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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Gartenschlauch ist für jedermann
erkennbares Hindernis
Wurde ein Gartenschlauch von wenigen Zentimetern
Durchmesser
über die Straße verlegt, so handelt
es sich hierbei um ein
geringfügiges und von jedermann erkennbares
Hindernis.
Stürzt nun dennoch ein Inline-Skater
über diesen Schlauch,
so kann von diesem unter dem Gesichtspunkt
der Verkehrs-
sicherungspflichtverletzung kein Schadensersatz
verlangt
werden. Ein gleiches würde auch für
Fußgänger gelten.
OLG Koblenz, 15.1.2008 - Az: 5 W 15/08
>> Mietwagen müssen als Selbstfahrermietfahrzeug
eingetragen
werden!
Die zwingende gesetzliche Vorschrift des §
6 IV Br. 2 FZV
verlangt, dass für gewerblich vermietete
Fahrzeuge im Fahr-
zeugschein den Vermietungszweck "Selbstfahrermietfahrzeug"
wird. Ist dies nicht der Fall, liegt nicht
nur ein Verstoß
gegen diese zwingende Vorschrift vor, sondern
auch wett-
bewerbswidriges Handeln. Dies gilt auch für
den Fall einer
unentgeltlichen Überlassung eines Kundenersatzwagens
durch
einen Fahrzeugreparaturbetrieb.
KG Berlin, 16.3.2007 - Az: 5 W 66/07
>> Sperrfrist und Gebrauch einer weiteren
Fahrerlaubnis
Es kommt für die Strafbarkeit nach §
21 StVG trotz Inne-
habung einer in einem anderen EU-Staat erteilten
Fahr-
erlaubnis nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis
bereits
vor oder erst nach Ablauf der in der Bundesrepublik
ver-
hängten Sperrfrist Gebrauch gemacht
wurde.
Thüringer OLG, 6.3.2007 - Az: 1 Ss 251/06
>> Geschwindigkeitsbeschränkung
übersehen?
Es ist vom Tatrichter zu prüfen, ob die
Einlassung des
Betroffenen ein geschwindigkeitsbeschränkendes
Schild
übersehen zu haben widerlegbar ist.
Ist dies nicht der Fall,
so ist zu prüfen, ob gleichwohl der
Vorwurf einer groben
Pflichtverletzung zu machen ist, oder die
Unkenntnis von der
Geschwindigkeitsbegrenzung auf eine grob
pflichtwidrige
Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksamkeit
zurückzuführen
ist.
OLG Hamm, 19.4.2007 - Az: 1 Ss OWi 8/07
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>> Kleine
Lackschäden - Rücktritt vom Neuwagenkauf?
>> Höheres
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>> Blitzstart
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Der neue Bußgeldkatalog
Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 den neuen
Bußgeldkatalog
gebilligt. Somit werden höhere Bußgelder
und härtere Strafen
für Verkehrssünder vermutlich ab
dem 1.1.2009 Realität,
sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Die Zustimmung gilt
jedoch als sicher.
Zu den geplanten Änderungen führt
das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
folgendes aus:
"Die Bußgeldregelsätze sollen für
die nachfolgend genannten
Verkehrsverstöße angehoben werden.
Dabei handelt es sich um
Hauptunfallursachen, Zuwiderhandlungen, die
für die
Betroffenen mit wirtschaftlichen Vorteilen
verbunden sind
und Vorsatztaten.
- Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
(Nrn. 4, 4.1, 4.2 -
von 40 € auf 80 €)
- mit kennzeichnungspflichtigem Kfz bei schlechter
Sicht
nächsten Parkplatz nicht aufgesucht
(Nr. 6 - von 75 € auf
140 €)
- unangepasste Geschwindigkeit (Nrn. 8, 8.1
- von 50 € auf
100 €)
- Überschreitungen der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit bei
einer Überschreitung um mehr
als 16 km/h mit Lkw oder
Bussen und mehr als 21 km/h mit Pkw
o. ä. Kfz (Nrn. 9, 9.1,
9.2, 9.3, 11, 11.1, 11.2, 11.3 i.
v. m. Tabelle 1) -
differenzierte Anhebung wie nachstehend,
keine Anhebung
bei Verwarnungsgeldregelsätzen
- keine Rücksichtnahme auf schwache
Verkehrsteilnehmer (Nr.
10 von 60 € auf 80 €),
- Abstandsverstöße, sofern der
Abstand von einem voraus-
fahrenden Kfz bei einer Geschwindigkeit
von mehr als 80
km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes
betrug (Nrn.
