>> Nutzungsausfallentschädigung
bis zur Lieferung eines bereits bestellten Fahrzeugs
Dem Geschädigten kann über den vom
Sachverständigen veran- schlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung
des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen
Nach- teile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf
eines Zwischen- fahrzeugs zusätzlich entstehen würden,
nicht wesentlich übersteigt.
BGH, 18.12.2007 - Az: VI ZR 62/07
>> Vorsicht beim Türöffnen!
Verkehrsteilnehmer müssen an Verkehrshindernissen
mit aus- reichendem Sicherheitsabstand vorbeifahren
oder aber warten, bis das Vorbeifahren gefahrlos möglich
ist - auch dann, wenn das Hindernis von einem anderen schuldhaft
verursacht wurde. In einer relativ engen beidseitig beparkten
Straße stellt eine geöffnete Tür ein deutliches
Verkehrshindernis dar. Ein ordnungsgemäß handelnder Verkehrsteilnehmer
würde eine Tür erst dann offen stehen lassen, wenn der Verkehrsfluß
hier- durch nicht beeinträchtigt wird.
Die zweijährige Gewährleistungsfrist
beginnt nach einer fehlgeschlagenen Reparatur stets von neuem.
Liegt zwischen den einzelnen Reparaturen ein Zeitraum von
jeweils weniger als zwei Jahren, ist es somit durchaus möglich,
sich nach fast fünf Jahren auf die Garantiefrist
zu berufen, sofern es sich jeweils um denselben Schaden handelte.
AG Frankfurt/Main, 11.1.2008 - Az: 32 C 1639/07-48
>> Verkehrsberuhigter Bereich endet
an der nächsten Ein- mündung oder Kreuzung
Die besonderen Pflichten des § 10 Satz
1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich
verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar
im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern
einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das
Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung
noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne
des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen,
wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung
oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte
eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
BGH, 20.11.2007 - Az: VI ZR 8/07
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Beim Leasing wird der Wagen vom Kunden nicht
gekauft. Viel- mehr entspricht das Leasen eines Wagens rechtlich
gesehen in weiten Teilen der Wagenmiete. Beteiligt sind
der Autoher- steller oder der Händler, die Leasingfirma
und der Leasing- nehmer (sog. "Leasinggeber"), d.h. der Kunde. Ein Vertrag kommt bei dieser Finanzierungsform
nur zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer zustande.
Pflicht des Leasing- gebers ist es, dem Leasingnehmer die Leasingsache,
d.h. den Wagen, zu überlassen. Zu diesem Zweck
erwirbt der Leasing- geber den Wagen beim Hersteller bzw. Händler.
Der Leasing- nehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber
die Leasingraten zu bezahlen. Der Leasingvertrag läuft in der Regel
über einen längeren Zeitraum und ist während der Grundlaufzeit
nicht kündbar. Meist hat der Leasingnehmer zu Beginn der
Leasingzeit an den Leasinggeber eine Sonderzahlung zu entrichten.
Oft wird zudem vereinbart, dass der Wagen am Ende
der Laufzeit vom Kunden gegen Erstattung eines festgelegten
Restwertes zurückgegeben werden kann. Die Besonderheit des Leasingvertrages besteht
darin, dass nach den von den Leasingfirmen verwandten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasingeber
keine Gewährleistung für den Wagen übernimmt. Im Gegenzug
dazu werden dem Leasingnehmer die Gewährleistungsansprüche
des Leasinggebers gegen den Hersteller oder Händler abgetreten.
Treten daher am Wagen Mängel auf, muss der Kunde
seine Rechte gegenüber dem Hersteller bzw. Händler geltend
machen, so als hätte er den Wagen bei diesem gekauft. Wirkt sich ein Mangel des Wagens auch auf
die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten aus, etwa bei Minderung
oder Rück- tritt, sind die jeweiligen vertraglichen
Vereinbarungen des Leasingvertrages zu betrachten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Leasinggeber sehen vor, dass der Kunde auch bei Zerstörung
bzw. Beschädigung des Fahrzeuges dem Leasinggeber gegenüber
haftet. Er muss also z.B. die Leasingraten weiter entrichten,
obschon das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist.
Zudem folgt aus dieser Haftung ggf. die Pflicht zur Reparatur, Ersatzbeschaffung oder zum Schadenersatz in Geld. Da aber in
der Regel vom Leasingnehmer eine Vollkaskoversicherung
abgeschlossen werden muss, sind diese Risiken letztlich abgedeckt. Schließlich hat der Kunde auch für
die Wartung und Instand- haltung des Wagens Sorge zu tragen. Verletzt
er diese Pflicht, muss er dem Leasinggeber eine hierauf
beruhende Wertminderung erstatten. Auch beim Leasingvertrag hat der Kunde, wie
beim Kreditver- trag, das Recht, innerhalb von zwei Wochen
nach Vertrags- schluss schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
Wurde der Leasingnehmer nicht schriftlich über
sein Widerrufsrecht belehrt, kann es unbegrenzt ausgeübt
werden.
