Ein verbotswidrig auf einem Taxistand parkendes
Fahrzeug kann auf polizeiliche Veranlassung hin abgeschleppt
werden - hierbei ist es unerheblich, ob der Taxistand
zum fraglichen Zeitpunkt von einem Taxi beansprucht wurde
oder nicht. Ein gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob
der Flächenbedarf zu groß angesetzt wurde. Das Parkverbot
ist einzuhalten, solange die Verkehrszeichenregelung besteht.
OVG Hamburg, 7.3.2006 - Az: 3 Bf 392/05
>> Unfallersatztarif kann gerechtfertigt
sein
Allein der Umstand, daß ein Geschädigter
einen Ersatzwagen zum teureren Unfallersatztarif angemietet
hat, stellt noch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
dar. Der höhere Preis kann durch die Besonderheiten
dieses Tarifs (Vorfinanzierung, Ausfallrisiko etc.) gerechtfertigt
sein.
BGH, 26.6.2007 - Az: VI ZR 163/06
>> Das war kein Handy... das war mein
Rasierer
Im vorliegenden Fall behauptete ein Kraftfahrer
in der mündlichen Verhandlung, nicht mit einem
Mobiltelefon telefoniert, sondern sich während der
Fahrt mit einem Akkurasierer rasiert zu haben. Da der Sachverhalt
nicht gleich beim Anhalten gegenüber der Polizei
aufgeklärt wurde, indem der Akkurasierer vorgezeigt wurde,
ist der Einwand als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten.
OLG Hamm, 22.8.2006 - Az: 2 Ss OWi 528/06
>> Wenn der Unfallverursacher keinen
Führerschein hat ...
Im vorliegenden Fall war es zu einem tödlichen
Unfall gekommen. Ein Kraftfahrer, dem kurz vor dem
Unfall der Führerschein wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
entzogen wurde, überfuhr bei Dunkelheit einen
Mann, der volltrunken auf einer Landstraße lag. Der Unfallfahrer
war zum Unfall- zeitpunkt nüchtern. Das zunächst in der Sache beschäftigte
OLG Braunschweig wertete es haftungsverschärfend, daß
der Fahrer ohne Führerschein unterwegs war und verurteilte
den Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung zur Zahlung
von 75% des Schadens an die Erben des Unfallopfers. Das
BGH schloß sich dieser Meinung nicht an, da der Umstand,
daß der Fahrer zum Unfallzeitpunkt ohne Fahrerlaubnis
fuhr, kein konkretes Gefahrenmoment beim Unfall darstellte
- zumindest konnte dies nicht nachgewiesen werden. Daher
war dem Unfallfahrer nur anzulasten, gegen das Sichtfahrgebot verstoßen zu haben - die Haftung wurde
von 75% auf 40% reduziert.
BGH, 21.11.2006 - Az: VI ZR 115/05
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Beim Fahrzeugführer handelt es sich um
die Person, die ein Fahrzeug bewußt lenkt bzw. steuert.
Der Fahrzeugführer muß sich an die Straßenverkehrsordnung
(StVO) halten. Ein Fahr- zeugführer eines Kraftfahrzeuges muß
im Besitz einer Fahr- erlaubnis sein, um am Straßenverkehr
teilnehmen zu dürfen. Darüber hinaus muß ein Fahrzeugführer
fahrtüchtig (nüchtern, umsichtig, sicher in der Fahrzeugführung)
und geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein. Es
obliegt dem Fahrzeug- führer, für den ordnungsgemäßen
Zustand des Fahrzeugs zu sorgen.
Kommt es zu einem Schaden durch den Betrieb
des Kraftfahr- zeuges, so haftet der Fahrzeugführer
Dritten gegenüber für deren Schäden (§ 18 StVO). Zum
Haftungsausschluß muß der Fahrzeugführer beweisen, daß ihn
kein Verschulden am Schaden trifft. Eine Gefährdungshaftung
trifft nur den Fahrzeughalter.
Die Haftung unterliegt den folgenden Grenzen
(incl. Schmerzensgeld): - Tötung eines Menschen: 600.000 EUR
pro Person, insgesamt maximal 3.000.000 EUR - Beschädigung von Sachen: 300.000 EUR
Darüber hinaus kann der Fahrzeugführer
bei nachgewiesenen Verschulden nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften haftbar gemacht werden.
>> Kreisverkehr
Der Verhalten im Kreisverkehr ist in §9a
StVO geregelt und wird durch eine blaue Ronde mit drei gekrümmten
Pfeilen gekennzeichnet (Zeichen 215). Grundsätzlich
gilt im Kreis- verkehr, daß der sich im Kreisverkehr
befindliche Verkehrs- teilnehmer Vorfahrt hat, wenn zudem das Zeichen
205 (Vorfahrt gewähren) angebracht wurde.
Fehlt Zeichen 205, gilt die normale Vorfahrtsregel "rechts vor
links".
Wird einem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt
genommen, und dieser wesentlich behindert, so hat dies
ein Verwarnungsgeld i.H.v. EURO 25,00 zur Folge, welches sich
bei Gefährdung des anderen verdoppelt (BKatV Nr. 34).
Verkehrsteilnehmer dürfen erst dann in
den Kreisverkehr einfahren, wenn erkennbar ist, daß
das von links kommende Fahrzeug den Kreisverkehr verläßt.
Das den Kreisverkehr verlassende Fahrzeug muß die Vorrechte
anderer Verkehrs- teilnehmer wie z.B. Fußgänger
beachten. Soll der Kreis- verkehr verlassen werden, so ist dies durch
Blinken anzuzeigen, bei Einfahrt in den Kreisverkehr
ist ein Signal nicht notwendig.
Innerhalb des Kreisverkehrs darf nur entgegen
dem Uhrzeiger- sinn gefahren werden, Halten ist ebenso wie
das Parken verboten. Befindet sich eine überfahrbare
Mittelinsel im Kreisverkehr, so ist diese eine Sperrfläche,
die nur von besonders großen Fahrzeugen zum Befahren
des Kreisverkehrs verwendet werden darf, sofern eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird
beim Überfahren dennoch ein anderer gefährdet, so ist
mit Bußgeld i.H.v. EURO 35 zu rechnen (BkatV Nr. 46).
Tipp: Die Vorschriften des Kreisverkehrs gelten
auch für Radfahrer im Kreisverkehr, auch dann, wenn
diese einen eigenen Weg haben.
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>> Schäden durch Sturm und Unwetter
Wenn Hagelkörner oder herabgestürzte
Äste das Auto demo- liert haben, ist es ratsam, den Schaden umgehend
bei der Kaskoversicherung als Teilkasko-Schaden zu
melden, und zwar auch dann, wenn Vollkasko-Versicherungsschutz
vorhanden ist. Der Grund hierfür besteht darin, daß
bei der Teilkasko-, anders als [... weiterlesen
...]
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