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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht August 2006]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                 August 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Fahrtenbuch bei Falschangaben zum Fahrer

Macht ein Halter nach einem Verkehrsverstoß falsche Angaben
zum Fahrer und trägt er nicht das ihm Zumutbare zur Auf-
klärung bei, so kann der Halter durch die Straßenverkehrs-
behörde zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet werden.

VG Neustadt/Weinstraße, 15.5.2006 - Az: 3 L 677/06.NW

 >> Im Auto darf nach Kaugummi gegriffen werden

Greift ein Autofahrer bei 110 km/h auf der Autobahn nach
einer Kaugummipackung, die sich immer auf der Mittelkonsole
befindet, so ist dies nicht grob fahrlässig, wenn hierbei
von der Fahrspur abgekommen wird und das Fahrzeug gegen die
Mittelleitplanke gerät. Der Schaden ist von der Kasko-
versicherung zu tragen.

AG Menden, 21.9.2005 - Az: 4 C 141/04

 >> Mangelnde Glaubwürdigkeit = Vortäuschung des
    Versicherungsfalls?

Hält eine Versicherung dem Versicherungsnehmer, der angibt,
sein Fahrzeug sei gestohlen und später verunfallt wieder
aufgefunden worden, entgegen, daß ein vorgetäuschter
Versicherungsfall vorliege, so genügt es nicht, wenn sich
allein auf mangelnde Glaubwürdigkeit des Versicherungs-
nehmers gestützt wird.
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn
ein Mindestmaß an Tatsachen vorgetragen wird, die nach der
Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den
Schluß auf eine Wegnahme zulassen. Beim Abstellen an einem
bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und dem Nicht-
wiederauffinden handelt es sich um den Minimaltatbestand,
für den der Versicherungsnehmer im Bestreitensfall voll
beweispflichtig ist.

OLG Hamm, 16.5.2006 - Az: 20 U 15/05

 >> Überholen bei unklarer Verkehrslage kann teuer werden

Fährt ein Verkehrsteilnehmer bei unklarer Verkehrslage an
einem nicht eindeutig rechts abbiegenden Fahrzeug bei
lediglich einer Fahrspur ohne Ausweichmöglichkeit links
vorbei, so trägt er je nach Sachlage die überwiegende
Haftung. Es ist abzuwarten, bis sicher ist, daß eine
Kollisionsgefahr infolge einer Fahrtrichtungskorrektur
definitiv ausgeschlossen ist.

Saarländisches OLG, 4.4.2006 - Az: 4 U 47/05

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Sichtfahrgebot u.U. auch auf der Autobahn!
 >> Autoschlüssel in ungenügend gesicherten Außenbrief-
    kasten geworfen - fahrlässig!
 >> Ausweichen vor Fuchs - Vollkasko zahlt nicht
 >> Reparaturaufwand bei 0,2% des Kaufpreises - erheblicher
    Mangel?

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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Schadensfreiheitsrabatt

Der Schadensfreiheitsrabatt ist ein Rabatt, der ent-
sprechend der Anzahl der schadenfreien Versicherungsjahre
gewährt wird. Vollkasko und Kraftfahrzeughaftpflicht werden
separat betrachtet. In der Teilkasko gibt es keinen
Schadensfreiheitsrabatt.
Kommt es zu einem Schaden in einer der beiden Versicherungen,
so muß der Versicherungsnehmer nicht immer wieder bei Null
anfangen - es wird je nach Schaden eine bestimmte Anzahl von
schadenfreien Jahren abgezogen. Die Anzahl ergibt sich aus
der Rückstufungstabelle des Versicherungsunternehmens.
Gegen Mehrbeitrag wird oft ein "Rabattschutz" angeboten, so
daß im Schadensfall keine Rückstufung erfolgt. Doch auch
dann, wenn die Versicherung den Schaden zunächst reguliert
und kein Rabattschutz besteht, kann eine Rückstufung ver-
mieden werden indem der Schaden selbst beglichen wird.
Innerhalb von sechs Monaten nachdem die Versicherung
geleistet hat, kann sich der Versicherungsnehmer dafür
entscheiden, selbst für den Schaden aufzukommen. In diesem
Fall erfolgt keine Rückstufung. I.a. ist dies jedoch nur
bei Schäden unter 500 EURO sinnvoll.

Der Schadensfreiheitsrabatt kann i.d.R. zwischen Ehe-
partnern, Lebenspartnern, die in häuslicher Gemeinschaft
zusammenleben, Eltern und Kindern und in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Großeltern und Enkeln übertragen werden.
Der zulässige Personenkreis variiert jedoch unter den
Versicherungen, so daß sich hier vorab vergewissert werden
sollte, ob ein Übertrag überhaupt zulässig ist. Der
Übernehmer der Schadenfreiheitsklasse, kann nicht mehr
schadenfreie Jahre übernehmen, als er seit dem Erwerb des
Führerscheins selbst hätte erlangen können. Der Rabatt
kann nur vollständig übertragen werden und steht
anschließend dem Abgebenden nicht mehr zur Verfügung.

Hinweis: Wird das Versicherungsunternehmen gewechselt, so
wird der Schadensfreiheitsrabatt mitgenommen. Der neue
Versicherer bringt die Anzahl der schadenfreien Jahre in
Erfahrung und nimmt dann eine Neueinstufung vor. Vor einem
Wechsel sollte daher immer die Einstufung geklärt werden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kosten eines Sachverständigen

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