>> Auf privaten Parkflächen nicht
mit gefahrlosen Befahren rechnen!
Ein Pkw-Fahrer, der einen als privat gekennzeichneten
Parkplatz zum Rangieren nutzt, kann nicht damit rechnen,
dass das Befahren gefahrlos erfolgen kann. Es ist vielmehr damit zu rechnen,
dass Vorrichtungen installiert sind, die Unbefugte von der Benutzung
abhalten sollen. Daher kann auch regelmäßig kein Schadensersatz
vom Eigentümer verlangt werden, wenn es zu einer Fahrzeugbeschädigung
an einer Metallabsperrung kommt. Es besteht insofern keine Verkehrssicherungspflicht
des Eigentümers.
LG Coburg, 29.9.2008 - Az: 33 S 70/08
>> Gewährleistungsausschluss auch
bei gewerblichem Händler, der Privatwagen verkauft?
Verkauft ein gewerblicher Autohändler
seinen Privatwagen, so kann er die Gewährleistung ausschließen, da
er insoweit als Privatmann zu beurteilen ist. Es besteht daher auch kein Anspruch
auf Reparaturkostenersatz, wenn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen
wurde. Der Umstand, dass der Verkäufer gewerblicher Händler
ist, begründet keinen Rechtsschein dahingehend, dass es sich um einen gewerblichen
Verkauf handelt.
AG München, 23.7.2007 - Az: 212 C 23532/06
>> Auch 35 km Fahrtstrecke macht Motorrad
zu Gebrauchtsache
Auch wenn mit einer Strecke von 35 km lediglich
eine geringe Benutzung eines Motorrads für Vorführzwecke
vorliegt, so ist dies dennoch eine nicht unwesentliche Benutzung. Das Motorrad
ist daher als gebraucht anzusehen und die Verkaufsbedingungen für
gebrauchte Fahrzeuge mit der darin geregelten einjährigen Verjährungsfrist
ab Auslieferung anwendbar.
LG Bremen, 19.6.2008 - Az: 6 O 1308/07
>> Fahrerlaubnisentzug nach Blutentnahme
ohne richterliche Anordnung?
Wurde bei einem Kraftfahrer ein rechtlich
erheblicher Cannabiskonsum festgestellt, so kann auf der Grundlage einer
Blutprobe, für die keine richterliche Billigung bestand, die Fahrerlaubnis
entzogen werden, da in einem solchen Fall von der Behörde auch
die Rechte Dritter, die vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten
Kraftfahrern geschützt werden müssen, zu beachten sind. Die Grundsätze
über Verwertungsverbote im Strafprozess sind daher nicht übertragbar.
VG Berlin, 12.9.2008 - Az: 4 A 139.08
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Der Anhörungsbogen wird von der Bußgeldbehörde
an Verkehrsteilnehmer verschickt, denen ein Verkehrsverstoß
zur Last gelegt wird. Dieser wird i.a. binnen einiger Wochen nach dem Verkehrsverstoß
auf dem Postwege zugestellt. Im Anhörungsbogen wird zunächst
mitgeteilt welcher Vorwurf erhoben wird und gleichzeitig Gelegenheit
gegeben, innerhalb von einer Woche zu dem gegen ihn gerichteten Vorwurf
Stellung zu nehmen. Der Anhörungsbogen verschafft dem Betroffenen
somit rechtliches Gehör. Besteht keine Gewissheit über den Akteninhalt,
so kann es insbesondere dann, wenn ein Verstoß, der ein Fahrverbot
nach sich ziehen kann, ratsam sein, keine Angaben zur Sache zu machen,
sondern einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Der Anwalt kann die Akte bei
der Bußgeldbehörde anfordern. Der Betroffene kann im Anhörungsbogen
zunächst keine Stellungnahmen abgeben. Er ist lediglich verpflichtet, seine
Personalien anzugeben. Die regelmässig gesetzte Wochenfrist für
eine Stellungnahme kann unbeachtet bleiben oder auch überzogen werden,
da sich auch nach dieser Frist zum Tatvorwurf geäußert werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn auf den Anhörungsbogen nicht reagiert wird und
ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Gegen diesen kann Einspruch eingelegt
werden. Der Betroffene hat dann erneut die Möglichkeit, Stellung
zu nehmen.
Der versendete Anhörungsbogen führt
dazu, daß die Verjährung unterbrochen wird, so daß die Verjährungsfrist
erneut beginnt.
Wenn der Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter
gesandt wird und dieser keine Angaben zum Fahrer macht, kann die
Behörde daraus u.U. den Schluss ziehen, dass der Halter es ablehnt, an der
Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dann
hat sie bei nicht ganz unwesentlichen Verkehrsverstößen
die Möglichkeit, dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen.
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>> Unabwendbares Ereignis und höhere
Gewalt
Der Begriff des "unabwendbaren Ereignisses"
beschreibt im Verkehrsrecht den Umstand, dass ein Unfallschaden selbst
von einem sogenannten Idealfahrer nicht zu vermeiden gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang bedeutet Idealfahrer, dass der Fahrer die
äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. [...
weiterlesen
...]
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