Hat ein Dritter im Anhörungsverfahren
über einen Parkverstoß zugegeben, der verantwortliche Fahrer gewesen
zu sein, so besteht keine Möglichkeit mehr, den
Halter wegen des Ver- stoßes in Anspruch zu nehmen. Dies
ist nur dann möglich, wenn der Verantwortliche nicht oder nur mit
unverhältnis- mäßigem Aufwand zu ermitteln ist.
AG Viechtach, 23.8.2005 - Az: 7 II OWi 605/05
>> Kein Reißverschlußverfahren
vom Beschleunigungsstreifen
Das Reißverschlußverfahren ist
auch bei zähflüssigem Verkehr nicht auf das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen
einer Autobahn auf die rechte Spur anzuwenden.
Einfahrende Fahr- zeuge sind wartepflichtig und müssen
sich mit größter Sorgfalt eingliedern.
OLG Köln, 24.10.2005 - Az: 16 U 25/05
>> Brandschaden bei Unfall - Was zahlt
die Teilkasko?
Gerät ein Fahrzeug durch einen Unfall
in Brand, so muß die Teilkaskoversicherung lediglich für
die Brandschäden auf- kommen - durch einen zuvor erfolgten Aufprall
verursachte Schäden müssen nicht ersetzt werden.
Der Umstand, daß Unfall und Brand zusammenhängenden Lebenssachverhalt darstellen ändert hieran nichts. Brand
und Unfall sind unterschiedliche versicherungsrechtliche
Tatbestände.
OLG Celle, 16.3.2006 - Az: 8 U 155/05
>> Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif
- ersatzfähig?
Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein
"erforder- licher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß
§ 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses
Tarifs einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren
Preis aus betriebs- wirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil
sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch
die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen
zur Schadens- behebung erforderlich sind.
Einen ungerechtfertigt überhöhten
"Unfallersatztarif" kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen,
wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter
Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner
Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich
günstigerer Tarif zugänglich war.
BGH, 19.4.2005 - Az: VI ZR 37/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Dichtes Auffahren - nicht immer Nötigung >> Ausländischer Führerschein
wird nicht ersatzlos ein- gezogen >> Fahrerflucht - Fahrtenbuch! >> Trunkenheit ohne Verkehrsbezug -
MPU?
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN
Im Bereich Reiserecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt Abonnenten zur Zeit mehr als 800 Urteile.
Die Fahrerlaubnis wird im Rahmen eines gerichtlichen
Urteils oder mit gerichtlichem Strafbefehl entzogen.
Schon vor dem Urteil, also im Laufe des Verfahrens kann
das Gericht aber die Fahrerlaubnis durch Beschluss gem. §
111a StPO vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für
die Annahme sprechen, dass es auch später – im Urteil oder
im Strafbefehl – zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen wird.
Diesen vom Amts- gericht erlassenen Beschluss kann der Betroffene
durch Beschwerde zum Landgericht anfechten. Ist
der Führerschein nicht bereits von der Polizei sichergestellt
worden, wirkt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
als Beschlag- nahme und der Betroffene muss den Führerschein
herausgeben.
Oft ist die Reihenfolge aber umgekehrt. Berits
während der polizeilichen Ermittlungen kommt es zur Sicherstellung
bzw. Beschlagnahme des Führerscheins. Gegen
eine solche Maßnahme kann der Betroffene jederzeit Widerspruch
einlegen und eine Entscheidung des Richters beantragen. Diese
muss dann auch unverzüglich getroffen werden, wobei
der Richter entweder die Beschlagnahme aufhebt und den Führerschein
zurückgeben lässt oder die Beschlagnahme bestätigt
und die Fahrerlaubnis des Betroffenen vorläufig entzieht.
> Auf welche Zeitdauer wird entzogen?
Gem. § 69a StPO wird mit der Entziehung
der Fahrerlaubnis auf die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren
ausgesprochen. Während dieser Zeit darf die Verwaltungsbehörde
dem Verur- teilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
In besonders gravierenden Fällen kann auch eine lebenslange
Sperre verhängt werden. Besonders zu beachten
ist dabei:
Die Mindestdauer der Sperrfrist beträgt
6 Monate und sogar ein Jahr, wenn dem Täter innerhalb von
3 Jahren vor der Begehung der neuen Tat bereits einmal die
Fahrerlaubnis ent- zogen worden ist. Auf diese Mindestsperre
wird die Zeit vor der Verurteilung angerechnet, in der der
Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt oder die
Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war. Allerdings ist
eine absolute Mindestsperre von 3 Monaten einzuhalten.
Dies kann zu folgendem Problem führen: Wenn ein Angeklagter,
dessen Führerschein beschlagnahmt oder sichergestellt
oder dessen Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist,
nach seiner Ver- urteilung durch das Amtsgericht mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zufrieden ist, kann er innerhalb
einer Woche Berufung einlegen. Der Fall wird dann vor
dem Landgericht nochmals verhandelt. Dabei muss allerdings
damit gerechnet werden, dass zwischen dem erstinstanzlichen
Urteil und der Berufungsverhandlung mehrere Monate vergehen.
Wenn auch das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass ein
Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt,
muss es eine Sperrfrist von mindestens 3 Monaten verhängen.
Hatte das Amtsgericht bereits eine niedrige Sperrfrist
von 6 Monaten oder knapp darüber angeordnet, bleibt
der Angeklagte also u.U. per Saldo für eine längere
Zeit ohne Fahrerlaubnis, als wenn er das erstinstanzliche Urteil gleich
akzeptiert hätte.
Die Sperre kann vom Gericht vorzeitig aufgehoben
werden, wenn Grund für die Annahme besteht,
dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht
mehr ungeeignet ist. Dabei ist eine Mindestsperrfrist von 3 Monaten
zu beachten, bei Wiederholungstätern sogar eine solche
von einem Jahr. In der Praxis am wichtigsten sind dabei Nachschulungs- angebote, in denen der Verurteilte einen
verantwortungs- bewussten Umgang mit dem Kfz erlernen soll.
Nach Ablauf der Sperrfrist erhält der
Verurteilte die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder; sie
muss ihm viel- mehr von der Verwaltungsbehörde erneut
erteilt werden. Dabei legt die Verwaltungsbehörde im Rahmen
der Gesetze und Verwaltungsvorschriften auch die Voraussetzungen
für die Wiedererteilung fest.
> Welche strafrechtlichen Folgen hat
der Entzug?
Wer ein Kraftfahrzeug ohne die dazu erforderliche
Fahrer- laubnis führt, macht sich nach §
21 StVG strafbar, ebenso auch derjenige, dessen Führerschein
beschlagnahmt, sicher- gestellt oder amtlich verwahrt ist. Natürlich
fährt auch der ohne Fahrerlaubnis, dessen Fahrerlaubnis
erst vor- läufig entzogen worden ist. Wenn eine
Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt, wird
im allgemeinen eine erneute Sperre für den Erwerb einer
Fahrerlaubnis ausgesprochen.
Verurteilungen, die den Entzug der Fahrerlaubnis
enthalten, werden sowohl in das Vorstrafenverzeichnis
(Bundeszentral- kartei) als auch in das Verkehrszentralregister
in Flensburg eingetragen.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Ratenzahlung bei Geldbuße oder
Geldstrafe
> Geldbuße und Ratenzahlung
> Geldstrafe und Ratenzahlung
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99, einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00: AnwaltOnline-Direkt
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen: Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen Newsletter zum Thema Ihres Interesses: Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
*5* (P) (C) 2006 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************ Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com