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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht November 2006]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht               November 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Sturz im Bus - Schadenersatz?

Kommt es in einem Linienbus zu einem Sturz, so besteht kein
Schadensersatzanspruch. Es ist grundsätzlich Sache des
Fahrgastes, für Halt zu sorgen. Der Fahrer muß sich daher
vor dem Anfahren nicht vergewissern, daß alle Passagiere
sicheren Halt gefunden haben. Vielmehr kann der Fahrer, der
sich an den Fahrplan zu halten hat, darauf vertrauen, daß
die Passagiere ihrer Verpflichtung, Halt zu suchen, nach-
kommen. Ein anderes gilt allenfalls dann, wenn für den
Fahrer leicht erkennbare Anhaltspunkte vorliegen, daß ein
Fahrgast nicht in der Lage ist, sicheren Halt zu suchen
(z.B. aufgrund schwerer Behinderung).

LG Osnabrück, 11.8.2006 - Az: 5 O 1439/06

 >> Neuwagenfarbe muß stimmen

Ein Neuwagen, der in "carbonschwarz-metallic" bestellt wurde
und objektiv sowie subjektiv eher blau als schwarz ist, ist
mangelhaft. Der Wagen kann zurückgegeben werden - alter-
nativ können die Kosten für die Neulackierung verlangt
werden. Die Gutachterkosten für die Feststellung der Farb-
abweichung sind ebenfalls vom Verkäufer zu tragen.

OLG Köln, 14.10.2005 - Az: 20 U 88/05

 >> Fahrer unklar - Fahrtenbuch!

Die Verkehrsbehörde kann eine Fahrtenbuchführung über einen
Zeitraum von 12 Monaten verlangen, wenn ein Fahrzeughalter
nicht zur Aufklärung hinsichtlich der Fahrerfrage beitragen
kann oder will und ihm entsprechende Aufsichtsmöglichkeiten
hinsichtlich der Fremdbenutzung zur Verfügung standen.
Insbesondere dann, wenn der Sohn für den Verkehrsverstoß in
Frage kommt, ist eine Aufsichtsmöglichkeit gegeben.

VG Stuttgart, 5.7.2005 - Az: 10 K 961/05

 >> Geldbuße und Einkommen

Die Einkommensverhältnisse bei der Bemessung einer Geldbuße
sind nur bei nicht mehr geringfügigen Bußgeldern und
bestehenden Anhaltspunkten über ein besonders hohes oder
besonders niedriges Einkommen relevant. Vorliegend ging das
Gericht bei einem Bußgeld von 250 EUR von einem derartigen
Anhaltspunkt aus, da bekannt war, daß der Betroffene
erwerbslos ist.

OLG Dresden, 10.1.2006 - Az: Ss (OWi) 532/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Unerwartete Geschwindigkeitsbeschränkung kann vor
    Fahrverbot schützen!
 >> Wenn Herstellung und Erstzulassung auseinanderliegen
 >> Alkoholtest erst 20 Minuten nach Trinkende!
 >> Nutzungsausfallentschädigung auch bei Eigenreparatur

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 900 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Winterreifen

Wenn der Winter bevor steht und wie in jedem Jahr widrige
Verhältnisse auf Deutschlands Straßen drohen, stellt sich
die Frage nach dem Umrüsten auf Winterreifen. Sinnvoller-
weise wird zumindest derjenige, der in schneereichen und
kalten Gegenden wohnt, auf Winterreifen umrüsten. Doch
obwohl drei Viertel der deutschen Autobesitzer bei winter-
lichen Straßenverhältnissen das Fahren mit Sommerreifen als
gefährlich einstufen, ist kaum jeder Zweite bereit, tat-
sächlich auf Winterreifen umzurüsten.

Was wohl viele Autofahrer von der Umrüstung auf Winterreifen
abhält, sind die Kosten. Hier sollte aber genau nach-
gerechnet werden: Vier Winterreifen sind weitaus günstiger
als der geringste Auffahrunfall. Auch gewähren einzelne
Versicherungen Rabatt, wenn regelmäßig Winterreifen auf-
gezogen werden. Im umgekehrten Fall kann Böses drohen: Wer
mit Sommerreifen im Winter in einen Unfall verwickelt wird,
riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz. Selbst bei
nicht selbstverschuldeten Unfällen haftet man zumindest
anteilig, so daß ein Teil des Schadens von einem selbst
übernommen werden muß.

Seit Mitte 2006 findet sich in der StVO (§2 Abs. 3a) ein
Passus, der oft als Winterreifen-Pflicht interpretiert wird.
Im Gesetzeswortlaut ist indes von Winterreifen keine Rede:

"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterver-
hältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine
geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheiben-
waschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit
gefährlichen Gütern fährt, muss bei einer Sichtweite unter
50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung
anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten
Platz zum Parken aufsuchen."

Eine generelle Winterreifenpflicht besteht somit nicht.
Vielmehr wird eine Bereifung gefordert, die an die
Witterungsverhältnisse angepaßt ist. Welche Anforderungen
hier im einzelnen zu stellen ist, wird sich wohl erst durch
entsprechende Urteile ergeben. Es kann jedoch angenommen
werden, daß abgefahrene Sommerreifen bei Schnee und Eis
mit einem Bußgeld belegt werden. Darüber hinaus wird auch
der Kasko-Schutz gefährdet, wenn im Falle eines Unfalls die
mangelhafte Bereifung (mit-)ursächlich ist.

 >> Kreisverkehr

Der Verhalten im Kreisverkehr ist in §9a StVO geregelt und
wird durch eine blaue Ronde mit drei gekrümmten Pfeilen
gekennzeichnet (Zeichen 215). Grundsätzlich gilt im Kreis-
verkehr, daß der sich im Kreisverkehr befindliche Verkehrs-
teilnehmer Vorfahrt hat, wenn zudem das Zeichen 205
(Vorfahrt gewähren) angebracht wurde. Fehlt Zeichen 205,
gilt die normale Vorfahrtsregel "rechts vor links".

Wird einem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt genommen, und
dieser wesentlich behindert, so hat dies ein Verwarnungs-
geld i.H.v. EURO 25,00 zur Folge, welches sich bei
Gefährdung des anderen verdoppelt (BKatV Nr. 34).

Verkehrsteilnehmer dürfen erst dann in den Kreisverkehr
einfahren, wenn erkennbar ist, daß das von links kommende
Fahrzeug den Kreisverkehr verläßt. Das den Kreisverkehr
verlassende Fahrzeug muß die Vorrechte anderer Verkehrs-
teilnehmer wie z.B. Fußgänger beachten. Soll der Kreis-
verkehr verlassen werden, so ist dies durch Blinken
anzuzeigen, bei Einfahrt in den Kreisverkehr ist ein Signal
nicht notwendig.

Innerhalb des Kreisverkehrs darf nur entgegen dem Uhr-
zeigersinn gefahren werden, Halten ist ebenso wie das
Parken verboten. Befindet sich eine überfahrbare Mittel-
insel im Kreisverkehr, so ist diese eine Sperrfläche, die
nur von besonders großen Fahrzeugen zum Befahren des
Kreisverkehrs verwendet werden darf, sofern eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird beim
Überfahren dennoch ein anderer gefährdet, so ist mit
Bußgeld i.H.v. EURO 35 zu rechnen (BkatV Nr. 46).

Tipp: Die Vorschriften des Kreisverkehrs gelten auch für
Radfahrer im Kreisverkehr, auch dann, wenn diese einen
eigenen Weg haben.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Beleidigung

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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