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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Januar 2007 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Unfall-Spätfolgen - Schmerzensgeld noch Jahre später!
Ein höheres Schmerzensgeld kann durch Spätfolgen eines Unfalls
auch noch nach mehreren Jahren begründet werden. Maßgeblich
für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, von dem
an das Unfallopfer von den Spätfolgen weiß und nicht der
Unfallzeitpunkt.LG Kaiserslautern, 19.5.2006 - Az: 2 O 333/01
>> War mit Diebstahl nicht rechnen, muß die Versicherung
zahlenWurde der Zündschlüssel eines Kundenfahrzeugs von einer
Werkstatt in einem Schlüsselkasten in einer regelmäßig nicht
dem freien Publikumsverkehr zugänglichen Werkhalle verwahrt,
so ist der Schlüssel vor dem Zugriff beliebiger Dritter
geschützt. Es ist nicht damit zu rechnen, daß sich ein
Dritter in die Werkhalle begibt und dort gezielt nach
Fahrzeugschlüsseln sucht. Daher liegt keine grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalles vor, wenn Schlüssel
nebst Fahrzeug entwendet werden.Saarländisches OLG, 12.7.2006 - Az: 5 U 610/05-93
>> Auto über das Internet verkauft - Scheck ungedeckt
Es besteht kein Anspruch gegen die Kaskoversicherung, wenn
ein Auto über das Internet verkauft wird und die Fahrzeug-
übergabe nach Erhalt eines Schecks über den Kaufpreis derart
erfolgt, daß sämtliche Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug an
einem Flughafen für den Käufer hinterlegt werden, wenn sich
der Scheck als ungedeckt erweist. Da durch dieses Verhalten
die Sachherrschaft an der versicherten Sache aufgegeben hat,
liegt kein Trickdiebstahl, sondern ein Betrug vor. Ein
Betrug ist jedoch keine Entwendung i.S.d. § 12 (1) I. b)
AKB.Saarländisches OLG, 12.7.2006, 5 U 650/05-100
>> Einbehaltung des Fahrzeugbriefes als aufschiebende
Bedingung beim AutokaufBeim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht
gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der
Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, daß
der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung
seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden
Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen
will.BGH, 13.9.2006 - Az: VIII ZR 184/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Löcher auf Straße mit geringer Verkehrsbedeutung
>> Vom Parkplatz auf die Straße - Rechts vor links?
>> Wann ist ein Unfallersatztarif zu teuer?
>> Unfall - Versicherung zahlt nicht, wenn 2,79 Promille
verschwiegen werdenDen Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Die Medizinisch - psychologische Untersuchung (MPU)
> Allgemeines
Die MPU, im Volksmund auch als "Idiotentest" bezeichnet,
soll dazu dienen, die Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers
zum Führen von Kraftfahrzeugen aus medizinischer und psycho-
logischer Sicht festzustellen. Sie kann von der Fahr-
erlaubnisbehörde nicht nach freiem Ermessen angeordnet
werden, sondern nur dann, wenn auf Grund bestimmter Umstände
Zweifel an der Eignung des Bewerbers bestehen.> Wann kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen?
In den meisten Fällen dient die MPU der Klärung einer
möglichen Alkoholproblematik beim Fahrerlaubnisbewerber.
Die Untersuchung kann hier angeordnet werden, wenn gem.
§ 13 Nr. 2 FeV"a) nach dem (zunächst eingeholten) ärztlichen Gutachten
zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die
Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter
Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkohol-
konzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atem-
alkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis
c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr
besteht."Auch in den folgenden Fällen ist die Anordnung einer MPU
durch die Behörde zulässig:1. Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf
Betäubungsmittel und Arzneimittel.2. Als Zusatzgutachten zu bereits erstellten Gutachten
anderer Fachrichtungen.3. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung
von Vorschriften über das Mindestalter.4. Wenn sich während der theoretischen oder praktischen
Fahrerlaubnisprüfung Zweifel an der Eignung des Bewerbers
gezeigt haben.5. Wenn bei erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis wegen
früherer Straftaten Eignungszweifel bestehen.6. Wenn die Fahrerlaubnis schon mindestens zweimal entzogen
war und neu beantragt wird.7. Wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat
entzogen war und neu beantragt wird. Bei Trunkenheitsfahrten
gelten i.a. die oben zitierten speziellen Voraussetzungen.8. Bei Verkehrsverstößen während der Fahrerlaubnisprobezeit.
9. Beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
diese durch die Verwaltungsbehörde wegen Überschreitung der
Höchstpunktezahl entzogen worden war.> Welche Grundsätze gelten für die Durchführung der
Untersuchung?Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung sind
in der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wie
folgt festgehalten:"Anlage 15 FeV Grundsätze für die Durchführung der Unter-
suchungen und die Erstellung der Gutachten1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze
durchzuführen:a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung
der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über
den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die
durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu
halten.b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte
Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigen-
schaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die
Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahr-
eignung).c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaft-
lichen Grundsätzen vorgenommen werden.d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen
über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Unter-
suchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des
Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht
oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von
Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird.
Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arznei-
mitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf
erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht. Bei
Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war
oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken,
ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und
das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr anderer-
seits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen
kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich
bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung
zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol
oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es
müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis
Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall
als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann
empfehlen, dass durch geeignete und angemessene Auflagen
später überprüft wird, ob sich die günstige Prognose
bestätigt. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur
Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen.g) In den Fällen des § 2a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5
oder des § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder
des § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 dieser Verordnung ist Gegenstand
der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten
des Betroffenen, ob zu erwarten ist, dass er nicht mehr
erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind
die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entsprechend
anzuwenden.2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze
zu erstellen:a) Das Gutachten muss in allgemein verständlicher Sprache
abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die
Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung
(Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe
aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur
Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbar-
keit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie
erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den
Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die
chlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind,
die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber
nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für
die Erhebung und Interpretation der Befunde wieder zu geben.b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten
insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen ( § 11
Abs. 6 ) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens
richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage
wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage
ausführlicher erstattet.c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden
zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter
Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten
und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der
Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durch-
geführt werden. Die Kosten trägt der Betroffene.4. Wer eine Person in einem Kurs zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung oder in einem Aufbauseminar betreut,
betreut hat oder voraussichtlich betreuen wird, darf diese
Person nicht untersuchen oder begutachten. "> Wer führt die MPU durch?
Die MPU wird von einer amtlich anerkannten Gutachtenstelle
für Fahreignung durchgeführt.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Die Medizinisch - psychologische Untersuchung (MPU)
> Kann man die Anordnung einer MPU anfechten?
> Was geschieht, wenn die Anordnung nicht befolgt wird?
> Worauf erstreckt sich die MPU und wer wählt den Gutachter
aus?
> Wer schließt den Gutachtervertrag ab?
> Was ist bei Mängeln des Gutachtens?
> Was sollte man machen, wenn das Gutachten negativ ausfällt?Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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