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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht November 2007]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht               November 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Nicht auf Taxistand parken!

Ein verbotswidrig auf einem Taxistand parkendes Fahrzeug
kann auf polizeiliche Veranlassung hin abgeschleppt werden -
hierbei ist es unerheblich, ob der Taxistand zum fraglichen
Zeitpunkt von einem Taxi beansprucht wurde oder nicht. Ein
gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob der Flächenbedarf
zu groß angesetzt wurde. Das Parkverbot ist einzuhalten,
solange die Verkehrszeichenregelung besteht.

OVG Hamburg, 7.3.2006 - Az: 3 Bf 392/05

 >> Unfallersatztarif kann gerechtfertigt sein

Allein der Umstand, daß ein Geschädigter einen Ersatzwagen
zum teureren Unfallersatztarif angemietet hat, stellt noch
keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Der
höhere Preis kann durch die Besonderheiten dieses Tarifs
(Vorfinanzierung, Ausfallrisiko etc.) gerechtfertigt sein.

BGH, 26.6.2007 - Az: VI ZR 163/06

 >> Das war kein Handy... das war mein Rasierer

Im vorliegenden Fall behauptete ein Kraftfahrer in der
mündlichen Verhandlung, nicht mit einem Mobiltelefon
telefoniert, sondern sich während der Fahrt mit einem
Akkurasierer rasiert zu haben. Da der Sachverhalt nicht
gleich beim Anhalten gegenüber der Polizei aufgeklärt wurde,
indem der Akkurasierer vorgezeigt wurde, ist der Einwand
als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten.

OLG Hamm, 22.8.2006 - Az: 2 Ss OWi 528/06

 >> Wenn der Unfallverursacher keinen Führerschein hat ...

Im vorliegenden Fall war es zu einem tödlichen Unfall
gekommen. Ein Kraftfahrer, dem kurz vor dem Unfall der
Führerschein wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen
wurde, überfuhr bei Dunkelheit einen Mann, der volltrunken
auf einer Landstraße lag. Der Unfallfahrer war zum Unfall-
zeitpunkt nüchtern.
Das zunächst in der Sache beschäftigte OLG Braunschweig
wertete es haftungsverschärfend, daß der Fahrer ohne
Führerschein unterwegs war und verurteilte den Fahrer und
dessen Haftpflichtversicherung zur Zahlung von 75% des
Schadens an die Erben des Unfallopfers. Das BGH schloß
sich dieser Meinung nicht an, da der Umstand, daß der
Fahrer zum Unfallzeitpunkt ohne Fahrerlaubnis fuhr, kein
konkretes Gefahrenmoment beim Unfall darstellte - zumindest
konnte dies nicht nachgewiesen werden. Daher war dem
Unfallfahrer nur anzulasten, gegen das Sichtfahrgebot
verstoßen zu haben - die Haftung wurde von 75% auf 40%
reduziert.

BGH, 21.11.2006 - Az: VI ZR 115/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Gefährliche Zapfpistole - wer haftet?

 >> Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Gefährdung -
    trotzdem Fahrverbot

 >> Bußgeldhöhe - Wirtschaftliche Verhältnisse müssen
    berücksichtigt werden

 >> Qualifizierter Rotlichtverstoß - trotzdem kein Fahr-
    verbot?

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 1.100 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Fahrzeugführer

Beim Fahrzeugführer handelt es sich um die Person, die ein
Fahrzeug bewußt lenkt bzw. steuert. Der Fahrzeugführer muß
sich an die Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Ein Fahr-
zeugführer eines Kraftfahrzeuges muß im Besitz einer Fahr-
erlaubnis sein, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Darüber hinaus muß ein Fahrzeugführer fahrtüchtig (nüchtern,
umsichtig, sicher in der Fahrzeugführung) und geeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen sein. Es obliegt dem Fahrzeug-
führer, für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu
sorgen.

Kommt es zu einem Schaden durch den Betrieb des Kraftfahr-
zeuges, so haftet der Fahrzeugführer Dritten gegenüber für
deren Schäden (§ 18 StVO). Zum Haftungsausschluß muß der
Fahrzeugführer beweisen, daß ihn kein Verschulden am
Schaden trifft. Eine Gefährdungshaftung trifft nur den
Fahrzeughalter.

Die Haftung unterliegt den folgenden Grenzen (incl.
Schmerzensgeld):
- Tötung eines Menschen: 600.000 EUR pro Person, insgesamt
maximal 3.000.000 EUR
- Beschädigung von Sachen: 300.000 EUR

Darüber hinaus kann der Fahrzeugführer bei nachgewiesenen
Verschulden nach den allgemeinen deliktsrechtlichen
Vorschriften haftbar gemacht werden.

 >> Kreisverkehr

Der Verhalten im Kreisverkehr ist in §9a StVO geregelt und
wird durch eine blaue Ronde mit drei gekrümmten Pfeilen
gekennzeichnet (Zeichen 215). Grundsätzlich gilt im Kreis-
verkehr, daß der sich im Kreisverkehr befindliche Verkehrs-
teilnehmer Vorfahrt hat, wenn zudem das Zeichen 205
(Vorfahrt gewähren) angebracht wurde. Fehlt Zeichen 205,
gilt die normale Vorfahrtsregel "rechts vor links".

Wird einem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt genommen, und
dieser wesentlich behindert, so hat dies ein Verwarnungsgeld
i.H.v. EURO 25,00 zur Folge, welches sich bei Gefährdung
des anderen verdoppelt (BKatV Nr. 34).

Verkehrsteilnehmer dürfen erst dann in den Kreisverkehr
einfahren, wenn erkennbar ist, daß das von links kommende
Fahrzeug den Kreisverkehr verläßt. Das den Kreisverkehr
verlassende Fahrzeug muß die Vorrechte anderer Verkehrs-
teilnehmer wie z.B. Fußgänger beachten. Soll der Kreis-
verkehr verlassen werden, so ist dies durch Blinken
anzuzeigen, bei Einfahrt in den Kreisverkehr ist ein Signal
nicht notwendig.

Innerhalb des Kreisverkehrs darf nur entgegen dem Uhrzeiger-
sinn gefahren werden, Halten ist ebenso wie das Parken
verboten. Befindet sich eine überfahrbare Mittelinsel im
Kreisverkehr, so ist diese eine Sperrfläche, die nur von
besonders großen Fahrzeugen zum Befahren des Kreisverkehrs
verwendet werden darf, sofern eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird beim Überfahren
dennoch ein anderer gefährdet, so ist mit Bußgeld i.H.v.
EURO 35 zu rechnen (BkatV Nr. 46).

Tipp: Die Vorschriften des Kreisverkehrs gelten auch für
Radfahrer im Kreisverkehr, auch dann, wenn diese einen
eigenen Weg haben.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Schäden durch Sturm und Unwetter

Wenn Hagelkörner oder herabgestürzte Äste das Auto demo-
liert haben, ist es ratsam, den Schaden umgehend bei der
Kaskoversicherung als Teilkasko-Schaden zu melden, und zwar
auch dann, wenn Vollkasko-Versicherungsschutz vorhanden ist.
Der Grund hierfür besteht darin, daß bei der Teilkasko-,
anders als [... weiterlesen ...]

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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