Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines
"Unfallersatz- tarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer
Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen
des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf
an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung
an Unfall- geschädigte generell einen erhöhten
Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif"
recht- fertigen. Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten
zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben,
reicht grundsätz- lich nicht für die Annahme aus, dem
Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich
günstigerer Tarif zugänglich gewesen.
BGH, 30.1.2007 - Az: VI ZR 99/06
>> Rückwärtsfahren - nicht
nur auf die Einparkhilfe ver- lassen!
Ein Fahrzeugführer muß sich auch
dann zusätzlich selber vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren
ohne Anstoß möglich ist, wenn er eine Einparkhilfe
benutzt. Insbesondere beim Rückwärtsfahren sind hohe
Anforderungen an den Sorg- faltsmaßstab zu stellen.
AG München, 19.7.2007 - Az: 275 C 15658/07
>> Entziehung der Fahrerlaubnis - MPU
umgehen?
Ein Autofahrer kann nach Ablauf der Sperrfrist
unabhängig von einer MPU einen in eine in einem anderen
EU-Land erworbene Fahrerlaubnis nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnis
während der Sperrfrist erworben wurde. Es ist unerheblich,
ob die Fahrerlaubnis nur zum Zwecke der Umgehung
inländischer Vorschriften erworben wurde.
LG München, 29.1.2007 - Az: 4 St RR 222/06
Anmerkung AnwaltOnline: Seit dem 19.01.07 gilt die 3. EU-Führerschein-Richtlinie (2006/126/EG). Die Bundesrepublik darf seither
ihre Rechts- vorschriften und damit auch die hier geltenden
Beschränkungen, insbesondere die Erforderlichkeit einer MPU,
auf Fahrerlaub- nisse anwenden, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
erworben worden sind. In MPU-Fällen können
daher Führerscheine, die im Ausland ab dem 19.01.07 erworben worden sind,
eingezogen werden, wenn im Inland eine MPU vorgeschrieben
gewesen wäre.
>> Verschuldensvermutung bei Linksabbiegerunfall
Beim Zusammenstoß zwischen einem nach
links abbiegenden und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden
Kraftfahrzeug kann für das Verschulden des Abbiegenden
der Anscheinsbeweis sprechen.
BGH, 13.2.2007 - Az: VI ZR 58/06
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>> KfZ-Schlüssel und/oder Kfz-Schein
im Fahrzeug - objektiv und subjektiv unentschuldbar!
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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für
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Wenn der Winter bevor steht und wie in jedem
Jahr widrige Verhältnisse auf Deutschlands Straßen
drohen, stellt sich die Frage nach dem Umrüsten auf Winterreifen.
Sinnvollerweise wird zumindest derjenige, der in schneereichen
und kalten Gegenden wohnt, auf Winterreifen umrüsten.
Doch obwohl drei Viertel der deutschen Autobesitzer bei winterlichen
Straßen- verhältnissen das Fahren mit Sommerreifen
als gefährlich einstufen, ist kaum jeder Zweite bereit,
tatsächlich auf Winterreifen umzurüsten.
Was wohl viele Autofahrer von der Umrüstung
auf Winterreifen abhält, sind die Kosten. Hier sollte
aber genau nachgerechnet werden: Vier Winterreifen sind weitaus günstiger
als der geringste Auffahrunfall. Auch gewähren
einzelne Ver- sicherungen Rabatt, wenn regelmäßig
Winterreifen aufgezogen werden. Im umgekehrten Fall kann Böses
drohen: Wer mit Sommerreifen im Winter in einen Unfall verwickelt
wird, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz.
Selbst bei nicht selbstverschuldeten Unfällen haftet
man zumindest anteilig, so daß ein Teil des Schadens
von einem selbst übernommen werden muß.
Seit Mitte 2006 findet sich in der StVO (§2
Abs. 3a) ein Passus, der oft als Winterreifen-Pflicht
interpretiert wird. Im Gesetzeswortlaut ist indes von Winterreifen
keine Rede:
"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung
an die Wetterver- hältnisse anzupassen. Hierzu gehören
insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel
in der Scheiben- waschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges
Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt,
muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis
jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig
den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."
Eine generelle Winterreifenpflicht besteht
somit nicht. Vielmehr wird eine Bereifung gefordert, die
an die Witterungsverhältnisse angepaßt
ist. Welche Anforderungen hier im einzelnen zu stellen ist, wird sich
wohl erst durch entsprechende Urteile ergeben. Es kann jedoch
angenommen werden, daß abgefahrene Sommerreifen
bei Schnee und Eis mit einem Bußgeld belegt werden. Darüber
hinaus wird auch der Kasko-Schutz gefährdet, wenn im Falle
eines Unfalls die mangelhafte Bereifung (mit-)ursächlich
ist.
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>> Windschutzscheibe muß freigekratzt
sein!
Wenn es im Winter mal wieder zu einer vereisten
Windschutz- scheibe kommt, so ist das Freikratzen zwar
lästig aber erforderlich, wenn man kein Bußgeld
riskieren will. Der Autofahrer ist nämlich verpflichtet,
[... weiterlesen ...]
>> Eingeschränkte Streupflicht
auf öffentlichen Parkplätzen
Auf öffentlichen Parkplätzen besteht
bei Schnee und Glatteis eine bloß eingeschränkte Streupflicht,
und zwar nur in verkehrswichtigen Bereichen. Als solche sind
Parkplätze grundsätzlich nicht einzustufen, so
dass [... weiterlesen ...]
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