>> Bei der Unfallschadenreparatur auf
den Preis achten!
Ein Unfallgeschädigter darf sich dem
Verweis auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nicht
verwehren - auch dann, wenn es keine Markenwerkstatt ist. Insbesondere können
dort genauso fachgerecht wie in einer Markenwerkstatt Karosserieschäden
beseitigt werden.
LG Potsdam, 23.1.2008 - Az: 13 S 102/07
>> Auch Ersatzteilaufschläge und
Verbringungskosten müssen gezahlt werden!
Soll ein Unfallschaden auf Gutachtenbasis
abgerechnet werden, so sind auch die dort aufgeführten Ersatzteilaufschläge
und Verbringungskosten zu erstatten, sofern dies den örtlichen
Gepflogenheiten der Fachwerkstätten entspricht. Dennoch
wird Erstattung der Verbringungskosten oftmals von den Versicherungen
abgelehnt, da diese nur bei einer tatsächlichen Reparatur
anfallen würden. Dies muss der Geschädigte nicht akzeptieren.
AG Frankfurt/Main, 5.11.2007 - Az: 30 C 2225/07-75
>> Rotlichtverstoß - Versicherung
wird leistungsfrei
Regelmäßig führt ein Rotlichtverstoß
mit Unfallfolge zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung,
da ein solches Verhalten in aller Regel als grob fahrlässig zu werten
ist. Im vorliegenden Fall berücksichtigte das Gericht den Einwand
des Betroffenen, er sei durch ein hinter ihm dicht auffahrendes Fahrzeug
und dessen Spurwechsel so irritiert gewesen, dass er die rote Ampel
übersehen habe, nicht.
LG Düsseldorf, 9.2.2007 - Az: 11 O 198/06
>> Wenn sich die Autofenster von selber
öffnen ...
Im vorliegenden Fall wollte ein Pkw-Käufer
sein Fahrzeug zurückgeben, da sich die Fenster des Pkw angeblich von selbst
öffneten. Der Käufer konnte jedoch nicht nachweisen, dass der
Wagen bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn mangelhaft war - nur
dann würde ein Anspruch auf Rückabwicklung bestehen. Ein hinzugezogener
Sachverständiger konnte im Rahmen einer Fahrzeuguntersuchung weder das
bemängelte Phänomen beobachten noch letztendlich erklären. Auch unter den Fällen, auf die der Käufer
bei anderen baugleichen Fahrzeugen verwiesen hatte, befand sich kein
Fall, der auf einen Serienfehler schließen ließ.
Die Klage des Käufers wurde daher abgewiesen.
LG Hanover, 27.2.2008 - Az: 11 O 80/06
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>> Polizei- oder Rettungsfahrzeuge im
Einsatz (Sonder- und Wegerechte)
Polizei- oder Rettungsfahrzeuge können
in besonderen Fällen spezielle Rechte im Straßenverkehr (Sonderrechte)
wahrnehmen. Die Fahrzeuge können von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
befreit werden. Die Sonderrechte sind an bestimmte Voraussetzungen
gebunden und wird in § 35 der StVO geregelt. Üblichweise sind
folgende Regelübertretungen betroffen:
- Überschreiten des Tempolimits - Halten oder Parken im Halteverbot - Fahren bei Rotlicht - Befahren der Gegenfahrbahn - u.a.
Darüber hinaus können die Fahrzeuge
auch das Wegerecht in Anspruch nehmen. Zur Inanspruchnahme dieser Rechte
sind das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn zu verwenden
- und zwar von Fahrtanfang bis Fahrtende. Nur in diesem Fall ist das Fahrzeug
von der StVO befreit. Die Verwendung ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt
und erfordert eine der folgenden Situationen, in denen höchste
Eile geboten ist, um
- Menschenleben zu retten - eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwenden - flüchtige Personen zu verfolgen - bedeutende Sachwerte zu erhalten
Mit dem optischen und akustischen Signal wird
anderen Verkehrsteilnehmern angezeigt, sofort den
Weg frei zu machen. Die Art und Weise, wie dies umzusetzen ist, hängt
vom Einzelfall ab. Üblicherweise ist nach Lokalisation
der Signalquelle auf den rechten Fahrbahnrand auszuweichen und dort langsam
weiterzufahren oder ggf. dort anzuhalten. Ohne diese Signale dürfen
Sonderrechte nur sehr restriktiv genutzt werden.
Natürlich sind die Sonder- und Wegerechte
kein völliger Freifahrtschein, die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ist grundsätzlich gebührend zu berücksichtigen. Darüber hinaus
wird lediglich die StVO außer Kraft gesetzt - die anderen gesetzlichen Regelungen
bleiben bestehen.
>> Parken vor Kreuzungen - Sonderfall?
Parken ist nicht immer so problemlos, wie
man es sich wünscht. Selbst wenn es einmal nicht gilt, sich in eine enge
Parklücke zu zirkeln, gibt es die eine oder andere Besonderheit so auch
beim Parken vor Kreuzungen. Geregelt wird dies in § 12 StVO, Abs.
3 Nr. 1 besagt, dass es unzulässig ist, "vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten" zu parken.
Wer zu dicht dran ist, dem droht ein Knöllchen - es ist jedoch
auch grundsätzlich zulässig, ein unter Verstoß gegen § 12 Abs.
3 Nr. 1 StVO im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug zwangsweise
zu entfernen also abzuschleppen (OVG NRW - Az: 5 A 5135/99).
Stoßen Fahrbahnkanten rechtwinklig aufeinander,
so bestimmt sich die Parkverbotszone wie folgt: Es sind von jeder
Ecke 5 m in jede Richtung abzumessen. Handelt es sich um abgerundete
Ecken, so wird der Schnittpunkt der Fahrbahnkanten bestimmt,
indem die Kanten an ihren letzten geraden Stellen jeweils gedacht verlängert
werden und dann ein gedachter Schnittpunkt gebildet wird. Die
Fahrbahnkanten müssen sich tatsächlich oder fiktiv schneiden. Auch bei Einmündungen von Straßen
mit vollständiger Fahrzeugsperre oder beim Einmünden von Einbahnstraßen
gilt dieses Verbot. Nicht betroffen ist das Parken gegenüber von Straßeneinmündungen.
Warum diese Sonderregelung mag sich mancher
fragen. Fahrzeuge, die entgegen der genannten Vorschrift parken,
erschweren die Übersicht im Kreuzungsbereich. Gleichfalls werden auf
diesem Wege die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder
sich kreuzendem Verkehr verkürzt und somit die Unfallgefahr
erhöht. Darüber hinaus sollen Fußgänger geschützt werden,
da diese Fahrbahnen ja vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen überqueren
sollen. Diese könnten durch ein vorschriftswidrig geparktes Fahrzeug erst
verspätet oder gar zu spät wahrgenommen werden und/oder durch das Fahrzeug
beim überqueren behindert werden.
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>> Beleidigung
Beleidigungen können nicht nur im Straßenverkehr
Folgen haben - sie können nach § 185 StGB geahndet
werden. Eine Beleidigung liegt dann vor, wenn ein "rechtswidriger Angriff auf die
Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgebung der Missachtung"
erfolgt.
Kommt es zu Beleidigungen im Straßenverkehr
[...
weiterlesen ...]
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