>> Verkehrsverstöße europaweit
ahnden
Für Verkehrsverstöße in anderen
Mitgliedstaaten sollen zukünftig Bußgelder erhoben werden.
Die Europäische Kommission hat heute einen Vorschlag für
eine Richtlinie vorgelegt, die die grenzübergreifende
Ahndung der gefähr- lichsten Verstöße gegen die Verkehrsordnung
erleichtern soll. Zur Ermittlung der Identität von
Fahrern sollen technische Geräte und Rechtsinstrumente
eingesetzt werden. Dadurch wird es möglich, bei Verstößen
auch Autofahrer aus anderen Mitgliedstaaten zu identifizieren.
Die vorgeschlagene Richtlinie erfasst vier Arten von Verkehrsdelikten: Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit
im Straßenverkehr, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und
das Überfahren einer roten Ampel. Die Maßnahmen sollen
für eine erhebliche Verbesserung der Sicherheit auf den europäischen
Straßen sorgen.
„Die Straßenverkehrssicherheit geht
alle an, und sie ist eine der Prioritäten der Kommission.
2001 haben wir uns das Ziel gesetzt, die Anzahl der Verkehrstoten
in 10 Jahren zu halbieren. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen
heute weitere Anstrengungen unternommen werden. Der jetzt
angenommene Richtlinienvorschlag ist ein sehr bedeutendes
Element des Bündels von Maßnahmen, die zur
Verbesserung der Straßen- verkehrssicherheit in Europa getroffen wurden“,
erklärte der für Verkehr zuständige Kommissionsvizepräsident
Jacques Barrot.
Wenn heute ein Fahrer mit einem im europäischen
Ausland zugelassenen Fahrzeug einen Verstoß
gegen die Verkehrs- ordnung begeht, so bleibt er von ganz wenigen
Ausnahmen abgesehen straffrei, weil seine Identität
nicht ermittelt oder die Zulassungsanschrift des Fahrzeugs
nicht überprüft werden kann. Diese Straffreiheit beeinträchtigt
nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern stellt auch
eine Diskriminierung der einheimischen Fahrer
dar, deren Verkehrsdelikte geahndet werden.
Um diesem Missstand abzuhelfen, möchte
die Kommission in der EU ein System einrichten, das die grenzübergreifende Verfolgung von Verkehrsverstößen
erleichtert. So wird ein europäisches Netz für den elektronischen
Datenaustausch ermöglichen, Bußgeldbescheide
ins Ausland zu übermitteln. Dazu müssen die Mitgliedstaaten zwar
die entsprechenden Verwaltungsstrukturen schaffen, dennoch stellt
dies gegen- über der heute üblichen manuellen
Bearbeitung eine Verein- fachung dar.
Die in der Richtlinie erfassten Verkehrsdelikte
sind die Hauptursachen schwerer und tödlicher
Unfälle: nahezu 75 Prozent der Todesfälle im Straßenverkehr
gehen darauf zurück.
Die EU verfolgt im Bereich der Straßenverkehrssicherheit seit 2001 das Ziel, die Zahl der tödlichen
Unfälle innerhalb von 10 Jahren zu halbieren. 2001 verunglückten
auf den Straßen der 27 jetzigen EU-Mitgliedstaaten
54 000 Personen tödlich.
Im Oktober 2003 hat die Kommission eine Empfehlung
zu guten Durchsetzungspraktiken im Bereich der Straßenverkehrsordnung abgegeben (2004/345/EG). Die beobachtete
Entwicklung der Zahl der Verkehrsunfälle zeigt jedoch,
dass dieses nicht bindende Instrument zum Erzielen von Ergebnissen
nicht ausreicht. Die bestehenden bilateralen Übereinkünfte
blieben bis auf wenige Ausnahmen wirkungslos. Durch
die Einrichtung eines wirksamen Systems für die grenzübergreifende Verfolgung von Verkehrsdelikten kann die
Zahl der Verkehrs- unfälle deutlich gesenkt werden.
Quelle: PM EU-Komission
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> Schrottwagenverkauf
Auch wenn man ein altes Fahrzeug nur als Schrottwagen
ver- äußern will, sollte der Verkäufern
auf dem Abschluss eines schriftlichen Gebrauchtwagenkaufvertrages
bestehen, im Rahmen dessen die Haftung für etwaige Mängel
ausgeschlossen wird. [... weiterlesen
...]
> Gutgläubiger Erwerb
Ein sogenannter gutgläubiger Erwerb bezeichnet
den Erwerb von Eigentum von einem Nichtberechtigten - also
einer Person, die nicht Eigentümer ist. Dies ist - unter
engen Voraussetzungen - möglich, da Eigentum und Besitz - d.h.
die tatsächliche Herr- schaft über eine Sache - häufig
[... weiterlesen
...]
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