************************************************************
* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juni 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************
*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Gartenschlauch ist für jedermann erkennbares Hindernis
Wurde ein Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser
über die Straße verlegt, so handelt es sich hierbei um ein
geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis.
Stürzt nun dennoch ein Inline-Skater über diesen Schlauch,
so kann von diesem unter dem Gesichtspunkt der Verkehrs-
sicherungspflichtverletzung kein Schadensersatz verlangt
werden. Ein gleiches würde auch für Fußgänger gelten.OLG Koblenz, 15.1.2008 - Az: 5 W 15/08
>> Mietwagen müssen als Selbstfahrermietfahrzeug eingetragen
werden!Die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 6 IV Br. 2 FZV
verlangt, dass für gewerblich vermietete Fahrzeuge im Fahr-
zeugschein den Vermietungszweck "Selbstfahrermietfahrzeug"
wird. Ist dies nicht der Fall, liegt nicht nur ein Verstoß
gegen diese zwingende Vorschrift vor, sondern auch wett-
bewerbswidriges Handeln. Dies gilt auch für den Fall einer
unentgeltlichen Überlassung eines Kundenersatzwagens durch
einen Fahrzeugreparaturbetrieb.KG Berlin, 16.3.2007 - Az: 5 W 66/07
>> Sperrfrist und Gebrauch einer weiteren Fahrerlaubnis
Es kommt für die Strafbarkeit nach § 21 StVG trotz Inne-
habung einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahr-
erlaubnis nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis bereits
vor oder erst nach Ablauf der in der Bundesrepublik ver-
hängten Sperrfrist Gebrauch gemacht wurde.Thüringer OLG, 6.3.2007 - Az: 1 Ss 251/06
>> Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen?
Es ist vom Tatrichter zu prüfen, ob die Einlassung des
Betroffenen ein geschwindigkeitsbeschränkendes Schild
übersehen zu haben widerlegbar ist. Ist dies nicht der Fall,
so ist zu prüfen, ob gleichwohl der Vorwurf einer groben
Pflichtverletzung zu machen ist, oder die Unkenntnis von der
Geschwindigkeitsbegrenzung auf eine grob pflichtwidrige
Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksamkeit zurückzuführen
ist.OLG Hamm, 19.4.2007 - Az: 1 Ss OWi 8/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Kleine Lackschäden - Rücktritt vom Neuwagenkauf?
>> Höheres Schmerzensgeld bei vorsätzlichem Unfall!
>> Blitzstart an der Ampel - Kaskoschutz futsch!
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.225 Urteile.************************************************************
************************************************************>> Der neue Bußgeldkatalog
Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 den neuen Bußgeldkatalog
gebilligt. Somit werden höhere Bußgelder und härtere Strafen
für Verkehrssünder vermutlich ab dem 1.1.2009 Realität,
sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen. Die Zustimmung gilt
jedoch als sicher.Zu den geplanten Änderungen führt das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung folgendes aus:"Die Bußgeldregelsätze sollen für die nachfolgend genannten
Verkehrsverstöße angehoben werden. Dabei handelt es sich um
Hauptunfallursachen, Zuwiderhandlungen, die für die
Betroffenen mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sind
und Vorsatztaten.- Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot (Nrn. 4, 4.1, 4.2 -
von 40 € auf 80 €)
- mit kennzeichnungspflichtigem Kfz bei schlechter Sicht
nächsten Parkplatz nicht aufgesucht (Nr. 6 - von 75 € auf
140 €)
- unangepasste Geschwindigkeit (Nrn. 8, 8.1 - von 50 € auf
100 €)
- Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei
einer Überschreitung um mehr als 16 km/h mit Lkw oder
Bussen und mehr als 21 km/h mit Pkw o. ä. Kfz (Nrn. 9, 9.1,
9.2, 9.3, 11, 11.1, 11.2, 11.3 i. v. m. Tabelle 1) -
differenzierte Anhebung wie nachstehend, keine Anhebung
bei Verwarnungsgeldregelsätzen
- keine Rücksichtnahme auf schwache Verkehrsteilnehmer (Nr.
10 von 60 € auf 80 €),
- Abstandsverstöße, sofern der Abstand von einem voraus-
fahrenden Kfz bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80
km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes betrug (Nrn.
