************************************************************
*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Unfall-Spätfolgen - Schmerzensgeld
noch Jahre später!
Ein höheres Schmerzensgeld kann durch
Spätfolgen eines Unfalls
auch noch nach mehreren Jahren begründet
werden. Maßgeblich
für den Beginn der Verjährungsfrist
ist der Zeitpunkt, von dem
an das Unfallopfer von den Spätfolgen
weiß und nicht der
Unfallzeitpunkt.
LG Kaiserslautern, 19.5.2006 - Az: 2 O 333/01
>> War mit Diebstahl nicht rechnen,
muß die Versicherung
zahlen
Wurde der Zündschlüssel eines Kundenfahrzeugs
von einer
Werkstatt in einem Schlüsselkasten in
einer regelmäßig nicht
dem freien Publikumsverkehr zugänglichen
Werkhalle verwahrt,
so ist der Schlüssel vor dem Zugriff
beliebiger Dritter
geschützt. Es ist nicht damit zu rechnen,
daß sich ein
Dritter in die Werkhalle begibt und dort
gezielt nach
Fahrzeugschlüsseln sucht. Daher liegt
keine grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalles
vor, wenn Schlüssel
nebst Fahrzeug entwendet werden.
Saarländisches OLG, 12.7.2006 - Az: 5
U 610/05-93
>> Auto über das Internet verkauft
- Scheck ungedeckt
Es besteht kein Anspruch gegen die Kaskoversicherung,
wenn
ein Auto über das Internet verkauft
wird und die Fahrzeug-
übergabe nach Erhalt eines Schecks über
den Kaufpreis derart
erfolgt, daß sämtliche Fahrzeugschlüssel
und das Fahrzeug an
einem Flughafen für den Käufer
hinterlegt werden, wenn sich
der Scheck als ungedeckt erweist. Da durch
dieses Verhalten
die Sachherrschaft an der versicherten Sache
aufgegeben hat,
liegt kein Trickdiebstahl, sondern ein Betrug
vor. Ein
Betrug ist jedoch keine Entwendung i.S.d.
§ 12 (1) I. b)
AKB.
Saarländisches OLG, 12.7.2006, 5 U 650/05-100
>> Einbehaltung des Fahrzeugbriefes
als aufschiebende
Bedingung beim Autokauf
Beim Autokauf kann der Käufer, der den
Kaufpreis noch nicht
gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes
bei der
Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig
nur dahin verstehen, daß
der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug
zur Sicherung
seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden
Bedingung vollständiger Zahlung des
Kaufpreises übertragen
will.
BGH, 13.9.2006 - Az: VIII ZR 184/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Löcher auf Straße mit
geringer Verkehrsbedeutung
>> Vom Parkplatz auf die Straße
- Rechts vor links?
>> Wann ist ein Unfallersatztarif zu
teuer?
>> Unfall - Versicherung zahlt nicht,
wenn 2,79 Promille
verschwiegen werden
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN
Im Bereich Reiserecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 900 Urteile.
Weitere aktuelle
Urteile
************************************************************
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Die Medizinisch - psychologische
Untersuchung (MPU)
> Allgemeines
Die MPU, im Volksmund auch als "Idiotentest"
bezeichnet,
soll dazu dienen, die Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers
zum Führen von Kraftfahrzeugen aus medizinischer
und psycho-
logischer Sicht festzustellen. Sie kann von
der Fahr-
erlaubnisbehörde nicht nach freiem Ermessen
angeordnet
werden, sondern nur dann, wenn auf Grund
bestimmter Umstände
Zweifel an der Eignung des Bewerbers bestehen.
> Wann kann die Fahrerlaubnisbehörde
eine MPU anordnen?
In den meisten Fällen dient die MPU der
Klärung einer
möglichen Alkoholproblematik beim Fahrerlaubnisbewerber.
Die Untersuchung kann hier angeordnet werden,
wenn gem.
§ 13 Nr. 2 FeV
"a) nach dem (zunächst eingeholten)
ärztlichen Gutachten
zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch
Anzeichen für
Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen
die
Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen
im Straßenverkehr unter
Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr
bei einer Blutalkohol-
konzentration von 1,6 Promille oder mehr
oder einer Atem-
alkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr
geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem
der unter Buchstabe a bis
c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist,
ob Alkoholmissbrauch nicht mehr
besteht."
Auch in den folgenden Fällen ist die
Anordnung einer MPU
durch die Behörde zulässig:
1. Zur Klärung von Eignungszweifeln im
Hinblick auf
Betäubungsmittel und Arzneimittel.
2. Als Zusatzgutachten zu bereits erstellten
Gutachten
anderer Fachrichtungen.
3. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über
die Befreiung
von Vorschriften über das Mindestalter.
4. Wenn sich während der theoretischen
oder praktischen
Fahrerlaubnisprüfung Zweifel an der
Eignung des Bewerbers
gezeigt haben.
5. Wenn bei erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis
wegen
früherer Straftaten Eignungszweifel
bestehen.
6. Wenn die Fahrerlaubnis schon mindestens
zweimal entzogen
war und neu beantragt wird.
7. Wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat
entzogen war und neu beantragt wird. Bei
Trunkenheitsfahrten
gelten i.a. die oben zitierten speziellen
Voraussetzungen.
8. Bei Verkehrsverstößen während
der Fahrerlaubnisprobezeit.
9. Beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
wenn
diese durch die Verwaltungsbehörde wegen
Überschreitung der
Höchstpunktezahl entzogen worden war.
> Welche Grundsätze gelten für
die Durchführung der
Untersuchung?
Die Grundsätze für die Durchführung
der Untersuchung sind
in der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) wie
folgt festgehalten:
"Anlage 15 FeV Grundsätze für die
Durchführung der Unter-
suchungen und die Erstellung der Gutachten
1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender
Grundsätze
durchzuführen:
a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und
unter Verwendung
der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten
Unterlagen über
den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter
hat sich an die
durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene
Fragestellung zu
halten.
b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht
die gesamte
Persönlichkeit des Betroffenen, sondern
nur solche Eigen-
schaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen,
die für die
Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz
zur Kraftfahr-
eignung).
c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten
wissenschaft-
lichen Grundsätzen vorgenommen werden.
d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter
den Betroffenen
über Gegenstand und Zweck der Untersuchung
aufzuklären.
e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen
anzufertigen.
f) In den Fällen der §§ 13
und 14 ist Gegenstand der Unter-
suchung auch das voraussichtliche künftige
Verhalten des
Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten
ist, dass er nicht
oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss
von
Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln
führen wird.
Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arznei-
mitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung
darauf
erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht
mehr besteht. Bei
Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit
vorhanden war
oder ist, muss sich die Untersuchung darauf
erstrecken,
ob der Betroffene den Konsum von Alkohol
einerseits und
das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
anderer-
seits zuverlässig voneinander trennen
kann. Dem Betroffenen
kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden,
wenn sich
bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner
Einstellung
zum Führen von Kraftfahrzeugen unter
Einfluss von Alkohol
oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln
vollzogen hat. Es
müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig
einen Rückfall
als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das
Gutachten kann
empfehlen, dass durch geeignete und angemessene
Auflagen
später überprüft wird, ob
sich die günstige Prognose
bestätigt. Das Gutachten kann auch geeignete
Kurse zur
Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen.
g) In den Fällen des § 2a Abs. 4
Satz 1 und Abs. 5 Satz 5
oder des § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes
oder
des § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 dieser
Verordnung ist Gegenstand
der Untersuchung auch das voraussichtliche
künftige Verhalten
des Betroffenen, ob zu erwarten ist, dass
er nicht mehr
erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen
verkehrsrechtliche
Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen
wird. Es sind
die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis
7 entsprechend
anzuwenden.
2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender
Grundsätze
zu erstellen:
a) Das Gutachten muss in allgemein verständlicher
Sprache
abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar
sein. Die
Nachvollziehbarkeit betrifft die logische
Ordnung
(Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie
erfordert die Wiedergabe
aller wesentlichen Befunde und die Darstellung
der zur
Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.
Die Nachprüfbar-
keit betrifft die Wissenschaftlichkeit der
Begutachtung. Sie
erfordert, dass die Untersuchungsverfahren,
die zu den
Befunden geführt haben, angegeben und,
soweit die
chlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse
gestützt sind,
die Quellen genannt werden. Das Gutachten
braucht aber
nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen
Grundlagen für
die Erhebung und Interpretation der Befunde
wieder zu geben.
b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen
Punkten
insbesondere im Hinblick auf die gestellten
Fragen ( § 11
Abs. 6 ) vollständig sein. Der Umfang
eines Gutachtens
richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger
Befundlage
wird das Gutachten knapper, bei komplizierter
Befundlage
ausführlicher erstattet.
c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden
werden
zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen
Befund.
3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung
kann unter
Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich
bestellten
und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers,
der von der
Begutachtungsstelle für Fahreignung
bestellt wird, durch-
geführt werden. Die Kosten trägt
der Betroffene.
4. Wer eine Person in einem Kurs zur Wiederherstellung
der
Kraftfahreignung oder in einem Aufbauseminar
betreut,
betreut hat oder voraussichtlich betreuen
wird, darf diese
Person nicht untersuchen oder begutachten.
"
> Wer führt die MPU durch?
Die MPU wird von einer amtlich anerkannten
Gutachtenstelle
für Fahreignung durchgeführt.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Die Medizinisch - psychologische
Untersuchung (MPU)
> Kann man die Anordnung einer MPU
anfechten?
> Was geschieht, wenn die Anordnung
nicht befolgt wird?
> Worauf erstreckt sich die MPU und
wer wählt den Gutachter
aus?
> Wer schließt den Gutachtervertrag
ab?
> Was ist bei Mängeln des Gutachtens?
> Was sollte man machen, wenn das
Gutachten negativ ausfällt?
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00:
AnwaltOnline-Direkt
************************************************************
************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
http://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen,
zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen
Sie
http://www.anwon.net/newsletter.asp
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 22.000 Abonnenten
und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2007 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com