Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitverursacht, ist der Verstoß
gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- anteile grundsätzlich gegenüber
jedem Mitverursacher zu berücksichtigen.
BGH, 16.1.2007 - Az: VI ZR 248/05
>> 10 Prozent Verbrauchsabweichung -
Mangel?
Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne
von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der
Kaufsache nur uner- heblich mindert. Bei einer Abweichung des
Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben
um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom
Kaufvertrag daher ausgeschlossen.
BGH, 8.5.2007 - Az: VIII ZR 19/05
>> Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten
bei Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich
ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar
als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne
des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
BGH, 23.1.2007 - Az: VI ZR 67/06
>> Unfallfahrzeug - Aufklärungspflicht
von Gebrauchtwagen- händlern
Ein Gebrauchtwagenhändler muß einem
Käufer nicht nur offen- baren, daß das Fahrzeug ein Unfallfahrzeug
ist, sondern muß auch das Ausmaß des Vorschadens offenbaren.
Hat der Händler nicht die ganze Wahrheit mitgeteilt, kann
der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.
LG Coburg, 14.2.2007 - Az: 11 O 450/06
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Wegen der in der Regel nicht geringen Preise,
die der Kauf eines neuen, vielfach aber auch eines gebrauchten
Kfz nach sich zieht, ist beim Autokauf besondere Vorsicht
geboten: Insbesondere beim Kauf eines gebrauchten
KfZ sollte sorgfältig geprüft und festgehalten werden, welche
Mängel an dem Fahrzeug festzustellen sind. Immer wieder stellt sich
nämlich im Nach- hinein heraus, dass der vorgeblich "unfallfreie"
oder "scheck- heftgepflegte" Wagen kleinere oder größere
Fehler aufweist. Käufer und Verkäufer geraten dann
regelmäßig in Streit darüber, wer die Kosten für eine Reparatur aufzubringen
hat bzw. - bei groben Mängeln -, ob der Kauf nicht
rückgängig gemacht, zumindest aber der Kaufpreis nachträglich
herabgesetzt werden kann. Zudem ranken sich um den Autokauf eine
ganze Reiher weiterer Fragen: So wird gerade der Neuwagen
meist finanziert werden, wobei sich hier die Frage stellt,
ob dem Kauf eines eigenen Wagens das Leasen eines KfZ vorzuziehen
ist. Oftmals werden von den Autoherstellern beim Kauf
eines Neuwagens auch Kredite zu besonders günstigen Konditionen
angeboten.
> Haftung bei Testfahrt
Bevor der Entschluss zum endgültigen
Vertragsabschluss gefasst wird, führt der potenzielle Käufer
normalerweise eine Probefahrt durch. Fraglich ist, wer haftet, falls es
dabei zu einem Schaden am Vorführwagen kommt. Führt der Kunde eines Autohändlers
eine Probefahrt durch, so ist der Wagen in der Regel besonders versichert.
Der Kunde haftet hier nur, sofern ein Schaden am Testwagen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. Ist allerdings der Verkäufer kein Händler,
sondern soll von privater Hand gekauft werden, so gilt nichts
anderes, als wenn man sich von einem Freund ein Auto leiht:
Man haftet für alle Schäden voll, d.h. auch schon bei
leichter Fahrlässigkeit.
> Zulassungsbescheinigung
Insbesondere beim Kauf eines Gebrauchtwagens
sollte der Kaufinteressent in jedem Fall bereits vor
Abschluss des Kaufvertrages Einsicht in die Zulassungsbescheinigung
(nach bis 30. September 2005 geltendem Recht: Fahrzeugbrief) nehmen. Das Dokument enthält Auskünfte
über das Datum der Erstzulassung des Wagens, die Fahrgestellnummer
sowie die Anzahl der Vorbesitzer. Vor allem aber muss
der Fahrzeug- halter eingetragen sein. Sind Fahrzeughalter
und Verkäufer nicht identisch, ist Vorsicht geboten: Zwar
muss der Fahr- zeughalter nicht zwingend mit dem Eigentümer
des Wagens identisch sein. In der Regel ist dies aber
durchaus der Fall, so dass bei mangelnder Identität
im schlimmsten Falle von einem Diebstahl des Wagens ausgegangen
werden muss. Will der Kaufinteressent bei Auseinanderfallen
von einge- tragenem Halter und Verkäufer auf Nummer
sicher gehen, sollte er sich eine Vollmacht des Eigentümers
vorlegen lassen.
