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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juli 2006]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                   Juli 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Parkverstoß und Halterhaftung

Hat ein Dritter im Anhörungsverfahren über einen Parkverstoß
zugegeben, der verantwortliche Fahrer gewesen zu sein, so
besteht keine Möglichkeit mehr, den Halter wegen des Ver-
stoßes in Anspruch zu nehmen. Dies ist nur dann möglich,
wenn der Verantwortliche nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

AG Viechtach, 23.8.2005 - Az: 7 II OWi 605/05

 >> Kein Reißverschlußverfahren vom Beschleunigungsstreifen

Das Reißverschlußverfahren ist auch bei zähflüssigem Verkehr
nicht auf das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen einer
Autobahn auf die rechte Spur anzuwenden. Einfahrende Fahr-
zeuge sind wartepflichtig und müssen sich mit größter
Sorgfalt eingliedern.

OLG Köln, 24.10.2005 - Az: 16 U 25/05

 >> Brandschaden bei Unfall - Was zahlt die Teilkasko?

Gerät ein Fahrzeug durch einen Unfall in Brand, so muß die
Teilkaskoversicherung lediglich für die Brandschäden auf-
kommen - durch einen zuvor erfolgten Aufprall verursachte
Schäden müssen nicht ersetzt werden. Der Umstand, daß
Unfall und Brand zusammenhängenden Lebenssachverhalt
darstellen ändert hieran nichts. Brand und Unfall sind
unterschiedliche versicherungsrechtliche Tatbestände.

OLG Celle, 16.3.2006 - Az: 8 U 155/05

 >> Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif - ersatzfähig?

Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforder-
licher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz
2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs einen
gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebs-
wirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf
Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere
Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadens-
behebung erforderlich sind.

Einen ungerechtfertigt überhöhten "Unfallersatztarif" kann
der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und
gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung
seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten
sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich
und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer
Tarif zugänglich war.

BGH, 19.4.2005 - Az: VI ZR 37/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Dichtes Auffahren - nicht immer Nötigung
 >> Ausländischer Führerschein wird nicht ersatzlos ein-
    gezogen
 >> Fahrerflucht - Fahrtenbuch!
 >> Trunkenheit ohne Verkehrsbezug - MPU?

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Die Fahrerlaubnis im Strafverfahren (Teil 2)

  > Wer kann die Fahrerlaubnis entziehen?

Die Fahrerlaubnis wird im Rahmen eines gerichtlichen Urteils
oder mit gerichtlichem Strafbefehl entzogen. Schon vor dem
Urteil, also im Laufe des Verfahrens kann das Gericht aber
die Fahrerlaubnis durch Beschluss gem. § 111a StPO vorläufig
entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen,
dass es auch später – im Urteil oder im Strafbefehl – zur
Entziehung der Fahrerlaubnis kommen wird. Diesen vom Amts-
gericht erlassenen Beschluss kann der Betroffene durch
Beschwerde zum Landgericht anfechten. Ist der Führerschein
nicht bereits von der Polizei sichergestellt worden, wirkt
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als Beschlag-
nahme und der Betroffene muss den Führerschein herausgeben.

Oft ist die Reihenfolge aber umgekehrt. Berits während der
polizeilichen Ermittlungen kommt es zur Sicherstellung bzw.
Beschlagnahme des Führerscheins. Gegen eine solche Maßnahme
kann der Betroffene jederzeit Widerspruch einlegen und eine
Entscheidung des Richters beantragen. Diese muss dann auch
unverzüglich getroffen werden, wobei der Richter entweder
die Beschlagnahme aufhebt und den Führerschein zurückgeben
lässt oder die Beschlagnahme bestätigt und die Fahrerlaubnis
des Betroffenen vorläufig entzieht.

  > Auf welche Zeitdauer wird entzogen?

Gem. § 69a StPO wird mit der Entziehung der Fahrerlaubnis
auf die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren ausgesprochen.
Während dieser Zeit darf die Verwaltungsbehörde dem Verur-
teilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. In besonders
gravierenden Fällen kann auch eine lebenslange Sperre
verhängt werden. Besonders zu beachten ist dabei:

Die Mindestdauer der Sperrfrist beträgt 6 Monate und sogar
ein Jahr, wenn dem Täter innerhalb von 3 Jahren vor der
Begehung der neuen Tat bereits einmal die Fahrerlaubnis ent-
zogen worden ist. Auf diese Mindestsperre wird die Zeit vor
der Verurteilung angerechnet, in der der Führerschein
sichergestellt oder beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis
vorläufig entzogen war. Allerdings ist eine absolute
Mindestsperre von 3 Monaten einzuhalten. Dies kann zu
folgendem Problem führen: Wenn ein Angeklagter, dessen
Führerschein beschlagnahmt oder sichergestellt oder dessen
Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist, nach seiner Ver-
urteilung durch das Amtsgericht mit dem erstinstanzlichen
Urteil nicht zufrieden ist, kann er innerhalb einer Woche
Berufung einlegen. Der Fall wird dann vor dem Landgericht
nochmals verhandelt. Dabei muss allerdings damit gerechnet
werden, dass zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der
Berufungsverhandlung mehrere Monate vergehen. Wenn auch das
Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Regelfall für
die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt, muss es eine
Sperrfrist von mindestens 3 Monaten verhängen. Hatte das
Amtsgericht bereits eine niedrige Sperrfrist von 6 Monaten
oder knapp darüber angeordnet, bleibt der Angeklagte also
u.U. per Saldo für eine längere Zeit ohne Fahrerlaubnis,
als wenn er das erstinstanzliche Urteil gleich akzeptiert
hätte.

Die Sperre kann vom Gericht vorzeitig aufgehoben werden,
wenn Grund für die Annahme besteht, dass der Verurteilte
zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.
Dabei ist eine Mindestsperrfrist von 3 Monaten zu beachten,
bei Wiederholungstätern sogar eine solche von einem Jahr.
In der Praxis am wichtigsten sind dabei Nachschulungs-
angebote, in denen der Verurteilte einen verantwortungs-
bewussten Umgang mit dem Kfz erlernen soll.

Nach Ablauf der Sperrfrist erhält der Verurteilte die
Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder; sie muss ihm viel-
mehr von der Verwaltungsbehörde erneut erteilt werden. Dabei
legt die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Gesetze und
Verwaltungsvorschriften auch die Voraussetzungen für die
Wiedererteilung fest.

  > Welche strafrechtlichen Folgen hat der Entzug?

Wer ein Kraftfahrzeug ohne die dazu erforderliche Fahrer-
laubnis führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar, ebenso
auch derjenige, dessen Führerschein beschlagnahmt, sicher-
gestellt oder amtlich verwahrt ist. Natürlich fährt auch
der ohne Fahrerlaubnis, dessen Fahrerlaubnis erst vor-
läufig entzogen worden ist. Wenn eine Verurteilung wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt, wird im allgemeinen
eine erneute Sperre für den Erwerb einer Fahrerlaubnis
ausgesprochen.

Verurteilungen, die den Entzug der Fahrerlaubnis enthalten,
werden sowohl in das Vorstrafenverzeichnis (Bundeszentral-
kartei) als auch in das Verkehrszentralregister in Flensburg
eingetragen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Ratenzahlung bei Geldbuße oder Geldstrafe

  > Geldbuße und Ratenzahlung

  > Geldstrafe und Ratenzahlung

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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*3* Mehr von AnwaltOnline

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