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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Januar 2009]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                             Januar 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Ersatz der Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze und
Integritätsinteresse

Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem
Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu
30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch
hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für
einen längeren Zeitraum nutzt.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen
sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung
rechtfertigen.

BGH, 13.11.2007 - Az: VI ZR 89/07

 >> Restwertermittlung - Internet bleibt außen vor!

Bei der Schadensgutachtenerstellung ist ein Gutachter nicht verpflichtet
neben Angeboten auf dem allgemeinen regionalen Markt auch Angebote von
spezialisierten Restwertaufkäufern im Internet einzuholen. Dies ist für
den Geschädigten nicht zumutbar und deshalb auch im Rahmen der
Gutachtenerstellung nicht erforderlich.

AG Weilheim, 15.7.2008 - Az: 1 C 322/08

 >> Laufleistung zu niedrig angegeben - Kaufpreis zurück

Weicht die tatsächliche Laufleistung eines Fahrzeugs mit über 250.000 km
erheblich von der vereinbarten Laufleistung von 190.000 km ab, so liegt
ein nicht unerheblicher Sachmangel vor. Da es sich hier um einen
unbehebbaren Mangel handelt, muss keine Fristsetzung zur Leistung oder
Nacherfüllung erfolgen. Der Käufer kann sofort die Rückzahlung des
Kaufpreises verlangen.

LG Ellwangen/Jagst, 13.6.2008 - Az: 5 O 60/08

 >> Verkehrssicherungspflicht bei einem Eichenbaum

Es ist nicht Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers
eines Eichenbaumes, dafür Sorge zu tragen, dass von dem Baum keine
Eicheln herabfallen und dadurch Schäden an geparkten Autos entstehen.
Dies wäre für den Eigentümer unzumutbar. Derartige Gefahren, die von
herabfallenden Eicheln ausgehen können, sind als unvermeidbar zu
betrachten und daher als eigenes Risiko hinzunehmen.

AG Gütersloh, 24.1.2008 - Az: 10 C 1549/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> An Parkfläche angrenzendes Gelände muss nicht gesichert werden

 >> Freisprecheinrichtung darf aufgenommen werden!

 >> Wie definiert sich "Liegengeblieben"?

 >> Schizophrene sind nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Eis und Schnee

Mit dem Winter beginnt regelmäßig auch das Verkehrschaos. Viele Autos
sind nicht auf die geänderten Witterungsbedingungen eingestellt, so daß
es leicht zu vermeidbaren Fehlern kommt. Wer mit Sommerreifen im Winter
in einen Unfall verwickelt wird, riskiert nicht nur seinen
Versicherungsschutz. Selbst bei nicht selbstverschuldeten Unfällen
haftet man zumindest anteilig, so daß ein Teil des Schadens von einem
selbst übernommen werden muß. Eine generelle Winterreifenpflicht besteht
jedoch nicht. Vielmehr wird eine Bereifung gefordert, die an die
Witterungsverhältnisse angepaßt ist. Bei Eis und Schnee dürfte dies
jedoch kein Sommerreifen sein.
Sofern sich auf dem Auto Eis gebildet hat, die Scheiben vereist sind
oder sich eine Schneehaube auf dem Auto befindet, so sind diese zu
entfernen. Dies gilt nicht nur für die Fensterscheiben, die komplett von
Schnee und Eis zu befreien sind,  sondern auch für das Autodach, da z.B.
eine sich vom Dach lösende Eisplatte eine Gefahr für Dritte darstellen
kann. Es ist also die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges vor Fahrtbeginn
herzustellen (§ 23 StVO). Dazu gehört auch, Blinker, Rücklichter und
Scheinwerfer vor Fahrtantritt von Schnee oder Schmutz zu befreien. Wer
lediglich ein Guckloch freikratzt, muß mit einem Verwarnungsgeld
rechnen.

Während der Fahrt muß sich der Fahrer den Verhältnissen anpassen und
ggf. langsam oder gar mit Schrittgeschwindigkeit fahren sowie den
Abstand zu anderen Fahrzeugen erhöhen um etwaige Schäden abzuwenden. Die
Straßenverhältnisse können auch mit einer Bremsprobe geprüft werden,
nachdem man sich versichert hat, hierdurch keine anderen
Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Sind verschneite Verkehrsschilder nicht mehr lesbar, so müssen diese von
Ortsunkundigen nicht beachtet werden, Anwohner müssen diese dennoch
beachten. Sind Verkehrsschilder schon an ihrer Form zu erkennen (z.B.
Vorfahrt achten, Stop), so sind diese immer zu befolgen. Bei
unleserlichen Schildern sollte grundsätzlich besonders vorsichtig
gefahren werden.

 >> Verbandkasten

In Kraftfahrzeugen ist ein Verbandskasten für Notfälle mitzuführen. §35h
StVZO sieht einen Verbandkasten in Pkws - auch in als Pkw zugelassene
Quads -, Lkws und Bussen (bei mehr als 22 Fahrgastplätzen zwei
Verbandskästen) vor. Motorrädern müssen keinen Verbandskasten mit sich
führen. Doch was gehört in diesen zwingend herein? Der Inhalt ist in der
DIN-Norm 13164 geregelt. Demnach müssen in einem Verbandskasten die
folgenden Gegenstände enthalten sein:

Die Inhaltsteile eines Kfz-Verbandkastens nach DIN 13164

1 Heftpflaster, DIN 13019-A, 5 m x 2,5 cm
8 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
3 Verbandpäckchen, DIN 13151-M
1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G
2 Verbandtücher, DIN 13152-BR, 40 cm x 60 cm
1 Verbandtuch, DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
6 Kompressen, 10 cm x 10 cm
2 Mullbinden, DIN 61631-MB-6, 6 cm x 4m, oder Fixierbinden, DIN
61634-FB-6
3 Mullbinden, DIN 61631-MB-8, 8 cm x 4m, oder Fixierbinden, DIN
61634-FB-8
2 Dreiecktücher, DIN 13 168-D
1 Rettungsdecke, 210 x 160cm
1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455
1 Erste-Hilfe-Broschüre

Verkehrsteilnehmer müssen dafür Sorge tragen, dass neu gekaufte
Verbandkästen diese Norm erfüllen. Besonders zu beachten ist, dass
einige Teile einem Verfallsdatum unterliegen. Neue Verbandskästen weisen
dieses aus. Abgelaufene Teile sind entsprechend durch neue zu ersetzen.
Im Gegensatz zum fehlenden, unvollständigen oder beschädigten
Verbandskasten ist ein überschrittenes oder ein nicht vorhandenes
Verfalldatum kein Grund für eine Verwarnung. Hierfür fehlt es an
jeglicher Rechtsgrundlage. Wer jedoch ohne oder mit unvollständigem bzw.
beschädigtem Verbandkasten angetroffen wird, muss mit einem
Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 5 (Busfahrer: EUR 15) rechnen. Der
Fahrzeughalter muss mit einem Verwarngeld i.H.v. EUR 10,00 (Busbesitzer
EUR 25) rechnen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

 >> Die Geschwindigkeitsmessung

Verkehrsüberwachungsbehörden führen regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen
durch, insbesondere an gefahrenträchtigen Straßen, Kreuzungen,
Einmündungen oder Unfallschwerpunkten um zu gewährleisten, daß die
Geschwindigkeitsbegrenzungen auch tatsächlich eingehalten werden.
Damit eine Geschwindigkeitsmessung verwertbar ist, [... weiterlesen ...]

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