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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juni 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Führerschein im Ausland - nun doch?
Rechtmäßig in einem EU-Land ausgestellte Führerscheine sind
von deutschen Behörden anzuerkennen. Somit kann nach Ablauf
der Sperrfrist auch ein in einem anderen EU-Land erworbener
Führerschein genutzt werden. Es kann nicht verlangt werden,
daß die deutschen Bedingen (z.B. MPU) eingehalten werden.
Innerhalb der Sperrfrist kann der ausländische Führerschein
jedoch nicht genutzt werden. Umgangen werden kann auf
diesem Wege eine ggf. erforderliche MPU: Im vorliegenden
Fall kam eine österreichische medizinisch-psychologische
Stellungnahme nicht dem deutschen Gutachten gleich. Nach
der Entscheidung des EuGH kann dies von der deutschen
Behörde nach Ablauf der Sperrfrist auch nicht verlangt
werden.EuGH - Az: C-227/05
>> Geschwindigkeitsbeschränkung verwirrend – Absehen vom
Fahrverbot?Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer mit 113 km/h trotz
der kurz vorher liegenden Beschränkung auf 60 km/h auf der
Autobahn erwischt worden.
Der Fahrer war der Ansicht, daß die Geschwindigkeits-
begrenzung nicht für Pkws gelte, da unter der Begrenzung ein
Überholverbotsschild und wiederum hierunter das Zusatzzeichen
"Beschränkung auf Lkw, Busse etc." angebracht waren.
Das Zusatzschild gilt jedoch nur für das direkt darüber
liegende Zeichen, so daß ein (unbeachtlicher) Verbotsirrtum
vorlag. Das Gericht sah jedoch die Beschilderung als
problematisch an und sah von dem normalerweise zu verhängenden
Fahrverbot ab und beschränkte sich auf eine Geldbuße.AG Landau/Isar, 2.8.2005 – Az: 1 OWi 18 Js 17262/05
>> Augenblicksversagen, wenn Ortsschild übersehen wurde
Wurde ein Ortsschild übersehen und drängte sich aufgrund der
äußeren Umstände nicht auf, daß sich der Fahrer im Orts-
bereich befand, so kann ein Augenblicksversagen angenommen
und von einem Fahrverbot absehen werden, welches andernfalls
aufgrund der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung
vorgesehen wäre.OLG Dresden, 2.6.2005 – Az: Ss (OWi) 249/05
>> Schleuderunfall unklärbar – wer haftet?
Kommt ein Fahrzeug auf glatter Fahrbahn ins Schleudern, so
kann angenommen werden, daß entweder nicht mit angepaßter
Geschwindigkeit gefahren wurde oder ein unangepaßtes Manöver
durchgeführt wurde. Kann der genaue Unfallhergang, bei dem
das schleudernde ein anderes Fahrzeug beschädigt hat, nicht
geklärt werden so ist von schuldhafter Verursachung durch
den Schleudernden auszugehen. Kann der Geschädigte nicht
nachweisen, daß der Unfall für ihn unabwendbar war, so muß
er aufgrund der Betriebsgefahr 1/3 des Schadens tragen.OLG Frankfurt, 18.11.2004 – Az: 26 U 53/04
>> Tieferlegung schiefgelaufen
Der Anscheinsbeweis spricht für eine mangelhafte Tiefer-
legung, wenn sich nach 11 Monaten die Adapterschrauben
lösen. Es kann verlangt werden, den gesamten Schaden (incl.
der Kosten für den Umbau) zu ersetzen. Wurden die Schrauben
nicht im herstellerseitig vorgeschriebenen Intervall
nachgezogen, so muß sich der Kunde ein Mitverschulden
anrechnen lassen, sofern er hierauf ausdrücklich von der
Werkstatt hingewiesen wurde.OLG Düsseldorf, 23.9.2005 – Az: I-23 U 16/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> LKW kann zu PKW werden!
>> Auf die Schadensregulierung muß nicht ewig gewartet
werden
>> Auch 3 ½ Jahre nach Trunkenheitsfahrt noch Führer-
scheinentzug
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************************************************************>> Die Fahrerlaubnis im Strafverfahren
> Allgemeines
Die Fahrerlaubnis kann im Laufe eines Strafverfahrens ent-
zogen werden, weil der Beschuldigte sich als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 69 StGB). Obwohl
der Besitz einer Fahrerlaubnis für einen Beschuldigten
oftmals von existentieller Bedeutung ist, versteht das
Gesetz seine Entziehung nicht als Strafe sondern als sog.
