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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht März 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Fahrtenbuchanordnung bei Verfolgungsverjährung
Wird der für eine Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahr-
zeugführer der zuständigen Behörde erst benannt, nachdem die
Verfolgungsverjährung eingetreten ist, so ist eine Fahrten-
buchanordnung rechtmäßig. Da es gerade wegen der drohenden
Verfolgungsverjährung auf die rechtzeitige Feststellung des
Fahrers und die rechtzeitige Mitwirkung des Fahrzeughalters
ankommt, erfüllt eine Fahrtenbuchanordnung ihren Zweck nach
§ 31 a StVZO (vorbeugenden Gefahrenabwehr).VG Trier, 8.1.2007 - Az: 2 L 1001/06.TR
>> Beim Tanken keine erhöhte Sorgfaltspflicht
Ein Pkw-Fahrer, der auf dem Geländer einer Tankstelle an
einer Tanksäule rückwärts fährt, trifft gegenüber einem
hinter ihm stehenden Fahrzeug die allgemeine Rücksichtname-
pflicht. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht indes nicht.OLG Dresden, 11.12.2006 - Az: Ss (OWi) 650/06
>> EU-Führerschein während Fahrerlaubnissperrfrist
Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellter EU-
Führerschein ist in Deutschland während einer straf-
gerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in Deutschland
nicht anerkennungsfähig. Auch durch Ablauf der Sperrfrist
wird ein solcher EU-Führerschein nicht wirksam.OLG Stuttgart, 15.1.2007 - Az: 1 Ss 560/06
>> Deutlich über Richtgeschwindigkeit - erhöhte Betriebs-
gefahrGerät ein Verkehrsteilnehmer, der deutlich über der Richt-
geschwindigkeit von 130 km/h lag, durch ein Fehlverhalten
eines anderen Verkehrsteilnehmers mit diesem in einen
Zusammenstoß, so ist hinsichtlich der Schadensersatzan-
sprüche eine erhöhte Betriebsgefahr von 20% anzurechnen.LG Coburg, 15.11.2006 - Az: 12 O 421/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Hälftige Mithaftung bei unverschuldetem Unfall mit
Tempo 200
>> Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wieder-
beschaffungswerts
>> Auf das Baujahr kommt es an...
>> Fahrzeugschaden - keine Bindung an Sachverständigen-
gutachten?Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Bushaltestellen
Hält ein Omnibus des Linienverkehrs, ein gekennzeichneter
Schulbus oder auch eine Straßenbahn an einer mit Zeichen 224
gekennzeichneten Haltestelle, so darf nur vorsichtig vorbei-
gefahren werden - dies gilt auch für den Gegenverkehr. Damit
eine Gefährdung oder Behinderung von Fahrgästen ausge-
schlossen werden kann, darf rechts nur mit entsprechendem
Abstand und mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden.
Ist dies nicht möglich, so ist ggf. zu warten.
Nähert sich ein Fahrzeug des Linienverkehrs oder ein Schul-
bus einer Haltestelle und hat der Bus das Warnblinklicht
angeschaltet, so darf nicht überholt werden, solange der
Bus noch fährt. Hält sich ein Kraftfahrer nicht daran, ist
mit 40 Euro Bußgeld sowie einem Punkt zu rechnen. Nachdem
der Bus zum Stillstand gekommen ist, kann an diesem im
Schrittempo vorbeigefahren werden. Handelt es sich um eine
mehrspurige Straße, so muß auch der Gegenverkehr Schritt-
geschwindigkeit einhalten, wenn auf der anderen Straßen-
seite ein Bus mit Warnblinklicht an einer Haltestelle
steht.
Fährt ein Fahrzeug schneller als mit Schrittgeschwindigkeit
an einem stehenden Bus vorbei oder werden Fahrgäste behindert
oder gar gefährdet, so ist mit 40 bzw. 50 Euro Bußgeld sowie
zwei Punkten zu rechnen.Hinweis: Wird an einem Bus innerorts mit mehr 30km/h über
der erlaubten Geschwindigkeit vorbeigefahren, so ist wie bei
einer "regulären" Geschwindkeitsüberschreitung mit 100 Euro
Bußgeld, 3 Punkten und einem Monat Fahrverbot zu rechnen.Grundsätzlich ist damit zu rechnen, daß Fahrgäste unachtsam
über die Straße zum Bus hin laufen - dies gilt vor allem für
Kinder. Fahrer sollten daher grundsätzlich in Bremsbereit-
schaft sein.Dem Bus muß das Abfahren von der gekennzeichneten Halte-
stelle ermöglicht werden - ggf. müssen andere Fahrzeuge
warten. Besonders riskante Haltestellen sind mit einer
gelb-roten Markierung gekennzeichnet. Vor solchen Halte-
stellen muß der Busfahrer das Warnblinklicht einschalten.Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel müssen auf den
Gehwegen, dem Seitenstreifen oder aber einer Haltestellen-
insel warten. Ist dies nicht möglich, ist am Rand der
Fahrbahn zu warten.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Unfall und Haftpflicht - auch bei Angehörigen?
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