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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht April 2009]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                              April 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Gewährleistungsansprüche durch unklaren Vertrag ausgeschlossen -
Rückabwicklungsrecht

Im vorliegenden Fall hatte ein gewerblicher Händler eine ungewöhnliche
und undurchschaubare Vertragsgestaltung gewählt, die alleine dazu
diente, die Gewährleistungsrechte des Käufers weitgehende
auszuschließen. Dies stand zudem in krassem Widerspruch zu der
Ankündigung in der Werbung, bei der der Eindruck erweckt wurde, der
Käufer sei gegen ein Mangelrisiko in besonderer Weise abgesichert.
Tatsächlich jedoch sollte der angepriesene Zustandsbericht gegen den
Käufer verwendet werden. Der Käufer kann daher den Kaufvertrag wegen
Verschuldens bei Vertragsschluss rückabwickeln.

KG, 24.11.2008 - Az: 2 U 113/06

 >> Ampel verwechselt - trotzdem Fahrverbot

Setzt ein Autofahrer nächtens seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase
fort, weil er die für ihn maßgebliche Ampel verwechselt hat, so liegt
dennoch ein Rotlichtverstoß vor. Auch in diesem Fall ist ohne
Hinzutreten besonderer Umstände der Ausspruch eines Fahrverbots als
Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gerechtfertigt.

OLG Bamberg, 24.7.2008 - Az: 3 Ss OWi 1774/08

 >> Billigere Werkstatt muss nicht angenommen werden!

Die Schadenskalkulation bei einem Unfall beruht auf dem Preis einer
Fachwerkstatt. Der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit
durch eine freie Werkstatt durch die Haftpflichtversicherung wurde im
vorliegenden Fall abgelehnt, da grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz
der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden
Reparaturkosten besteht - und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen
tatsächlich vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren
lässt. Es ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass der
Markt die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer
markengebundenen Vertragswerkstatt honoriert, "der Marke" kommt auch bei
älteren Fahrzeugen eine wertbildende Komponente zu.

KG Berlin, 30.6.2008 - Az: 22 U 13/08

 >> Bastlerfahrzeug = erhebliche Mängel?

Aus der Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als Bastlerfahrzeug kann auf
erhebliche bestehenden Mängel geschlossen werden. Daher kann ein Käufer
sich später nur dann darauf berufen, er sei von lediglich geringfügigen
Mängeln ausgegangen, wenn vorher ausdrücklich nach dem genauen Zustand
des Autos gefragt wurde.

AG München, 4.8.2008 - Az: 231 C 2536/08

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Vandalismus - Teilkaskoversicherung zahlt nicht

 >> Versteckte Nachlackierung eines Vorführwagens - Mangel?

 >> Vorsicht bei Abfindungsvereinbarungen!

 >> Rechtzeitig auf günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen!

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.400 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Fahren unter Alkoholeinfluss - Die Promillegrenze

Das Fahren unter Alkoholeinfluss stellt eine Straftat dar, wenn der
Täter absolut fahruntüchtig ist oder im Bereich der relativen
Fahruntüchtigkeit seine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Es
handelt sich dann auch um einen Regelfall für den Entzug der
Fahrerlaubnis.

Ansonsten handelt gem. § 24a StGB ordnungswidrig, " wer im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr
Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration führt." Diese 0,5-Promillegrenze hat zum
1.4.2001 die 0,8-Promillegrenze ersetzt, die somit vollständig entfallen
ist.

Dasselbe gilt beim Fahren unter dem Einfluss folgender Rauschmittel:
Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin und Designer- Amphetamin.
In diesen Fällen ist das Fahrverbot die regelmäßige Folge der Tat und
nur dann, wenn ganz besondere Umstände für den Betroffenen sprechen,
kann das Gericht oder die Bußgeldbehörde von einem Fahrverbot absehen
und dafür etwa die Geldbuße entsprechend erhöhen. Der Umstand allein,
dass der Betroffene beruflich oder privat auf seinen Führerschein
angewiesen ist, reicht allerdings nicht aus!

Der erstmalige Verstoß wird mit einem 1-monatigen Fahrverbot geahndet,
im Wiederholungsfall sind es dann 3 Monate. Wurde ein alkoholbedingtes
fehlerhaftes Verhalten nachgewiesen, kann der Entzug der Fahrerlaubnis
auf die Dauer von mindestens 6 Monaten erfolgen. Neben der
0,5-Promillegrenze gibt es noch die 1,1-Promillegrenze, die die absolute
Fahruntüchtigkeit beschreibt. Ein Überschreiten dieser Grenze hat stets
den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Ein Verstoß gegen die
0,5-Promillegrenze hat i.d.R. ein Bußgeld in Höhe von Euro 500,- und
Fahrverbot für einen Monat zur Folge. Nach einer wiederholten
Promillefahrt erhöht sich das Bußgeld sowie die Dauer des Fahrverbotes.

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis sind in ihren Auswirkungen
unterschiedlich: Während der Verurteilte seinen Führerschein nach Ablauf
des Fahrverbots automatisch zurück erhält, muss er beim Entzug der
Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis
beantragen. Dabei kann die Fahrerlaubnisbehörde auch, wenn die
Voraussetzungen dafür vorliegen, eine neue theoretische und/oder
praktische Fahrprüfung oder eine medizinsch-psychologische Untersuchung
(MPU) verlangen.

Der Unterschied zwischen der 1,1-Promilleregel und der 0,5-Promilleregel
ist auch strafrechtlich bedeutsam: Ein Verstoß gegen die
0,5-Promilleregel ist eine Ordnungswidrigkeit, der Fahrer ist
anschließend nicht vorbestraft. Ein Verstoß gegen die 1,1-Promilleregel
hat indes die Folge, dass der Fahrer als vorbestraft gilt.

Fahranfänger und Jugendliche

Seit dem 1. August 2007 gilt ein absolutes Alkoholverbot für
Fahranfänger. Betroffen sind Personen, die sich noch in der zweijährigen
Probezeit befinden sowie alle Fahrer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres. Verstöße führen zu empfindlichen Geldbußen (bis zu 1000
EUR) und Eintragungen im Verkehrszentralregister (2 Punkte). Bei Fahrern
in der Probezeit ist zudem ein Aufbauseminar zu absolvieren. Darüber
hinaus kann es zu einer Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier
Jahre kommen. Bei einem Blutalkoholwert von über 0,5 Promille erfolgt
ein Fahrverbot.

Alkohol und Unfall

Bei einem Unfall kann bereits eine Fahrt ab 0,3 Promille als Straftat
geahndet werden, wenn der Fahrfehler dem Fahrer ohne die
Alkoholeinwirkung nicht passiert wäre.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

 >> Fiktive Abrechnung

Ein Unfallgeschädigter hat grundsätzlich die Wahl, ob der Schaden
tatsächlich repariert und der Schaden gem. Rechnung abgerechnet wird
oder aber die Schadensregulierung auf Gutachtenbasis bzw.
Kostenvoranschlagsbasis erfolgen soll. [... weiterlesen ...]

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