Maßnahme der Sicherung und Besserung. Dies hat die ganz
praktische, wenn auch selten sich ergebende Konsequenz,
dass die Fahrerlaubnis auch einem Täter entzogen werden
kann, der eine Straftat – etwa wegen einer psychischen
Erkrankung – im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.Zu unterscheiden ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vom
Fahrverbot: Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit einer
Sperrfrist verbunden, während der dem Verurteilten von der
Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden
darf. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis
neu beantragt und erteilt werden. Der Verurteilte bekommt
sie also nicht automatisch zurück. Beim Fahrverbot behält
der Verurteilte seine Fahrerlaubnis. Er darf allerdings
für die Dauer von 1 bis zu 3 Monaten kein Kraftfahrzeug
führen und muss den Führerschein während dieser Zeit in
amtliche Verwahrung geben.> In welchen Fällen kann die Fahrerlaubnis entzogen
werden?In der Praxis wird die Fahrerlaubnis meist dann entzogen,
wenn ein „Regelfall“ nach § 69a StGB vorliegt. Dies setzt
eine Verurteilung wegen einer der folgenden Straftaten
voraus:a) Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB
Diese Straftat begeht, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er
alkoholbedingt oder durch den Genuss anderer Rauschmittel
(z.B. Haschisch) fahruntüchtig ist. Dazu einige wesentliche
Hinweise:1. Es muss sich, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu
rechtfertigen, um ein Kraftfahrzeug handeln; ein Fahrrad
genügt nicht, wohl aber ein Fahrrad mit Hilfsmotor, auch
wenn es nicht führerscheinpflichtig ist.2. Auch derjenige fährt schon, wer das Kraftfahrzeug erst
in Gang setzt.3. Die Grenze der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“ wegen
Alkoholgenusses liegt bei allen Kraftfahrern (Autos und
Zweiräder) bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1
Promille vor, d.h., mit diesem Blutalkoholgehalt ist niemand
mehr fahrtüchtig. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Fahrer
bei einem niedrigeren Blutalkoholgehalt immer fahrtüchtig
ist. Vielmehr liegt zwischen etwa 0,3 Promille und weniger
als 1,1 Promille bei Kraftfahrern der Bereich der „relativen
Fahruntüchtigkeit“. Um dann tatsächlich Fahruntüchtigkeit
feststellen zu können, müssen hier zum Blutalkohol weitere
Umstände hinzu kommen. Dies sind meist alkoholtypische
Fahrweisen oder Fahrfehler (z.B. enthemmtes Fahren,
Nichtbeachten von Verkehrszeichen, Nichteinhalten des
Sicherheitsabstands usw.). Kommt es in diesem Bereich zu
einem alkoholbedingten Unfall oder Beinaheunfall, liegt
ein Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung
gem. § 315 c I Nr.1a StGB vor (s.u.). Der Bereich der
relativen Fahruntüchtigkeit kann schon nach dem Genuss
einer Flasche Bier, ¼ l Wein oder 2 Schnäpsen erreicht
sein! Natürlich wird der Nachweis der tatsächlichen Fahr-
untüchtigkeit immer einfacher, je mehr sich der Blutalkohol-
gehalt der Grenze von 1,1 Promille nähert.Allein durch die Ergebniss einer Atemalkoholmessung kann
absolute Fahruntüchtigkeit nicht festgestellt werden. Jedoch
haben die Messdaten Indizwirkung im Rahmen der relativen
Fahruntüchtigkeit.
Ähnliches gilt für die Fahruntüchtigkeit unter Drogenein-
fluss: Auch hier gibt es keine absolute Grenze für die
Fahruntüchtigkeit.b) Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c StGB
Im einzelnen handelt es sich dabei um Unfälle mit Personen-
und/oder nicht ganz geringem Fremdschaden (ein Fremdschaden
von 750 EURO genügt dafür; der Schaden an dem vom
Beschuldigten selbstgefahrenen Fahrzeug zählt nicht!) oder
um „Beinaheunfälle“, bei denen diese Folgen gerade noch
vermieden worden sind („konkrete Gefahr“). Dabei reicht
aber nicht jedes Fehlverhalten des beschuldigten Kraft-
fahrers aus. Es geht vielmehr um Verhaltensweisen, die das
Gesetz als besonders gefährlich einstuft:1. Alkohol- oder rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit;
2. Fahruntüchtigkeit infolge geistiger oder körperlicher
Mängel, z.B. Übermüdung, Anfallsleiden;3. Grob verkehrswidrige und rücksichtslose Missachtung der
Vorfahrt;4. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschüberholen;
5. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschfahren an
Fußgängerüberwegen;6. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Zu-schnell-
fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen;7. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nicht-einhalten
der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen;8. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Wenden, Rück-
wärtsfahren oder „Geisterfahrten“ auf Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen;9. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nicht-
kenntlich-machen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge.c) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“) gem.
