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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juni 2008]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                   Juni 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Gartenschlauch ist für jedermann erkennbares Hindernis

Wurde ein Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser
über die Straße verlegt, so handelt es sich hierbei um ein
geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis.
Stürzt nun dennoch ein Inline-Skater über diesen Schlauch,
so kann von diesem unter dem Gesichtspunkt der Verkehrs-
sicherungspflichtverletzung kein Schadensersatz verlangt
werden. Ein gleiches würde auch für Fußgänger gelten.

OLG Koblenz, 15.1.2008 - Az: 5 W 15/08

 >> Mietwagen müssen als Selbstfahrermietfahrzeug eingetragen
    werden!

Die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 6 IV Br. 2 FZV
verlangt, dass für gewerblich vermietete Fahrzeuge im Fahr-
zeugschein den Vermietungszweck "Selbstfahrermietfahrzeug"
wird. Ist dies nicht der Fall, liegt nicht nur ein Verstoß
gegen diese zwingende Vorschrift vor, sondern auch wett-
bewerbswidriges Handeln. Dies gilt auch für den Fall einer
unentgeltlichen Überlassung eines Kundenersatzwagens durch
einen Fahrzeugreparaturbetrieb.

KG Berlin, 16.3.2007 - Az: 5 W 66/07

 >> Sperrfrist und Gebrauch einer weiteren Fahrerlaubnis

Es kommt für die Strafbarkeit nach § 21 StVG trotz Inne-
habung einer in einem anderen EU-Staat erteilten Fahr-
erlaubnis nur darauf an, ob von der Fahrerlaubnis bereits
vor oder erst nach Ablauf der in der Bundesrepublik ver-
hängten Sperrfrist Gebrauch gemacht wurde.

Thüringer OLG, 6.3.2007 - Az: 1 Ss 251/06

 >> Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen?

Es ist vom Tatrichter zu prüfen, ob die Einlassung des
Betroffenen ein geschwindigkeitsbeschränkendes Schild
übersehen zu haben widerlegbar ist. Ist dies nicht der Fall,
so ist zu prüfen, ob gleichwohl der Vorwurf einer groben
Pflichtverletzung zu machen ist, oder die Unkenntnis von der
Geschwindigkeitsbegrenzung auf eine grob pflichtwidrige
Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksamkeit zurückzuführen
ist.

OLG Hamm, 19.4.2007 - Az: 1 Ss OWi 8/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kleine Lackschäden - Rücktritt vom Neuwagenkauf?

 >> Höheres Schmerzensgeld bei vorsätzlichem Unfall!

 >> Blitzstart an der Ampel - Kaskoschutz futsch!

 >> Drängeln als Nötigung

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.225 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Der neue Bußgeldkatalog

Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 den neuen Bußgeldkatalog
gebilligt. Somit werden höhere Bußgelder und härtere Strafen
für Verkehrssünder vermutlich ab dem 1.1.2009 Realität,
sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen. Die Zustimmung gilt
jedoch als sicher.

Zu den geplanten Änderungen führt das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung folgendes aus:

"Die Bußgeldregelsätze sollen für die nachfolgend genannten
Verkehrsverstöße angehoben werden. Dabei handelt es sich um
Hauptunfallursachen, Zuwiderhandlungen, die für die
Betroffenen mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sind
und Vorsatztaten.

- Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot (Nrn. 4, 4.1, 4.2 -
  von 40 € auf 80 €)
- mit kennzeichnungspflichtigem Kfz bei schlechter Sicht
  nächsten Parkplatz nicht aufgesucht (Nr. 6 - von 75 € auf
  140 €)
- unangepasste Geschwindigkeit (Nrn. 8, 8.1 - von 50 € auf
  100 €)
- Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei
  einer Überschreitung um mehr als 16 km/h mit Lkw oder
  Bussen und mehr als 21 km/h mit Pkw o. ä. Kfz (Nrn. 9, 9.1,
  9.2, 9.3, 11, 11.1, 11.2, 11.3 i. v. m. Tabelle 1) -
  differenzierte Anhebung wie nachstehend, keine Anhebung
  bei Verwarnungsgeldregelsätzen
- keine Rücksichtnahme auf schwache Verkehrsteilnehmer (Nr.
  10 von 60 € auf 80 €),
- Abstandsverstöße, sofern der Abstand von einem voraus-
  fahrenden Kfz bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80
  km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes betrug (Nrn.
  12.3, 12.4 - Tabelle), differenzierte Anhebung wie nach-
  stehend, keine Anhebung bei Verwarnungsgeldregelsätzen
- Nichteinhalten des Mindestabstandes bei Lkw (Nr. 15 - von
  50 € auf 80 €),
- gefährliche Überholvorgänge (Nrn. 17, 18, 19, 19.1,
  19.1.1, 19.1.2, 20, 21, 21.1, 21.2, 22), Verdoppelung
- Vorfahrtsverstöße (Nr. 34 - von 50 € auf 100 €),
- Verstöße beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (Nrn. 40,
  41, 43 - jeweils von 40 € auf 70 €, Nr. 44 von 50 € auf
  80 €)
- Fehlverhalten auf Bundesautobahnen: Höhenüberschreitungen
  (Nr. 79 - von 40 € auf 70 €), Einfahren an dafür nicht
  vorgesehener Stelle (Nr. 81 - von 50 € auf 75 €), Vor-
  fahrtsverletzung (Nr. 82 - von 50 € auf 75 €), Wenden,
  Rückwärtsfahren (Nr. 83) in Ein- oder Ausfahrt von 50 €
  auf 75 € (83.1), auf der Nebenfahrbahn oder dem Seiten-
  streifen von 100 € auf 130 € (83.2), auf der durch-
  gehenden Fahrbahn von 150 auf 200 € (83.3), Parken auf
  BAB (Nr. 85 - von 40 € auf 70 €), Benutzung Seiten-
  streifen (Nr. 88 - von 50 € auf 75 €)

- Fehlverhalten an Bahnübergängen (Nrn. 89, 89a, 89a.1,
  89a.2 - von 50 € auf 80 € und von 150 € auf 240 €), vor-
  sätzliche Verstöße (Umfahren von Bahnschranken von 450 €
  auf 700 €)
- Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen (Nr. 113 - von 50 €
  auf 80 €)
- Rotlichtverstöße (Nrn. 132, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
  132.3.2, 133, 133.1, 133.2, 133.3, 133.3.1, 133.3.2),
  differenzierte Anhebung wie nachstehend
- Drogen- und Alkoholverstöße (Nrn. 241, 241.1, 241.2, 242,
  242.1, 242.2, 242a), Verdoppelung von 250 € auf 500 €
  (erster Verstoß), 500 € auf 1000 € (zweiter Verstoß), 750
  € auf 1500 € (dritter Verstoß); Null-Promille-Regel für
  Fahranfänger von 125 € auf 250 €
- Aufnahme einer allgemeinen Erhöhungsregel für den Fall,
  dass ein Tatbestand nachweislich vorsätzlich begangen
  wird (§ 3 Abs. 6 BKatV, Erhöhung des Regelsatzes für
  Fahrlässigkeit um die Hälfte, bisher nicht geregelt)
- Einfügung eines besonderen Abschnittes für Vorsatztaten:
  Durchführung illegaler Kfz-Rennen (Nrn. 247, 248), An-
  hebung für Teilnehmer von 150 € auf 400 €, für Veran-
  stalter von 200 € auf 500 €
- Fahren mit verkehrsunsicheren Kfz wie nachstehend (Nrn.
  108, 189, 189.1.1, 189.1.2, 189.2, 189.2.1, 189.2.2,
  189.3, 189.3.1, 189.3.2, 214, 214.1, 214.2),
- Überladungen um mehr als 5 % bei Lkw und mehr als 20 %
  bei Pkw (Nrn. 198.1.3 ff. , 199.1.2 ff., 198.2.4 ff.,
  199.2.4 ff.), differenzierte Anhebung wie nachstehend,
  keine Anhebung bei Verwarnungsgeldregelsätzen
- Verstöße gegen das Sonntagsfahrverbot (Nrn. 119, 120),
  Fahrer von 40 € auf 75 €; Halter von 200 € auf 380 €"

(Stand 1.4.2008)

Die beabsichtigten Änderungen stehen mit Vergleichstabellen
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
als PDF-Dokument auf unserer Webseite zum Download bereit.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Schneller als 50 km/h - kurz vor oder hinter dem Orts-
    schild

Gem. § 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit
innerhalb geschlossener Ortschaften 50 Stundenkilometer.
Der Bereich der geschlossenen Ortschaft wird durch die
Ortstafeln eingegrenzt. Dies bedeutet, dass die Geschwindig-
keitsbeschränkung von Ortstafel zu [... weiterlesen ...]

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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