>> Aufklärungspflicht des Autovermieters
über Erstattungs- fähigkeit des Unfallersatztarifes
Klärt ein Autovermieter einen Unfallgeschädigten
darüber auf, daß er einen Tarif anbietet, der
deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten
Markt liegt und daher Gefahr besteht, daß die Haftpflichtversicherung
nicht den vollen Tarif übernimmt, so ist die Vereinbarung
eines Unfallersatztarifs nicht sittenwidrig. Der
schriftliche Hinweis auf Erhalt eines günstigen Tarifs
bei Vorauskasse ist indes keine ausreichende Aufklärung.
BGH, 7.2.2007 - Az: XII ZR 125/04
>> Grundloses Abbremsen und Auffahrunfall
Zwar spricht der Anscheinsbeweis bei einem
Auffahrunfall gegen den Auffahrenden, dies betrifft jedoch nur
Standardsituationen. Beruht die Unfallursache auf dem Verantwortungsbereich
des Vorausfahrenden, so liegt keine solche Situation
vor. Vorliegend hatte der Vorausfahrende kurz
vor dem Unfall ca. 10 Meter nach dem Anfahren an einer auf Grün
umschaltenden Ampel ohne ersichtlichen Grund stark abgebremst.
Das nach- folgende Fahrzeug war deshalb aufgefahren.
Das Gericht sprach dem Vorausfahrenden die alleinige Schuld
an diesem Unfall zu.
OLG Franfurt/Main, 2.3.2006 - Az: 3 U 220/05
>> Rangierunfall - Falschparker haftet
mit
Blockiert ein verkehrswidrig abgestelltes
Fahrzeug eine Grundstücksausfahrt teilweise und bleibt
ein anderes Fahr- zeug beim Versuch aus der Ausfahrt herauszufahren
an einer Begrenzungsmauer hängen, so haftet der
Falschparker für den Schaden mit. Im vorliegenden Fall betrug
die Quote 25%, da der Geschädigte versucht hatte, trotz
der erkennbaren Engstelle ohne Einweiser herauszufahren.
AG Frankfurt/Main, 21.7.2006 - Az: 32 C 518/06
- 22
>> Fiktiver Schadensersatz - Reparaturkosten
einer markengebundenen Vertragswerkstatt
anrechenbar
Zur Ermittlung des Schadens darf der Geschädigte
die an- fallenden Reparaturkosten in einer markengebundenen
Vertrags- werkstatt ermitteln. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die
Reparatur auch dort durchgeführt wird oder nicht. Die
Zugrundelegung einer im Einzelfall teureren markengebundenen Vertragswerkstatt stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wegen Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung
dar.
AG Augsburg, 23.6.2006 - Az: 24 C 2474/06
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>> Fahren unter Alkoholeinfluß
- Die Promillegrenze
Das Fahren unter Alkoholeinfluß stellt
eine Straftat dar, wenn der Täter absolut fahruntüchtig
ist oder im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit seine
Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Es handelt sich
dann auch um einen Regelfall für den Entzug der Fahrerlaubnis.
Ansonsten handelt gem. § 24a StGB ordnungswidrig,
" wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5
Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge
im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt." Diese 1998 eingeführte
0,5-Promillegrenze hat zum 1.4.2001 die 0,8-Promillegrenze ersetzt.
Die 0,8-Promille- grenze ist somit vollständig entfallen. Dasselbe gilt beim Fahren unter dem Einfluß
folgender Rauschmittel: Cannabis, Heroin, Morphin,
Kokain, Amphetamin und Designer- Amphetamin. In diesen Fällen ist das Fahrverbot
die regelmäßige Folge der Tat und nur dann, wenn ganz besondere
Umstände für den Betroffenen sprechen, kann das Gericht oder
die Bußgeld- behörde von einem Fahrverbot absehen
und dafür etwa die Geldbuße entsprechend erhöhen.
Der Umstand allein, daß der Betroffene beruflich oder privat auf seinen
Führerschein angewiesen ist, reicht allerdings nicht aus! Der erstmalige Verstoß wird mit einem
1-monatigen Fahrverbot geahndet, im Wiederholungsfall sind es dann
3 Monate. Wurde ein alkoholbedingtes fehlerhaftes verhalten
nachgewiesen, kann der Entzug der Fahrerlaubnis auf die
Dauer von mindestens 6 Monaten. Neben der 0,5-Promillegrenze
gibt es noch die 1,1-Promillegrenze, die die absolute
Fahrun- tüchtigkeit beschreibt. Ein Überschreiten
dieser Grenze hat stets den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis sind
in ihren Aus- wirkungen unterschiedlich: Während der
Verurteilte seinen Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots
automatisch zurück erhält, muss er beim Entzug der Fahrerlaubnis
nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen.
Dabei kann die Fahrerlaubnisbehörde auch,
wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, eine neue theoretische
und/oder praktische Fahrprüfung oder eine medizinsch-psychologische
Unter- suchung verlangen.
Vorgesehen ist ein absolutes Alkoholverbot
für Fahran- fänger, das zwar vom Bundestag bereits
beschlossen aber noch nicht in Kraft getreten ist.
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>> Unfall auf dem Parkplatz
Unfälle passieren überall - nicht
nur auf vielbefahrenen Straßen. Das ist nicht nur ärgerlich,
sondern führt oft auch zu unübersichtlichen haftungsrechtlichen
Beurteilungen. Eine schwierige Situation liegt oft [... weiterlesen
...]
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