Stellt ein Käufer eines Gebrauchtwagens
an diesem Fahrzeugmängel fest, so muss sich der Käufer erst an den
Verkäufer wenden und ihm eine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen.
Tut der Käufer dies nicht und beauftragt eine Werkstatt mit der Reparatur,
so muss der Verkäufer die Kosten der Reparatur nicht erstatten.
LG Coburg, 27.2.2008 - Az: 32 S 7/08
>> Anerkennung ausländischer Führerscheine
Tschechische Führerscheine, die deutschen
Staatsangehörigen nach dem Entzug ihrer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt
worden sind, müssen zwar grundsätzlich von der Bundesrepublik
Deutschland anerkannt werden. Ergibt sich jedoch aus dem tschechischen
Führerschein oder aus Informationen aus der Tschechischen Republik,
dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der
Ausstellung dieser Führerscheine ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der
Tschechischen Republik hatten, so kann die Anerkennung verweigert werden.
EuGH, 26.6.2008 - Az: C-329/06
>> THC-Konzentration unter 1,0 ng/ml
und Führen eines Kraftfahrzeugs
Es liegt kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
vor, wenn ein Kraftfahrer sich nach dem Cannabis-Konsum
erst dann wieder ans Steuer setzt, wenn die THC-Konzentration mit Sicherheit
nur noch unterhalb der fahreignungsrechtlichen "Relevanzschwelle"
(1,0 ng/ml) vorhanden ist. Daher lassen sich aus der bloßen Tatsache
der Verkehrsteilnahme mit einer unterhalb der "Relevanzschwelle" liegenden
THC-Konzentration keine Zweifel an der Eignung zur Verkehrsteilnahme
herleiten.
Bayerischer VGH, 9.8.2006 - Az: 11 CS 05.2009
>> Neuwagen bestellt und nicht abgenommen
- Schadenspauschale
Sieht eine AGB-Klausel eines Autohändlers
wirksam vor, dass der Käufer eines Neuwagens bei Nichtabnahme zur Zahlung
einer Schadenspauschale i.H.v. 15% des Kaufpreises verpflichtet ist,
so beinhaltet die Pauschale nicht das Honorar eines Rechtsanwalts, der
vom Händler mit der Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragt
wurde. Diese Gebühren sind vom Käufer somit zusätzlich zu
erstatten.
LG Bonn, 11.9.2007 - Az: 8 S 85/07
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Kinder unter 150 cm Körpergröße
dürfen in Kraftfahrzeugen mit Sicherheitsgurten bis zum vollendeten 12.
Lebensjahr nur dann mitgenommen werden, wenn für das Kind
eine geeignete und amtlich genehmigte Rückhalteeinrichtung benutzt
wird. Hierzu muss die Rückhalteeinrichtung entsprechend der
ECE-Regelung-Nr. 44 gebaut, geprüft, genehmigt und gekennzeichnet
sein. Hierzu wird ein orangefarbenes Etikett angebracht. Geeignet
ist eine Rückhalteeinrichtung nur dann, wenn
diese für das jeweilige Fahrzeug und den zu benutzenden Fahrzeugsitz zugelassen
sind und die Einrichtung der für das Kind zutreffenden Gewichtsklasse
entspricht. Seit dem 8.4.2008 dürfen ältere Einrichtungen, die
weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen besitzen, nicht mehr
verwendet werden. Ist es nicht möglich, ein drittes Kind
zu sichern, weil bereits zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen untergebracht
sind, so kann das dritte Kind mit dem normalen Gurt gesichert werden,
sofern es älter als drei Jahre ist. Für gelegentliche Kinderbeförderungen
gibt es keine Ausnahmen von der generellen Sicherungspflicht. Nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht
die Kindersicherungspflicht nicht mehr - unabhängig von der Körpergröße.
Diese Kinder sind mit dem normalen Gurt zu sichern. Hat ein Kind das
12. Lebensjahr noch nicht überschritten, ist es jedoch größer
als 150 cm, so ist auch hier der normale Gurt zu verwenden.
