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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Februar 2008 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Sicherheitsabstand nicht eingehalten
Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands
den Unfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1
StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs-
anteile grundsätzlich gegenüber jedem Mitverursacher zu
berücksichtigen.BGH, 16.1.2007 - Az: VI ZR 248/05
>> 10 Prozent Verbrauchsabweichung - Mangel?
Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung
dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum
Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2
BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur uner-
heblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs
eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um
weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher
ausgeschlossen.BGH, 8.5.2007 - Az: VIII ZR 19/05
>> Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei
VerkehrsunfallNach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation
zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als
erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs.
2 BGB erstattet verlangt werden.BGH, 23.1.2007 - Az: VI ZR 67/06
>> Unfallfahrzeug - Aufklärungspflicht von Gebrauchtwagen-
händlernEin Gebrauchtwagenhändler muß einem Käufer nicht nur offen-
baren, daß das Fahrzeug ein Unfallfahrzeug ist, sondern muß
auch das Ausmaß des Vorschadens offenbaren. Hat der Händler
nicht die ganze Wahrheit mitgeteilt, kann der Käufer die
Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.LG Coburg, 14.2.2007 - Az: 11 O 450/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> 8jähriges Kind im Straßenverkehr - altersbedingte Über-
forderungsituation>> Kein Gang eingelegt - grob fahrlässig!
>> Kein Gutachten bei Bagatellschäden!
>> Rückschaupflicht verletzt - 60%ige Verursachungsquote!
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************************************************************>> Autokauf
> Allgemeines
Wegen der in der Regel nicht geringen Preise, die der Kauf
eines neuen, vielfach aber auch eines gebrauchten Kfz nach
sich zieht, ist beim Autokauf besondere Vorsicht geboten:
Insbesondere beim Kauf eines gebrauchten KfZ sollte sorgfältig
geprüft und festgehalten werden, welche Mängel an dem Fahrzeug
festzustellen sind. Immer wieder stellt sich nämlich im Nach-
hinein heraus, dass der vorgeblich "unfallfreie" oder "scheck-
heftgepflegte" Wagen kleinere oder größere Fehler aufweist.
Käufer und Verkäufer geraten dann regelmäßig in Streit darüber,
wer die Kosten für eine Reparatur aufzubringen hat bzw. - bei
groben Mängeln -, ob der Kauf nicht rückgängig gemacht,
zumindest aber der Kaufpreis nachträglich herabgesetzt werden
kann. Zudem ranken sich um den Autokauf eine ganze Reiher
weiterer Fragen: So wird gerade der Neuwagen meist finanziert
werden, wobei sich hier die Frage stellt, ob dem Kauf eines
eigenen Wagens das Leasen eines KfZ vorzuziehen ist. Oftmals
werden von den Autoherstellern beim Kauf eines Neuwagens auch
Kredite zu besonders günstigen Konditionen angeboten.> Haftung bei Testfahrt
Bevor der Entschluss zum endgültigen Vertragsabschluss gefasst
wird, führt der potenzielle Käufer normalerweise eine Probefahrt
durch. Fraglich ist, wer haftet, falls es dabei zu einem
Schaden am Vorführwagen kommt.
Führt der Kunde eines Autohändlers eine Probefahrt durch, so
ist der Wagen in der Regel besonders versichert. Der Kunde
haftet hier nur, sofern ein Schaden am Testwagen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wird.
Ist allerdings der Verkäufer kein Händler, sondern soll von
privater Hand gekauft werden, so gilt nichts anderes, als
wenn man sich von einem Freund ein Auto leiht: Man haftet für
alle Schäden voll, d.h. auch schon bei leichter Fahrlässigkeit.> Zulassungsbescheinigung
Insbesondere beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollte der
Kaufinteressent in jedem Fall bereits vor Abschluss des
Kaufvertrages Einsicht in die Zulassungsbescheinigung (nach
bis 30. September 2005 geltendem Recht: Fahrzeugbrief)
nehmen. Das Dokument enthält Auskünfte über das Datum der
Erstzulassung des Wagens, die Fahrgestellnummer sowie die
Anzahl der Vorbesitzer. Vor allem aber muss der Fahrzeug-
halter eingetragen sein. Sind Fahrzeughalter und Verkäufer
nicht identisch, ist Vorsicht geboten: Zwar muss der Fahr-
zeughalter nicht zwingend mit dem Eigentümer des Wagens
identisch sein. In der Regel ist dies aber durchaus der
Fall, so dass bei mangelnder Identität im schlimmsten Falle
von einem Diebstahl des Wagens ausgegangen werden muss.
Will der Kaufinteressent bei Auseinanderfallen von einge-
tragenem Halter und Verkäufer auf Nummer sicher gehen,
sollte er sich eine Vollmacht des Eigentümers vorlegen
lassen.Sind an einem Fahrzeug Umbauten vorgenommen worden, müssen
diese in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden.
