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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Führerschein im Ausland - nun
doch?
Rechtmäßig in einem EU-Land ausgestellte
Führerscheine sind
von deutschen Behörden anzuerkennen.
Somit kann nach Ablauf
der Sperrfrist auch ein in einem anderen
EU-Land erworbener
Führerschein genutzt werden. Es kann
nicht verlangt werden,
daß die deutschen Bedingen (z.B. MPU)
eingehalten werden.
Innerhalb der Sperrfrist kann der ausländische
Führerschein
jedoch nicht genutzt werden. Umgangen werden
kann auf
diesem Wege eine ggf. erforderliche MPU:
Im vorliegenden
Fall kam eine österreichische medizinisch-psychologische
Stellungnahme nicht dem deutschen Gutachten
gleich. Nach
der Entscheidung des EuGH kann dies von der
deutschen
Behörde nach Ablauf der Sperrfrist auch
nicht verlangt
werden.
EuGH - Az: C-227/05
>> Geschwindigkeitsbeschränkung
verwirrend – Absehen vom
Fahrverbot?
Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer mit
113 km/h trotz
der kurz vorher liegenden Beschränkung
auf 60 km/h auf der
Autobahn erwischt worden.
Der Fahrer war der Ansicht, daß die
Geschwindigkeits-
begrenzung nicht für Pkws gelte, da
unter der Begrenzung ein
Überholverbotsschild und wiederum hierunter
das Zusatzzeichen
"Beschränkung auf Lkw, Busse etc." angebracht
waren.
Das Zusatzschild gilt jedoch nur für
das direkt darüber
liegende Zeichen, so daß ein (unbeachtlicher)
Verbotsirrtum
vorlag. Das Gericht sah jedoch die Beschilderung
als
problematisch an und sah von dem normalerweise
zu verhängenden
Fahrverbot ab und beschränkte sich auf
eine Geldbuße.
AG Landau/Isar, 2.8.2005 – Az: 1 OWi 18 Js
17262/05
>> Augenblicksversagen, wenn Ortsschild
übersehen wurde
Wurde ein Ortsschild übersehen und drängte
sich aufgrund der
äußeren Umstände nicht auf,
daß sich der Fahrer im Orts-
bereich befand, so kann ein Augenblicksversagen
angenommen
und von einem Fahrverbot absehen werden,
welches andernfalls
aufgrund der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung
vorgesehen wäre.
OLG Dresden, 2.6.2005 – Az: Ss (OWi) 249/05
>> Schleuderunfall unklärbar –
wer haftet?
Kommt ein Fahrzeug auf glatter Fahrbahn ins
Schleudern, so
kann angenommen werden, daß entweder
nicht mit angepaßter
Geschwindigkeit gefahren wurde oder ein unangepaßtes
Manöver
durchgeführt wurde. Kann der genaue
Unfallhergang, bei dem
das schleudernde ein anderes Fahrzeug beschädigt
hat, nicht
geklärt werden so ist von schuldhafter
Verursachung durch
den Schleudernden auszugehen. Kann der Geschädigte
nicht
nachweisen, daß der Unfall für
ihn unabwendbar war, so muß
er aufgrund der Betriebsgefahr 1/3 des Schadens
tragen.
OLG Frankfurt, 18.11.2004 – Az: 26 U 53/04
>> Tieferlegung schiefgelaufen
Der Anscheinsbeweis spricht für eine
mangelhafte Tiefer-
legung, wenn sich nach 11 Monaten die Adapterschrauben
lösen. Es kann verlangt werden, den
gesamten Schaden (incl.
der Kosten für den Umbau) zu ersetzen.
Wurden die Schrauben
nicht im herstellerseitig vorgeschriebenen
Intervall
nachgezogen, so muß sich der Kunde
ein Mitverschulden
anrechnen lassen, sofern er hierauf ausdrücklich
von der
Werkstatt hingewiesen wurde.
OLG Düsseldorf, 23.9.2005 – Az: I-23
U 16/05
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>> LKW kann zu PKW werden!
>> Auf die Schadensregulierung muß
nicht ewig gewartet
werden
>> Auch 3 ½ Jahre nach Trunkenheitsfahrt
noch Führer-
scheinentzug
>> Nicht zu früh an der Ampel
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Die Fahrerlaubnis im Strafverfahren
> Allgemeines
Die Fahrerlaubnis kann im Laufe eines Strafverfahrens
ent-
zogen werden, weil der Beschuldigte sich
als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen
hat (§ 69 StGB). Obwohl
der Besitz einer Fahrerlaubnis für einen
Beschuldigten
oftmals von existentieller Bedeutung ist,
versteht das
Gesetz seine Entziehung nicht als Strafe
sondern als sog.
