Macht ein Halter nach einem Verkehrsverstoß
falsche Angaben zum Fahrer und trägt er nicht das ihm
Zumutbare zur Auf- klärung bei, so kann der Halter durch
die Straßenverkehrs- behörde zur Führung eines Fahrtenbuches
verpflichtet werden.
VG Neustadt/Weinstraße, 15.5.2006 -
Az: 3 L 677/06.NW
>> Im Auto darf nach Kaugummi gegriffen
werden
Greift ein Autofahrer bei 110 km/h auf der
Autobahn nach einer Kaugummipackung, die sich immer auf
der Mittelkonsole befindet, so ist dies nicht grob fahrlässig,
wenn hierbei von der Fahrspur abgekommen wird und das
Fahrzeug gegen die Mittelleitplanke gerät. Der Schaden
ist von der Kasko- versicherung zu tragen.
AG Menden, 21.9.2005 - Az: 4 C 141/04
>> Mangelnde Glaubwürdigkeit =
Vortäuschung des Versicherungsfalls?
Hält eine Versicherung dem Versicherungsnehmer,
der angibt, sein Fahrzeug sei gestohlen und später
verunfallt wieder aufgefunden worden, entgegen, daß ein
vorgetäuschter Versicherungsfall vorliege, so genügt
es nicht, wenn sich allein auf mangelnde Glaubwürdigkeit
des Versicherungs- nehmers gestützt wird. Der Versicherungsnehmer genügt seiner
Darlegungslast, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen vorgetragen
wird, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
den Schluß auf eine Wegnahme zulassen.
Beim Abstellen an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und
dem Nicht- wiederauffinden handelt es sich um den Minimaltatbestand, für den der Versicherungsnehmer im Bestreitensfall
voll beweispflichtig ist.
OLG Hamm, 16.5.2006 - Az: 20 U 15/05
>> Überholen bei unklarer Verkehrslage
kann teuer werden
Fährt ein Verkehrsteilnehmer bei unklarer
Verkehrslage an einem nicht eindeutig rechts abbiegenden
Fahrzeug bei lediglich einer Fahrspur ohne Ausweichmöglichkeit
links vorbei, so trägt er je nach Sachlage
die überwiegende Haftung. Es ist abzuwarten, bis sicher ist,
daß eine Kollisionsgefahr infolge einer Fahrtrichtungskorrektur definitiv ausgeschlossen ist.
Saarländisches OLG, 4.4.2006 - Az: 4
U 47/05
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Autobahn! >> Autoschlüssel in ungenügend
gesicherten Außenbrief- kasten geworfen - fahrlässig! >> Ausweichen vor Fuchs - Vollkasko
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Der Schadensfreiheitsrabatt ist ein Rabatt,
der ent- sprechend der Anzahl der schadenfreien Versicherungsjahre gewährt wird. Vollkasko und Kraftfahrzeughaftpflicht
werden separat betrachtet. In der Teilkasko gibt
es keinen Schadensfreiheitsrabatt. Kommt es zu einem Schaden in einer der beiden
Versicherungen, so muß der Versicherungsnehmer nicht
immer wieder bei Null anfangen - es wird je nach Schaden eine bestimmte
Anzahl von schadenfreien Jahren abgezogen. Die Anzahl
ergibt sich aus der Rückstufungstabelle des Versicherungsunternehmens. Gegen Mehrbeitrag wird oft ein "Rabattschutz"
angeboten, so daß im Schadensfall keine Rückstufung
erfolgt. Doch auch dann, wenn die Versicherung den Schaden zunächst
reguliert und kein Rabattschutz besteht, kann eine
Rückstufung ver- mieden werden indem der Schaden selbst beglichen
wird. Innerhalb von sechs Monaten nachdem die Versicherung geleistet hat, kann sich der Versicherungsnehmer
dafür entscheiden, selbst für den Schaden
aufzukommen. In diesem Fall erfolgt keine Rückstufung. I.a.
ist dies jedoch nur bei Schäden unter 500 EURO sinnvoll.
Der Schadensfreiheitsrabatt kann i.d.R. zwischen
Ehe- partnern, Lebenspartnern, die in häuslicher
Gemeinschaft zusammenleben, Eltern und Kindern und in
häuslicher Gemein- schaft lebenden Großeltern und Enkeln
übertragen werden. Der zulässige Personenkreis variiert
jedoch unter den Versicherungen, so daß sich hier vorab
vergewissert werden sollte, ob ein Übertrag überhaupt
zulässig ist. Der Übernehmer der Schadenfreiheitsklasse,
kann nicht mehr schadenfreie Jahre übernehmen, als er
seit dem Erwerb des Führerscheins selbst hätte erlangen
können. Der Rabatt kann nur vollständig übertragen
werden und steht anschließend dem Abgebenden nicht mehr
zur Verfügung.
Hinweis: Wird das Versicherungsunternehmen
gewechselt, so wird der Schadensfreiheitsrabatt mitgenommen.
Der neue Versicherer bringt die Anzahl der schadenfreien
Jahre in Erfahrung und nimmt dann eine Neueinstufung
vor. Vor einem Wechsel sollte daher immer die Einstufung
geklärt werden.
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