Sind an einem Fahrzeug Umbauten vorgenommen
worden, müssen diese in die Zulassungsbescheinigung eingetragen
werden. Unerlaubte Umbauten können dazu führen,
dass die Betriebs- erlaubnis des Wagens erlischt. Mit dem Wagen
darf dann nicht mehr gefahren werden!
Wichtig ist schließlich, dass das Manipulieren
der Zulassungsbescheinigung strafrechtlich relevant
ist: Wer hier "herumpfuscht", begeht eine Urkundenfälschung
und - sofern infolge der falschen Eintragungen
ein höherer Kauf- preis erzielt wird - zudem einen Betrug.
> Vertragschluss
Ein Vertrag über den Kauf eines Wagens
bedarf keiner besonderen Form. Es ist daher auch möglich,
einen Autokauf- vertrag mündlich abzuschließen.
Aus Beweisgründen ist hiervon allerdings dringend abzuraten. Vielmehr
sollten wichtige Angaben wie etwa Kaufpreis, Ausstattung
des Wagens, Lieferfrist und insbesondere bei Gebrauchtwagenkauf
der Zustand des Wagens (Unfallfreiheit, Kilometerleistung, Austauschmotor, Umbauten, Vorbesitzer) schriftlich
festge- halten werden. Wer ganz sichergehen will,
lässt sich ent- scheidende Eigenschaften wie etwa die Unfallfreiheit
am besten ausdrücklich zusichern.
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Verkäufer
und Käufer übereinstimmend erklären, der Wagen
solle gegen einen bestimmten Kaufpreis vom Verkäufer an
den Käufer verkauft werden. Wann das der Fall ist, ist nicht
immer eindeutig zu bestimmen. Beim mündlichen Kaufvertrag
ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Vertragsparteien
ihre überein- stimmenden Erklärungen austauschen.
Der schriftliche Vertrag ist in der Regel geschlossen, wenn beide
Parteien ihn unter- schrieben haben. Beim Neuwagenkauf ist zudem
zu beachten, dass die Verkäufer zumeist Bestellformulare
bereithalten. Aus diesen geht hervor, dass sich der Käufer
nicht unmittelbar binden will. Vielmehr gibt der
Kaufinteressent durch Ausfüllen des Bestellformulares
und Einreichung beim Händler ein rechtswirksames Angebot,
an das er für eine gewisse Dauer gebunden ist, ab. Hierbei ist
die Bindungs- frist im Formular meist vermerkt. Der Kaufvertrag
kommt in diesem Fall erst durch die Annahme des Angebotes
durch den Händler zustande.
Den Kaufverträgen von Kfz-Händlern
liegen in aller Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen bei.
Diese sollten - auch wenn es Mühe bereitet - durchgelesen
werden, bevor der Vertrag unterschrieben wird. Denn mit Vertragschluss
werden auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Vertragsbestand- teil. Man sollte allerdings einen kühlen
Kopf bewahren, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das
"Kleingedruckte" nachteilige Regelungen enthält. Denn
Vorschriften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen
sich an besonderen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
messen lassen. Nicht jede Formularklausel ist danach wirksam.
Vielmehr ist stets zu prüfen, ob eine Regelung den
Käufer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Eine
solche Prüfung sollte nötigenfalls von einem Anwalt
durchgeführt werden, da die gesetzlichen Regelungen sehr allgemein
gefasst sind und daher die einschlägige Rechtsprechung
auszuwerten ist. Im übrigen gehen konkrete Abreden zwischen
den Vertrags- parteien Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
immer vor. Ist daher etwa im Kleingedruckten eine
Haftungser- leichterung zugunsten des Verkäufers
enthalten, notieren die Parteien aber auf dem Vertragsdokument, dass
der Verkäufer umfänglich haften soll, dann gilt diese
besondere Abrede. Dies wäre auch dann der Fall, wenn diese
Abrede nur mündlich getroffen wird. Allerdings wird es dann meist
an der Beweis- barkeit der Abrede scheitern. Auch hier gilt
demnach: Besser alles schriftlich dokumentieren!
> Sachmängelhaftung und Garantie
Zunächst ist grundlegend zwischen der
Sachmängelhaftung und Garantie zu unterscheiden. Der Verkäufer haftet zwei Jahre lang
dafür, dass das verkaufte Fahrzeug bei Gefahrübergang
nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
aufheben oder nicht unerheblich mindern, und dass
keine seitens des Verkäufers zugesicherte Eigenschaft
(z.B. kein ABS, obwohl dies vom Verkäufer zugesichert wurde)
fehlt. Die Sachmängel- haftung ist gesetzlich vorgeschrieben. Hingegen
ist die [... weiterlesen
...]
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