Wird der für eine Ordnungswidrigkeit
verantwortliche Fahr- zeugführer der zuständigen Behörde
erst benannt, nachdem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist,
so ist eine Fahrten- buchanordnung rechtmäßig. Da es
gerade wegen der drohenden Verfolgungsverjährung auf die rechtzeitige
Feststellung des Fahrers und die rechtzeitige Mitwirkung des
Fahrzeughalters ankommt, erfüllt eine Fahrtenbuchanordnung
ihren Zweck nach § 31 a StVZO (vorbeugenden Gefahrenabwehr).
VG Trier, 8.1.2007 - Az: 2 L 1001/06.TR
>> Beim Tanken keine erhöhte Sorgfaltspflicht
Ein Pkw-Fahrer, der auf dem Geländer
einer Tankstelle an einer Tanksäule rückwärts
fährt, trifft gegenüber einem hinter ihm stehenden Fahrzeug die allgemeine
Rücksichtname- pflicht. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht
besteht indes nicht.
OLG Dresden, 11.12.2006 - Az: Ss (OWi) 650/06
>> EU-Führerschein während
Fahrerlaubnissperrfrist
Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellter
EU- Führerschein ist in Deutschland während
einer straf- gerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist
in Deutschland nicht anerkennungsfähig. Auch durch
Ablauf der Sperrfrist wird ein solcher EU-Führerschein nicht
wirksam.
OLG Stuttgart, 15.1.2007 - Az: 1 Ss 560/06
>> Deutlich über Richtgeschwindigkeit
- erhöhte Betriebs- gefahr
Gerät ein Verkehrsteilnehmer, der deutlich
über der Richt- geschwindigkeit von 130 km/h lag, durch ein
Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers mit diesem
in einen Zusammenstoß, so ist hinsichtlich der
Schadensersatzan- sprüche eine erhöhte Betriebsgefahr
von 20% anzurechnen.
LG Coburg, 15.11.2006 - Az: 12 O 421/05
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Hält ein Omnibus des Linienverkehrs,
ein gekennzeichneter Schulbus oder auch eine Straßenbahn
an einer mit Zeichen 224 gekennzeichneten Haltestelle, so darf nur
vorsichtig vorbei- gefahren werden - dies gilt auch für
den Gegenverkehr. Damit eine Gefährdung oder Behinderung von
Fahrgästen ausge- schlossen werden kann, darf rechts nur mit
entsprechendem Abstand und mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren
werden. Ist dies nicht möglich, so ist ggf.
zu warten. Nähert sich ein Fahrzeug des Linienverkehrs
oder ein Schul- bus einer Haltestelle und hat der Bus das
Warnblinklicht angeschaltet, so darf nicht überholt
werden, solange der Bus noch fährt. Hält sich ein Kraftfahrer
nicht daran, ist mit 40 Euro Bußgeld sowie einem Punkt
zu rechnen. Nachdem der Bus zum Stillstand gekommen ist, kann
an diesem im Schrittempo vorbeigefahren werden. Handelt
es sich um eine mehrspurige Straße, so muß auch
der Gegenverkehr Schritt- geschwindigkeit einhalten, wenn auf der anderen
Straßen- seite ein Bus mit Warnblinklicht an einer
Haltestelle steht. Fährt ein Fahrzeug schneller als mit
Schrittgeschwindigkeit an einem stehenden Bus vorbei oder werden
Fahrgäste behindert oder gar gefährdet, so ist mit 40 bzw.
50 Euro Bußgeld sowie zwei Punkten zu rechnen.
Hinweis: Wird an einem Bus innerorts mit mehr
30km/h über der erlaubten Geschwindigkeit vorbeigefahren,
so ist wie bei einer "regulären" Geschwindkeitsüberschreitung
mit 100 Euro Bußgeld, 3 Punkten und einem Monat
Fahrverbot zu rechnen.
Grundsätzlich ist damit zu rechnen, daß
Fahrgäste unachtsam über die Straße zum Bus hin laufen
- dies gilt vor allem für Kinder. Fahrer sollten daher grundsätzlich
in Bremsbereit- schaft sein.
Dem Bus muß das Abfahren von der gekennzeichneten
Halte- stelle ermöglicht werden - ggf. müssen
andere Fahrzeuge warten. Besonders riskante Haltestellen sind
mit einer gelb-roten Markierung gekennzeichnet. Vor
solchen Halte- stellen muß der Busfahrer das Warnblinklicht
einschalten.
Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel
müssen auf den Gehwegen, dem Seitenstreifen oder aber einer
Haltestellen- insel warten. Ist dies nicht möglich,
ist am Rand der Fahrbahn zu warten.
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