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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juli 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Aufklärungspflicht des Autovermieters über Erstattungs-
fähigkeit des UnfallersatztarifesKlärt ein Autovermieter einen Unfallgeschädigten darüber
auf, daß er einen Tarif anbietet, der deutlich über dem
Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und daher
Gefahr besteht, daß die Haftpflichtversicherung nicht den
vollen Tarif übernimmt, so ist die Vereinbarung eines
Unfallersatztarifs nicht sittenwidrig. Der schriftliche
Hinweis auf Erhalt eines günstigen Tarifs bei Vorauskasse
ist indes keine ausreichende Aufklärung.BGH, 7.2.2007 - Az: XII ZR 125/04
>> Grundloses Abbremsen und Auffahrunfall
Zwar spricht der Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall gegen
den Auffahrenden, dies betrifft jedoch nur Standardsituationen.
Beruht die Unfallursache auf dem Verantwortungsbereich des
Vorausfahrenden, so liegt keine solche Situation vor.
Vorliegend hatte der Vorausfahrende kurz vor dem Unfall ca.
10 Meter nach dem Anfahren an einer auf Grün umschaltenden
Ampel ohne ersichtlichen Grund stark abgebremst. Das nach-
folgende Fahrzeug war deshalb aufgefahren. Das Gericht sprach
dem Vorausfahrenden die alleinige Schuld an diesem Unfall zu.OLG Franfurt/Main, 2.3.2006 - Az: 3 U 220/05
>> Rangierunfall - Falschparker haftet mit
Blockiert ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug eine
Grundstücksausfahrt teilweise und bleibt ein anderes Fahr-
zeug beim Versuch aus der Ausfahrt herauszufahren an einer
Begrenzungsmauer hängen, so haftet der Falschparker für den
Schaden mit. Im vorliegenden Fall betrug die Quote 25%, da
der Geschädigte versucht hatte, trotz der erkennbaren
Engstelle ohne Einweiser herauszufahren.AG Frankfurt/Main, 21.7.2006 - Az: 32 C 518/06 - 22
>> Fiktiver Schadensersatz - Reparaturkosten einer
markengebundenen Vertragswerkstatt anrechenbarZur Ermittlung des Schadens darf der Geschädigte die an-
fallenden Reparaturkosten in einer markengebundenen Vertrags-
werkstatt ermitteln.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur auch
dort durchgeführt wird oder nicht. Die Zugrundelegung einer
im Einzelfall teureren markengebundenen Vertragswerkstatt
stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht
wegen Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung dar.AG Augsburg, 23.6.2006 - Az: 24 C 2474/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Kein Unfallersatztarif bei Schadensersatzanspruch aus
Verkehrsunfall>> Reparaturkostenbasis, wenn der Schaden den Wieder-
beschaffungswert nicht übersteigt>> Finanzierung und Versicherung nicht mit Kaufzweck
vereinbar - Autoverkäufer haftet>> Keine Haftung, wenn Fahrgast im Bus stürzt
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Fahren unter Alkoholeinfluß - Die Promillegrenze
Das Fahren unter Alkoholeinfluß stellt eine Straftat dar,
wenn der Täter absolut fahruntüchtig ist oder im Bereich
der relativen Fahruntüchtigkeit seine Fahruntüchtigkeit
nachgewiesen werden kann. Es handelt sich dann auch um
einen Regelfall für den Entzug der Fahrerlaubnis.Ansonsten handelt gem. § 24a StGB ordnungswidrig, " wer im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l
oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder
mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt." Diese 1998 eingeführte 0,5-Promillegrenze hat zum
1.4.2001 die 0,8-Promillegrenze ersetzt. Die 0,8-Promille-
grenze ist somit vollständig entfallen.
Dasselbe gilt beim Fahren unter dem Einfluß folgender
Rauschmittel: Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin
und Designer- Amphetamin.
In diesen Fällen ist das Fahrverbot die regelmäßige Folge
der Tat und nur dann, wenn ganz besondere Umstände für den
Betroffenen sprechen, kann das Gericht oder die Bußgeld-
behörde von einem Fahrverbot absehen und dafür etwa die
Geldbuße entsprechend erhöhen. Der Umstand allein, daß der
Betroffene beruflich oder privat auf seinen Führerschein
angewiesen ist, reicht allerdings nicht aus!
Der erstmalige Verstoß wird mit einem 1-monatigen Fahrverbot
geahndet, im Wiederholungsfall sind es dann 3 Monate. Wurde
ein alkoholbedingtes fehlerhaftes verhalten nachgewiesen,
kann der Entzug der Fahrerlaubnis auf die Dauer von
mindestens 6 Monaten. Neben der 0,5-Promillegrenze gibt es
noch die 1,1-Promillegrenze, die die absolute Fahrun-
tüchtigkeit beschreibt. Ein Überschreiten dieser Grenze hat
stets den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis sind in ihren Aus-
wirkungen unterschiedlich: Während der Verurteilte seinen
Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots automatisch zurück
erhält, muss er beim Entzug der Fahrerlaubnis nach Ablauf
der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Dabei
kann die Fahrerlaubnisbehörde auch, wenn die Voraussetzungen
dafür vorliegen, eine neue theoretische und/oder praktische
Fahrprüfung oder eine medizinsch-psychologische Unter-
suchung verlangen.Vorgesehen ist ein absolutes Alkoholverbot für Fahran-
fänger, das zwar vom Bundestag bereits beschlossen aber
noch nicht in Kraft getreten ist.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Unfall auf dem Parkplatz
Unfälle passieren überall - nicht nur auf vielbefahrenen
Straßen. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern führt oft auch
zu unübersichtlichen haftungsrechtlichen Beurteilungen. Eine
schwierige Situation liegt oft [... weiterlesen ...]Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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