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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juli 2008]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                               Juli 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/                       *
* ISSN: 1619-7151                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Mietwagen zum Unfallersatztarif

Für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kommt es im
Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug
zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist. Es ist
vielmehr Aufgabe des Geschädigten darzulegen, dass unter
Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
des Geschädigten - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer
Tarif zugänglich war. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der vom
Autovermieter angebotene Tarif sei auf die speziellen Bedürfnisse
zugeschnitten, rechtfertigt es nicht, ungerechtfertigt überhöhte Tarife
zu akzeptieren. Der Geschädigte muss daher die den üblichen Tarif
übersteigenden Mietwagenkosten tragen.

BGH, 9.10.2007 - Az: VI ZR 27/07

 >> Doppelblick beim Linksabbiegen

Kommt es zu einem Unfall, weil ein Kraftfahrer sich vor dem
Linksabbiegen nicht zweimal umgesehen hat, so trägt dieser ein Drittel
des Schadens. Das vorgeschriebene Prozedere (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO)
wurde nämlich in diesem Fall nicht eingehalten. Im zur Entscheidung
stehenden Fall war es zu einer Kollision mit einem überholdenden
Fahrzeug gekommen. Der Umstand, dass der Linksabbieger seiner
Rückschaupflicht nicht nachkam, wiegt indes weniger schwer als die
Verletzung der Wartepflicht des Überholenden.

LG Karlsruhe, 12.10.2007 - Az: 8 O 294/07

 >> Kfz-Vertragshändlervertrag und Rückkaufpflicht

Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich
der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses
Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete
Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, ist nicht dahin auszulegen,
dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im
Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines
Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt.

BGH, 18.7.2007 - Az: VIII ZR 227/06

 >> Verkehrsunfall durch Einnicken am Steuer

Das Herbeiführen eines Verkehrsunfalls durch ein "Einnicken" des Fahrers
am Steuer begründet nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen und in dem
Bewusstsein erfolgten Handelns, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte
deutliche Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. Für den dem
Anspruchsteller dafür obliegenden Nachweis sind die Regeln des
Anscheinsbeweises jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als es sich bei
dem Geschehen um einen individuellen Vorgang handelt.

BGH, 21.3.2007 - Az: I ZR 166/04

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diesen Monat zusätzlich:

 >> Schadensregulierung verzögert - 168 Tage Nutzungsausfall!

 >> Alkoholbedingter Unfall - Haftpflichtversicherung kann Geld
zurückfordern!

 >> Meldung des neuen Fahrzeughalters nicht vergessen!

 >> Anfahrtsverzögerung bei Automatik-Auto

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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Ein Unfall wird liegt bei einem plötzlichen Verkehrsereignis vor, in
dessen Folge ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Die Grenze
der Unerheblichkeit liegt bei ca. 40-50 EURO. Geringere Schäden sind
zivilrechtlich einzufordern.
Nur eindeutig nicht am Unfallgeschehen Beteiligte dürfen sich entfernen.
Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, am Unfallort zu bleiben. Ein
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des
Unfalls beigetragen haben kann - also nicht nur diejenigen, die auf den
ersten Blick den Unfall verschuldet haben. Schuldhaftes Handeln ist
nicht erforderlich (§ 142 Abs. 5 StGB).
Zeugen, die den Unfall lediglich beobachtet haben, sind keine
Unfallbeteiligten.

Strafrechtlich ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht
oder Verkehrsunfallflucht) im § 142 StGB geregelt. Ein
Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt
ohne zuvor anderen Beteiligten die Feststellung der Personalien zu
ermöglichen bzw. eine angemessene Zeit gewartet zu haben, wird bestraft
(§ 142 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für Personen, die sich erlaubterweise
vom Unfallort entfernt haben, jedoch nicht unverzüglich die
erforderlichen Feststellungen (Angaben zur Person, Fahrzeug, Art der
Beteiligung am Verkehrsunfall) ermöglicht haben (§ 142 Abs. 2 StGB). Es
droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Auch der
Versicherungsschutz geht in solchen Fällen verloren - der
Haftpflichtversicherer kann den Vertrag kündigen und Regreß fordern.

Wenn der Täter weiß oder damit rechnen muss, dass bei dem Unfall ein
Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde oder bedeutender
Sachschaden entstanden ist (die Grenze wird mit etwa 1000 EUR
angenommen), liegt gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ein so genannter
Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, wobei die Sperrfrist
für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei mindestens 6 Monaten
liegt. Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann als
Nebenstrafe ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten Dauer in Betracht kommen.

Ein Unfallbeteiligter, der sich räumlich von der Unfallstelle absetzt,
entfernt sich vom Unfallort. Auch das Mischen unter etwaige
Schaulustige, um unerkannt zu bleiben, stellt ein Entfernen vom
Unfallort dar. Selbst ein kurzzeitiges Entfernen kann bestraft werden,
wenn es nicht gerechtfertigt ist. Gerechtfertigt wäre ein Entfernen z.B.
dann, wenn über eine Notrufsäule / Telefonzelle Hilfe herbeigeholt wird.
Wird ein Unfallbeteiligter vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus
gebracht, so ist dieses Entfernen wider den eigenen Willen nicht
strafbar. Erlaubt ist das Entfernen auch bei Explosionsgefahr.

Die Wartezeit liegt je nach Unfallart zwischen 15 Minuten bei einem
Bagatellunfall und zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten. Es
kommt hier auf den jeweiligen Einzelfall und die Umstände (Schadensart,
Unfallsituation, Verkehrsdichte, Tageszeit, Witterung) an. Je größer der
Schaden, desto länger sollte man warten. Wird die Unfallstelle nach
angemessener Wartezeit verlassen, so ist der Unfall unverzüglich dem
Geschädigten oder einer Polizeidienststelle in der Nähe zu melden. Es
ist nicht ausreichend, lediglich einen Zettel zu hinterlassen.

Nachträgliche Feststellung - die "goldene Brücke"

Handelt es sich um einen Unfall ohne bedeutenden Sachschaden (unter 1000
EURO) außerhalb des fließenden Verkehrs (Parkunfall), so kann ein
Unfallverursacher die "goldene Brücke" des § 142 Abs. 4 StGB nutzen. Der
Verursacher muß binnen 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen
Feststellungen (s.o.) ermöglichen. In einem solchen Fall kann das
Gericht die Strafe mildern oder ganz hiervon absehen. Die Punkte werden
dem Verkehrssünder selbstverständlich dennoch "verpaßt".
Dem Verkehrssünder wird aber so auch die Möglichkeit gegeben, sich ggf.
erst nach einer Ausnüchterung zu melden, obwohl vom Gesetzgeber nur
berücksichtigt werden sollte, daß der Verursacher ggf. zunächst unter
Schock steht. Voraussetzung für diese "goldene Brücke" ist jedoch, daß
der Verursacher nicht bereits festgestellt wurde. Zu lange sollte man
also nicht warten.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie diesen
Monat zusätzlich:

 >> Anschnallpflicht / Gurtpflicht

Grundsätzlich besteht in Deutschland Gurtpflicht. Wird diese mißachtet,
so ist mit einem Bußgeld i.H.v. EURO 30,00 (Bußgeldkatalog, Ziffer 100)
zu rechnen. Dies setzt voraus, daß ein vorgeschriebener Sicherheitsgurt
nicht benutzt wurde. Gurtpflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein
entsprechender Sicherheitsgurt nicht vorhanden ist, ein bestehender Gurt
kaputt gegangen ist oder sich [... weiterlesen ...]

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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