>> Schwacke-Liste als Grundlage für
Preisermittlung von Unfallersatzfahrzeugen
Die Schwacke-Liste ist eine brauchbare Grundlage
für die Ermittlung des Normaltarifs für Mietwagen,
wobei auf die für den Zeitraum der Anmietung günstigste
Tarifkombination sowie auf den so genannten "Modus-Wert" (im maßgeblichen
Bereich am häufigsten genannter Wert) der Schwacke-Liste
abzustellen ist. Der Unfallgeschädigte hat sich
nach den verschiedenen erhältlichen Tarifen zu erkundigen.
Mietet der Geschädigte selber ein Ersatzfahrzeug an, so ist auch
zu berücksichtigen, daß das Unfallersatzgeschäft eine
höhere Kosten- und Risiko- struktur als das normale aufweist und daher
ein pauschaler Aufschlag von 20% gerechtfertigt ist.
AG Köln, 9.1.2008 - Az: 144 C 212/07
>> Wann dürfen 17-Jährige
alleine fahren?
17-Jährigen kann das unbegleitete Fahren
von Pkws durch die Führerschein-Behörde nur in engen
Grenzen gestattet werden - es müssen außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die zu einer unzumutbaren Härte für den Betroffenen
oder seine Angehörigen führen. In dieser Hinsicht ist der Umstand,
daß der Aus- bildungsort mittels Pkw bequemer erreichbar
ist, der Familie organisatorische Vorteile entstehen oder
öffentliche Verkehrs- mittel sich verspäten, nicht ausreichend.
In diesem Fall muß der Betroffene alle zumutbaren Möglichkeiten
nutzen, um den Ausbildungsort ohne Ausnahmegenehmigung zu
erreichen.
VG Braunschweig, 25.2.2008 - Az: 6 B 411/07
Hinweis: Die Regelungen über das Begleitete
Fahren mit 17 sind nicht betroffen.
>> Rechtmißbräuchlich erworbener
ausländischer Führer- schein kann entzogen werden!
Sollen die Folgen einer bevorstehenden Entziehung
der deutschen Fahrerlaubnis mittels Erwerb einer
ausländischen Fahrerlaubnis umgangen werden, so liegt ein
rechtmißbräuch- liches Handeln vor. In diesem Fall darf die
Fahrerlaubnis- behörde den ausländischen Führerschein
entziehen.
VG Neustadt/Weinstraße, 14.1.2008 -
Az: 3 L 1568/07.NW
>> Handy an der Ampel - nicht immer
folgt ein Bußgeld auf dem Fuße
Es handelt sich nicht um eine verbotene Benutzung
eines Mobiltelefons, wenn der Fahrzeugführer
vor einer roten Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a der StVO kann nicht
so ausgelegt werden, daß dem Ausschalten des Motors eines
vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs
keine Bedeutung beizumessen ist. Steht das Fahrzeug und ist
der Motor ausgeschaltet, so kann ein Mobiltelefon aufgenommen
und gehalten werden.
OLG Hamm, 6.9.2007 - Az: 2 Ss OWi 190/07
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Ein Rotlichtverstoß liegt nicht schon
dann vor, wenn ein Fahrzeug bei Rotlicht an der Haltelinie zum
Stehen kommt, sondern erst nach dieser und zudem in den
Schutzbereich der Kreuzung gerät. Wird lediglich die Haltelinie
überschritten, so liegt noch kein Rotlichtverstoß
vor. Auch wenn keine Haltelinie existiert, muß das Fahrzeug
die Fluchtlinie der Kreuzung oder Einmündung überfahren,
so daß der Querverkehr beeinträchtigt wird. Die Folgen dieser Ordnungswidrigkeit für
den Verkehrssünder sind ein Bußgeld sowie die Eintragung
von Punkten im Verkehrszentralregister. Es werden mindestens
3 Punkte ein- getragen - darüber hinaus kann auch
ein Fahrverbot verhängt werden. Besonders problematisch und teuer ist ein
Rotlichtverstoß dann, wenn es zudem zu einem Verkehrsunfall
gekommen ist. Regelmäßig liegt bei einem Rotlichtverstoß
grobe Fahr- lässigkeit vor, so daß ggf. der
Versicherungsschutz der Kaskoversicherung entfällt.
In den seltensten Fällen wird ein Kraftfahrer
bei einem Rotlichtverstoß "auf frischer Tat"
von der Polizei erwischt - vielmehr ist es viel häufiger der
Fall, daß eine auto- matische Überwachungsanlage die Ordnungswidrigkeit
erfaßt und ein Beweisfoto beim Überqueren der
Haltelinie ange- fertigt hat. Hier werden zum einen Frontfotos
angefertigt, über die der Fahrer i.d.R. zu identifizieren
ist, und zum anderen Heckfotos. Bei einem Heckfoto ist
der Fahrer regelmäßig nicht eindeutig identifizierbar.
