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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Oktober 2008]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                            Oktober 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Bei der Unfallschadenreparatur auf den Preis achten!

Ein Unfallgeschädigter darf sich dem Verweis auf eine günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit nicht verwehren - auch dann, wenn es
keine Markenwerkstatt ist. Insbesondere können dort genauso fachgerecht
wie in einer Markenwerkstatt Karosserieschäden beseitigt werden.

LG Potsdam, 23.1.2008 - Az: 13 S 102/07

 >> Auch Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten müssen gezahlt
werden!

Soll ein Unfallschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, so sind
auch die dort aufgeführten Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten
zu erstatten, sofern dies den örtlichen Gepflogenheiten der
Fachwerkstätten entspricht. Dennoch wird Erstattung der
Verbringungskosten oftmals von den Versicherungen abgelehnt, da diese
nur bei einer tatsächlichen Reparatur anfallen würden. Dies muss der
Geschädigte nicht akzeptieren.

AG Frankfurt/Main, 5.11.2007 - Az: 30 C 2225/07-75

 >> Rotlichtverstoß - Versicherung wird leistungsfrei

Regelmäßig führt ein Rotlichtverstoß mit Unfallfolge zur
Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung, da ein solches Verhalten in
aller Regel als grob fahrlässig zu werten ist. Im vorliegenden Fall
berücksichtigte das Gericht den Einwand des Betroffenen, er sei durch
ein hinter ihm dicht auffahrendes Fahrzeug und dessen Spurwechsel so
irritiert gewesen, dass er die rote Ampel übersehen habe, nicht.

LG Düsseldorf, 9.2.2007 - Az: 11 O 198/06

 >> Wenn sich die Autofenster von selber öffnen ...

Im vorliegenden Fall wollte ein Pkw-Käufer sein Fahrzeug zurückgeben, da
sich die Fenster des Pkw angeblich von selbst öffneten. Der Käufer
konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Wagen bereits zum Zeitpunkt der
Übergabe an ihn mangelhaft war - nur dann würde ein Anspruch auf
Rückabwicklung bestehen. Ein hinzugezogener Sachverständiger konnte im
Rahmen einer Fahrzeuguntersuchung weder das bemängelte Phänomen
beobachten noch letztendlich erklären.
Auch unter den Fällen, auf die der Käufer bei anderen baugleichen
Fahrzeugen verwiesen hatte, befand sich kein Fall, der auf einen
Serienfehler schließen ließ. Die Klage des Käufers wurde daher
abgewiesen.

LG Hanover, 27.2.2008 - Az: 11 O 80/06

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kein Gewährleistungsausschluss für Familienauto

 >> Wer unter Bäumen parkt, muss mit Astfall rechnen!

 >> Werkstatt haftet nicht, wenn Ersatzteile nicht geliefert werden

 >> Bei fiktiver Kostenabrechnung kann Markensatz angesetzt werden

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.300 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Polizei- oder Rettungsfahrzeuge im Einsatz (Sonder- und Wegerechte)

Polizei- oder Rettungsfahrzeuge können in besonderen Fällen spezielle
Rechte im Straßenverkehr (Sonderrechte) wahrnehmen. Die Fahrzeuge können
von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit werden. Die
Sonderrechte sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35
der StVO geregelt. Üblichweise sind folgende Regelübertretungen
betroffen:

- Überschreiten des Tempolimits
- Halten oder Parken im Halteverbot
- Fahren bei Rotlicht
- Befahren der Gegenfahrbahn
- u.a.

Darüber hinaus können die Fahrzeuge auch das Wegerecht in Anspruch
nehmen. Zur Inanspruchnahme dieser Rechte sind das blaue Blinklicht
zusammen mit dem Einsatzhorn zu verwenden - und zwar von Fahrtanfang bis
Fahrtende. Nur in diesem Fall ist das Fahrzeug von der StVO befreit. Die
Verwendung ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt und erfordert eine der
folgenden Situationen, in denen höchste Eile geboten ist, um

- Menschenleben zu retten
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden
- flüchtige Personen zu verfolgen
- bedeutende Sachwerte zu erhalten

Mit dem optischen und akustischen Signal wird anderen
Verkehrsteilnehmern angezeigt, sofort den Weg frei zu machen. Die Art
und Weise, wie dies umzusetzen ist, hängt vom Einzelfall ab.
Üblicherweise ist nach Lokalisation der Signalquelle auf den rechten
Fahrbahnrand auszuweichen und dort langsam weiterzufahren oder ggf. dort
anzuhalten. Ohne diese Signale dürfen Sonderrechte nur sehr restriktiv
genutzt werden.

Natürlich sind die Sonder- und Wegerechte kein völliger Freifahrtschein,
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist grundsätzlich gebührend zu
berücksichtigen. Darüber hinaus wird lediglich die StVO außer Kraft
gesetzt - die anderen gesetzlichen Regelungen bleiben bestehen.

 >> Parken vor Kreuzungen - Sonderfall?

Parken ist nicht immer so problemlos, wie man es sich wünscht. Selbst
wenn es einmal nicht gilt, sich in eine enge Parklücke zu zirkeln, gibt
es die eine oder andere Besonderheit so auch beim Parken vor Kreuzungen.
Geregelt wird dies in § 12 StVO, Abs. 3 Nr. 1 besagt, dass es unzulässig
ist, "vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den
Schnittpunkten der Fahrbahnkanten" zu parken. Wer zu dicht dran ist, dem
droht ein Knöllchen - es ist jedoch auch grundsätzlich zulässig, ein
unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO im Einmündungs- oder
Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug zwangsweise zu entfernen also
abzuschleppen (OVG NRW - Az: 5 A 5135/99).

Stoßen Fahrbahnkanten rechtwinklig aufeinander, so bestimmt sich die
Parkverbotszone wie folgt: Es sind von jeder Ecke 5 m in jede Richtung
abzumessen. Handelt es sich um abgerundete Ecken, so wird der
Schnittpunkt der Fahrbahnkanten bestimmt, indem die Kanten an ihren
letzten geraden Stellen jeweils gedacht verlängert werden und dann ein
gedachter Schnittpunkt gebildet wird. Die Fahrbahnkanten müssen sich
tatsächlich oder fiktiv schneiden.
Auch bei Einmündungen von Straßen mit vollständiger Fahrzeugsperre oder
beim Einmünden von Einbahnstraßen gilt dieses Verbot. Nicht betroffen
ist das Parken gegenüber von Straßeneinmündungen.

Warum diese Sonderregelung mag sich mancher fragen. Fahrzeuge, die
entgegen der genannten Vorschrift parken, erschweren die Übersicht im
Kreuzungsbereich. Gleichfalls werden auf diesem Wege die Reaktionszeiten
der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr
verkürzt und somit die Unfallgefahr erhöht. Darüber hinaus sollen
Fußgänger geschützt werden, da diese Fahrbahnen ja vorrangig an
Kreuzungen und Einmündungen überqueren sollen. Diese könnten durch ein
vorschriftswidrig geparktes Fahrzeug erst verspätet oder gar zu spät
wahrgenommen werden und/oder durch das Fahrzeug beim überqueren
behindert werden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

 >> Beleidigung

Beleidigungen können nicht nur im Straßenverkehr Folgen haben - sie
können nach § 185 StGB geahndet werden. Eine Beleidigung liegt dann vor,
wenn ein "rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch
vorsätzliche Kundgebung der Missachtung" erfolgt.

Kommt es zu Beleidigungen im Straßenverkehr [... weiterlesen ...]

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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