Droht aufgrund eines Fahrverbotes der Verlust
des Arbeits- platzes, so ist nicht einfach von einem Fahrverbot
gegen Erhöhung des Bußgeldes abzusehen.
Vielmehr ist zu prüfen, ob das Fahrverbot nicht in die Urlaubszeit des
Betroffenen gelegt werden oder der Arbeitgeber während
der führerschein- losen Zeit eine Tätigkeit im Innendienst
zuweisen kann. Nur dann, wenn beides nicht möglich ist,
kann wegen eines Härte- grundes ein Absehen vom Fahrverbot in Erwägung
gezogen werden.
OLG Hamm, 27.4.2006 - Az: 2 Ss OWi 160/06
>> Zum dritten Mal zu schnell - Fahrverbot?
Wurde ein Fahrer bereits zweimal wegen Geschwindigkeits- überschreitungen von 21 bzw. 24 km/h
belangt, so recht- fertigt ein dritter Verstoß mit Überschreitung
von 28 km/h noch kein einmonatiges Fahrverbot. Allenfalls
ist eine Verdopplung des Regelbußgeldes gerechtfertigt.
OLG Bamberg, 6.7.2006 - Az: 2 Ss OWi 789/06
>> Meßstrecke zu kurz - keine
Bestrafung
Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn die
Meßstrecke bei der "Geschwindigkeitsüberwachung mit
Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge" bei Geschwindigkeiten über
90 km/h weniger als 500 Meter beträgt. Dies gilt insbesondere
dann, wenn aufgrund der hohen Geschwindigkeit von hier
170 km/h nicht auszuschließen ist, daß der Abstand
der Fahrzeuge erheblich geschwankt hat. Daher ist es in einem solchen
Fall nicht zulässig, den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu bestrafen.
OLG Bamberg, 2.12.2005 - Az: 3 Ss OWi 1556/05
>> Langsamfahrgebot bei haltenden Omnibussen
§ 20 Abs. 1 StVO, nach dem Omnibusse
des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig überholt
werden dürften, ist ein Schutzgesetz im Sinne
von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im
räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer
Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam
die Fahrbahn überqueren. Diesen gegenüber
ist ein passierender Autofahrer zu erhöhter Vorsicht verpflichtet.
Der Autofahrer trägt die alleinige Haftung, wenn er
mit unangepaßter Geschwindigkeit fährt und dabei im Bereich
eines haltenden Busses einen Fußgänger erfaßt.
BGH, 28.3.2006 - Az: VI ZR 50/05
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Das Überholen unterscheidet sich vom
Vorbeifahren darin, daß ein Fahrzeug nicht an einem haltenden oder
parkenden Fahr- zeug, sondern an einem auf der selben oder
benachbarten Fahrbahn in die gleiche Richtung fahrendes
Fahrzeug vorbei- bewegt wird. Gesetzlich ist das Überholen
in § 5 StVO geregelt. Das Überholen hat grundsätzlich
von links zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 StVO). Das Überholen ist nur dann zulässig,
wenn vom Überholenden zu übersehen ist, daß über
den gesamten Überholvorgang hinweg jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen ist und mit wesentlich höherer Geschwindigkeit
als der zu Überholende gefahren wird (§ 5
Abs. 2 StVO). Ist die Verkehrslage unklar, so ist das Überholen
unzulässig (§ 5 Abs. 3 StVO). Darüber hinaus muß
auch während des Überhol- vorgangs eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung beachtet werden.
Bevor ein Überholvorgang gestartet wird,
sollte der Über- holende sich vergewissern, daß in der
gegenwärtigen Situation ein Überholvorgang zulässig
ist. Aus den genannten Grundregeln ergibt sich bereits, daß
ein Überholvorgang unzulässig ist, wenn er nicht von links
erfolgen würde, die Verkehrslage unklar oder unübersichtlich
ist oder aber zum Überholen die zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten werden müßte. Weiterhin ist das
Überholen auf einem Streckenabschnitt, der mit einer durchgehenden
Linie auf der Fahrbahn gekennzeichnet ist, an Fußgängerüberwegen oder an durch Verkehrszeichen (Zeichen 276,
277) entsprechend geregelten Strecken nicht gestattet.
Linien- und Schulbusse, die sich mit eingeschaltetem
Warnblinklicht einer Haltestelle nähern, dürfen
ebenfalls nicht überholt werden. Nach dem Anhalten darf an solchen
Bussen nur mit Schrittgeschwindigkeit und mit sicherem Abstand
vorbei- gefahren werden. Ein- und aussteigende Fahrgäste
muss der Kraftfahrer vorbeilassen und dazu notfalls
halten. Das Überholen bei unklarer Verkehrslage
ist grob fahrlässig. Kommt es in der Folge zu einem Unfall, so
ist der Fahrer im vollem Umfang schadensersatzpflichtig. Darüber
hinaus wird die Versicherung im Verhältnis zum Kraftfahrer
im Rahmen der satzungsmäßigen Grenzen leistungsfrei
(OLG Rostock, 6.8.2003 - Az: 8 U 72/03).
Vom Grundsatz des Linksüberholens gibt
es Ausnahmen: Sind mindestens zwei markierte Fahrstreifen für
eine Fahrt- richtung vorhanden, so kann bei Stau mit
maximal 20 km/h Differenzgeschwindigkeit und 60 km/h Maximalgeschwindigkeit auch rechts überholt werden. Zur Fahrbahnmitte
eingeordnete Linksabbieger sind rechts zu überholen.
Schienenfahrzeuge sind ebenfalls rechts zu überholen.
Ist dies nicht möglich, weil die Schienen zu weit rechts liegen,
so darf links überholt werden. In Einbahnstraßen
dürfen Schienenfahr- zeuge auch links überholt werden. Ist
ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer
Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit
mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts
überholen.
Zum Überholen kann angesetzt werden,
wenn
- kein Gegenverkehr besteht bzw. noch weit
genug entfernt ist, ausreichende Sicht auf diesen besteht
und keine Behinderung oder Gefährdung desselben
erfolgen würde - eine wesentlich höhere Geschwindigkeit
als das überholte Fahrzeug besteht und das Beschleunigungsvermögen
des überholenden Fahrzeugs für den
Überholvorgang ausreichend ist - noch kein nachfolgender Fahrer zum Überholen
angesetzt hat - die Fahrbahnbreite ausreicht - der zu Überholende nicht behindert
wird
Das Ausscheren zum Überholen und das
Wiedereinordnen ist rechtzeitig und deutlich mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen (§ 5 Abs. 4a StVO).
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch
kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird
mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende
Fahrzeugführer nicht geblendet werden (§ 5 Abs. 5 StVO).
Der zu Überholende darf seine Geschwindigkeit
nicht mehr erhöhen. Der Führer eines langsameren
Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen,
notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar
folgenden Fahr- zeugen das Überholen möglich ist.
Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen
werden; dies gilt nicht auf Autobahnen. (§ 5 Abs.
6 StVO) Es sollte also möglichst weit rechts gefahren werden.
Behinderungen des Überholenden sind zu vermeiden.
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Straßenverkehrsrechtlich heißt
der Zebrastreifen Fußgänger- überweg. Der Fußgängerüberweg
ist eine gesicherte Straßen- überquerung für Fußgänger.
Geregelt ist dies in ...
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