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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Mai 2008]

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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                    Mai 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Schwacke-Liste als Grundlage für Preisermittlung von
Unfallersatzfahrzeugen

Die Schwacke-Liste ist eine brauchbare Grundlage für die
Ermittlung des Normaltarifs für Mietwagen, wobei auf die für
den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarifkombination sowie
auf den so genannten "Modus-Wert" (im maßgeblichen Bereich
am häufigsten genannter Wert) der Schwacke-Liste abzustellen
ist. Der Unfallgeschädigte hat sich nach den verschiedenen
erhältlichen Tarifen zu erkundigen. Mietet der Geschädigte
selber ein Ersatzfahrzeug an, so ist auch zu berücksichtigen,
daß das Unfallersatzgeschäft eine höhere Kosten- und Risiko-
struktur als das normale aufweist und daher ein pauschaler
Aufschlag von 20% gerechtfertigt ist.

AG Köln, 9.1.2008 - Az: 144 C 212/07

 >> Wann dürfen 17-Jährige alleine fahren?

17-Jährigen kann das unbegleitete Fahren von Pkws durch die
Führerschein-Behörde nur in engen Grenzen gestattet werden -
es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer
unzumutbaren Härte für den Betroffenen oder seine Angehörigen
führen. In dieser Hinsicht ist der Umstand, daß der Aus-
bildungsort mittels Pkw bequemer erreichbar ist, der Familie
organisatorische Vorteile entstehen oder öffentliche Verkehrs-
mittel sich verspäten, nicht ausreichend. In diesem Fall muß
der Betroffene alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um den
Ausbildungsort ohne Ausnahmegenehmigung zu erreichen.

VG Braunschweig, 25.2.2008 - Az: 6 B 411/07

Hinweis: Die Regelungen über das Begleitete Fahren mit 17
sind nicht betroffen.

 >> Rechtmißbräuchlich erworbener ausländischer Führer-
    schein kann entzogen werden!

Sollen die Folgen einer bevorstehenden Entziehung der
deutschen Fahrerlaubnis mittels Erwerb einer ausländischen
Fahrerlaubnis umgangen werden, so liegt ein rechtmißbräuch-
liches Handeln vor. In diesem Fall darf die Fahrerlaubnis-
behörde den ausländischen Führerschein entziehen.

VG Neustadt/Weinstraße, 14.1.2008 - Az: 3 L 1568/07.NW

 >> Handy an der Ampel - nicht immer folgt ein Bußgeld auf
    dem Fuße

Es handelt sich nicht um eine verbotene Benutzung eines
Mobiltelefons, wenn der Fahrzeugführer vor einer roten
Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Die Vorschrift
des § 23 Abs. 1a der StVO kann nicht so ausgelegt werden,
daß dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht
zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung
beizumessen ist. Steht das Fahrzeug und ist der Motor
ausgeschaltet, so kann ein Mobiltelefon aufgenommen und
gehalten werden.

OLG Hamm, 6.9.2007 - Az: 2 Ss OWi 190/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> 1,62 Promille auf dem Rad - Lappen futsch!

 >> Wer blinkt, sollte nicht geradeaus fahren!

 >> Kein Fahrverbot wegen außergewöhnlicher Härte - nicht
    so einfach!

 >> Neuer Schaden bei Nachbesserung - kein Fehlschlag!

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Rotlichtverstoß

Ein Rotlichtverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn ein
Fahrzeug bei Rotlicht an der Haltelinie zum Stehen kommt,
sondern erst nach dieser und zudem in den Schutzbereich der
Kreuzung gerät. Wird lediglich die Haltelinie überschritten,
so liegt noch kein Rotlichtverstoß vor. Auch wenn keine
Haltelinie existiert, muß das Fahrzeug die Fluchtlinie der
Kreuzung oder Einmündung überfahren, so daß der Querverkehr
beeinträchtigt wird.
Die Folgen dieser Ordnungswidrigkeit für den Verkehrssünder
sind ein Bußgeld sowie die Eintragung von Punkten im
Verkehrszentralregister. Es werden mindestens 3 Punkte ein-
getragen - darüber hinaus kann auch ein Fahrverbot verhängt
werden.
Besonders problematisch und teuer ist ein Rotlichtverstoß
dann, wenn es zudem zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.
Regelmäßig liegt bei einem Rotlichtverstoß grobe Fahr-
lässigkeit vor, so daß ggf. der Versicherungsschutz der
Kaskoversicherung entfällt.

In den seltensten Fällen wird ein Kraftfahrer bei einem
Rotlichtverstoß "auf frischer Tat" von der Polizei erwischt
- vielmehr ist es viel häufiger der Fall, daß eine auto-
matische Überwachungsanlage die Ordnungswidrigkeit erfaßt
und ein Beweisfoto beim Überqueren der Haltelinie ange-
fertigt hat. Hier werden zum einen Frontfotos angefertigt,
über die der Fahrer i.d.R. zu identifizieren ist, und zum
anderen Heckfotos. Bei einem Heckfoto ist der Fahrer
regelmäßig nicht eindeutig identifizierbar. Dies ist bei
der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht ganz
unproblematisch, da nicht klar ist, gegen wen ermittelt
werden soll. Einfach zu unterstellen, daß der Halter des
Fahrzeuges den Verstoß begangen hat, ist nämlich nicht
möglich.
Heckfotos werden jedoch nur noch von älteren Anlagen
erstellt. Macht der Halter des Fahrzeuges keine Angaben im
Bußgeldverfahren, so kann dies dazu führen, daß das Ver-
fahren eingestellt werden muß. Allerdings besteht dann das
Risiko einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter.
Grundsätzlich wird es bei polizeilichen Ermittlungen auch
dazu kommen, dass Ermittlungen am Wohnort oder Arbeitsplatz
des Betroffenen erfolgen. Hierbei wird versucht werden, in
Erfahrung zu bringen, ob es sich bei der auf dem Beweisfoto
festgehaltenen Person um den Betroffenen handelt. Hierbei
werden entsprechende Personengruppen (Nachbarn, Arbeits-
kollegen, Familienmitglieder) befragt und es wird Ihnen
das Foto vorgelegt werden.
Dieses Vorgehen ist zulässig, ebenso wie der Vergleich des
Beweisfotos mit dem Bild im Personalausweis.

