Droht einem Verkehrsteilnehmer ein Regelfahrverbot,
so ist zur Gefährdung des Arbeitsplatzes durch
ein Fahrverbot aus- reichend vorgetragen, wenn der Betroffene
ein entsprechendes Schreiben seines Arbeitgebers vorlegt, aus
dem hervorgeht, daß er im Falle der Anordnung eines
Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verlieren wird. Eine weitergehende
Darlegungs- oder Beweislast obliegt dem Betroffenen nicht.
OLG Köln, 16.11.2007 - Az: 83 Ss-OWi
82/07
>> Keine generelle Streupflicht der
Gemeinden
Gemeinden und Städte unterliegen keiner
generellen Räum- und Streupflicht. Vielmehr ist bei allgemeiner
Straßenglätte nur an verkehrswichtigen und gefährlichen
Straßenstellen zu streuen. Als verkehrswichtig sind regelmäßig
nur verkehrs- reiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten
von Bundesstraßen und städtische Hauptverkehrsstraßen
anzusehen. Kommt es zu einem glättebedingten Unfall (vorliegend:
Fahrradsturz) auf einer untergeordneten Nebenstraße,
so besteht keine Haftung der Gemeinde für die Folgen, da keine
verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen vorliegt.
LG Gera, 29.7.2005 - Az: 2 O 2235/03
>> Mietwagen nicht winterfest - Vermieter
haftet bei Unfall!
Ein Autovermieter ist verpflichtet, seine
Mietfahrzeuge in den Wintermonaten mit Winterreifen auszurüsten.
Eine aus- drückliche Vereinbarung ist hierzu nicht
erforderlich. Ver- ursacht ein Fahrzeugmieter aufgrund der nicht
wintertaug- lichen Bereifung einen Unfall, so haftet
der Vermieter alleine für den Schaden.
OLG Hamburg, 23.4.2007 - Az: 14 U 34/07
>> Unfall unter Alkoholeinfluß
- trotzdem keine Teilschuld?
Wird ein alkoholisierter Autofahrer schuldlos
in einen Unfall verwickelt, der auch dann passiert wäre,
wenn der Fahrer nüchtern gewesen wäre und sich
wie ein Idealfahrer verhalten hätte, so besteht keine Teilschuld. In diesem Fall
ist es unerheblich, daß der Betroffene unter Alkoholeinfluß Auto
gefahren ist.
LG Landstuhl, 4.6.2007 - Az: 1 O 806/06
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Wird ein Neuwagen beim Händler gekauft,
kann dieser in der Regel nicht sofort mitgenommen werden. Vielmehr
wird ein Liefertermin vereinbart, der allerdings meist
unverbindlich ist. Überschreitet der Händler
in diesem Fall den Liefer- termin, kann der Käufer hieraus noch
keine unmittelbaren Rechtsfolgen für sich ableiten. Vielmehr
muss er den Händler zunächst mahnen, d.h. unmissverständlich
zur Lieferung des Wagens auffordern. Wird auch dann nicht geliefert,
kann Verzugsschaden, z.B. die Kosten eines Mietwagens,
geltend gemacht werden.
Kommt es dem Käufer auf die Lieferung
des Wagens zu einem bestimmten Termin an, sollte dieser Termin
schriftlich aus- drücklich als verbindlicher Liefertermin
vereinbart werden. Wird zum vereinbarten Termin nicht geliefert,
gerät der Verkäufer ohne Weiteres in Verzug, auch
ohne dass er vom Käufer gemahnt wird. Nach Verzugseintritt
kann der Käufer dann wiederum wegen des Verzuges entstehende
Schäden dem Verkäufer anlasten.
> Ummeldung
Nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug in
der Zulassungs- bescheinigung (nach altem Recht: Fahrzeugschein
und Fahrzeug- brief) auf seinen Namen umzumelden. Für
die Ummeldung, die bei der zuständigen Kraftfahrzeugzulassungsstelle
vorzunehmen ist, werden folgende Unterlagen benötigt:
Zulassungs- bescheinigung, Personalausweis, AU-Bescheinigung,
Nachweis der Haftpflichtversicherung.
> Haftpflichtversicherung
Insbesondere beim Kauf eines gebrauchten Wagens
von privat kommt es häufig vor, dass für das
Fahrzeug noch eine Haft- pflichtversicherung besteht. Übersendet
nun der Verkäufer des Wagens dem Straßenverkehrsamt eine
Veräußerungsanzeige gemäß § 13 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV), tritt der Autokäufer nach § 95 Versicherungsvertragsgesetz automatisch in die Rechte und Pflichten des
laufenden Versicherungsvertrages ein. In der Veräußerungsanzeige sind
der Verkauf des Wagens, Datum der Übergabe an den Käufer
sowie dessen Anschrift anzugeben. Unterbleibt eine Veräußerungsanzeige
beim Straßen- verkehrsamt, haftet der Verkäufer zusammen
mit dem Käufer für die Versicherungsprämien des laufenden
Versicherungsjahres. Der Käufer ist nun aber nicht verpflichtet,
den übergegangenen Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit
fortzuführen. Vielmehr steht ihm innerhalb eines Monates
nach Fahrzeug- erwerb ein Sonderkündigungsrecht zu.
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> Abzahlungskauf
Der Abzahlungskauf ist ein gewöhnlicher,
sich ausschließlich im Verhältnis Käufer - Verkäufer
abwickelnder Kaufvertrag. Abweichend von der gesetzlichen Regel, wonach
der Kaufpreis sofort bei Kaufvertragschluss fällig
ist, [... weiterlesen
...]
> Finanzierter Abzahlungskauf
Häufig wird sich der Verkäufer nicht
auf einen gewöhnlichen Abzahlungskauf einlassen, da ihm daran gelegen
ist, die Kaufsumme sofort vollständig zu erhalten.
Oftmals bieten daher Herstellerfirmen sogenannte "verbundene
Kredite" an. Hier schließt [... weiterlesen
...]
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