Dies ist bei der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht
ganz unproblematisch, da nicht klar ist, gegen
wen ermittelt werden soll. Einfach zu unterstellen, daß
der Halter des Fahrzeuges den Verstoß begangen hat,
ist nämlich nicht möglich. Heckfotos werden jedoch nur noch von älteren
Anlagen erstellt. Macht der Halter des Fahrzeuges
keine Angaben im Bußgeldverfahren, so kann dies dazu
führen, daß das Ver- fahren eingestellt werden muß. Allerdings
besteht dann das Risiko einer Fahrtenbuchauflage gegen den
Halter. Grundsätzlich wird es bei polizeilichen
Ermittlungen auch dazu kommen, dass Ermittlungen am Wohnort
oder Arbeitsplatz des Betroffenen erfolgen. Hierbei wird versucht
werden, in Erfahrung zu bringen, ob es sich bei der
auf dem Beweisfoto festgehaltenen Person um den Betroffenen
handelt. Hierbei werden entsprechende Personengruppen (Nachbarn,
Arbeits- kollegen, Familienmitglieder) befragt und
es wird Ihnen das Foto vorgelegt werden. Dieses Vorgehen ist zulässig, ebenso
wie der Vergleich des Beweisfotos mit dem Bild im Personalausweis.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren,
so hat der Richter zu beurteilen, ob das Beweisfoto
zur Grundlage der Fahreridentifizierung geeignet ist. Es sind
sodann die charakteristischen Identifizierungsmerkmale
der abge- bildeten Person mit dem Erscheinenden zu
vergleichen.
Die Anforderungen an die Auswertung sind hoch
- es ist notwendig, daß der Richter sich mit
den konkreten Umständen des jeweiligen Falles auseinander setzt.
Daher ist es nicht ausreichend, wenn bloß allgemeine Merkmale
floskelhaft erwähnt werden - es ist notwendig, daß
die individuellen Besonderheiten, die zur Fahreridentifizierung
geeignet sind, beschrieben werden. Wird dies nicht beachtet, so können
Rechtsmittel gegen das Urteil in Betracht gezogen werden.
Bei den Folgen den Rotlichtverstosses kommt
es entscheidend darauf an, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß
vorlag oder nicht. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß
liegt dann vor, wenn die Rotphase der Ampel bereits länger
als 1 Sekunde bestand als der Verstoß begangen wurde.
Die Strafen für den Regelfall finden sich im Bußgeldkatalog:
Mit Bußgeld, Punkten und ggf. Fahrverbot
belegt wird, wer ...
132 Als Fahrzeugführer in anderen als
den Fällen des Rechts- abbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen
oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 50 € sowie 3 Pkt.
132.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot
132.2 bei schon länger als 1 Sekunde
andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot
132.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot
In besonderen Fällen kann von der Regelstrafe
abgewichen werden.
Viele Betroffene fragen sich, ob es sinnvoll
ist, einen Rechtsanwalt bei einem Rotlichtverstoß
hinzuzuziehen. Wenn es gilt, herauszufinden, ob es überhaupt
Chancen gibt, mit einem blauen Auge davonzukommen, so ist ein
Anwalt hilf- reich - er kann Akteneinsicht verlangen und
in Erfahrung bringen, ob überhaupt ein Foto vorliegt,
ob eine Fahrer- identifizierung möglich ist und welches
Verfahren angewendet wurde. Auch eine etwaige Verjährung
kann geprüft werden. Nach Vorlage der Informationen kann
abgeschätzt werden, ob eine Abwehrstrategie sinnvoll
ist oder nicht. Für den Betroffenen ist es oft angebracht,
jedenfalls zunächst keine Angaben zur Sache zur
machen - weder auf dem Anhörungsbogen noch bei einem persönlichen
Gespräch. Das Schweigerecht sollte genutzt werden. Ein
vertretender Anwalt kann eine polizeiliche Vorladung absagen. Nachdem eine Lageabschätzung erfolgt
ist, kann man sich dann für eine sinnvolle Strategie entscheiden.
>> Bundesrat will Fahrverbot auf Zeit
in das Strafgesetz- buch aufnehmen
Der Bundesrat will ein Fahrverbot auf Zeit
im Strafgesetz- buch verankern. Er hat dazu einen Gesetzentwurf
vorgelegt (16/8695). Die Länderkammer verspricht
sich davon eine deutliche Wirkung auf den Verurteilten wegen
des "deut- lichen Prestigewerts", die ein Führerschein
mit sich bringe. Der Bundesrat argumentiert, immer
wieder kämen in der Praxis Fälle vor, in denen die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten
für eine Geldstrafe nicht geeignet seien, die mit
ihr verfolgten Zwecke zu erfüllen. Andererseits erscheine
eine Freiheits- strafe nach Lage des Falles oft unangemessen
hart. Das Fahrverbot könne hierbei als selbstständige
Hauptstrafe aufgewertet werden, ohne Geld- oder Freiheitsstrafe
ver- hängen zu müssen. Ein weiteres
Beispiel seien nicht ganz so schwerwiegende Taten mit extremistischem
Hintergrund - oft unter Anwendung von Gewalt. Ein verhältnismäßig
hoher Anteil gerade junger Täter sei betroffen,
so die Regierung. Für solche Menschen könne der Entzug
des Führerscheins ein wirkungsvoller "Schuss vor den Bug" sein.
Die Bundes- regierung hat zugesagt, die Anliegen zu prüfen.
Quelle: PM Bundestag
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>> Fahrzeugkontrolle / Verkehrskontrolle
Polizeivollzugsbeamte können im öffentlichen
Straßenverkehr jederzeit eine Verkehrskontrolle - umgangsprachlich
oft auch als Fahrzeugkontrolle bezeichnet - durchführen,
und zwar an jedem Ort und ereignisunabhängig.
Hierbei kann jeder Verkehrsteilnehmer kontrolliert wwerden.
Eine Ver- kehrskontrolle kann neben der Fahrzeug- und
Verkehrsteil- nehmerkontrolle auch [... weiterlesen
...]
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