwurf geht weiter hervor,
dass für alle Reservierungsanträge bis 31. Dezember
2009 eine Frist von sechs Monaten gilt. Die Zulassung von Neu- oder Jahreswagen,
für die es die Prämie gibt, müsse innerhalb von sechs Monaten
nach Reservierung der Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft erfolgen.
Spätestes Datum für die Zulassung eines Neufahrzeuges ist der 30.
Juni 2010.
Quelle: PM Bundestag
>> In drei Schritten zur neuen Kfz-Steuer
Lange wurde über die Details der neuen
Kraftfahrzeugsteuer diskutiert. Am 1. Juli tritt sie nun endgültig in
Kraft.
Sie wollen wissen, wie viel Kfz-Jahressteuer
Sie für einen Pkw mit Erstzulassung zwischen dem 1.7.2009 und 31.12.2011
zahlen? So einfach funktioniert’s mit dem Online-Rechner des
Bundesministeriums der Finanzen: Antriebsart, Hubraum und CO2-Wert
eingeben – fertig. Sie möchten wissen, wie sich ein anderer
Antrieb, ein mehr oder weniger großer Hubraum oder die Höhe des
CO2-Wertes auf die Kfz-Steuer auswirkt? Kombinieren Sie die verschiedenen Angaben
und der Online-Rechner errechnet Ihnen unverbindlich die Höhe
der jährlichen Kfz-Steuer.
Bitte beachten: Rechtlich ist die Steuerfestsetzung
maßgebend.
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>> Der Verkehrsunfallschaden - Was gilt
für den Anspruch auf Schmerzensgeld?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht als
Folge eines Verkehrsunfalls nur bei einer Körperverletzung oder
Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht also, wenn nur eine Sache wie etwa der PKW
beschädigt worden ist. Gem. § 253 Abs. 2 BGB kann als Schmerzensgeld[...
weiterlesen
...]
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