>> Ohne Beleuchtung gefahren - Roller-Fahrer
haftet alleine!
Bringt ein Roller-Fahrer sein Fahrzeug trotz
fehlender Beleuchtung in der Dunkelheit nicht sofort
zum Stillstand und ist zudem mit ca. 60 km/h statt der Höchstgeschwindigkeit gem. Betriebserlaubnis von 25 km/h unterwegs,
so haftet der Fahrer im Schadensfall alleine.
LG Osnabrück, 16.2.2006 - Az: 5 O 3139/05
>> Erstzulassung mehr als 12 Monate
nach Herstellung - Jahreswagen?
Liegen zwischen Herstellung und Erstzulassung
mehr als 12 Monate, so entspricht ein solches von einem
Händler als Jahreswagen verkauftes Gebrauchtfahrzeug
regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit.
BGH, 7.6.2006 - Az: VIII ZR 180/05
>> Mehrfache Obliegenheitsverletzung
des Versicherungs- nehmers
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere
nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen
vom Unfall- ort), können die Beträge, bis zu
denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann,
addiert werden.
BGH, 14.9.2005 - Az: IV ZR 216/04
>> Abrechnung bei Unfallschaden auf
Neuwagenbasis
Ein Fahrzeugschaden, der bei einem Verkehrsunfall
an einem 15 Tage altem Fahrzeug mit einer Laufleistung
von 412 km entstanden ist, berechtigt den Geschädigten
auch dann auf Neuwagenbasis abzurechnen, wenn nur ein Heckabschlußblech neu eingeschweißt und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen werden muß und diese
Reparaturen bei sorg- fältigster Arbeit nur von einem Fachmann
erkannt werden können. Die Reparatur ist bei Kosten
i.H.v. 13% des Neu- preises als erheblich anzusehen, insbesondere
weil die Schweißarbeiten zum Verlust der Herstellergarantie
hin- sichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes
führen können.
LG Mönchengladbach, 25.10.2005 - Az:
5 S 53/05
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>> Kein Augenblicksversagen bei Leuchtanzeige! >> Gravierender Verkehrsverstoß
- Fahrtenbuch? >> Minimale Fortbewegung - kein Führen
eines Fahrzeugs >> Reparatur - Anspruch auf Fachwerkstatt
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für
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Da nach dem Recht der EU eine Fahrerlaubnis,
die in einem Mitgliedstaat erworben wird, in den anderen
Mitgliedstaaten anerkannt wird, kann der Inhaber einer solchen
Fahrerlaubnis mit dem Führerschein eines anderen EU-Landes
in Deutschland fahren und diesen auch in einen deutschen
Führerschein umschreiben lassen.
Anders wäre es nur dann, wenn gegen den
Inhaber der Fahrer- laubnis eine von einem deutschen Gericht
verhängte Sperr- frist für den Erwerb einer Fahrerlaubnis
laufen würde oder beim Erwerb des Führerscheins im EU-Ausland
bestanden hätte. Wenn ein Führerschein im EU-Ausland
erworben wurde und in Deutschland der Führerschein erst nach
einer MPU hätte erteilt werden dürfen, so ist die Rechtslage
schwierig. Zwar macht das geltende EU-Recht für diesen
Fall keine Ausnahme, jedoch haben in jüngerer Zeit deutsche
Gerichte immer wieder entschieden, dass der ausländische Führerschein
im Inland nicht gilt, wenn es sich beim Erwerb des
Führerscheins im Ausland erkennbar um einen Missbrauchsfall
handelt (u.a. VGH Kassel, 16.12.2005 - Az 2 TG 2511/05),
insbesondere um einer hier drohenden MPU zu entgehen.
>> Bremsen für Tiere?
Viele Autofahrer, die plötzlich mit einem
die Straße über- querenden Kleintier konfrontiert werden,
bremsen, um Schaden vom Tier fernzuhalten. Eine Vollbremsung
ist jedoch nach gängiger Rechtsprechung bei Kleintieren
i.a. nicht gerechtfertigt, da ein nachfolgendes Fahrzeug
sich hierauf auch bei ausreichendem Sicherheitsabstand
kaum einstellen kann. Als Autofahrer gilt es, die Sicherheit
des allgemeinen Verkehrs und vor allem auch der nachfolgenden
Fahrzeuge zu gewährleisten. Bremst man nun als Autofahrer
stark ab, um ein Kleintier zu retten und kommt es hierdurch
zu einem Auffahrunfall, so muß der tierliebe
Fahrer damit rechnen, den Schaden zumindest teilweise tragen zu
müssen. Hält der nachfolgende Verkehrsteilnehmer
keinen aus- reichenden Sicherheitsabstand, so muß
dieser zwar auch einen Teil des Schadens tragen, da auch in
einem solchen Fall hinreichende Konzentration und Reaktion
erforderlich ist. Je nach Gericht sind vom Auffahrenden
i.a. zwischen 2/3 und 3/4 des Schadens tragen.
Grundsätzlich tierfeindlich muß
dennoch nicht gefahren werden. Auf offener Straße stellt ein
Kleintier zwar im allgemeinen keinen ausreichenden Grund für
eine plötzliche Vollbremsung dar, innerorts z.B. auf Dorfstraßen
muß ein Autofahrer jedoch durchaus damit rechnen,
daß sich jeder- zeit Tiere auf der Fahrbahn befinden könnten.
Daher ist es in solchen Situationen durchaus gerechtfertigt,
für ein Kleintier zu bremsen. Der Fahrer muß
nicht annehmen, daß der Hintermann sich nicht auf eine solche
Situation einstellen kann, da auch dieser mit Tieren
rechnen muß. Kommt es also innerorts zu einem Auffahrunfall
wegen eines Kleintieres, hat der Tierfreund bessere
Karten.
Doch nicht nur Auffahrunfälle drohen
beim Bremsen für Tiere. Leicht kann es passieren, daß
bei einem riskanten Brems- und Ausweichmanöver die Kontrolle
über das Fahrzeug verloren und diese beschädigt wird.
Die Teilkasko- versicherung übernimmt derartige Schäden
i.a. nicht. Wild- unfälle werden nur von der Versicherung
gedeckt, wenn die Schäden durch einen Zusammenstoß
entstanden sind. Bei einer Vollkaskoversicherung ist hingegen auch ein
Ausweichschaden gedeckt. Eine Ausnahme für die Leistungspflicht
der Teil- kasko besteht nur dann, wenn durch das Ausweichen
vor einem großen Tier ein schwerer Aufprall abgewendet
werden sollte. Dies gilt natürlich nicht für Kleintiere.
Eine Ausnahme besteht hier für Zweiradfahrer, da zumindest
in Kurven die erhebliche Gefahr des seitlichen Wegrutschens
besteht, wenn das Vorderrad das Tier erfaßt
und überrollt. Daher ist ein Ausweichmanöver auch bei Kleintieren
verhältnis- mäßig. Ein ggf. hierdurch entstandener
Schaden ist von der Versicherung zu tragen (OLG Hamm - Az: 6
U 28/01).
Weitere Informationen: s. Wildunfall
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