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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juni 2007]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                   Juni 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> In Socken Autofahren?

Es liegt noch keine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 23
Abs. 1 S. 2 StVO oder einer anderweitigen Vorschrift des
Straßenverkehrsrechts vor, wenn das Fahrzeug ohne
geeignetes Schuhwerk bzw. mit Socken geführt wird. Gleich-
wohl ist ein solches Verhalten mit den Pflichten eines
sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar. Sollte es
durch dieses Verhalten zu einem Schaden kommen, so kommt
über die zivilrechtliche Haftung auch eine strafrechtliche
oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht. Nur
in einem solchen Fall kann auch ein Bußgeld verhängt werden.

OLG Bamberg, 15.11.2006 - Az: 2 Ss OWi 577/06

 >> Bei kurzer Mietdauer kein Preisvergleich?

Wird ein Mietwagen nach einem unverschuldeten Unfall für
maximal acht Tage gemietet, so muß der Geschädigte nicht
mehrere Angebote einholen. Der Geschädigte wäre hierzu erst
bei einer längeren reparaturbedingten Ausfallzeit ver-
pflichtet, um den Schaden zu minimieren.
Der Geschädigte muß auch nicht Vermittlung durch die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers akzeptieren,
da dies eine unzulässige Rechtsberatung darstellen würde.

LG Nürnberg-Fürth, 8.3.2006 - Az: 8 S 1649/05

 >> Auch Fußgänger müssen rote Ampel beachten!

Versucht ein Fußgänger trotz auf Rot geschalteter Fußgänger-
ampel und ungeachtet eines herannahenden Fahrzeuges die
mehrspurige Fahrbahn zu überqueren, so läßt das grobe Ver-
schulden des Fußgängers die Betriebsgefahr des Fahrzeuges
zurücktreten, sofern dem Fahrer kein Verschulden an dem
anschließenden Unfall mit dem Fußgänger nachzuweisen ist.

OLG Koblenz, 11.12.2006 - Az: 12 U 1184/04

 >> Mit 307 km liegt bei EU-Neuwagen ein Mangel vor

Auch bei einem EU-Neuwagen kann erwartet werden, daß dieser
grundsätzlich unbenutzt ist und noch keine Bewegung im
öffentlichen Verkehr erfolgte, sofern eine Überführungsfahrt
nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde. Mangels
Vereinbarung ist der Neuwagenkäufer in der Regel in der
Annahme schutzwürdig, daß der Kilometerstand des Fahrzeuges
zwischen 0 und 20 km liegt.

OLG Düsseldorf, 11.12.2006 - Az: I-1 U 55/06

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> MPU nicht verweigern!

 >> Überholen einer Fahrzeugkolonne und Haftungsverteilung

 >> Unfall - Haftung für psychische Folgen

 >> Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn am Steuer eingeschlafen
    wurde?

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Abrechnung auf Neuwagenbasis

Die Abrechnung auf Neuwagenbasis stellt einen Sonderfall der
Schadensabrechnung dar. In diesem Fall braucht sich der
Geschädigte nicht auf Reparatur und Ersatz des Minderwertes
einlassen und kann einen Neuwagen als Ersatz verlangen,
sofern das Fahrzeug weniger als 1000 km Fahrleistung auf-
weist, maximal 1-2 Monate alt ist und es zu einer erheblichen
Beschädigung beim Unfall gekommen ist. In Ausnahmefällen
kann ein Anspruch auch bei höherer Fahrleistung bestehen,
wenn eine vollständige Wiederherstellung ohne bleibende
Mängel nicht möglich ist, wobei ein geringer Abschlag auf
den Neuwagenpreis hinzunehmen ist.
Die Schadensberechnung erfolgt auch für den Fall, daß sich
der Geschädigte als Ersatz keinen Neuwagen kauft. Das
beschädigte Fahrzeug fällt durch die Ersatzzahlung der
Versicherung des Schädigers zu.

 >> Internationaler Führerschein

Der internationale Führerschein erleichtert z.B. der
Polizei die Feststellung, ob ein Fahrzeugführer mit einer
für das entsprechende Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis am
Verkehr teilnimmt. Der internationale Führerschein wird
als Reisedokument von den Straßenverkehrsbehörden aus-
gestellt und von den Unterzeichnern des Wiener Straßen-
verkehrsübereinkommens von 1968 anerkannt. Der
internationale Führerschein hat eine Gültigkeit von drei
Jahren, darf nicht verlängert werden. Die Gültigkeit des
nationalen Führerscheines darf die des regulären Führer-
scheins nicht überschreiten.
Neben dem Wiener Übereinkommen besteht auch das Pariser
Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr von 1926, welches in
außereuropäischen oder überseeischen Staaten zur
Anwendung kommen kann. In diesem Fall muß ein ent-
sprechender internationaler Führerschein, der lediglich
eine Gültigkeit von einem Jahr hat, ausgestellt werden.
In den Unterzeichnerstaaten des Genfer Abkommen über den
Kraftfahrzeugverkehr von 1949 wird der deutsche
Internationale Führerscheine i.d.R. anerkannt, wenn dieser
nach dem Wiener Straßenverkehrsübereinkommen von 1968
ausgestellt wurde.

Innerhalb von Ländern der EU und des EWR ist kein inter-
nationaler Führerschein erforderlich; in Schweden wird
zusätzlich der Internationale Führerschein empfohlen.
Außerhalb Europas ist ein internationaler Führerschein
i.d.R. erforderlich und auch von den jeweiligen Behörden
vorgeschrieben.

Damit ein internationaler Führerschein ausgestellt werden
kann, ist eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit der neuen
Klasseneinteilung erforderlich. Inhaber von älteren
Führerscheinen müssen sich diesen zunächst umtauchen lassen.

Hinweis: Im Inland für deutsche Kraftfahrzeugführer erteilte
Internationale Führerscheine gelten in der Bundesrepublik
Deutschland nicht als gültige Fahrausweise!

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Geschlossene Ortschaft

Die gelben Ortstafeln - Zeichen 310 (Beginn) und 311 (Ende)
- kennzeichnen den Bereich einer geschlossenen Ortschaft
(§ 42 Abs. 2 StVO). Die Ortstafeln sind dort aufzustellen,
wo die geschlossene Bebauung beginnt. [... weiterlesen ...]

 >> Parken auf dem Gehweg

Mangels zur Verfügung stehendem regulären Parkplatz nutzen
Verkehrsteilnehmer immer wieder den Gehweg, um ihr Fahrzeug
dort (teilweise) abzustellen. Das Befahren von Geh- oder
Radwegen ist jedoch grundsätzlich untersagt,
[... weiterlesen ...]

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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