Für die Frage der Erforderlichkeit eines
Unfallersatztarifs kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis
für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart
worden ist. Es ist vielmehr Aufgabe des Geschädigten darzulegen,
dass unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten - zumindest auf Nachfrage
- kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Allein das allgemeine
Vertrauen darauf, der vom Autovermieter angebotene Tarif sei auf die
speziellen Bedürfnisse zugeschnitten, rechtfertigt es nicht, ungerechtfertigt
überhöhte Tarife zu akzeptieren. Der Geschädigte muss
daher die den üblichen Tarif übersteigenden Mietwagenkosten tragen.
BGH, 9.10.2007 - Az: VI ZR 27/07
>> Doppelblick beim Linksabbiegen
Kommt es zu einem Unfall, weil ein Kraftfahrer
sich vor dem Linksabbiegen nicht zweimal umgesehen hat,
so trägt dieser ein Drittel des Schadens. Das vorgeschriebene Prozedere
(§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) wurde nämlich in diesem Fall nicht eingehalten.
Im zur Entscheidung stehenden Fall war es zu einer Kollision
mit einem überholdenden Fahrzeug gekommen. Der Umstand, dass der
Linksabbieger seiner Rückschaupflicht nicht nachkam, wiegt
indes weniger schwer als die Verletzung der Wartepflicht des Überholenden.
LG Karlsruhe, 12.10.2007 - Az: 8 O 294/07
>> Kfz-Vertragshändlervertrag und
Rückkaufpflicht
Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag,
nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler
bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile,
die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen,
ist nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt,
wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für
den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages)
tätig bleibt.
BGH, 18.7.2007 - Az: VIII ZR 227/06
>> Verkehrsunfall durch Einnicken am
Steuer
Das Herbeiführen eines Verkehrsunfalls
durch ein "Einnicken" des Fahrers am Steuer begründet nur dann den Vorwurf
eines leichtfertigen und in dem Bewusstsein erfolgten Handelns, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wenn sich der Fahrer bewusst
über von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer Übermüdung
hinweggesetzt hat. Für den dem Anspruchsteller dafür obliegenden Nachweis
sind die Regeln des Anscheinsbeweises jedenfalls insoweit nicht
anwendbar, als es sich bei dem Geschehen um einen individuellen Vorgang
handelt.
BGH, 21.3.2007 - Az: I ZR 166/04
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>> Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(Unfallflucht)
Ein Unfall wird liegt bei einem plötzlichen
Verkehrsereignis vor, in dessen Folge ein nicht unerheblicher Schaden
entstanden ist. Die Grenze der Unerheblichkeit liegt bei ca. 40-50 EURO.
Geringere Schäden sind zivilrechtlich einzufordern. Nur eindeutig nicht am Unfallgeschehen Beteiligte
dürfen sich entfernen. Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet,
am Unfallort zu bleiben. Ein Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten
zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann - also nicht
nur diejenigen, die auf den ersten Blick den Unfall verschuldet haben.
Schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich (§ 142 Abs. 5 StGB). Zeugen, die den Unfall lediglich beobachtet
haben, sind keine Unfallbeteiligten.
Strafrechtlich ist das unerlaubte Entfernen
vom Unfallort (Unfallflucht oder Verkehrsunfallflucht) im § 142
StGB geregelt. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall
vom Unfallort entfernt ohne zuvor anderen Beteiligten die Feststellung
der Personalien zu ermöglichen bzw. eine angemessene Zeit
gewartet zu haben, wird bestraft (§ 142 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für
Personen, die sich erlaubterweise vom Unfallort entfernt haben, jedoch nicht
unverzüglich die erforderlichen Feststellungen (Angaben zur
Person, Fahrzeug, Art der Beteiligung am Verkehrsunfall) ermöglicht
haben (§ 142 Abs. 2 StGB). Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren. Auch der Versicherungsschutz geht in solchen Fällen
verloren - der Haftpflichtversicherer kann den Vertrag kündigen
und Regreß fordern.
Wenn der Täter weiß oder damit
rechnen muss, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder erheblich verletzt
wurde oder bedeutender Sachschaden entstanden ist (die Grenze wird
mit etwa 1000 EUR angenommen), liegt gem. § 69 Abs. 2
Nr. 3 StGB ein so genannter Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis
vor, wobei die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
bei mindestens 6 Monaten liegt. Aber auch wenn diese Voraussetzungen
nicht vorliegen, kann als Nebenstrafe ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten
Dauer in Betracht kommen.
Ein Unfallbeteiligter, der sich räumlich
von der Unfallstelle absetzt, entfernt sich vom Unfallort. Auch das Mischen
unter etwaige Schaulustige, um unerkannt zu bleiben, stellt
ein Entfernen vom Unfallort dar. Selbst ein kurzzeitiges Entfernen
kann bestraft werden, wenn es nicht gerechtfertigt ist. Gerechtfertigt
wäre ein Entfernen z.B. dann, wenn über eine Notrufsäule
/ Telefonzelle Hilfe herbeigeholt wird. Wird ein Unfallbeteiligter vom Rettungsdienst
in ein Krankenhaus gebracht, so ist dieses Entfernen wider den
eigenen Willen nicht strafbar. Erlaubt ist das Entfernen auch
bei Explosionsgefahr.
Die Wartezeit liegt je nach Unfallart zwischen
15 Minuten bei einem Bagatellunfall und zwei Stunden bei einem
Unfall mit Verletzten. Es kommt hier auf den jeweiligen Einzelfall
und die Umstände (Schadensart, Unfallsituation, Verkehrsdichte, Tageszeit,
Witterung) an. Je größer der Schaden, desto länger sollte man warten.
Wird die Unfallstelle nach angemessener Wartezeit verlassen, so ist
der Unfall unverzüglich dem Geschädigten oder einer Polizeidienststelle
in der Nähe zu melden. Es ist nicht ausreichend, lediglich einen Zettel
zu hinterlassen.
Nachträgliche Feststellung - die "goldene
Brücke"
Handelt es sich um einen Unfall ohne bedeutenden
Sachschaden (unter 1000 EURO) außerhalb des fließenden
Verkehrs (Parkunfall), so kann ein Unfallverursacher die "goldene Brücke"
des § 142 Abs. 4 StGB nutzen. Der Verursacher muß binnen 24 Stunden nach
dem Unfall die notwendigen Feststellungen (s.o.) ermöglichen. In
einem solchen Fall kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz hiervon
absehen. Die Punkte werden dem Verkehrssünder selbstverständlich
dennoch "verpaßt". Dem Verkehrssünder wird aber so auch
die Möglichkeit gegeben, sich ggf. erst nach einer Ausnüchterung zu melden,
obwohl vom Gesetzgeber nur berücksichtigt werden sollte, daß
der Verursacher ggf. zunächst unter Schock steht. Voraussetzung für diese
"goldene Brücke" ist jedoch, daß der Verursacher nicht bereits festgestellt
wurde. Zu lange sollte man also nicht warten.
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>> Anschnallpflicht / Gurtpflicht
Grundsätzlich besteht in Deutschland
Gurtpflicht. Wird diese mißachtet, so ist mit einem Bußgeld i.H.v. EURO
30,00 (Bußgeldkatalog, Ziffer 100) zu rechnen. Dies setzt voraus, daß
ein vorgeschriebener Sicherheitsgurt nicht benutzt wurde. Gurtpflicht besteht
jedoch dann nicht, wenn ein entsprechender Sicherheitsgurt nicht vorhanden
ist, ein bestehender Gurt kaputt gegangen ist oder sich [...
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...]
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