Maßnahme der Sicherung und Besserung.
Dies hat die ganz
praktische, wenn auch selten sich ergebende
Konsequenz,
dass die Fahrerlaubnis auch einem Täter
entzogen werden
kann, der eine Straftat – etwa wegen einer
psychischen
Erkrankung – im Zustand der Schuldunfähigkeit
begangen hat.
Zu unterscheiden ist die Entziehung der Fahrerlaubnis
vom
Fahrverbot: Die Entziehung der Fahrerlaubnis
wird mit einer
Sperrfrist verbunden, während der dem
Verurteilten von der
Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis
erteilt werden
darf. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die
Fahrerlaubnis
neu beantragt und erteilt werden. Der Verurteilte
bekommt
sie also nicht automatisch zurück. Beim
Fahrverbot behält
der Verurteilte seine Fahrerlaubnis. Er darf
allerdings
für die Dauer von 1 bis zu 3 Monaten
kein Kraftfahrzeug
führen und muss den Führerschein
während dieser Zeit in
amtliche Verwahrung geben.
> In welchen Fällen kann die Fahrerlaubnis
entzogen
werden?
In der Praxis wird die Fahrerlaubnis meist
dann entzogen,
wenn ein „Regelfall“ nach § 69a StGB
vorliegt. Dies setzt
eine Verurteilung wegen einer der folgenden
Straftaten
voraus:
a) Trunkenheit im Verkehr gem. § 316
StGB
Diese Straftat begeht, wer ein Fahrzeug führt,
obwohl er
alkoholbedingt oder durch den Genuss anderer
Rauschmittel
(z.B. Haschisch) fahruntüchtig ist.
Dazu einige wesentliche
Hinweise:
1. Es muss sich, um die Entziehung der Fahrerlaubnis
zu
rechtfertigen, um ein Kraftfahrzeug handeln;
ein Fahrrad
genügt nicht, wohl aber ein Fahrrad
mit Hilfsmotor, auch
wenn es nicht führerscheinpflichtig
ist.
2. Auch derjenige fährt schon, wer das
Kraftfahrzeug erst
in Gang setzt.
3. Die Grenze der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“
wegen
Alkoholgenusses liegt bei allen Kraftfahrern
(Autos und
Zweiräder) bei einem Blutalkoholgehalt
von mindestens 1,1
Promille vor, d.h., mit diesem Blutalkoholgehalt
ist niemand
mehr fahrtüchtig. Dies bedeutet aber
nicht, dass ein Fahrer
bei einem niedrigeren Blutalkoholgehalt immer
fahrtüchtig
ist. Vielmehr liegt zwischen etwa 0,3 Promille
und weniger
als 1,1 Promille bei Kraftfahrern der Bereich
der „relativen
Fahruntüchtigkeit“. Um dann tatsächlich
Fahruntüchtigkeit
feststellen zu können, müssen hier
zum Blutalkohol weitere
Umstände hinzu kommen. Dies sind meist
alkoholtypische
Fahrweisen oder Fahrfehler (z.B. enthemmtes
Fahren,
Nichtbeachten von Verkehrszeichen, Nichteinhalten
des
Sicherheitsabstands usw.). Kommt es in diesem
Bereich zu
einem alkoholbedingten Unfall oder Beinaheunfall,
liegt
ein Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung
gem. § 315 c I Nr.1a StGB vor (s.u.).
Der Bereich der
relativen Fahruntüchtigkeit kann schon
nach dem Genuss
einer Flasche Bier, ¼ l Wein oder
2 Schnäpsen erreicht
sein! Natürlich wird der Nachweis der
tatsächlichen Fahr-
untüchtigkeit immer einfacher, je mehr
sich der Blutalkohol-
gehalt der Grenze von 1,1 Promille nähert.
Allein durch die Ergebniss einer Atemalkoholmessung
kann
absolute Fahruntüchtigkeit nicht festgestellt
werden. Jedoch
haben die Messdaten Indizwirkung im Rahmen
der relativen
Fahruntüchtigkeit.
Ähnliches gilt für die Fahruntüchtigkeit
unter Drogenein-
fluss: Auch hier gibt es keine absolute Grenze
für die
Fahruntüchtigkeit.
b) Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung
gem. § 315c StGB
Im einzelnen handelt es sich dabei um Unfälle
mit Personen-
und/oder nicht ganz geringem Fremdschaden
(ein Fremdschaden
von 750 EURO genügt dafür; der
Schaden an dem vom
Beschuldigten selbstgefahrenen Fahrzeug zählt
nicht!) oder
um „Beinaheunfälle“, bei denen diese
Folgen gerade noch
vermieden worden sind („konkrete Gefahr“).
