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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Dezember 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Fahrbahnverengung nicht angekündigt - Stadt haftet
Im vorliegenden Fall wurde im Stadtgebiet eine Straße
hinter einer leichten Rechtskurve zur Verkehrsberuhigung
verengt. Hierzu wurde auf einer Seite ein mit Granitsteinen
eingefaßtes Beet angelegt. In der Folge konnten zwei Fahr-
zeuge nicht mehr aneinander vorbeifahren. Die Stadt hatte
es jedoch versäumt, mittels Warnschild auf die Verengung
hinzuweisen. Kommt es ohne nachweisbaren Fahrfehler durch
die Steineinfassung zu Beschädigungen, so haftet die Kommune
alleine für den entstandenen Schaden.LG Lübeck, 23.9.2005 - Az: 2 O 49/04
>> Auf Reimporte muß hingewiesen werden
Da auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt ein Reimport (noch)
einen erheblichen preisbildenden Faktor darstellt, ist auf
diesen Umstand von einem Händler ungefragt hinzuweisen. Wird
dies verschwiegen, so kann der Kaufvertrag wegen arglistiger
Täuschung angefochten werden.OLG Naumburg, 7.12.2005 - Az: 6 U 24/05
>> Zusammenstoß mit Radler - Fußgänger haftet nicht
Kommt es auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg zu einem
Zusammenstoß, so haftet ein Fußgänger nicht für die
Verletzungen des Radlers. Fahrradfahrer müssen auf Sicht
fahren und Rücksicht auf Spaziergänger nehmen.LG Hannover, 15.3.2006 - Az: 11 S 84/05
>> Abschleppen vom Privatgrundstück - Halter haftet nicht
Die für das Abschleppen eines Fahrzeuges von einem Privat-
parkplatz angefallenen Kosten können nur dem Fahrer
angelastet werden. Der Halter des Fahrzeuges haftet nicht.
Dies gilt auch für den Fall, daß der Fahrer zahlungsunfähig
oder nicht ermittelbar ist. § 25a StVG kommt bei der privat-
rechtlichen Haftung nicht zur Anwendung.LG Hamburg, 6.2.2006 - Az: 318 S 111/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Neuwertiger Reimportwagen - kein Ersatz des deutschen
Händlerpreises
>> "Phantomgrün" ist bei zweiter Ampel keine Entschuldigung
>> Wenn der Unfallgegner die Tür eindellt ...
>> Verkehrsschild zugewachsen - haftet die Gemeinde?Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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Abonnenten zur Zeit mehr als 900 Urteile.************************************************************
************************************************************>> Anhörungsbogen
Der Anhörungsbogen wird von der Bußgeldbehörde an Verkehrs-
teilnehmer verschickt, denen ein Verkehrsverstoß zur Last
gelegt wird. Dieser wird i.a. binnen einiger Wochen nach
dem Verkehrsverstoß auf dem Postwege zugestellt. Im
Anhörungsbogen wird zunächst mitgeteilt welcher Vorwurf
erhoben wird und gleichzeitig Gelegenheit gegeben,
innerhalb von einer Woche zu dem gegen ihn gerichteten
Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Anhörungsbogen verschafft
dem Betroffenen somit rechtliches Gehör. Besteht keine
Gewissheit über den Akteninhalt, so kann es insbesondere
dann, wenn ein Verstoß, der ein Fahrverbot nach sich
ziehen kann, ratsam sein, keine Angaben zur Sache zu
machen, sondern einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Der Anwalt
kann die Akte bei der Bußgeldbehörde anfordern. Der
Betroffene kann im Anhörungsbogen zunächst keine
Stellungnahmen abgeben. Er ist lediglich verpflichtet,
seine Personalien anzugeben. Die regelmässig gesetzte
Wochenfrist für eine Stellungnahme kann unbeachtet bleiben
oder auch überzogen werden, da sich auch nach dieser Frist
zum Tatvorwurf geäußert werden kann. Dies gilt auch dann,
wenn auf den Anhörungsbogen nicht reagiert wird und ein
Bußgeldbescheid erlassen wird. Gegen diesen kann Einspruch
eingelegt werden. Der Betroffene hat dann erneut die
Möglichkeit, Stellung zu nehmen.Der versendete Anhörungsbogen führt dazu, daß die Ver-
jährung unterbrochen wird, so daß die Verjährungsfrist
erneut beginnt.Wenn der Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter gesandt wird
und dieser keine Angaben zum Fahrer macht, kann die Behörde
daraus u.U. den Schluss ziehen, dass der Halter es ablehnt,
an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dann
hat sie bei nicht ganz unwesentlichen Verkehrsverstößen
die Möglichkeit, dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches
aufzuerlegen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Was gilt für den Anspruch auf Schmerzensgeld?
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