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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht August 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Kein Rücktritt wegen Sachmangels bei altersbedingtem
VerschleißIst nicht auszuschließen, daß ein Mangel auf altersbedingten
Verschleiß zurückzuführen ist, so ist der Käufer eines
Gebrauchtwagens nicht zum Rücktritt wegen eines Mangels
berechtigt. Es handelt sich bei normalen, Alter und Lauf-
leistung entsprechenden Verschleiß nicht um einen Sachmangel
i.S.d. BGB. Für die Rückabwicklung des Kaufvertrages ist
vom Käufer zu beweisen, daß bei Übergabe ein Mangel vorlag.LG Dortmund, 3.1.2007 - Az: 22 O 85/06
>> Euro-2 statt Euro-3 - Mangel
Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Verkäuferaussagen im
Verkaufsgespräch im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung
so zu verstehen sind, daß das Fahrzeug ohne Einschränkung
sowohl in Bezug auf die Abgasnorm als auch steuerlich als
Euro-3-Fahrzeug anzusehen ist, das Fahrzeug tatsächlich aber
steuerlich lediglich als Euro-2-Fahrzeug einzustufen ist.LG Münster, 6.12.2006 - Az: 8 O 320/06
>> Stundensatz einer Markenwerkstatt ist Maßstab für
fiktive ReparaturkostenBei der Schadensberechnung kann der Geschädigte den
Stundenverrechnungssatz einer Markenwerkstatt zugrunde
legen. Auch bei der Sachverständigenauswahl besteht keine
Verpflichtung, sich nach dem günstigsten Sachverständigen
zu erkundigen. Der Geschädigte kann annehmen, daß sich der
Sachverständige bei der Vergütungsbemessung im Rahmen des
billigen Ermessens bewegt.AG Landstuhl, 19.1.2007 - Az: 2 C 680/06
>> LKW mit eingeschalteter Warnblinkanlage - Geschwindig-
keitsreduzierung bzw. Bremsbereitschaft?Ein herannahender Fahrer ist auch unter Berücksichtigung
einer eingeschalteten Warnblinkanlage an einem LKW nicht
dazu verpflichtet, die Geschwindigkeit von 74 bis 78 km/h
weiter bis auf 45 km/h zu reduzieren, sich bremsbereit zu
halten bzw. auf eine sich halb öffnende Fahrertür mit
einer Vollbremsung zu reagieren.
Liegt allenfalls eine Behinderung des Verkehrs und keine
konkrete Gefährdung vor, so ist das Einschalten des
Warnblinklichts grundsätzlich unzulässig.BGH, 13.3.2007 - Az: VI ZR 216/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Gewährleistungspflicht für Sachmängel ausschließbar?
>> Haftungsausschluß, wenn wegen betrügerischen
Lieferanten keine Erfüllung möglich ist?>> Rote Ampel mißachtet - grobe Fahrlässigkeit?
>> MPU auch bei sieben Punkten?
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 1.050 Urteile.************************************************************
************************************************************>> Verhalten nach einem Autounfall
Bei einem Unfall kommt es schnell zu folgendschweren Fehlern.
Insbesondere bei einem aggressiven Unfallgegner läßt sich so
mancher Beteiligter beispielsweise zu einem Schuld-
anerkenntnis hinreißen. Dies kann dazu führen, daß die
Versicherung von vornherein eine Übernahme des Schadens
verweigert. Bei einem Unfall sollten die folgenden Ver-
haltenshinweise beachtet werden, um eine problemlose
Regulierung des Schadens zu ermöglichen:Die Unfallstelle ist sofort abzusichern und zu räumen, um
eine Behinderung des Verkehrsflusses oder gar Folgeunfälle
zu vermeiden.Sind Personen zu Schaden gekommen, stehen ein oder mehrere
Beteiligte unter Einfluß von Alkohol oder Drogen oder
besteht der Verdacht auf einen entsprechenden Einfluß oder
einen vorgetäuschten Unfall, so sollte gar nicht erst
versucht werden, die notwendigen Schritte selbst durch-
zuführen. Es sollte in jedem Fall sofort die Polizei
hinzugezogen werden. Handelt es sich nicht um eine
Bagatelle (Schaden insgesamt unter 1500 EUR), sollte
ebenfalls die Polizei hinzugezogen werden. Das polizeiliche
Aufnahmeprotokoll ist auch für die Schadensregulierung ein
gutes Beweismittel.Liegt kein Personen-, sondern lediglich ein "Blechschaden"
vor, so ist die polizeiliche Aufnahme des Unfallhergangs
aus Sicht des Versicherungsunternehmens nicht erforderlich.
Es genügt, einen europäischen Unfallbericht auszufüllen
oder aber ein eigenes Unfallprotokoll anzufertigen. Der
Bericht ist sodann von den Beteiligten zu unterzeichnen.
Ein solcher Bericht wird von der Versicherung anerkannt.
Selbstverständlich kann auch ein polizeiliches Protokoll
angefertigt werden.Ein Unfallprotokoll sollte eine Skizze und ggf. auch Fotos
der Unfallstelle enthalten. Die amtlichen Kennzeichen,
Name und Anschrift aller Beteiligten und Zeugen sollten
ebenfalls aufgeführt werden. Sofern ein Beteiligter eine
Kamera oder eine Handy-Kamera zur Verfügung hat, sollte der
Unfall möglichst unter Hinzunahme eines Maßstabs fest-
gehalten werden. Diese Bilder können später die
Rekonstruktion des Unfallhergangs erleichtern.Hinweis: Die Unterschrift unter dem Unfallprotokoll ist
kein Schuldanerkenntnis!Fehlen Versicherungsunterlagen bzw. -details, so können
diese telefonisch bei der Versicherung oder auch beim
Zentralruf der Autoversicherer in Erfahrung gebracht werden.
Der Zentralruf ist rund um die Uhr unter 0180-25026
erreichbar. Der Notruf der Autoversicherer ist unter
0800 NOTFON D zu erreichen.Sofort nach dem Unfall sollte sich um Zeugen für den
Hergang bemüht werden. Personen, die den Unfall möglicher-
weise beobachtet haben, sollten sofort nach Ihrer Anschrift
gefragt werden. Neutrale Zeugen genießen grundsätzlich einen
höheren Glaubwürdigkeitsfaktor als Verwandte oder Ehe-
partner, die selbstverständlich auch Zeugen sein können.Etwaige Verletzungen sollten sofort ärztlich festgestellt
und attestiert werden, damit später beweisbar ist, ob die
Verletzungen tatsächlich vom Unfall herrühren.Der Unfallschaden sollte unabhängig von der Schuldfrage so
bald wie möglich der Versicherung gemeldet werden -
spätestens binnen Wochenfrist.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Wertminderung nach Unfall
Eine (technische) Wertminderung beschreibt den Umstand, daß
ein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug dauerhaft in
seinem Wert gemindert wird, etwa weil eine Wiederherstellung
in den ursprünglichen Zustand nicht [... weiterlesen ...]Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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