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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht September 2006]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht              September 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Dauerdelikt - Nur ein Strafzettel

Parkt ein Verkehrsteilnehmer verbotswidrig auf einem
Behindertenparkplatz und erhält er hierfür eine gebühren-
pflichtige Verwarnung, so kann ihm keine zweite Verwarnung
ausgestellt werden, wenn sich das Fahrzeug auch noch eine
halbe Stunde später auf dem Behindertenparkplatz befindet,
da es sich hierbei um ein Dauerdelikt handelt und nicht um
mehrere örtlich identische Parkverstöße.

OLG Jena, 3.11.2005 - Az: 1 Ss 226/05

 >> Handybenutzung - nicht nur telefonieren!

Es ist bezüglich der "Benutzung eines Mobiltelefons" i.S.d.
§ 23 Abs. 1a StVO nicht erforderlich, daß das Mobiltelefon
zum telefonieren benutzt wird. Vielmehr ist von dem Begriff
"Benutzung" jeder bestimmungsgemäßer Gebrauch umfaßt, so
auch die Nutzung als Diktiergerät.

Thüringer OLG, 31.5.2006 - Az: 1 Ss 82/06

 >> Fiktive Reparaturkosten - bei mindestens sechsmonatiger
    Weiternutzung ersatzfähig

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall
verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungs-
wert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten
Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts
ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug -
gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach
dem Unfall weiter nutzt.

BGH, 23.5.2006 - Az: VI ZR 192/05

 >> Kaskoversicherung zahlt keine Nutzungsausfallent-
    schädigung

Eine Kaskoversicherung schuldet dem Versicherungsnehmer
keine Nutzungsausfallentschädigung bis zur Reparatur des
versicherten Fahrzeugs oder der Wiederbeschaffung eines
Ersatzfahrzeugs. Auch ein Verzug mit der Entschädigungs-
leistung seitens des Versicherers ändert hieran nichts.

OLG Düsseldorf, 25.8.2005 - Az: I-4 W 45/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Mit Betrunkenem mitgefahren - Mitschuld!
 >> Für grob fahrlässige Unfallschäden haftet der Miet-
    wagenfahrer
 >> Vandalismusschäden - Teilkaskoversicherung zahlt nicht
 >> Auch ohne Schuld zahlen?

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 850 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeiten sind im allgemeinen Taten von minder-
schwerem Unrechtsgehalt. Die im Gesetz angedrohte Rechts-
folge gibt die Unterscheidung zwischen Straftat und
Ordnungswidrigkeit vor: Ist vom Gesetzgeber eine Geldbuße
vorgesehen, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ist
hingegen eine Strafe (Geldsrafe oder Freiheitsstrafe)
angedroht, so liegt eine Straftat vor.
Die Höhe der für eine begangene Ordnungswidrigkeit ver-
hängte Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt
zwischen 5 und 1500 EURO. Ziel der Geldbuße ist es, zum
einen eine nachdrückliche Pflichtenmahnung zu bewirken und
zum anderen Dritte von der Begehung abzuhalten. Als
Nebenfolge kann ein Fahrverbot angeordnet werden, auch
Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg sind möglich.
Zuständig für Verfolgung und Ahndung sind die Bußgeld-
stellen i.a. der Städte und Landkreise, als Ermittlungs-
organ wird die Polizei tätig.
Stellt die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid aus so
wird darin eine Geldbuße verhängt und die Gebühren und
Auslagen geltend gemacht. Wird ein Rechtsbehelf gegen
einen Bußgeldbescheid eingelegt ("Einspruch"), so
entscheidet das örtlich zuständige Amtsgericht ab-
schließend. In gewissen Fällen ist ein Rechtsmittel zum
übergeordneten Oberlandesgericht möglich.

Liegt eine geringfügige oder unbedeutende Ordnungswidrig-
keit vor, so kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden
und ggf. ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Wird die
Verwarnung angenommen und ggf. das Verwarnungsgeld gezahlt,
so ist das Verfahren rechtswirksam abgeschlossen. Wird die
Verwarnung hingegen nicht angenommen, so wird i.d.R. ein
Bußgeldverfahren eingeleitet.

 >> Verhalten nach einem Autounfall

Bei einem Unfall kommt es schnell zu folgendschweren
Fehlern. Insbesondere bei einem aggressiven Unfallgegner
läßt sich so mancher Beteiligter beispielsweise zu einem
Schuldanerkenntnis hinreißen. Dies kann dazu führen, daß
die Versicherung von vornherein eine Übernahme des Schadens
verweigert. Bei einem Unfall sollten die folgenden
Verhaltenshinweise beachtet werden, um eine problemlose
Regulierung des Schadens zu ermöglichen:

- Die Unfallstelle ist sofort abzusichern und zu räumen, um
eine Behinderung des Verkehrsflusses oder gar Folgeunfälle
zu vermeiden.

- Sind Personen zu Schaden gekommen, stehen ein oder
mehrere Beteiligte unter Einfluß von Alkohol oder Drogen
oder besteht der Verdacht auf einen entsprechenden Einfluß
oder einen vorgetäuschten Unfall, so sollte gar nicht erst
versucht werden, die notwendigen Schritte selbst durch-
zuführen. Es sollte in jedem Fall sofort die Polizei
hinzugezogen werden.

- Liegt kein Personen- sondern lediglich ein "Blechschaden"
vor, so ist die polizeiliche Aufnahme des Unfallhergangs
aus Sicht des Versicherungsunternehmens nicht erforderlich.
Es genügt, einen europäischen Unfallbericht auszufüllen
oder aber ein eigenes Unfallprotokoll anzufertigen. Der
Bericht ist sodann von den Beteiligten zu unterzeichnen.
Ein solcher Bericht wird von der Versicherung anerkannt.
Selbstverständlich kann auch ein polizeiliches Protokoll
angefertigt werden.
Ein Unfallprotokoll sollte eine Skizze und ggf. auch Fotos
der Unfallstelle enthalten. Die amtlichen Kennzeichen, Name
und Anschrift aller Beteiligten und Zeugen sollten
ebenfalls aufgeführt werden.
Hinweis: Die Unterschrift unter dem Unfallprotokoll ist
kein Schuldanerkenntnis!

- Fehlen Versicherungsunterlagen bzw. -details, so können
diese telefonisch bei der Versicherung oder auch beim
Zentralruf der Autoversicherer in Erfahrung gebracht
werden. Der Zentralruf ist rund um die Uhr unter 0180-25026
erreichbar. Der Notruf der Autoversicherer ist unter
0800 NOTFON D zu erreichen.

- Der Unfallschaden sollte unabhängig von der Schuldfrage so
bald wie möglich der Versicherung gemeldet werden -
spätestens binnen Wochenfrist.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?
 >> Verfahren in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen
    Bußgeldbescheid

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
AnwaltOnline-Direkt

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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