Parkt ein Verkehrsteilnehmer verbotswidrig
auf einem Behindertenparkplatz und erhält er hierfür
eine gebühren- pflichtige Verwarnung, so kann ihm keine
zweite Verwarnung ausgestellt werden, wenn sich das Fahrzeug
auch noch eine halbe Stunde später auf dem Behindertenparkplatz
befindet, da es sich hierbei um ein Dauerdelikt handelt
und nicht um mehrere örtlich identische Parkverstöße.
OLG Jena, 3.11.2005 - Az: 1 Ss 226/05
>> Handybenutzung - nicht nur telefonieren!
Es ist bezüglich der "Benutzung eines
Mobiltelefons" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO nicht erforderlich,
daß das Mobiltelefon zum telefonieren benutzt wird. Vielmehr ist
von dem Begriff "Benutzung" jeder bestimmungsgemäßer
Gebrauch umfaßt, so auch die Nutzung als Diktiergerät.
Thüringer OLG, 31.5.2006 - Az: 1 Ss 82/06
>> Fiktive Reparaturkosten - bei mindestens
sechsmonatiger Weiternutzung ersatzfähig
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des
durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungs- wert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn
er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs
Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
BGH, 23.5.2006 - Az: VI ZR 192/05
>> Kaskoversicherung zahlt keine Nutzungsausfallent- schädigung
Eine Kaskoversicherung schuldet dem Versicherungsnehmer keine Nutzungsausfallentschädigung bis
zur Reparatur des versicherten Fahrzeugs oder der Wiederbeschaffung
eines Ersatzfahrzeugs. Auch ein Verzug mit der
Entschädigungs- leistung seitens des Versicherers ändert
hieran nichts.
OLG Düsseldorf, 25.8.2005 - Az: I-4 W
45/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Mit Betrunkenem mitgefahren - Mitschuld! >> Für grob fahrlässige Unfallschäden
haftet der Miet- wagenfahrer >> Vandalismusschäden - Teilkaskoversicherung
zahlt nicht >> Auch ohne Schuld zahlen?
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Ordnungswidrigkeiten sind im allgemeinen Taten
von minder- schwerem Unrechtsgehalt. Die im Gesetz angedrohte
Rechts- folge gibt die Unterscheidung zwischen Straftat
und Ordnungswidrigkeit vor: Ist vom Gesetzgeber
eine Geldbuße vorgesehen, so liegt eine Ordnungswidrigkeit
vor. Ist hingegen eine Strafe (Geldsrafe oder Freiheitsstrafe) angedroht, so liegt eine Straftat vor. Die Höhe der für eine begangene
Ordnungswidrigkeit ver- hängte Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
liegt zwischen 5 und 1500 EURO. Ziel der Geldbuße
ist es, zum einen eine nachdrückliche Pflichtenmahnung
zu bewirken und zum anderen Dritte von der Begehung abzuhalten.
Als Nebenfolge kann ein Fahrverbot angeordnet
werden, auch Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg
sind möglich. Zuständig für Verfolgung und Ahndung
sind die Bußgeld- stellen i.a. der Städte und Landkreise,
als Ermittlungs- organ wird die Polizei tätig. Stellt die Bußgeldbehörde einen
Bußgeldbescheid aus so wird darin eine Geldbuße verhängt
und die Gebühren und Auslagen geltend gemacht. Wird ein Rechtsbehelf
gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt ("Einspruch"),
so entscheidet das örtlich zuständige
Amtsgericht ab- schließend. In gewissen Fällen
ist ein Rechtsmittel zum übergeordneten Oberlandesgericht möglich.
Liegt eine geringfügige oder unbedeutende
Ordnungswidrig- keit vor, so kann auch eine Verwarnung ausgesprochen
werden und ggf. ein Verwarnungsgeld erhoben werden.
Wird die Verwarnung angenommen und ggf. das Verwarnungsgeld
gezahlt, so ist das Verfahren rechtswirksam abgeschlossen.
Wird die Verwarnung hingegen nicht angenommen, so
wird i.d.R. ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
>> Verhalten nach einem Autounfall
Bei einem Unfall kommt es schnell zu folgendschweren Fehlern. Insbesondere bei einem aggressiven
Unfallgegner läßt sich so mancher Beteiligter
beispielsweise zu einem Schuldanerkenntnis hinreißen. Dies
kann dazu führen, daß die Versicherung von vornherein eine Übernahme
des Schadens verweigert. Bei einem Unfall sollten die
folgenden Verhaltenshinweise beachtet werden, um eine
problemlose Regulierung des Schadens zu ermöglichen:
- Die Unfallstelle ist sofort abzusichern
und zu räumen, um eine Behinderung des Verkehrsflusses oder
gar Folgeunfälle zu vermeiden.
- Sind Personen zu Schaden gekommen, stehen
ein oder mehrere Beteiligte unter Einfluß von
Alkohol oder Drogen oder besteht der Verdacht auf einen entsprechenden
Einfluß oder einen vorgetäuschten Unfall, so
sollte gar nicht erst versucht werden, die notwendigen Schritte
selbst durch- zuführen. Es sollte in jedem Fall sofort
die Polizei hinzugezogen werden.
- Liegt kein Personen- sondern lediglich ein
"Blechschaden" vor, so ist die polizeiliche Aufnahme des
Unfallhergangs aus Sicht des Versicherungsunternehmens nicht
erforderlich. Es genügt, einen europäischen Unfallbericht
auszufüllen oder aber ein eigenes Unfallprotokoll anzufertigen.
Der Bericht ist sodann von den Beteiligten zu
unterzeichnen. Ein solcher Bericht wird von der Versicherung
anerkannt. Selbstverständlich kann auch ein polizeiliches
Protokoll angefertigt werden. Ein Unfallprotokoll sollte eine Skizze und
ggf. auch Fotos der Unfallstelle enthalten. Die amtlichen
Kennzeichen, Name und Anschrift aller Beteiligten und Zeugen
sollten ebenfalls aufgeführt werden. Hinweis: Die Unterschrift unter dem Unfallprotokoll
ist kein Schuldanerkenntnis!
- Fehlen Versicherungsunterlagen bzw. -details,
so können diese telefonisch bei der Versicherung oder
auch beim Zentralruf der Autoversicherer in Erfahrung
gebracht werden. Der Zentralruf ist rund um die Uhr
unter 0180-25026 erreichbar. Der Notruf der Autoversicherer
ist unter 0800 NOTFON D zu erreichen.
- Der Unfallschaden sollte unabhängig
von der Schuldfrage so bald wie möglich der Versicherung gemeldet
werden - spätestens binnen Wochenfrist.
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>> Wie läuft ein Bußgeldverfahren
ab? >> Verfahren in der Hauptverhandlung
nach Einspruch gegen Bußgeldbescheid
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