>> Fahrbahnverengung nicht angekündigt
- Stadt haftet
Im vorliegenden Fall wurde im Stadtgebiet
eine Straße hinter einer leichten Rechtskurve zur Verkehrsberuhigung verengt. Hierzu wurde auf einer Seite ein
mit Granitsteinen eingefaßtes Beet angelegt. In der Folge
konnten zwei Fahr- zeuge nicht mehr aneinander vorbeifahren.
Die Stadt hatte es jedoch versäumt, mittels Warnschild
auf die Verengung hinzuweisen. Kommt es ohne nachweisbaren
Fahrfehler durch die Steineinfassung zu Beschädigungen,
so haftet die Kommune alleine für den entstandenen Schaden.
LG Lübeck, 23.9.2005 - Az: 2 O 49/04
>> Auf Reimporte muß hingewiesen
werden
Da auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt ein
Reimport (noch) einen erheblichen preisbildenden Faktor darstellt,
ist auf diesen Umstand von einem Händler ungefragt
hinzuweisen. Wird dies verschwiegen, so kann der Kaufvertrag
wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
OLG Naumburg, 7.12.2005 - Az: 6 U 24/05
>> Zusammenstoß mit Radler - Fußgänger
haftet nicht
Kommt es auf einem gemeinsamen Fuß-
und Radweg zu einem Zusammenstoß, so haftet ein Fußgänger
nicht für die Verletzungen des Radlers. Fahrradfahrer müssen
auf Sicht fahren und Rücksicht auf Spaziergänger
nehmen.
LG Hannover, 15.3.2006 - Az: 11 S 84/05
>> Abschleppen vom Privatgrundstück
- Halter haftet nicht
Die für das Abschleppen eines Fahrzeuges
von einem Privat- parkplatz angefallenen Kosten können
nur dem Fahrer angelastet werden. Der Halter des Fahrzeuges
haftet nicht. Dies gilt auch für den Fall, daß
der Fahrer zahlungsunfähig oder nicht ermittelbar ist. § 25a StVG
kommt bei der privat- rechtlichen Haftung nicht zur Anwendung.
LG Hamburg, 6.2.2006 - Az: 318 S 111/05
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>> Neuwertiger Reimportwagen - kein
Ersatz des deutschen Händlerpreises >> "Phantomgrün" ist bei zweiter
Ampel keine Entschuldigung >> Wenn der Unfallgegner die Tür
eindellt ... >> Verkehrsschild zugewachsen - haftet
die Gemeinde?
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Der Anhörungsbogen wird von der Bußgeldbehörde
an Verkehrs- teilnehmer verschickt, denen ein Verkehrsverstoß
zur Last gelegt wird. Dieser wird i.a. binnen einiger
Wochen nach dem Verkehrsverstoß auf dem Postwege
zugestellt. Im Anhörungsbogen wird zunächst mitgeteilt
welcher Vorwurf erhoben wird und gleichzeitig Gelegenheit
gegeben, innerhalb von einer Woche zu dem gegen ihn
gerichteten Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Anhörungsbogen
verschafft dem Betroffenen somit rechtliches Gehör.
Besteht keine Gewissheit über den Akteninhalt, so
kann es insbesondere dann, wenn ein Verstoß, der ein Fahrverbot
nach sich ziehen kann, ratsam sein, keine Angaben zur
Sache zu machen, sondern einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Der Anwalt kann die Akte bei der Bußgeldbehörde
anfordern. Der Betroffene kann im Anhörungsbogen zunächst
keine Stellungnahmen abgeben. Er ist lediglich
verpflichtet, seine Personalien anzugeben. Die regelmässig
gesetzte Wochenfrist für eine Stellungnahme kann
unbeachtet bleiben oder auch überzogen werden, da sich
auch nach dieser Frist zum Tatvorwurf geäußert werden
kann. Dies gilt auch dann, wenn auf den Anhörungsbogen nicht reagiert
wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Gegen
diesen kann Einspruch eingelegt werden. Der Betroffene hat dann
erneut die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.
Der versendete Anhörungsbogen führt
dazu, daß die Ver- jährung unterbrochen wird, so daß
die Verjährungsfrist erneut beginnt.
Wenn der Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter
gesandt wird und dieser keine Angaben zum Fahrer macht,
kann die Behörde daraus u.U. den Schluss ziehen, dass der
Halter es ablehnt, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes
mitzuwirken. Dann hat sie bei nicht ganz unwesentlichen Verkehrsverstößen die Möglichkeit, dem Halter die Führung
eines Fahrtenbuches aufzuerlegen.
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>> Was gilt für den Anspruch auf
Schmerzensgeld?
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