Dabei reicht
aber nicht jedes Fehlverhalten des beschuldigten
Kraft-
fahrers aus. Es geht vielmehr um Verhaltensweisen,
die das
Gesetz als besonders gefährlich einstuft:
1. Alkohol- oder rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit;
2. Fahruntüchtigkeit infolge geistiger
oder körperlicher
Mängel, z.B. Übermüdung, Anfallsleiden;
3. Grob verkehrswidrige und rücksichtslose
Missachtung der
Vorfahrt;
4. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses
Falschüberholen;
5. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses
Falschfahren an
Fußgängerüberwegen;
6. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses
Zu-schnell-
fahren an unübersichtlichen Stellen,
Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen;
7. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses
Nicht-einhalten
der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen
Stellen;
8. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses
Wenden, Rück-
wärtsfahren oder „Geisterfahrten“ auf
Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen;
9. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses
Nicht-
kenntlich-machen haltender oder liegengebliebener
Fahrzeuge.
c) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“)
gem.
§ 142 StGB, obwohl der Täter weiß
oder wissen kann, dass bei
dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht
unerheblich verletzt
worden oder an fremden Sachen bedeutender
Sachschaden
entstanden ist. Ab wann ein bedeutender Sachschaden
vorliegt,
ist im Gesetz nicht geregelt und wird auch
von den Gerichten
nicht ganz einheitlich beantwortet. I.a.
wird die Grenze bei
Schäden zwischen 750 € und 1.000
€ gezogen. Dies ist
angesichts der üblichen Reparaturpreise
wenig und bedeutet,
dass bei Fahrerflucht auch bei einem zunächst
geringfügig
erscheinenden Schaden mit dem Entzug der
Fahrerlaubnis
gerechnet werden muss! Hinzu kommt, dass
ein Zettel an der
Windschutzscheibe regelmäßig nicht
ausreicht, um eine
Verurteilung zu vermeiden.
d) Vollrausch gem. § 323a StGB in Bezug
auf eines der vor-
stehend aufgelisteten Delikte. Eine solche
Verurteilung
kommt in Betracht, wenn der Täter bei
der Begehung der Tat
so stark alkoholisiert war, dass ihm die
eigentliche Tat
wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht mehr
vorgeworfen werden
kann. In Betracht kommt diese Vorschrift
bei sehr hohen
Blutalkoholgehalten in der Größenordnung
von 3 Promille.
Liegt kein Regelfall vor, so wird die Fahrerlaubnis
im
Strafverfahren entzogen, wenn der Angeklagte
wegen einer
Straftat verurteilt wird, die er beim oder
im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung
seiner Pflichten als Fahrzeugführer
begangen hat, wenn er
sich dadurch als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen
erwiesen hat. Hierzu einige wesentliche Hinweise:
Die Verurteilung muss wegen einer Straftat
erfolgen; eine
Ordnungswidrigkeit wie etwa eine Zuwiderhandlung
gegen
Vorschriften der StVO reicht nicht aus.
Meist wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn
die Verurteilung
wegen eines Verkehrsdelikts erfolgt, z.B.
fahrlässige Tötung,
fahrlässige Körperverletzung im
Straßenverkehr oder Fahren
trotz Fahrverbots. Dies muss aber nicht so
sein: Auch dem
Einbrecher oder dem Sittlichkeitsverbrecher,
der bei der
Tat ein Kraftfahrzeug benutzt, kann die Fahrerlaubnis
entzogen werden.
Die mangelnde Eignung kann in körperlichen
oder geistigen
Mängeln (z.B. Hirnschädigung, Epilepsie,
Altersdemenz,
schwere Zuckerkrankheit) oder in charakterlicher
Unzuver-
lässigkeit bestehen. Im zuletzt genannten
Fall kann es
entscheidend darauf ankommen, ob der Täter
schon zuvor
strafrechtlich auffällig geworden ist.
Auch eine Häufung
von Ordnungswidrigkeiten mit entsprechenden
Einträgen in
der Verkehrszentralkartei ist ein wichtiges
Indiz für
charakterliche Unzuverlässigkeit.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt sich
zunächst auf
alle fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge
aus.
Allerdings kann das Gericht einzelnen Arten
von Kfz, z.B.
landwirtschaftliche Zugmaschinen, von der
Sperre ausnahmen.
In diesem fall darf die Verwaltung für
die betreffenden
Arten von Kfz , sofort wieder eine Fahrerlaubnis
ausstellen,
ohne die Sperrfrist zu beachten.
