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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Februar 2007]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                Februar 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Bei langer Verfahrensdauer kein Fahrverbot!

Es kann grundsätzlich gerechtfertigt sein, von einem Fahr-
verbot abzusehen, wenn das Verfahren bereits außergewöhnlich
lange andauert. Vorliegend lagen zwischen Delikt und
gerichtlicher Entscheidung zwei Jahre und 8 Monate. In
diesem Fall ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines
Fahrverbots nicht mehr gewährleistet, wenn während dieses
Zeitraums kein weiteres Fehlverhalten festgestellt wurde.

OLG Bamberg, 14.2.2006 - Az: 3 Ss OWi 1312/05

 >> "Leichter Anfahrschaden" beim Gebrauchten?

Es liegt bei einem Schaden der durch leichtes Anfahren
entstanden ist, dessen Schadenshöhe deutlich über 400-500
Euro liegt (hier: 2500 Euro) kein "leichter Anfahrschaden"
vor. Dies würde einen geringfügigen Reparaturaufwand im
genannten Bereich voraussetzen.

OLG Köln, 17.1.2006 - Az: 4 U 27/05

 >> Fiktive Schadensregulierung und Reparaturrechnung

Hat ein Unfallgeschädigter zunächst eine fiktive Schadens-
berechnung vorgenommen und im Anspruchsschreiben eine
Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht ausdrücklich aus-
geschlossen, so kann nachträglich ein höherer Schaden
aufgrund einer vorgelegten Reparaturrechnung auch dann
geltendgemacht werden, wenn die Versicherung den Schaden
bereits reguliert hat.

OLG Celle, 28.3.2006 - Az: 14 U 200/05

 >> Auch Palm-Organizer haben im Straßenverkehr nichts zu
    suchen!

Ein Palm-Organizer mit Telefonfunktion ist einem Mobil-
oder Autotelefon gleichgestellt. Die Benutzung ist daher
im Straßenverkehr nicht zulässig. Eine andere rechtliche
Einstufung ergibt sich auch dann nicht, wenn das in der
Hand gehaltene Gerät nicht zum Telefonieren, sondern zum
Abfragen des Datenspeichers (bei deaktivierter Mobilfunk-
karte) verwendet wurde.

OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - Az: 3 Ss 219/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Nachtrunk nach Unfall - Versicherung wird leistungsfrei
 >> Mulden auf Parkplatz - keine Verletzung der Verkehrs-
    sicherungspflicht
 >> Tschechische Fahrerlaubnis - in Deutschland nicht
    hilfreich
 >> Diebstahl von Fahrzeugteilen - Händler haftet nicht

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit fast 950 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Eis und Schnee

Mit dem Winter beginnt regelmäßig auch das Verkehrschaos.
Viele Autos sind nicht auf die geänderten Witterungs-
bedingungen eingestellt, so daß es leicht zu vermeidbaren
Fehlern kommt. Wer mit Sommerreifen im Winter in einen
Unfall verwickelt wird, riskiert nicht nur seinen
Versicherungsschutz. Selbst bei nicht selbstverschuldeten
Unfällen haftet man zumindest anteilig, so daß ein Teil
des Schadens von einem selbst übernommen werden muß. Eine
generelle Winterreifenpflicht besteht jedoch nicht.
Vielmehr wird eine Bereifung gefordert, die an die
Witterungsverhältnisse angepaßt ist. Bei Eis und Schnee
dürfte dies jedoch kein Sommerreifen sein.
Sofern sich auf dem Auto Eis gebildet hat, die Scheiben
vereist sind oder sich eine Schneehaube auf dem Auto
befindet, so sind diese zu entfernen. Dies gilt nicht nur
für die Fensterscheiben, die komplett von Schnee und Eis
zu befreien sind,  sondern auch für das Autodach, da z.B.
eine sich vom Dach lösende Eisplatte eine Gefahr für
Dritte darstellen kann. Es ist also die Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges vor Fahrtbeginn herzustellen (§ 23 StVO).
Dazu gehört auch, Blinker, Rücklichter und Scheinwerfer
vor Fahrtantritt von Schnee oder Schmutz zu befreien. Wer
lediglich ein Guckloch freikratzt, muß mit einem
Verwarnungsgeld rechnen.

Während der Fahrt muß sich der Fahrer den Verhältnissen
anpassen und ggf. langsam oder gar mit Schrittgeschwindig-
keit fahren sowie den Abstand zu anderen Fahrzeugen erhöhen
um etwaige Schäden abzuwenden. Die Straßenverhältnisse
können auch mit einer Bremsprobe geprüft werden, nachdem
man sich versichert hat, hierdurch keine anderen Verkehrs-
teilnehmer zu gefährden.

Sind verschneite Verkehrsschilder nicht mehr lesbar, so
müssen diese von Ortsunkundigen nicht beachtet werden,
Anwohner müssen diese dennoch beachten. Sind Verkehrs-
schilder schon an ihrer Form zu erkennen (z.B. Vorfahrt
achten, Stop), so sind diese immer zu befolgen. Bei
unleserlichen Schildern sollte grundsätzlich besonders
vorsichtig gefahren werden.

 >> Härtere Strafen für Verkehrsvergehen

Die Bundesregierung will Verkehrssünder härter bestrafen.
In ihrer Antwort (16/3928) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (16/3681) heißt es, es sei beabsichtigt,
"die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ahndung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten zu überarbeiten und eine
differenzierte Anhebung der Geldbußen vorzunehmen". Diese
Pläne seien bereits mit den Ländern abgestimmt. Einzel-
heiten, insbesondere zur Höhe der Bußgeldsätze, seien
allerdings noch nicht beschlossen, schreibt die Regierung.

Die FDP hatte nach den Plänen der Bundesregierung gefragt,
weil Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) im
vergangenen Jahr angekündigt hatte, "die Bußgelder für
Verstöße wie Alkohol- und Drogenfahrten deutlich (zu)
erhöhen".

Quelle: PM Bundestag

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Sorgfaltspflicht und Gefährdungshaftung (Betriebsgefahr)

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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