>> Abbiege-Unfall - Anscheinsbeweis
gegen den Abbiegenden
Ein aus einem Grundstück abbiegenden
Verkehrsteilnehmer trägt aufgrund der nochmals erhöhten Sorgfaltspflicht
die Gefahr nahezu allein. Kommt es hierbei zu einem
Unfall, so trifft auch bei einem Auffahrunfall der Anscheinsbeweis
den Abbiegenden, da es sich nicht um einen typischen
Auffahrun- fall handelt.
KG, 4.12.2006 - Az: 12 U 84/06
>> Beständiges Drängeln in
der Innenstadt
Auch im innerörtlichen Verkehr kann der
Straftatbestand der Nötigung erfüllt sein, wenn der
Betroffene beständig durch nahes Auffahren, mehrmaliges Betätigen
von Hupe, Blinker und Lichthupe einen anderen Verkehrsteilnehmer
bedrängt. In diesem Fall kann eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen
angezeigt sein.
OLG Köln, 14.3.2006 - Az: 83 Ss 6/06
>> Radfahrer mit 1,63 Promille - Haftpflicht
zahlt nichts
Ab 1,6 Promille kann bei Radfahrern von einer
absoluten Fahruntüchtigkeit und somit von einer
"Bewußtseinsstörung" im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen
ausgegangen werden. Bei einem Wert von vorliegend 1,63
Promille kann davon ausgegangen werden, daß der zu
schwersten Kopfver- letzungen führende Unfall des Radfahrers
auf der Trunkenheit beruhte. Die private Haftpflichtversicherung
konnte daher jegliche Leistung verweigern.
OLG Köln, 13.3.2007 - Az: 5 W 117/06
>> 300 Knöllchen in drei Jahren
- Fahrerlaubnis futsch!
Gibt ein Inhaber einer Fahrerlaubnis durch
geringfügige Ordnungswidrigkeiten zu erkennen, grundsätzlich
nicht zur Einhaltung von Parkvorschriften bereit zu
sein, kann dies Zweifel an der Fahreignung begründen.
Im vorliegenden sprachen mehr als 300 Knöllchen innerhalb
von drei Jahren eine deutliche Sprache. Der Entzug der Fahrerlaubnis
wurde daher bestätigt.
VG Berlin, 9.5.2007 - Az: VG 11 A 247.07
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In verkehrsberuhigten Bereichen mit Zeichen
325, 326 (Bild: ballspielende Personen) ist das Parken gem.
§ 24 Abs. 4a Nr.5 StVO nur auf den eigens dafür gekennzeichneten
Flächen zulässig, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen
bzw. Be- und Entladen. Wenn keine Parkflächen gekennzeichnet
worden sind, gilt also hier ein Parkverbot auf der gesamten
Straßen- fläche. Dieses muss befolgt werden, auch wenn möglicherweise
die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht vorgelegen
haben sollten, insbesondere die Anwohner Schwierigkeiten
haben, ihre Fahrzeuge in der Nähe ihrer Wohnungen
abzustellen. Bei einer Verkehrsanordnung durch Verkehrsschilder
handelt es sich nämlich um eine so genannte Allgemeinverfügung,
die auch dann, wenn sie anfechtbar ist, bis zum
Widerruf oder einer verwaltungsgerichtlichen Aufhebung
"Tatbestandswirkung" entfaltet, d.h. verbindlich ist. Ein Verstoß gegen die Anordnung stellt
daher eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem Bußgeldkatalog
geahndet werden kann. In solchen Fällen wird
üblicherweise zunächst ein Verwarnungsgeld von zumindest 10 EUR
festgesetzt. Es besteht dann allenfalls die Möglichkeit,
bei der Verwaltungsbehörde die Einstellung des
Verfahrens gem. § 47 OwiG zu beantragen und sich dabei auf die
bestehenden Schwierigkeiten zu berufen. Akzeptiert die
Behörde diesen Antrag nicht, wird sie einen Bußgeldbescheid
erlassen, gegen den der Betroffene Einspruch einlegen
und so eine gerichtliche Überprüfung erzwingen
kann. Dabei kann aller- dings die Geldbuße, wenn länger
als 1 Stunde geparkt wurde, auch auf 25 EUR erhöht werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnung
eines verkehrs- beruhigten Bereichs richten sich nach der
VwV zu Zeichen 325, 326. Was die Parkmöglichkeiten
betrifft, heißt es hier: "Der Parkraumbedarf soll in angemessener
Weise berücksichtigt werden". Für die
Kennzeichnung der Park- flächen genügen - sind aber auch
erforderlich - Boden- markierungen oder Pflasterwechsel. Dies bedeutet,
dass die Behörde nicht gezwungen ist, Parkplätze
für die Anlieger zu schaffen. Sie hat hier einen erheblichen,
auch gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren,
Beurteilungs- spielraum. Es besteht aber die Möglichkeit, bei
der Straßenverkehrs- behörde die Kennzeichnung von Parkflächen
zu beantragen. Im Falle der Ablehnung kann gegen diese durch
Widerspruch und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht
vorgegangen werden.
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>> Unfall auf dem Parkplatz
Unfälle passieren überall - nicht
nur auf vielbefahrenen Straßen. Das ist nicht nur ärgerlich,
sondern führt oft auch zu unübersichtlichen haftungsrechtlichen
Beurteilungen. Eine schwierige Situation liegt oft bei Unfällen
auf Park- plätzen vor, wenn ein Fahrer ausparkt
und ein zweiter Fahrer dem Ausparkenden in die Seite fährt.
[... weiterlesen
...]
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