Kommt es in einem Linienbus zu einem Sturz,
so besteht kein Schadensersatzanspruch. Es ist grundsätzlich
Sache des Fahrgastes, für Halt zu sorgen. Der
Fahrer muß sich daher vor dem Anfahren nicht vergewissern, daß
alle Passagiere sicheren Halt gefunden haben. Vielmehr kann
der Fahrer, der sich an den Fahrplan zu halten hat, darauf
vertrauen, daß die Passagiere ihrer Verpflichtung, Halt
zu suchen, nach- kommen. Ein anderes gilt allenfalls dann,
wenn für den Fahrer leicht erkennbare Anhaltspunkte vorliegen,
daß ein Fahrgast nicht in der Lage ist, sicheren
Halt zu suchen (z.B. aufgrund schwerer Behinderung).
LG Osnabrück, 11.8.2006 - Az: 5 O 1439/06
>> Neuwagenfarbe muß stimmen
Ein Neuwagen, der in "carbonschwarz-metallic"
bestellt wurde und objektiv sowie subjektiv eher blau als
schwarz ist, ist mangelhaft. Der Wagen kann zurückgegeben
werden - alter- nativ können die Kosten für die
Neulackierung verlangt werden. Die Gutachterkosten für die
Feststellung der Farb- abweichung sind ebenfalls vom Verkäufer
zu tragen.
OLG Köln, 14.10.2005 - Az: 20 U 88/05
>> Fahrer unklar - Fahrtenbuch!
Die Verkehrsbehörde kann eine Fahrtenbuchführung
über einen Zeitraum von 12 Monaten verlangen, wenn ein
Fahrzeughalter nicht zur Aufklärung hinsichtlich der
Fahrerfrage beitragen kann oder will und ihm entsprechende Aufsichtsmöglichkeiten hinsichtlich der Fremdbenutzung zur Verfügung
standen. Insbesondere dann, wenn der Sohn für
den Verkehrsverstoß in Frage kommt, ist eine Aufsichtsmöglichkeit
gegeben.
VG Stuttgart, 5.7.2005 - Az: 10 K 961/05
>> Geldbuße und Einkommen
Die Einkommensverhältnisse bei der Bemessung
einer Geldbuße sind nur bei nicht mehr geringfügigen
Bußgeldern und bestehenden Anhaltspunkten über ein
besonders hohes oder besonders niedriges Einkommen relevant. Vorliegend
ging das Gericht bei einem Bußgeld von 250 EUR
von einem derartigen Anhaltspunkt aus, da bekannt war, daß
der Betroffene erwerbslos ist.
OLG Dresden, 10.1.2006 - Az: Ss (OWi) 532/05
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kann vor Fahrverbot schützen! >> Wenn Herstellung und Erstzulassung
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für
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Wenn der Winter bevor steht und wie in jedem
Jahr widrige Verhältnisse auf Deutschlands Straßen
drohen, stellt sich die Frage nach dem Umrüsten auf Winterreifen.
Sinnvoller- weise wird zumindest derjenige, der in schneereichen
und kalten Gegenden wohnt, auf Winterreifen umrüsten.
Doch obwohl drei Viertel der deutschen Autobesitzer
bei winter- lichen Straßenverhältnissen das
Fahren mit Sommerreifen als gefährlich einstufen, ist kaum jeder
Zweite bereit, tat- sächlich auf Winterreifen umzurüsten.
Was wohl viele Autofahrer von der Umrüstung
auf Winterreifen abhält, sind die Kosten. Hier sollte
aber genau nach- gerechnet werden: Vier Winterreifen sind
weitaus günstiger als der geringste Auffahrunfall. Auch gewähren
einzelne Versicherungen Rabatt, wenn regelmäßig
Winterreifen auf- gezogen werden. Im umgekehrten Fall kann
Böses drohen: Wer mit Sommerreifen im Winter in einen Unfall
verwickelt wird, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz.
Selbst bei nicht selbstverschuldeten Unfällen haftet
man zumindest anteilig, so daß ein Teil des Schadens
von einem selbst übernommen werden muß.
Seit Mitte 2006 findet sich in der StVO (§2
Abs. 3a) ein Passus, der oft als Winterreifen-Pflicht
interpretiert wird. Im Gesetzeswortlaut ist indes von Winterreifen
keine Rede:
"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung
an die Wetterver- hältnisse anzupassen. Hierzu gehören
insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel
in der Scheiben- waschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges
Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt,
muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis
jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig
den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."
Eine generelle Winterreifenpflicht besteht
somit nicht. Vielmehr wird eine Bereifung gefordert, die
an die Witterungsverhältnisse angepaßt
ist. Welche Anforderungen hier im einzelnen zu stellen ist, wird sich
wohl erst durch entsprechende Urteile ergeben. Es kann jedoch
angenommen werden, daß abgefahrene Sommerreifen
bei Schnee und Eis mit einem Bußgeld belegt werden. Darüber
hinaus wird auch der Kasko-Schutz gefährdet, wenn im
Falle eines Unfalls die mangelhafte Bereifung (mit-)ursächlich
ist.
>> Kreisverkehr
Der Verhalten im Kreisverkehr ist in §9a
StVO geregelt und wird durch eine blaue Ronde mit drei gekrümmten
Pfeilen gekennzeichnet (Zeichen 215). Grundsätzlich
gilt im Kreis- verkehr, daß der sich im Kreisverkehr
befindliche Verkehrs- teilnehmer Vorfahrt hat, wenn zudem das Zeichen
205 (Vorfahrt gewähren) angebracht wurde.
Fehlt Zeichen 205, gilt die normale Vorfahrtsregel "rechts vor
links".
Wird einem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt
genommen, und dieser wesentlich behindert, so hat dies
ein Verwarnungs- geld i.H.v. EURO 25,00 zur Folge, welches
sich bei Gefährdung des anderen verdoppelt (BKatV
Nr. 34).
Verkehrsteilnehmer dürfen erst dann in
den Kreisverkehr einfahren, wenn erkennbar ist, daß
das von links kommende Fahrzeug den Kreisverkehr verläßt.
Das den Kreisverkehr verlassende Fahrzeug muß die Vorrechte
anderer Verkehrs- teilnehmer wie z.B. Fußgänger
beachten. Soll der Kreis- verkehr verlassen werden, so ist dies durch
Blinken anzuzeigen, bei Einfahrt in den Kreisverkehr
ist ein Signal nicht notwendig.
Innerhalb des Kreisverkehrs darf nur entgegen
dem Uhr- zeigersinn gefahren werden, Halten ist ebenso
wie das Parken verboten. Befindet sich eine überfahrbare
Mittel- insel im Kreisverkehr, so ist diese eine
Sperrfläche, die nur von besonders großen Fahrzeugen
zum Befahren des Kreisverkehrs verwendet werden darf, sofern
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist. Wird beim Überfahren dennoch ein anderer gefährdet,
so ist mit Bußgeld i.H.v. EURO 35 zu rechnen (BkatV
Nr. 46).
Tipp: Die Vorschriften des Kreisverkehrs gelten
auch für Radfahrer im Kreisverkehr, auch dann, wenn
diese einen eigenen Weg haben.
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