Es liegt noch keine Verkehrsordnungswidrigkeit
nach § 23 Abs. 1 S. 2 StVO oder einer anderweitigen
Vorschrift des Straßenverkehrsrechts vor, wenn das
Fahrzeug ohne geeignetes Schuhwerk bzw. mit Socken geführt
wird. Gleich- wohl ist ein solches Verhalten mit den Pflichten
eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers
unvereinbar. Sollte es durch dieses Verhalten zu einem Schaden kommen,
so kommt über die zivilrechtliche Haftung auch
eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit
in Betracht. Nur in einem solchen Fall kann auch ein Bußgeld
verhängt werden.
OLG Bamberg, 15.11.2006 - Az: 2 Ss OWi 577/06
>> Bei kurzer Mietdauer kein Preisvergleich?
Wird ein Mietwagen nach einem unverschuldeten
Unfall für maximal acht Tage gemietet, so muß
der Geschädigte nicht mehrere Angebote einholen. Der Geschädigte
wäre hierzu erst bei einer längeren reparaturbedingten
Ausfallzeit ver- pflichtet, um den Schaden zu minimieren. Der Geschädigte muß auch nicht
Vermittlung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
akzeptieren, da dies eine unzulässige Rechtsberatung
darstellen würde.
LG Nürnberg-Fürth, 8.3.2006 - Az:
8 S 1649/05
>> Auch Fußgänger müssen
rote Ampel beachten!
Versucht ein Fußgänger trotz auf
Rot geschalteter Fußgänger- ampel und ungeachtet eines herannahenden
Fahrzeuges die mehrspurige Fahrbahn zu überqueren,
so läßt das grobe Ver- schulden des Fußgängers die Betriebsgefahr
des Fahrzeuges zurücktreten, sofern dem Fahrer kein
Verschulden an dem anschließenden Unfall mit dem Fußgänger
nachzuweisen ist.
OLG Koblenz, 11.12.2006 - Az: 12 U 1184/04
>> Mit 307 km liegt bei EU-Neuwagen
ein Mangel vor
Auch bei einem EU-Neuwagen kann erwartet werden,
daß dieser grundsätzlich unbenutzt ist und noch
keine Bewegung im öffentlichen Verkehr erfolgte, sofern
eine Überführungsfahrt nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart
wurde. Mangels Vereinbarung ist der Neuwagenkäufer
in der Regel in der Annahme schutzwürdig, daß der
Kilometerstand des Fahrzeuges zwischen 0 und 20 km liegt.
OLG Düsseldorf, 11.12.2006 - Az: I-1
U 55/06
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Die Abrechnung auf Neuwagenbasis stellt einen
Sonderfall der Schadensabrechnung dar. In diesem Fall braucht
sich der Geschädigte nicht auf Reparatur und
Ersatz des Minderwertes einlassen und kann einen Neuwagen als Ersatz
verlangen, sofern das Fahrzeug weniger als 1000 km Fahrleistung
auf- weist, maximal 1-2 Monate alt ist und es
zu einer erheblichen Beschädigung beim Unfall gekommen ist.
In Ausnahmefällen kann ein Anspruch auch bei höherer Fahrleistung
bestehen, wenn eine vollständige Wiederherstellung
ohne bleibende Mängel nicht möglich ist, wobei
ein geringer Abschlag auf den Neuwagenpreis hinzunehmen ist. Die Schadensberechnung erfolgt auch für
den Fall, daß sich der Geschädigte als Ersatz keinen Neuwagen
kauft. Das beschädigte Fahrzeug fällt durch
die Ersatzzahlung der Versicherung des Schädigers zu.
>> Internationaler Führerschein
Der internationale Führerschein erleichtert
z.B. der Polizei die Feststellung, ob ein Fahrzeugführer
mit einer für das entsprechende Fahrzeug gültigen
Fahrerlaubnis am Verkehr teilnimmt. Der internationale Führerschein
wird als Reisedokument von den Straßenverkehrsbehörden
aus- gestellt und von den Unterzeichnern des Wiener
Straßen- verkehrsübereinkommens von 1968 anerkannt.
Der internationale Führerschein hat eine
Gültigkeit von drei Jahren, darf nicht verlängert werden.
Die Gültigkeit des nationalen Führerscheines darf die des
regulären Führer- scheins nicht überschreiten. Neben dem Wiener Übereinkommen besteht
auch das Pariser Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr von
1926, welches in außereuropäischen oder überseeischen
Staaten zur Anwendung kommen kann. In diesem Fall muß
ein ent- sprechender internationaler Führerschein,
der lediglich eine Gültigkeit von einem Jahr hat,
ausgestellt werden. In den Unterzeichnerstaaten des Genfer Abkommen
über den Kraftfahrzeugverkehr von 1949 wird der deutsche Internationale Führerscheine i.d.R.
anerkannt, wenn dieser nach dem Wiener Straßenverkehrsübereinkommen
von 1968 ausgestellt wurde.
Innerhalb von Ländern der EU und des
EWR ist kein inter- nationaler Führerschein erforderlich;
in Schweden wird zusätzlich der Internationale Führerschein
empfohlen. Außerhalb Europas ist ein internationaler
Führerschein i.d.R. erforderlich und auch von den jeweiligen
Behörden vorgeschrieben.
Damit ein internationaler Führerschein
ausgestellt werden kann, ist eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
mit der neuen Klasseneinteilung erforderlich. Inhaber von
älteren Führerscheinen müssen sich diesen
zunächst umtauchen lassen.
Hinweis: Im Inland für deutsche Kraftfahrzeugführer
erteilte Internationale Führerscheine gelten
in der Bundesrepublik Deutschland nicht als gültige Fahrausweise!
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>> Geschlossene Ortschaft
Die gelben Ortstafeln - Zeichen 310 (Beginn)
und 311 (Ende) - kennzeichnen den Bereich einer geschlossenen
Ortschaft (§ 42 Abs. 2 StVO). Die Ortstafeln sind
dort aufzustellen, wo die geschlossene Bebauung beginnt. [...
weiterlesen ...]
>> Parken auf dem Gehweg
Mangels zur Verfügung stehendem regulären
Parkplatz nutzen Verkehrsteilnehmer immer wieder den Gehweg,
um ihr Fahrzeug dort (teilweise) abzustellen. Das Befahren
von Geh- oder Radwegen ist jedoch grundsätzlich untersagt, [... weiterlesen
...]
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