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, so hat der
Richter zu beurteilen, ob das Beweisfoto zur Grundlage der
Fahreridentifizierung geeignet ist. Es sind sodann die
charakteristischen Identifizierungsmerkmale der abge-
bildeten Person mit dem Erscheinenden zu vergleichen.

Die Anforderungen an die Auswertung sind hoch - es ist
notwendig, daß der Richter sich mit den konkreten Umständen
des jeweiligen Falles auseinander setzt. Daher ist es nicht
ausreichend, wenn bloß allgemeine Merkmale floskelhaft
erwähnt werden - es ist notwendig, daß die individuellen
Besonderheiten, die zur Fahreridentifizierung geeignet
sind, beschrieben werden.
Wird dies nicht beachtet, so können Rechtsmittel gegen das
Urteil in Betracht gezogen werden.

Bei den Folgen den Rotlichtverstosses kommt es entscheidend
darauf an, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorlag oder
nicht. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt dann vor,
wenn die Rotphase der Ampel bereits länger als 1 Sekunde
bestand als der Verstoß begangen wurde. Die Strafen für den
Regelfall finden sich im Bußgeldkatalog:

Mit Bußgeld, Punkten und ggf. Fahrverbot belegt wird, wer ...

132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechts-
abbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes
Dauerlichtzeichen nicht befolgt
50 € sowie 3 Pkt.

132.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
125 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot

132.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase
eines Wechsellichtzeichens
125 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot

132.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
200 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot

In besonderen Fällen kann von der Regelstrafe abgewichen
werden.

Viele Betroffene fragen sich, ob es sinnvoll ist, einen
Rechtsanwalt bei einem Rotlichtverstoß hinzuzuziehen. Wenn
es gilt, herauszufinden, ob es überhaupt Chancen gibt, mit
einem blauen Auge davonzukommen, so ist ein Anwalt hilf-
reich - er kann Akteneinsicht verlangen und in Erfahrung
bringen, ob überhaupt ein Foto vorliegt, ob eine Fahrer-
identifizierung möglich ist und welches Verfahren
angewendet wurde. Auch eine etwaige Verjährung kann geprüft
werden. Nach Vorlage der Informationen kann abgeschätzt
werden, ob eine Abwehrstrategie sinnvoll ist oder nicht.
Für den Betroffenen ist es oft angebracht, jedenfalls
zunächst keine Angaben zur Sache zur machen - weder auf dem
Anhörungsbogen noch bei einem persönlichen Gespräch. Das
Schweigerecht sollte genutzt werden. Ein vertretender Anwalt
kann eine polizeiliche Vorladung absagen.
Nachdem eine Lageabschätzung erfolgt ist, kann man sich
dann für eine sinnvolle Strategie entscheiden.

 >> Bundesrat will Fahrverbot auf Zeit in das Strafgesetz-
    buch aufnehmen

Der Bundesrat will ein Fahrverbot auf Zeit im Strafgesetz-
buch verankern. Er hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt
(16/8695). Die Länderkammer verspricht sich davon eine
deutliche Wirkung auf den Verurteilten wegen des "deut-
lichen Prestigewerts", die ein Führerschein mit sich
bringe. Der Bundesrat argumentiert, immer wieder kämen in
der Praxis Fälle vor, in denen die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten für eine
Geldstrafe nicht geeignet seien, die mit ihr verfolgten
Zwecke zu erfüllen. Andererseits erscheine eine Freiheits-
strafe nach Lage des Falles oft unangemessen hart. Das
Fahrverbot könne hierbei als selbstständige Hauptstrafe
aufgewertet werden, ohne Geld- oder Freiheitsstrafe ver-
hängen zu müssen. Ein weiteres Beispiel seien nicht ganz
so schwerwiegende Taten mit extremistischem Hintergrund -
oft unter Anwendung von Gewalt. Ein verhältnismäßig hoher
Anteil gerade junger Täter sei betroffen, so die Regierung.
Für solche Menschen könne der Entzug des Führerscheins ein
wirkungsvoller "Schuss vor den Bug" sein. Die Bundes-
regierung hat zugesagt, die Anliegen zu prüfen.

Quelle: PM Bundestag

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Fahrzeugkontrolle / Verkehrskontrolle

Polizeivollzugsbeamte können im öffentlichen Straßenverkehr
jederzeit eine Verkehrskontrolle - umgangsprachlich oft
auch als Fahrzeugkontrolle bezeichnet - durchführen, und
zwar an jedem Ort und ereignisunabhängig. Hierbei kann
jeder Verkehrsteilnehmer kontrolliert wwerden. Eine Ver-
kehrskontrolle kann neben der Fahrzeug- und Verkehrsteil-
nehmerkontrolle auch [... weiterlesen ...]

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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