>> Bundesrat plädiert für
Reform des Personenbeförderungs-
gesetzes
Nach dem Willen des Bundesrates soll künftig
für Unternehmen
des gewerblichen Busverkehrs, die Ausflugsfahrten
oder
Ferienziel-Reisen anbieten oder den Verkehr
mit Mietomni-
bussen organisieren, nur noch eine einheitliche
Genehmigung
erforderlich sein.
Zurzeit benötigen die Unternehmen je
nach der Form des
Gelegenheitsverkehrs hierzulande jeweils
eine gesonderte
Genehmigung. Der Bundesrat hat seine Vorstellungen
über eine
Reform des Personenbeförderungsgesetzes
in einem Gesetz-
entwurf (16/1341) dargelegt.
Dabei tritt er für eine einheitliche
Gültigkeitsdauer von
fünf Jahren für die Genehmigung
der Personenbeförderung auf
deutschen Straßen ein. Da die Mehrzahl
der Verkehrsunter-
nehmen des Omnibusgewerbes sich neben den
erforderlichen
Genehmigungen zur Personenbeförderung
in Deutschland auch
eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden
Verkehr innerhalb der EU ausstellen ließen,
plädiert die
Länderkammer für eine einheitliche
Genehmigungsurkunde, die
für innerstaatliche und europäische
Fahrten gleichermaßen
gelten soll. Außerdem fordert der Bundesrat
als
Genehmigungsvoraussetzung festzuschreiben,
dass das Antrag
stellende Unternehmen einen Betriebssitz
oder eine Nieder-
lassung im Inland nachweisen muss.
Gleiches soll auch für Subunternehmen
gelten, die mit einer
Verkehrsleistung beauftragt werden. Sie begründet
ihre
Forderung damit, dass die "Zuverlässigkeit
und finanzielle
Leistungsfähigkeit" nachprüfbar
sein müsse. Die Bundes-
regierung erklärt sich in ihrer Stellungnahme
mit der Ziel-
setzung des Gesetzentwurfs einverstanden,
regt aber
Änderungen an, etwa angemessene Umsetzungsfristen
für die
Teile des Vorhabens, die das Genehmigungsverfahren
für den
Gelegenheitsverkehr betreffen.
Quelle: PM Bundestag
>> Regierung will Pflichtweiterbildung
für Bus- und Lkw-
Kraftfahrer einführen
Bus- und Lkw-Kraftfahrer sollen sich künftig
regelmäßig
weiterbilden. Aus EU-Sicht besteht Handlungsbedarf
im Sinne
eines rationellen Kraftstoffverbrauchs, eines
defensiven
Fahrstils und einer insgesamt verbesserten
Verkehrssicher-
heit.
Dies regelt ein von der Bundesregierung eingebrachter
Gesetzentwurf zur Einführung einer Grundqualifikation
und
Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft-
oder Personenverkehr
(16/1365).
Quelle: PM Bundestag
>> Sicherheit im Straßenverkehr:
neue europäische Vor-
schriften zur Gurtpflicht
Die jüngste europäische Richtlinie[1]
zur Gurtanlegepflicht
muss in den Mitgliedstaaten ab dem 9. Mai
2006 umgesetzt
werden. Bisher verlangten die europäischen
Rechtsvorschriften
das Anlegen der Sicherheitsgurte in Fahrzeugen
unter 3,5
Tonnen, die mit Rückhalteeinrichtungen
ausgestattet sind. Die
Gurtpflicht wird nun auf alle Fahrzeugklassen
ausgedehnt. In
der Richtlinie werden außerdem spezielle
Rückhalteein-
richtungen für Kinder vorgeschrieben.
"Ich bin sicher, dass diese Maßnahme
Tausende von Menschen-
leben retten kann. Sie wird dazu beitragen,
das auf euro-
päischer Ebene gesetzte Ziel, nämlich
die Halbierung der
Zahl von Verkehrstoten bis zum Jahr 2010
im Vergleich zu den
50 000 Todesopfern im Jahr 2001", so Jacques
Barrot, Vize-
präsident der Europäischen Kommission
und zuständig für
Verkehrsfragen.
Die Europäische Kommission hat kürzlich
über den Kampf gegen
die Gefahren im Straßenverkehr seit
2001 Bilanz gezogen.
Trotz beachtlicher Fortschritte in einigen
Mitgliedstaten,
starben auch 2005 auf den europäischen
Straßen noch immer
41000 Menschen (50000 Tote 2001) – die Anstrengungen
müssen
daher auf allen Ebenen verstärkt werden,
um das Ziel einer
Halbierung der Zahl von Todesopfern im Straßenverkehr
bis
2010 erreichen zu können.