Die ECE-Regelung 44 unterteilt Rückhalteeinrichtungen
in 5 Gewichtsklassen:
Klasse 0 (bis 10 kg = ca. 9 Monate)
Klasse 0+ (bis 13 kg = ca. 2 Jahre)
Klasse I (9 - 18 kg = ca. 8 Monate - 4 Jahre)
Klasse II (15 - 25 kg = ca. 3 1/2 Jahre -
7 Jahre)
Klasse III (22 - 36 kg = ca. 6 - 12 Jahre)
Entscheidend für die Zuordnung ist alleine
das Gewicht des Kindes und nicht das Alter.
In Kraftfahrzeugen ohne Sicherheitsgurte dürfen
Kinder nur ab drei Jahren befördert werden. Solange das
Kind eine Körpergröße von 150 cm nicht überschreitet darf die Beförderung
auch nur auf den Rücksitzen erfolgen (§ 21 Abs.1b StVO).
Soll eine Rückhalteeinrichtung auf dem
Beifahrerplatz angebracht werden, so dürfen nach hinten gerichtete Einrichtungen
nicht angebracht werden, wenn ein betriebsbereiter Airbag eingebaut
ist. Entsprechende Fahrzeuge müssen über einen deutlich sichtbaren
Warnhinweis verfügen.
Wird ein Kind ohne jede Sicherung mitgenommen,
so hat dies ein Bußgeld i.H.v. EUR 40,00 zur Folge. Wurden mehrere
Kinder ungesichert transportiert, so fällt ein Bußgeld
i.H.v. EUR 50,00 an. Darüber erhält der Fahrer einen Punkt in Flensburg. Wurde
ein Kind nicht entsprechend der Vorschriften (also unzureichend) gesichert,
so fällt ein Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 30,00 bzw. 35,00
bei mehreren Kindern an. Der Transport eines Kindersitzes auf einem airbaggeschützten
Beifahrersitz gegen die Fahrtrichtung hat ein Verwarnungsgeld
i.H.v. EUR 25,00 zur Folge. Der fehlende Warnaufkleber beim Beifahrerairbag
schlägt mit einem Verwarnungsgeld i.H.v. EUR 5,00 zu Buche.
Kommt es bei einem Unfall zu einer Verletzung
oder gar Tötung eines Kindes, weil dieses nicht ordnungsgemäß
gesichert war, so kann der Fahrzeugführer strafrechtlich wegen
fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung belangt werden. Dies gilt unabhängig
von der Unfallverursachung. Ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht
führt im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Nachteilen bei der
Geltendmachung des Personenschadens.
Sonderfall Taxi & Bus
Taxifahrer müssen die Gewichtsklassen
I bis III abdecken können. Es kann erwartet werden, dass die hierfür notwendigen
zwei Rückhalteeinrichtungen im Taxi vorhanden
sind. Sollen drei Kinder transportiert werden, so ist es zulässig,
das Kind ohne Rückhalteeinrichtung auf der Rückbank
zu transportieren. Rückhaltesysteme für Kleinstkinder
(0 / 0+) müssen nicht vorgehalten werden. In Bussen mit einer Gesamtmasse von mehr
als 3,5t genügt das Anlegen vorhandener Sicherheitsgurte.
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>> Wenn man als Kraftfahrer Rot sieht
Ein Rotlichtverstoß liegt nicht schon
dann vor, wenn ein Fahrzeug bei Rotlicht an der Haltelinie zum Stehen kommt,
sondern erst nach dieser und zudem in den Schutzbereich der Kreuzung
gerät. Wird lediglich die Haltelinie überschritten, so liegt noch
kein Rotlichtverstoß vor. Auch wenn keine Haltlinie existiert, muß
das Fahrzeug die Fluchtlinie der Kreuzung oder Einmündung überfahren,
[...
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