Löst sich ein Zapfhahn von der Zapfsäule
und beschädigt dieser ein Fahrzeug indem es gegen selbiges fällt,
so ist dies vom Betreiber der Tankstelle zu vertreten. Es ist unerheblich,
ob das Herabfallen dadurch verursacht wurde, dass der vorherige Benutzer
den Zapfhahn nicht ordnungsgemäß eingehängt
hat. Das Risiko des Fehlverhaltens von anderen Nutzern trägt der Tankstellenbetreiber
und nicht der Geschädigte. Die Durchführung von lediglich zwei Kontrollgängen
pro Tag genügt der Verkehrssicherungspflicht nicht.
AG Ingolstadt, 5.11.2007 - Az: 15 C 2648/06
>> Überholender muss Verkehrslage
hinreichend beachten!
Überholt ein Fahrzeugführer ohne
hinreichende Beachtung der Verkehrslage, so ist auch dann ein Teil (25%)
des eigenen Schadens zu tragen, wenn ein sich hierbei ereigneter
Unfall eigentlich auf das Verhalten eines anderen zurückzuführen
ist.
AG München, 4.5.2007 - Az: 345 C 27884/05
>> Wer einen U-Turn macht, ist an Unfall
mit schuld!
Plant ein Kraftfahrer ein riskantes Wendemanöver
("U-Turn") im dichten Stadtverkehr, so ist er bei einem Unfall
immer mit schuld - auch dann, wenn das Wendemanöver als solches an
der betreffenden Stelle nicht verboten war. Dies ergibt sich daraus, dass
es sich hierbei um einen ungewöhnlichen Vorgang handelt und der
Fahrer dem nachfolgenden Verkehr deutlich ankündigen müsste, dass
er nicht zügig in die Kreuzung einfahren will, sondern plant, sofort zu
wenden.
OLG Saarland, 15.4.2008 - Az: 4 U 193/07 -
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>> Auch vom Kundenparkplatz kann abgeschleppt
werden
Wurde unberechtigt auf dem Kundenparkplatz
eines Einkaufszentrums geparkt, so kann der Parkplatzbesitzer das
Fahrzeug abschleppen lassen. Die Kosten muss der unberechtigt Parkende
tragen. Der Parkplatzbesitzer ist nicht dazu verpflichtet, abzuwägen,
ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Es ist
ebenfalls zulässig, ein Abschleppunternehmen generell und nicht nur im Einzelfall mit
der Parkplatzüberwachung und dem Entfernen der Falschparker zu beauftragen.
Hierbei ist lediglich sicherzustellen, dass dem Unternehmen die
Voraussetzungen, unter denen abgeschleppt werden darf, genau vorgegeben
werden.
LG Magdeburg, 8.7.2008 - Az: 1 S 70/08
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Viele Autofahrer, die plötzlich mit einem
die Straße überquerenden Kleintier konfrontiert werden, bremsen, um
Schaden vom Tier fernzuhalten. Eine Vollbremsung ist jedoch
nach gängiger Rechtsprechung bei Kleintieren i.a. nicht gerechtfertigt,
da ein nachfolgendes Fahrzeug sich hierauf auch bei ausreichendem Sicherheitsabstand
kaum einstellen kann. Als Autofahrer gilt es, die Sicherheit
des allgemeinen Verkehrs und vor allem auch der nachfolgenden Fahrzeuge
zu gewährleisten. Bremst man nun als Autofahrer stark ab, um ein Kleintier
zu retten und kommt es hierdurch zu einem Auffahrunfall, so muß
der tierliebe Fahrer damit rechnen, den Schaden zumindest teilweise
tragen zu müssen. Hält der nachfolgende Verkehrsteilnehmer
keinen ausreichenden Sicherheitsabstand, so muß dieser zwar
auch einen Teil des Schadens tragen, da auch in einem solchen Fall hinreichende
Konzentration und Reaktion erforderlich ist. Je nach Gericht
sind vom Auffahrenden i.a. zwischen 2/3 und 3/4 des Schadens tragen. Grundsätzlich tierfeindlich muß
dennoch nicht gefahren werden. Auf offener Straße stellt ein Kleintier
zwar im allgemeinen keinen ausreichenden Grund für eine plötzliche
Vollbremsung dar, innerorts z.B. auf Dorfstraßen muß ein Autofahrer
jedoch durchaus damit rechnen, daß sich jederzeit Tiere auf der Fahrbahn befinden
könnten. Daher ist es in solchen Situationen durchaus gerechtfertigt,
für ein Kleintier zu bremsen. Der Fahrer muß nicht annehmen,
daß der Hintermann sich nicht auf eine solche Situation einstellen kann,
da auch dieser mit Tieren rechnen muß. Kommt es also innerorts
zu einem Auffahrunfall wegen eines Kleintieres, hat der Tierfreund bessere Karten.
Doch nicht nur Auffahrunfälle drohen
beim Bremsen für Tiere. Leicht kann es passieren, daß bei einem riskanten
Brems- und Ausweichmanöver die Kontrolle über das Fahrzeug verloren
und diese beschädigt wird. Die Teilkaskoversicherung übernimmt derartige
Schäden i.a. nicht. Wildunfälle werden nur von der Versicherung
gedeckt, wenn die Schäden durch einen Zusammenstoß entstanden
sind. Bei einer Vollkaskoversicherung ist hingegen auch ein
Ausweichschaden gedeckt. Eine Ausnahme für die Leistungspflicht
der Teilkasko besteht nur dann, wenn durch das Ausweichen vor einem großen
Tier ein schwerer Aufprall abgewendet werden sollte. Dies gilt natürlich
nicht für Kleintiere. Eine Ausnahme besteht hier für Zweiradfahrer,
da zumindest in Kurven die erhebliche Gefahr des seitlichen Wegrutschens
besteht, wenn das Vorderrad das Tier erfaßt und überrollt.
Daher ist ein Ausweichmanöver auch bei Kleintieren verhältnismäßig.
Ein ggf. hierdurch entstandener Schaden ist von der Versicherung zu tragen
(OLG Hamm - Az: 6 U 28/01).
Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Webseite unter dem Stichwort "Wildunfall".
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>> Standspur auf Autobahnen
Die Standspur auf Autobahnen ist dem Abstellen
von Kraftfahrzeugen bei Notfällen, Unfall oder einer Panne vorbehalten
und darf grundsätzlich nicht befahren werden. Eine Benutzung ist
darüber hinaus nach polizeilicher Weisung sowie zur Bildung einer
Gasse für Polizei- und Rettungsfahrzeuge zulässig. [...
weiterlesen
...]
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