>> Kein Rücktritt wegen Sachmangels
bei altersbedingtem Verschleiß
Ist nicht auszuschließen, daß
ein Mangel auf altersbedingten Verschleiß zurückzuführen
ist, so ist der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht zum Rücktritt
wegen eines Mangels berechtigt. Es handelt sich bei normalen,
Alter und Lauf- leistung entsprechenden Verschleiß
nicht um einen Sachmangel i.S.d. BGB. Für die Rückabwicklung
des Kaufvertrages ist vom Käufer zu beweisen, daß bei
Übergabe ein Mangel vorlag.
LG Dortmund, 3.1.2007 - Az: 22 O 85/06
>> Euro-2 statt Euro-3 - Mangel
Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Verkäuferaussagen
im Verkaufsgespräch im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung so zu verstehen sind, daß das Fahrzeug
ohne Einschränkung sowohl in Bezug auf die Abgasnorm als auch
steuerlich als Euro-3-Fahrzeug anzusehen ist, das Fahrzeug
tatsächlich aber steuerlich lediglich als Euro-2-Fahrzeug
einzustufen ist.
LG Münster, 6.12.2006 - Az: 8 O 320/06
>> Stundensatz einer Markenwerkstatt
ist Maßstab für fiktive Reparaturkosten
Bei der Schadensberechnung kann der Geschädigte
den Stundenverrechnungssatz einer Markenwerkstatt
zugrunde legen. Auch bei der Sachverständigenauswahl
besteht keine Verpflichtung, sich nach dem günstigsten
Sachverständigen zu erkundigen. Der Geschädigte kann
annehmen, daß sich der Sachverständige bei der Vergütungsbemessung
im Rahmen des billigen Ermessens bewegt.
AG Landstuhl, 19.1.2007 - Az: 2 C 680/06
>> LKW mit eingeschalteter Warnblinkanlage
- Geschwindig- keitsreduzierung bzw.
Bremsbereitschaft?
Ein herannahender Fahrer ist auch unter Berücksichtigung einer eingeschalteten Warnblinkanlage an
einem LKW nicht dazu verpflichtet, die Geschwindigkeit von
74 bis 78 km/h weiter bis auf 45 km/h zu reduzieren, sich
bremsbereit zu halten bzw. auf eine sich halb öffnende
Fahrertür mit einer Vollbremsung zu reagieren. Liegt allenfalls eine Behinderung des Verkehrs
und keine konkrete Gefährdung vor, so ist das
Einschalten des Warnblinklichts grundsätzlich unzulässig.
BGH, 13.3.2007 - Az: VI ZR 216/05
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für
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Bei einem Unfall kommt es schnell zu folgendschweren
Fehlern. Insbesondere bei einem aggressiven Unfallgegner
läßt sich so mancher Beteiligter beispielsweise zu einem
Schuld- anerkenntnis hinreißen. Dies kann dazu
führen, daß die Versicherung von vornherein eine Übernahme
des Schadens verweigert. Bei einem Unfall sollten die
folgenden Ver- haltenshinweise beachtet werden, um eine
problemlose Regulierung des Schadens zu ermöglichen:
Die Unfallstelle ist sofort abzusichern und
zu räumen, um eine Behinderung des Verkehrsflusses oder
gar Folgeunfälle zu vermeiden.
Sind Personen zu Schaden gekommen, stehen
ein oder mehrere Beteiligte unter Einfluß von Alkohol
oder Drogen oder besteht der Verdacht auf einen entsprechenden
Einfluß oder einen vorgetäuschten Unfall, so sollte
gar nicht erst versucht werden, die notwendigen Schritte
selbst durch- zuführen. Es sollte in jedem Fall sofort
die Polizei hinzugezogen werden. Handelt es sich nicht
um eine Bagatelle (Schaden insgesamt unter 1500 EUR),
sollte ebenfalls die Polizei hinzugezogen werden.
Das polizeiliche Aufnahmeprotokoll ist auch für die Schadensregulierung
ein gutes Beweismittel.
Liegt kein Personen-, sondern lediglich ein
"Blechschaden" vor, so ist die polizeiliche Aufnahme des
Unfallhergangs aus Sicht des Versicherungsunternehmens nicht
erforderlich. Es genügt, einen europäischen Unfallbericht
auszufüllen oder aber ein eigenes Unfallprotokoll anzufertigen.
Der Bericht ist sodann von den Beteiligten zu
unterzeichnen. Ein solcher Bericht wird von der Versicherung
anerkannt. Selbstverständlich kann auch ein polizeiliches
Protokoll angefertigt werden.
Ein Unfallprotokoll sollte eine Skizze und
ggf. auch Fotos der Unfallstelle enthalten. Die amtlichen
Kennzeichen, Name und Anschrift aller Beteiligten und
Zeugen sollten ebenfalls aufgeführt werden. Sofern
ein Beteiligter eine Kamera oder eine Handy-Kamera zur Verfügung
hat, sollte der Unfall möglichst unter Hinzunahme eines
Maßstabs fest- gehalten werden. Diese Bilder können
später die Rekonstruktion des Unfallhergangs erleichtern.
Hinweis: Die Unterschrift unter dem Unfallprotokoll
ist kein Schuldanerkenntnis!
Fehlen Versicherungsunterlagen bzw. -details,
so können diese telefonisch bei der Versicherung oder
auch beim Zentralruf der Autoversicherer in Erfahrung
gebracht werden. Der Zentralruf ist rund um die Uhr unter
0180-25026 erreichbar. Der Notruf der Autoversicherer
ist unter 0800 NOTFON D zu erreichen.
Sofort nach dem Unfall sollte sich um Zeugen
für den Hergang bemüht werden. Personen, die
den Unfall möglicher- weise beobachtet haben, sollten sofort nach
Ihrer Anschrift gefragt werden. Neutrale Zeugen genießen
grundsätzlich einen höheren Glaubwürdigkeitsfaktor
als Verwandte oder Ehe- partner, die selbstverständlich auch
Zeugen sein können.
Etwaige Verletzungen sollten sofort ärztlich
festgestellt und attestiert werden, damit später
beweisbar ist, ob die Verletzungen tatsächlich vom Unfall
herrühren.
Der Unfallschaden sollte unabhängig von
der Schuldfrage so bald wie möglich der Versicherung gemeldet
werden - spätestens binnen Wochenfrist.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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>> Wertminderung nach Unfall
Eine (technische) Wertminderung beschreibt
den Umstand, daß ein durch einen Unfall beschädigtes
Fahrzeug dauerhaft in seinem Wert gemindert wird, etwa weil eine
Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand nicht
[... weiterlesen
...]
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