Es kann grundsätzlich gerechtfertigt
sein, von einem Fahr- verbot abzusehen, wenn das Verfahren bereits
außergewöhnlich lange andauert. Vorliegend lagen zwischen
Delikt und gerichtlicher Entscheidung zwei Jahre und
8 Monate. In diesem Fall ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion
eines Fahrverbots nicht mehr gewährleistet,
wenn während dieses Zeitraums kein weiteres Fehlverhalten festgestellt
wurde.
OLG Bamberg, 14.2.2006 - Az: 3 Ss OWi 1312/05
>> "Leichter Anfahrschaden" beim Gebrauchten?
Es liegt bei einem Schaden der durch leichtes
Anfahren entstanden ist, dessen Schadenshöhe
deutlich über 400-500 Euro liegt (hier: 2500 Euro) kein "leichter
Anfahrschaden" vor. Dies würde einen geringfügigen
Reparaturaufwand im genannten Bereich voraussetzen.
OLG Köln, 17.1.2006 - Az: 4 U 27/05
>> Fiktive Schadensregulierung und Reparaturrechnung
Hat ein Unfallgeschädigter zunächst
eine fiktive Schadens- berechnung vorgenommen und im Anspruchsschreiben
eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht ausdrücklich
aus- geschlossen, so kann nachträglich ein
höherer Schaden aufgrund einer vorgelegten Reparaturrechnung
auch dann geltendgemacht werden, wenn die Versicherung
den Schaden bereits reguliert hat.
OLG Celle, 28.3.2006 - Az: 14 U 200/05
>> Auch Palm-Organizer haben im Straßenverkehr
nichts zu suchen!
Ein Palm-Organizer mit Telefonfunktion ist
einem Mobil- oder Autotelefon gleichgestellt. Die Benutzung
ist daher im Straßenverkehr nicht zulässig.
Eine andere rechtliche Einstufung ergibt sich auch dann nicht, wenn
das in der Hand gehaltene Gerät nicht zum Telefonieren,
sondern zum Abfragen des Datenspeichers (bei deaktivierter
Mobilfunk- karte) verwendet wurde.
OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - Az: 3 Ss 219/05
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Mit dem Winter beginnt regelmäßig
auch das Verkehrschaos. Viele Autos sind nicht auf die geänderten
Witterungs- bedingungen eingestellt, so daß es
leicht zu vermeidbaren Fehlern kommt. Wer mit Sommerreifen im Winter
in einen Unfall verwickelt wird, riskiert nicht nur
seinen Versicherungsschutz. Selbst bei nicht selbstverschuldeten Unfällen haftet man zumindest anteilig,
so daß ein Teil des Schadens von einem selbst übernommen
werden muß. Eine generelle Winterreifenpflicht besteht jedoch
nicht. Vielmehr wird eine Bereifung gefordert, die
an die Witterungsverhältnisse angepaßt
ist. Bei Eis und Schnee dürfte dies jedoch kein Sommerreifen
sein. Sofern sich auf dem Auto Eis gebildet hat,
die Scheiben vereist sind oder sich eine Schneehaube auf
dem Auto befindet, so sind diese zu entfernen. Dies
gilt nicht nur für die Fensterscheiben, die komplett
von Schnee und Eis zu befreien sind, sondern auch für
das Autodach, da z.B. eine sich vom Dach lösende Eisplatte
eine Gefahr für Dritte darstellen kann. Es ist also die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges vor Fahrtbeginn herzustellen
(§ 23 StVO). Dazu gehört auch, Blinker, Rücklichter
und Scheinwerfer vor Fahrtantritt von Schnee oder Schmutz
zu befreien. Wer lediglich ein Guckloch freikratzt, muß
mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Während der Fahrt muß sich der
Fahrer den Verhältnissen anpassen und ggf. langsam oder gar mit Schrittgeschwindig- keit fahren sowie den Abstand zu anderen
Fahrzeugen erhöhen um etwaige Schäden abzuwenden. Die Straßenverhältnisse können auch mit einer Bremsprobe geprüft
werden, nachdem man sich versichert hat, hierdurch keine
anderen Verkehrs- teilnehmer zu gefährden.
Sind verschneite Verkehrsschilder nicht mehr
lesbar, so müssen diese von Ortsunkundigen nicht
beachtet werden, Anwohner müssen diese dennoch beachten.
Sind Verkehrs- schilder schon an ihrer Form zu erkennen
(z.B. Vorfahrt achten, Stop), so sind diese immer zu befolgen.
Bei unleserlichen Schildern sollte grundsätzlich
besonders vorsichtig gefahren werden.
>> Härtere Strafen für Verkehrsvergehen
Die Bundesregierung will Verkehrssünder
härter bestrafen. In ihrer Antwort (16/3928) auf eine Kleine
Anfrage der FDP-Fraktion (16/3681) heißt es, es
sei beabsichtigt, "die gesetzlichen Rahmenbedingungen für
die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zu überarbeiten
und eine differenzierte Anhebung der Geldbußen
vorzunehmen". Diese Pläne seien bereits mit den Ländern
abgestimmt. Einzel- heiten, insbesondere zur Höhe der Bußgeldsätze,
seien allerdings noch nicht beschlossen, schreibt
die Regierung.
Die FDP hatte nach den Plänen der Bundesregierung
gefragt, weil Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee
(SPD) im vergangenen Jahr angekündigt hatte,
"die Bußgelder für Verstöße wie Alkohol- und Drogenfahrten
deutlich (zu) erhöhen".
Quelle: PM Bundestag
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