Unerlaubte Umbauten können dazu führen, dass die Betriebs-
erlaubnis des Wagens erlischt. Mit dem Wagen darf dann
nicht mehr gefahren werden!Wichtig ist schließlich, dass das Manipulieren der
Zulassungsbescheinigung strafrechtlich relevant ist: Wer
hier "herumpfuscht", begeht eine Urkundenfälschung und -
sofern infolge der falschen Eintragungen ein höherer Kauf-
preis erzielt wird - zudem einen Betrug.> Vertragschluss
Ein Vertrag über den Kauf eines Wagens bedarf keiner
besonderen Form. Es ist daher auch möglich, einen Autokauf-
vertrag mündlich abzuschließen. Aus Beweisgründen ist
hiervon allerdings dringend abzuraten. Vielmehr sollten
wichtige Angaben wie etwa Kaufpreis, Ausstattung des Wagens,
Lieferfrist und insbesondere bei Gebrauchtwagenkauf der
Zustand des Wagens (Unfallfreiheit, Kilometerleistung,
Austauschmotor, Umbauten, Vorbesitzer) schriftlich festge-
halten werden. Wer ganz sichergehen will, lässt sich ent-
scheidende Eigenschaften wie etwa die Unfallfreiheit am
besten ausdrücklich zusichern.Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Verkäufer und Käufer
übereinstimmend erklären, der Wagen solle gegen einen
bestimmten Kaufpreis vom Verkäufer an den Käufer verkauft
werden. Wann das der Fall ist, ist nicht immer eindeutig zu
bestimmen. Beim mündlichen Kaufvertrag ist der Zeitpunkt
entscheidend, zu dem die Vertragsparteien ihre überein-
stimmenden Erklärungen austauschen. Der schriftliche Vertrag
ist in der Regel geschlossen, wenn beide Parteien ihn unter-
schrieben haben. Beim Neuwagenkauf ist zudem zu beachten,
dass die Verkäufer zumeist Bestellformulare bereithalten.
Aus diesen geht hervor, dass sich der Käufer nicht
unmittelbar binden will. Vielmehr gibt der Kaufinteressent
durch Ausfüllen des Bestellformulares und Einreichung beim
Händler ein rechtswirksames Angebot, an das er für eine
gewisse Dauer gebunden ist, ab. Hierbei ist die Bindungs-
frist im Formular meist vermerkt. Der Kaufvertrag kommt in
diesem Fall erst durch die Annahme des Angebotes durch den
Händler zustande.Den Kaufverträgen von Kfz-Händlern liegen in aller Regel
Allgemeine Geschäftsbedingungen bei. Diese sollten - auch
wenn es Mühe bereitet - durchgelesen werden, bevor der
Vertrag unterschrieben wird. Denn mit Vertragschluss werden
auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestand-
teil. Man sollte allerdings einen kühlen Kopf bewahren, wenn
sich im Nachhinein herausstellt, dass das "Kleingedruckte"
nachteilige Regelungen enthält. Denn Vorschriften in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen sich an besonderen
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches messen lassen.
Nicht jede Formularklausel ist danach wirksam. Vielmehr ist
stets zu prüfen, ob eine Regelung den Käufer unangemessen
benachteiligt und daher unwirksam ist. Eine solche Prüfung
sollte nötigenfalls von einem Anwalt durchgeführt werden,
da die gesetzlichen Regelungen sehr allgemein gefasst sind
und daher die einschlägige Rechtsprechung auszuwerten ist.
Im übrigen gehen konkrete Abreden zwischen den Vertrags-
parteien Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer
vor. Ist daher etwa im Kleingedruckten eine Haftungser-
leichterung zugunsten des Verkäufers enthalten, notieren die
Parteien aber auf dem Vertragsdokument, dass der Verkäufer
umfänglich haften soll, dann gilt diese besondere Abrede.
Dies wäre auch dann der Fall, wenn diese Abrede nur mündlich
getroffen wird. Allerdings wird es dann meist an der Beweis-
barkeit der Abrede scheitern. Auch hier gilt demnach: Besser
alles schriftlich dokumentieren!> Sachmängelhaftung und Garantie
Zunächst ist grundlegend zwischen der Sachmängelhaftung und
Garantie zu unterscheiden.
Der Verkäufer haftet zwei Jahre lang dafür, dass das
verkaufte Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln
behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben
oder nicht unerheblich mindern, und dass keine seitens des
Verkäufers zugesicherte Eigenschaft (z.B. kein ABS, obwohl
dies vom Verkäufer zugesichert wurde) fehlt. Die Sachmängel-
haftung ist gesetzlich vorgeschrieben. Hingegen ist die
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