Die neue Richtlinie soll in diesem Sinne wirken.
Nicht
angelegte Sicherheitsgurte sind nämlich
die zweitwichtigste
Ursache für den tödlichen Ausgang
von Unfällen nach der
Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen
und vor
Alkohol am Steuer. Laut Schätzungen
in einer für die
Europäische Kommission durchgeführten
Studie[2] könnten
durch Maßnahmen für das Tragen
von Sicherheitsgurten in der
gesamten Europäischen Union und unter
günstigsten Umständen
pro Jahr 5 500 Leben gerettet werden.
Die bisherige europäische Rechtsvorschrift
verlangte bereits
allgemein das Anlegen der Sicherheitsgurte
in Fahrzeugen
unter 3,5 Tonnen, bei Fahrzeugen mit mehr
als neun Sitz-
plätzen und Nutzfahrzeugen galt für
die Rücksitze keine
Gurtpflicht. Die alte Richtlinie schrieb
zwar die Verwendung
von Rückhalteeinrichtungen für
Kinder auf den mit Sicher-
heitsgurten ausgestatteten Sitzen vor, enthielt
jedoch keine
näheren Angaben zur Art der geeigneten
Rückhalteeinrichtung.
Sie gestattete die Beförderung von Kindern
ohne ihren
körperlichen Merkmalen angepasste Rückhalteeinrichtung,
wenn
eine solche nicht verfügbar war.
Forschungen haben bewiesen, dass die Verwendung
von Rück-
halteeinrichtungen für Kinder wesentlich
dazu beitragen
kann, bei Unfällen die Schwere der Verletzungen
zu mindern,
und dass bei ungesicherten Kindern das Risiko
von Ver-
letzungen und von schweren Verletzungen höher
ist als bei
Kindern, die durch Rückhalteeinrichtungen
geschützt sind.
Die gemeinsamen Vorschriften für den
Schutz der Kinder
mussten daher verschärft werden.
Die neue Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten
bis zum
9. Mai 2006 in nationales Recht umgesetzt
werden muss,
schreibt nun das Anlegen von Sicherheitsgurten
für alle
Fahrzeugklassen und auf allen mit Gurten
ausgerüsteten
Plätzen zwingend vor und enthält
eine Reihe von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit für
Kinder und Jugendliche,
die in PKW, LKW und Bussen befördert
werden.
So ist zum Beispiel für Kinder unter
135 cm Körpergröße in
mit Sicherheitsgurten ausgerüsteten
PKW und LKW eine
zugelassene und dem Körpergewicht des
Kindes angemessene
Rückhalteeinrichtung zwingend vorgeschrieben.
Die Mitglied-
staaten können gestatten, dass Kinder
über 135 cm Körpergröße
durch Sicherheitsgurte für Erwachsene
gesichert werden. Die
Verwendung von "nach hinten gerichteten"
Rückhalteein-
richtungen für Kinder auf dem Beifahrersitz
ist von jetzt an
untersagt, es sei denn, der Airbag für
diesen Platz wurde
deaktiviert.
Zwölf Mitgliedstaaten[3] haben der Europäischen
Kommission
ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie
2003/20/EG in
einzelstaatliches Recht übermittelt.
Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung
der Europäischen
Kommission in bestimmtem Umfang Ausnahmen
gewähren, um z.B.
die uneingeschränkte Ausübung bestimmter
beruflicher Tätig-
keiten zu ermöglichen, eine ungehinderte
Ausführung von
Tätigkeiten zu gewährleisten, die
mit Diensten für die
öffentliche Ordnung, Sicherheit bzw.
Hilfe im Notfall
verbunden sind oder den besonderen Einsatzbedingungen
bestimmter Fahrzeuge Rechnung zu tragen.
Sechs Mitgliedstaaten[4] haben bei der Europäischen
Kommission Ausnahmen beantragt.
[1] Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen
Parlaments und
des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung
der Richtlinie
91/671/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht.
Amtsblatt
Nr. L 115 vom 9.5.2003 S. 63-67.
[2] Studie "Impact Assessment Road Safety
Action Programme"
von ECORYS Research and Consulting, 15. April
2005:
http://europa.eu.int/comm/transport/road/library/rsap_midterm/rsap_mtr_impact_assmt_en.pdf
.
[3] Österreich, Zypern, Tschechische
Republik, Estland,
Spanien, Italien, Litauen, Lettland, Malta,
Polen, Portugal,
Slowenien.
[4] Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande,
Schweden,
Vereinigtes Königreich.
Quelle: PM EU-Kommission
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