>> Ersatz der Reparaturkosten im Rahmen
der 130%-Grenze und Integritätsinteresse
Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands
über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein
für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse
regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug
nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum
von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände
eine andere Beurteilung rechtfertigen.
BGH, 13.11.2007 - Az: VI ZR 89/07
>> Restwertermittlung - Internet bleibt
außen vor!
Bei der Schadensgutachtenerstellung ist ein
Gutachter nicht verpflichtet neben Angeboten auf dem allgemeinen regionalen
Markt auch Angebote von spezialisierten Restwertaufkäufern im
Internet einzuholen. Dies ist für den Geschädigten nicht zumutbar und
deshalb auch im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht erforderlich.
AG Weilheim, 15.7.2008 - Az: 1 C 322/08
>> Laufleistung zu niedrig angegeben
- Kaufpreis zurück
Weicht die tatsächliche Laufleistung
eines Fahrzeugs mit über 250.000 km erheblich von der vereinbarten Laufleistung
von 190.000 km ab, so liegt ein nicht unerheblicher Sachmangel vor. Da
es sich hier um einen unbehebbaren Mangel handelt, muss keine Fristsetzung
zur Leistung oder Nacherfüllung erfolgen. Der Käufer
kann sofort die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
LG Ellwangen/Jagst, 13.6.2008 - Az: 5 O 60/08
>> Verkehrssicherungspflicht bei einem
Eichenbaum
Es ist nicht Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht
des Eigentümers eines Eichenbaumes, dafür Sorge zu tragen,
dass von dem Baum keine Eicheln herabfallen und dadurch Schäden
an geparkten Autos entstehen. Dies wäre für den Eigentümer
unzumutbar. Derartige Gefahren, die von herabfallenden Eicheln ausgehen können,
sind als unvermeidbar zu betrachten und daher als eigenes Risiko hinzunehmen.
AG Gütersloh, 24.1.2008 - Az: 10 C 1549/07
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Mit dem Winter beginnt regelmäßig
auch das Verkehrschaos. Viele Autos sind nicht auf die geänderten Witterungsbedingungen
eingestellt, so daß es leicht zu vermeidbaren Fehlern kommt.
Wer mit Sommerreifen im Winter in einen Unfall verwickelt wird, riskiert
nicht nur seinen Versicherungsschutz. Selbst bei nicht selbstverschuldeten
Unfällen haftet man zumindest anteilig, so daß
ein Teil des Schadens von einem selbst übernommen werden muß.
Eine generelle Winterreifenpflicht besteht jedoch nicht. Vielmehr wird eine Bereifung
gefordert, die an die Witterungsverhältnisse angepaßt
ist. Bei Eis und Schnee dürfte dies jedoch kein Sommerreifen sein. Sofern sich auf dem Auto Eis gebildet hat,
die Scheiben vereist sind oder sich eine Schneehaube auf dem Auto befindet,
so sind diese zu entfernen. Dies gilt nicht nur für die
Fensterscheiben, die komplett von Schnee und Eis zu befreien sind, sondern
auch für das Autodach, da z.B. eine sich vom Dach lösende Eisplatte
eine Gefahr für Dritte darstellen kann. Es ist also die Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges vor Fahrtbeginn herzustellen (§ 23 StVO). Dazu gehört
auch, Blinker, Rücklichter und Scheinwerfer vor Fahrtantritt von Schnee
oder Schmutz zu befreien. Wer lediglich ein Guckloch freikratzt, muß
mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Während der Fahrt muß sich der
Fahrer den Verhältnissen anpassen und ggf. langsam oder gar mit Schrittgeschwindigkeit
fahren sowie den Abstand zu anderen Fahrzeugen erhöhen
um etwaige Schäden abzuwenden. Die Straßenverhältnisse können
auch mit einer Bremsprobe geprüft werden, nachdem man sich versichert hat, hierdurch
keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
Sind verschneite Verkehrsschilder nicht mehr
lesbar, so müssen diese von Ortsunkundigen nicht beachtet werden, Anwohner
müssen diese dennoch beachten. Sind Verkehrsschilder schon an
ihrer Form zu erkennen (z.B. Vorfahrt achten, Stop), so sind diese immer
zu befolgen. Bei unleserlichen Schildern sollte grundsätzlich
besonders vorsichtig gefahren werden.
>> Verbandkasten
In Kraftfahrzeugen ist ein Verbandskasten
für Notfälle mitzuführen. §35h StVZO sieht einen Verbandkasten in Pkws -
auch in als Pkw zugelassene Quads -, Lkws und Bussen (bei mehr als 22
Fahrgastplätzen zwei Verbandskästen) vor. Motorrädern
müssen keinen Verbandskasten mit sich führen. Doch was gehört in diesen
zwingend herein? Der Inhalt ist in der DIN-Norm 13164 geregelt. Demnach müssen
in einem Verbandskasten die folgenden Gegenstände enthalten sein:
Die Inhaltsteile eines Kfz-Verbandkastens
nach DIN 13164
1 Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm 8 Wundschnellverbände, DIN 13019-E,
10 cm x 6 cm 3 Verbandpäckchen, DIN 13151-M 1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G 2 Verbandtücher, DIN 13152-BR, 40 cm
x 60 cm 1 Verbandtuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm 6 Kompressen, 10 cm x 10 cm 2 Mullbinden, DIN 61631-MB-6, 6 cm x 4m,
oder Fixierbinden, DIN 61634-FB-6 3 Mullbinden, DIN 61631-MB-8, 8 cm x 4m,
oder Fixierbinden, DIN 61634-FB-8 2 Dreiecktücher, DIN 13 168-D 1 Rettungsdecke, 210 x 160cm 1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145 4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455 1 Erste-Hilfe-Broschüre
Verkehrsteilnehmer müssen dafür
Sorge tragen, dass neu gekaufte Verbandkästen diese Norm erfüllen.
Besonders zu beachten ist, dass einige Teile einem Verfallsdatum unterliegen.
Neue Verbandskästen weisen dieses aus. Abgelaufene Teile sind entsprechend
durch neue zu ersetzen. Im Gegensatz zum fehlenden, unvollständigen
oder beschädigten Verbandskasten ist ein überschrittenes
oder ein nicht vorhandenes Verfalldatum kein Grund für eine Verwarnung.
Hierfür fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Wer jedoch ohne
oder mit unvollständigem bzw. beschädigtem Verbandkasten angetroffen
wird, muss mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 5 (Busfahrer:
EUR 15) rechnen. Der Fahrzeughalter muss mit einem Verwarngeld
i.H.v. EUR 10,00 (Busbesitzer EUR 25) rechnen.
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>> Die Geschwindigkeitsmessung
Verkehrsüberwachungsbehörden führen
regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen durch, insbesondere an gefahrenträchtigen
Straßen, Kreuzungen, Einmündungen oder Unfallschwerpunkten
um zu gewährleisten, daß die Geschwindigkeitsbegrenzungen auch tatsächlich
eingehalten werden. Damit eine Geschwindigkeitsmessung verwertbar
ist, [...
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...]
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