12.3, 12.4 - Tabelle), differenzierte Anhebung wie nach-
stehend, keine Anhebung bei Verwarnungsgeldregelsätzen
- Nichteinhalten des Mindestabstandes bei Lkw (Nr. 15 - von
50 € auf 80 €),
- gefährliche Überholvorgänge (Nrn. 17, 18, 19, 19.1,
19.1.1, 19.1.2, 20, 21, 21.1, 21.2, 22), Verdoppelung
- Vorfahrtsverstöße (Nr. 34 - von 50 € auf 100 €),
- Verstöße beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (Nrn. 40,
41, 43 - jeweils von 40 € auf 70 €, Nr. 44 von 50 € auf
80 €)
- Fehlverhalten auf Bundesautobahnen: Höhenüberschreitungen
(Nr. 79 - von 40 € auf 70 €), Einfahren an dafür nicht
vorgesehener Stelle (Nr. 81 - von 50 € auf 75 €), Vor-
fahrtsverletzung (Nr. 82 - von 50 € auf 75 €), Wenden,
Rückwärtsfahren (Nr. 83) in Ein- oder Ausfahrt von 50 €
auf 75 € (83.1), auf der Nebenfahrbahn oder dem Seiten-
streifen von 100 € auf 130 € (83.2), auf der durch-
gehenden Fahrbahn von 150 auf 200 € (83.3), Parken auf
BAB (Nr. 85 - von 40 € auf 70 €), Benutzung Seiten-
streifen (Nr. 88 - von 50 € auf 75 €)- Fehlverhalten an Bahnübergängen (Nrn. 89, 89a, 89a.1,
89a.2 - von 50 € auf 80 € und von 150 € auf 240 €), vor-
sätzliche Verstöße (Umfahren von Bahnschranken von 450 €
auf 700 €)
- Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen (Nr. 113 - von 50 €
auf 80 €)
- Rotlichtverstöße (Nrn. 132, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
132.3.2, 133, 133.1, 133.2, 133.3, 133.3.1, 133.3.2),
differenzierte Anhebung wie nachstehend
- Drogen- und Alkoholverstöße (Nrn. 241, 241.1, 241.2, 242,
242.1, 242.2, 242a), Verdoppelung von 250 € auf 500 €
(erster Verstoß), 500 € auf 1000 € (zweiter Verstoß), 750
€ auf 1500 € (dritter Verstoß); Null-Promille-Regel für
Fahranfänger von 125 € auf 250 €
- Aufnahme einer allgemeinen Erhöhungsregel für den Fall,
dass ein Tatbestand nachweislich vorsätzlich begangen
wird (§ 3 Abs. 6 BKatV, Erhöhung des Regelsatzes für
Fahrlässigkeit um die Hälfte, bisher nicht geregelt)
- Einfügung eines besonderen Abschnittes für Vorsatztaten:
Durchführung illegaler Kfz-Rennen (Nrn. 247, 248), An-
hebung für Teilnehmer von 150 € auf 400 €, für Veran-
stalter von 200 € auf 500 €
- Fahren mit verkehrsunsicheren Kfz wie nachstehend (Nrn.
108, 189, 189.1.1, 189.1.2, 189.2, 189.2.1, 189.2.2,
189.3, 189.3.1, 189.3.2, 214, 214.1, 214.2),
- Überladungen um mehr als 5 % bei Lkw und mehr als 20 %
bei Pkw (Nrn. 198.1.3 ff. , 199.1.2 ff., 198.2.4 ff.,
199.2.4 ff.), differenzierte Anhebung wie nachstehend,
keine Anhebung bei Verwarnungsgeldregelsätzen
- Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot (Nrn. 119, 120),
Fahrer von 40 € auf 75 €; Halter von 200 € auf 380 €"(Stand 1.4.2008)
Die beabsichtigten Änderungen stehen mit Vergleichstabellen
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
als PDF-Dokument auf unserer Webseite zum Download bereit.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Schneller als 50 km/h - kurz vor oder hinter dem Orts-
schildGem. § 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit
innerhalb geschlossener Ortschaften 50 Stundenkilometer.
Der Bereich der geschlossenen Ortschaft wird durch die
Ortstafeln eingegrenzt. Dies bedeutet, dass die Geschwindig-
keitsbeschränkung von Ortstafel zu [... weiterlesen ...]Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
AnwaltOnline-Direkt************************************************************
************************************************************Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
BeratungKostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrechthttp://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
http://www.anwon.net/newsletter.aspWerbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 22.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.comUrteilsübersicht für Ihre Webseite zum selberkonfigurieren
Natürlich kostenlos und mit einer Zeile einzubinden:http://www.anwaltonline.com/goto.asp?x=syndicate
Immer aktuell mit dem AnwaltOnline RSS-Feed:
http://www.anwaltonline.com/rss/rss.xml
************************************************************
*5* (P) (C) 2008 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com