12.3, 12.4 - Tabelle), differenzierte
Anhebung wie nach-
stehend, keine Anhebung bei Verwarnungsgeldregelsätzen
- Nichteinhalten des Mindestabstandes bei
Lkw (Nr. 15 - von
50 € auf 80 €),
- gefährliche Überholvorgänge
(Nrn. 17, 18, 19, 19.1,
19.1.1, 19.1.2, 20, 21, 21.1, 21.2,
22), Verdoppelung
- Vorfahrtsverstöße (Nr. 34 -
von 50 € auf 100 €),
- Verstöße beim Abbiegen, Wenden,
Rückwärtsfahren (Nrn. 40,
41, 43 - jeweils von 40 € auf
70 €, Nr. 44 von 50 € auf
80 €)
- Fehlverhalten auf Bundesautobahnen: Höhenüberschreitungen
(Nr. 79 - von 40 € auf 70 €),
Einfahren an dafür nicht
vorgesehener Stelle (Nr. 81 - von
50 € auf 75 €), Vor-
fahrtsverletzung (Nr. 82 - von 50
€ auf 75 €), Wenden,
Rückwärtsfahren (Nr. 83)
in Ein- oder Ausfahrt von 50 €
auf 75 € (83.1), auf der Nebenfahrbahn
oder dem Seiten-
streifen von 100 € auf 130 €
(83.2), auf der durch-
gehenden Fahrbahn von 150 auf 200
€ (83.3), Parken auf
BAB (Nr. 85 - von 40 € auf 70
€), Benutzung Seiten-
streifen (Nr. 88 - von 50 € auf
75 €)
- Fehlverhalten an Bahnübergängen
(Nrn. 89, 89a, 89a.1,
89a.2 - von 50 € auf 80 €
und von 150 € auf 240 €), vor-
sätzliche Verstöße
(Umfahren von Bahnschranken von 450 €
auf 700 €)
- Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen
(Nr. 113 - von 50 €
auf 80 €)
- Rotlichtverstöße (Nrn. 132,
132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
132.3.2, 133, 133.1, 133.2, 133.3,
133.3.1, 133.3.2),
differenzierte Anhebung wie nachstehend
- Drogen- und Alkoholverstöße
(Nrn. 241, 241.1, 241.2, 242,
242.1, 242.2, 242a), Verdoppelung
von 250 € auf 500 €
(erster Verstoß), 500 €
auf 1000 € (zweiter Verstoß), 750
€ auf 1500 € (dritter Verstoß);
Null-Promille-Regel für
Fahranfänger von 125 € auf
250 €
- Aufnahme einer allgemeinen Erhöhungsregel
für den Fall,
dass ein Tatbestand nachweislich vorsätzlich
begangen
wird (§ 3 Abs. 6 BKatV, Erhöhung
des Regelsatzes für
Fahrlässigkeit um die Hälfte,
bisher nicht geregelt)
- Einfügung eines besonderen Abschnittes
für Vorsatztaten:
Durchführung illegaler Kfz-Rennen
(Nrn. 247, 248), An-
hebung für Teilnehmer von 150
€ auf 400 €, für Veran-
stalter von 200 € auf 500 €
- Fahren mit verkehrsunsicheren Kfz wie nachstehend
(Nrn.
108, 189, 189.1.1, 189.1.2, 189.2,
189.2.1, 189.2.2,
189.3, 189.3.1, 189.3.2, 214, 214.1,
214.2),
- Überladungen um mehr als 5 % bei Lkw
und mehr als 20 %
bei Pkw (Nrn. 198.1.3 ff. , 199.1.2
ff., 198.2.4 ff.,
199.2.4 ff.), differenzierte Anhebung
wie nachstehend,
keine Anhebung bei Verwarnungsgeldregelsätzen
- Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot
(Nrn. 119, 120),
Fahrer von 40 € auf 75 €;
Halter von 200 € auf 380 €"
(Stand 1.4.2008)
Die beabsichtigten Änderungen stehen
mit Vergleichstabellen
des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
als PDF-Dokument auf unserer Webseite zum
Download bereit.
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>> Schneller als 50 km/h - kurz vor
oder hinter dem Orts-
schild
Gem. § 3 StVO beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit
innerhalb geschlossener Ortschaften 50 Stundenkilometer.
Der Bereich der geschlossenen Ortschaft wird
durch die
Ortstafeln eingegrenzt. Dies bedeutet, dass
die Geschwindig-
keitsbeschränkung von Ortstafel zu [...
weiterlesen ...]
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