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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht April 2007]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                  April 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Arbeitsplatzverlust als Schutz vor Fahrverbot?

Droht aufgrund eines Fahrverbotes der Verlust des Arbeits-
platzes, so ist nicht einfach von einem Fahrverbot gegen
Erhöhung des Bußgeldes abzusehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob
das Fahrverbot nicht in die Urlaubszeit des Betroffenen
gelegt werden oder der Arbeitgeber während der führerschein-
losen Zeit eine Tätigkeit im Innendienst zuweisen kann. Nur
dann, wenn beides nicht möglich ist, kann wegen eines Härte-
grundes ein Absehen vom Fahrverbot in Erwägung gezogen
werden.

OLG Hamm, 27.4.2006 - Az: 2 Ss OWi 160/06

 >> Zum dritten Mal zu schnell - Fahrverbot?

Wurde ein Fahrer bereits zweimal wegen Geschwindigkeits-
überschreitungen von 21 bzw. 24 km/h belangt, so recht-
fertigt ein dritter Verstoß mit Überschreitung von 28 km/h
noch kein einmonatiges Fahrverbot. Allenfalls ist eine
Verdopplung des Regelbußgeldes gerechtfertigt.

OLG Bamberg, 6.7.2006 - Az: 2 Ss OWi 789/06

 >> Meßstrecke zu kurz - keine Bestrafung

Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn die Meßstrecke bei
der "Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender
Polizeifahrzeuge" bei Geschwindigkeiten über 90 km/h weniger
als 500 Meter beträgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn
aufgrund der hohen Geschwindigkeit von hier 170 km/h nicht
auszuschließen ist, daß der Abstand der Fahrzeuge erheblich
geschwankt hat. Daher ist es in einem solchen Fall nicht
zulässig, den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
zu bestrafen.

OLG Bamberg, 2.12.2005 - Az: 3 Ss OWi 1556/05

 >> Langsamfahrgebot bei haltenden Omnibussen

§ 20 Abs. 1 StVO, nach dem Omnibusse des Linienverkehrs, die
an Haltestellen halten, nur vorsichtig überholt werden
dürften, ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer
Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn
oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die
Fahrbahn überqueren. Diesen gegenüber ist ein passierender
Autofahrer zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Der Autofahrer
trägt die alleinige Haftung, wenn er mit unangepaßter
Geschwindigkeit fährt und dabei im Bereich eines haltenden
Busses einen Fußgänger erfaßt.

BGH, 28.3.2006 - Az: VI ZR 50/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Vorfahrtsrecht und Sonderrechte eines Einsatzfahrzeugs
 >> Muß der Betroffene bei der Hauptversammlung erscheinen?
 >> Wenn Lackschäden nicht erkennbar waren...
 >> Schriftliches Schuldanerkenntnis führt nur zu Beweis-
    lastumkehr

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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 975 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Überholen / Überholvorgang

Das Überholen unterscheidet sich vom Vorbeifahren darin, daß
ein Fahrzeug nicht an einem haltenden oder parkenden Fahr-
zeug, sondern an einem auf der selben oder benachbarten
Fahrbahn in die gleiche Richtung fahrendes Fahrzeug vorbei-
bewegt wird. Gesetzlich ist das Überholen in § 5 StVO
geregelt. Das Überholen hat grundsätzlich von links zu
erfolgen (§ 5 Abs. 1 StVO).
Das Überholen ist nur dann zulässig, wenn vom Überholenden
zu übersehen ist, daß über den gesamten Überholvorgang
hinweg jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen
ist und mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu
Überholende gefahren wird (§ 5 Abs. 2 StVO). Ist die
Verkehrslage unklar, so ist das Überholen unzulässig (§ 5
Abs. 3 StVO). Darüber hinaus muß auch während des Überhol-
vorgangs eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung
beachtet werden.

Bevor ein Überholvorgang gestartet wird, sollte der Über-
holende sich vergewissern, daß in der gegenwärtigen
Situation ein Überholvorgang zulässig ist. Aus den genannten
Grundregeln ergibt sich bereits, daß ein Überholvorgang
unzulässig ist, wenn er nicht von links erfolgen würde, die
Verkehrslage unklar oder unübersichtlich ist oder aber zum
Überholen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
werden müßte. Weiterhin ist das Überholen auf einem
Streckenabschnitt, der mit einer durchgehenden Linie auf
der Fahrbahn gekennzeichnet ist, an Fußgängerüberwegen
oder an durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
entsprechend geregelten Strecken nicht gestattet. Linien-
und Schulbusse, die sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht
einer Haltestelle nähern, dürfen ebenfalls nicht überholt
werden. Nach dem Anhalten darf an solchen Bussen nur mit
Schrittgeschwindigkeit und mit sicherem Abstand vorbei-
gefahren werden. Ein- und aussteigende Fahrgäste muss der
Kraftfahrer vorbeilassen und dazu notfalls halten.
Das Überholen bei unklarer Verkehrslage ist grob fahrlässig.
Kommt es in der Folge zu einem Unfall, so ist der Fahrer im
vollem Umfang schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus wird
die Versicherung im Verhältnis zum Kraftfahrer im Rahmen
der satzungsmäßigen Grenzen leistungsfrei (OLG Rostock,
6.8.2003 - Az: 8 U 72/03).

Vom Grundsatz des Linksüberholens gibt es Ausnahmen: Sind
mindestens zwei markierte Fahrstreifen für eine Fahrt-
richtung vorhanden, so kann bei Stau mit maximal 20 km/h
Differenzgeschwindigkeit und 60 km/h Maximalgeschwindigkeit
auch rechts überholt werden. Zur Fahrbahnmitte eingeordnete
Linksabbieger sind rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge
sind ebenfalls rechts zu überholen. Ist dies nicht möglich,
weil die Schienen zu weit rechts liegen, so darf links
überholt werden. In Einbahnstraßen dürfen Schienenfahr-
zeuge auch links überholt werden. Ist ausreichender Raum
vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die
auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger
Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Zum Überholen kann angesetzt werden, wenn

- kein Gegenverkehr besteht bzw. noch weit genug entfernt
ist, ausreichende Sicht auf diesen besteht und keine
Behinderung oder Gefährdung desselben erfolgen würde
- eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als das überholte
Fahrzeug besteht und das Beschleunigungsvermögen des
überholenden Fahrzeugs für den Überholvorgang ausreichend ist
- noch kein nachfolgender Fahrer zum Überholen angesetzt hat
- die Fahrbahnbreite ausreicht
- der zu Überholende nicht behindert wird

Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen ist
rechtzeitig und deutlich mit dem Fahrtrichtungsanzeiger
anzukündigen (§ 5 Abs. 4a StVO). Außerhalb geschlossener
Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder
Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht
geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht
geblendet werden (§ 5 Abs. 5 StVO).

Der zu Überholende darf seine Geschwindigkeit nicht mehr
erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine
Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls
warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahr-
zeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch
geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; dies
gilt nicht auf Autobahnen. (§ 5 Abs. 6 StVO) Es sollte also
möglichst weit rechts gefahren werden. Behinderungen des
Überholenden sind zu vermeiden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Zebrastreifen (Fußgängerüberweg)

Straßenverkehrsrechtlich heißt der Zebrastreifen Fußgänger-
überweg. Der Fußgängerüberweg ist eine gesicherte Straßen-
überquerung für Fußgänger. Geregelt ist dies in ...

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