>> Fahrzeug nicht auf dem Stand der
Technik - Rücktritt möglich?
Entspricht ein neuer Geländewagen nicht
dem Entwicklungs- stand vergleichbarer Geländewagen, so
kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Maßgeblich
ist hierbei der allgemeine Stand der Technik, also der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren
Kraftfahr- zeuge. Auf den Entwicklungsstand der Serie
alleine kommt es somit nicht an. Entspricht das Fahrzeug nicht dem Stand der
Technik, so ist der Kaufpreis gegen Rückgabe des
Fahrzeugs zu erstatten. Gebrauchsvorteile durch die Nutzung können
in Abzug gebracht werden.
OLG Karlsruhe, 28.6.2007 - Az: 9 U 239/06
>> Tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland?
Wurde eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen
Republik in offensichtlich rechtsmißbräuchlicher
Umgehung der deutschen Vorschriften erworben, so kann diese in Deutschland
nicht anerkannt werden. Bei einem offenen Mißbrauch
kann sich der Fahrerlaubnisinhaber nicht auf den Anerkennungsgrundsatz berufen. Dies wäre z.B. dann der Fall,
wenn die nationale Fahrerlaubnis wegen schwerwiegender Eignungsmängel
nicht wieder erlangt werden kann und nur deshalb
eine Fahr- erlaubnis im EU-Ausland erworben wurde.
OVG Rheinland-Pfalz, 21.6.2007 - Az: 10 B
10291/07.OVG
>> Unfallersatztarif - Vollkaskoversicherungskosten
sind ersatzfähig
Beruht ein gegenüber dem Normaltarif
erhöhter Unfallersatz- tarif auf Leistungen, die durch die besondere
Unfall- situation veranlaßt und zur Schadensbehebung
erforderlich sind, so kommt grundsätzlich ein pauschaler
Aufschlag von 20% in Betracht. Die angemessene Höhe
ist im jeweiligen Einzelfall vom Tatrichter zu schätzen. Unabhängig davon, ob der Geschädigte
selbst vollkasko- versichert war oder nicht, sind die Kosten
der Vollkasko- versicherung ersatzfähig.
LG Bonn, 2.3.2007 - Az: 18 O 305/06
>> Psychische Untauglichkeit und Fahrerlaubnisentziehung
Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine
psychische Untaug- lichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen
vor und bestehen keine Hinweise auf eine Besserung des Gesundheitszustandes, so ist davon auszugehen, daß eine Eignung
weiterhin nicht besteht. Ein Antrag auf Wiederherstellung
der auf- schiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen
eine Fahrer- laubnisentziehung ist in diesem Fall somit
unbegründet.
VG Gelsenkirchen, 30.5.2007 - Az: 7 L 394/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN
Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt Abonnenten zur Zeit gut 1.100 Urteile.
Der Begriff Tuning beschreibt Veränderungen
an Fahrzeugen. Sie betreffen i.d.R. Motor, Fahrwerk, Karosserie
und Innen- raum. Werden im Rahmen des Tunings falsche
Anbauten vorge- nommen oder kommt es zu Veränderungen
am Originalzustand des Fahrzeugs, so kann dies u.U. Bußgeld
oder sogar die Stillegung zur Folge haben. Darüber
hinaus kann der Versicherungsschutz erlöschen. Maßgeblich hinsichtlich der Frage der
Zulässigkeit sind die § 18 (Zulassungspflichtigkeit),
§ 19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis) und §
22a (Bauart- genehmigung für Fahrzeugteile) StVZO.
Insbesondere ist § 19 Abs. 2 zu beachten: Die Betriebserlaubnis
[..] erlischt, wenn Änderungen vorgenommen
werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte
Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern
zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten
verschlechtert wird.
Anbauteile, für die eine deutsche oder
EG-weite Betriebs- erlaubnis oder Bauartgenehmigung besteht,
können am oder im Fahrzeug montiert werden, ohne daß
die Betriebserlaubnis erlischt. Ein gleiches gilt für Teile,
die in der Betriebs- erlaubnis des Fahrzeugs vorab eingetragen
sind. Soll ein Teil ohne Betriebserlaubnis angebaut werden,
so kann die Betriebserlaubnis mit einem Gutachten eines
zugelassenen Sachverständigen beantragt werden. Wurde
ein Einbau genehmigt, so ist zukünftig bei allen
Fahrten die erteilte Betriebserlaubnis mitzuführen.
Ein gleiches gilt für Chip-Tuning. Kommt
es hierdurch zu einer nennenswerten Leistungssteigerungen
(über 5% Abweichung von der Serie), so ist das Tuning
vom TÜV einzugetragen. Weitere Umbaumaßnahmen
zur Erhaltung der Verkehrssicherheit (z.B. stärkere Bremsanlage,
Fahrwerk- anpassung) können im Anschluß
erforderlich sein.
Werden die Vorschriften der StVZO vorsätzlich
oder fahr- lässig nicht beachtet, so liegt eine
Ordnungswidrigkeit vor.
Nach dem Tunen sind die Veränderungen
der Versicherung anzuzeigen. Andernfalls entfällt der
Vollkasko- Versicherungsschutz. Dies ergibt sich daraus,
daß der Halter verpflichtet ist, Veränderungen,
die zu einer Gefährdungserhöhung führen,
anzuzeigen (OLG Koblenz, 26.2.2007 - Az: 10 U 56/06).
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Schwarzfahren
Von Schwarzfahren spricht man dann, wenn kostenpflichtige öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen
Fahrschein in Anspruch genommen werden. Rechtlich handelt
es sich um ein Erschleichen von Leistungen im Sinne des
§ 265 a StGB. Diese Einschätzung wurde bereits vom
Bundesverfassungs- gericht (BVerfGE 2 BvR 1907/97) bestätigt. [... weiterlesen
...]
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: AnwaltOnline-Direkt
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen: Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen Newsletter zum Thema Ihres Interesses: Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
*5* (P) (C) 2007 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************ Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com