§ 142 StGB, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei
dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt
worden oder an fremden Sachen bedeutender Sachschaden
entstanden ist. Ab wann ein bedeutender Sachschaden vorliegt,
ist im Gesetz nicht geregelt und wird auch von den Gerichten
nicht ganz einheitlich beantwortet. I.a. wird die Grenze bei
Schäden zwischen 750 € und 1.000 € gezogen. Dies ist
angesichts der üblichen Reparaturpreise wenig und bedeutet,
dass bei Fahrerflucht auch bei einem zunächst geringfügig
erscheinenden Schaden mit dem Entzug der Fahrerlaubnis
gerechnet werden muss! Hinzu kommt, dass ein Zettel an der
Windschutzscheibe regelmäßig nicht ausreicht, um eine
Verurteilung zu vermeiden.d) Vollrausch gem. § 323a StGB in Bezug auf eines der vor-
stehend aufgelisteten Delikte. Eine solche Verurteilung
kommt in Betracht, wenn der Täter bei der Begehung der Tat
so stark alkoholisiert war, dass ihm die eigentliche Tat
wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht mehr vorgeworfen werden
kann. In Betracht kommt diese Vorschrift bei sehr hohen
Blutalkoholgehalten in der Größenordnung von 3 Promille.Liegt kein Regelfall vor, so wird die Fahrerlaubnis im
Strafverfahren entzogen, wenn der Angeklagte wegen einer
Straftat verurteilt wird, die er beim oder im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung
seiner Pflichten als Fahrzeugführer begangen hat, wenn er
sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen hat. Hierzu einige wesentliche Hinweise:Die Verurteilung muss wegen einer Straftat erfolgen; eine
Ordnungswidrigkeit wie etwa eine Zuwiderhandlung gegen
Vorschriften der StVO reicht nicht aus.
Meist wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn die Verurteilung
wegen eines Verkehrsdelikts erfolgt, z.B. fahrlässige Tötung,
fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr oder Fahren
trotz Fahrverbots. Dies muss aber nicht so sein: Auch dem
Einbrecher oder dem Sittlichkeitsverbrecher, der bei der
Tat ein Kraftfahrzeug benutzt, kann die Fahrerlaubnis
entzogen werden.
Die mangelnde Eignung kann in körperlichen oder geistigen
Mängeln (z.B. Hirnschädigung, Epilepsie, Altersdemenz,
schwere Zuckerkrankheit) oder in charakterlicher Unzuver-
lässigkeit bestehen. Im zuletzt genannten Fall kann es
entscheidend darauf ankommen, ob der Täter schon zuvor
strafrechtlich auffällig geworden ist. Auch eine Häufung
von Ordnungswidrigkeiten mit entsprechenden Einträgen in
der Verkehrszentralkartei ist ein wichtiges Indiz für
charakterliche Unzuverlässigkeit.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt sich zunächst auf
alle fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge aus.
Allerdings kann das Gericht einzelnen Arten von Kfz, z.B.
landwirtschaftliche Zugmaschinen, von der Sperre ausnahmen.
In diesem fall darf die Verwaltung für die betreffenden
Arten von Kfz , sofort wieder eine Fahrerlaubnis ausstellen,
ohne die Sperrfrist zu beachten.>> Bundesrat plädiert für Reform des Personenbeförderungs-
gesetzesNach dem Willen des Bundesrates soll künftig für Unternehmen
des gewerblichen Busverkehrs, die Ausflugsfahrten oder
Ferienziel-Reisen anbieten oder den Verkehr mit Mietomni-
bussen organisieren, nur noch eine einheitliche Genehmigung
erforderlich sein.
Zurzeit benötigen die Unternehmen je nach der Form des
Gelegenheitsverkehrs hierzulande jeweils eine gesonderte
Genehmigung. Der Bundesrat hat seine Vorstellungen über eine
Reform des Personenbeförderungsgesetzes in einem Gesetz-
entwurf (16/1341) dargelegt.
Dabei tritt er für eine einheitliche Gültigkeitsdauer von
fünf Jahren für die Genehmigung der Personenbeförderung auf
deutschen Straßen ein. Da die Mehrzahl der Verkehrsunter-
nehmen des Omnibusgewerbes sich neben den erforderlichen
Genehmigungen zur Personenbeförderung in Deutschland auch
eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden
Verkehr innerhalb der EU ausstellen ließen, plädiert die
Länderkammer für eine einheitliche Genehmigungsurkunde, die
für innerstaatliche und europäische Fahrten gleichermaßen
gelten soll. Außerdem fordert der Bundesrat als
Genehmigungsvoraussetzung festzuschreiben, dass das Antrag
stellende Unternehmen einen Betriebssitz oder eine Nieder-
lassung im Inland nachweisen muss.
Gleiches soll auch für Subunternehmen gelten, die mit einer
Verkehrsleistung beauftragt werden. Sie begründet ihre
Forderung damit, dass die "Zuverlässigkeit und finanzielle
Leistungsfähigkeit" nachprüfbar sein müsse. Die Bundes-
regierung erklärt sich in ihrer Stellungnahme mit der Ziel-
setzung des Gesetzentwurfs einverstanden, regt aber
Änderungen an, etwa angemessene Umsetzungsfristen für die
Teile des Vorhabens, die das Genehmigungsverfahren für den
Gelegenheitsverkehr betreffen.Quelle: PM Bundestag
>> Regierung will Pflichtweiterbildung für Bus- und Lkw-
Kraftfahrer einführenBus- und Lkw-Kraftfahrer sollen sich künftig regelmäßig
weiterbilden. Aus EU-Sicht besteht Handlungsbedarf im Sinne
eines rationellen Kraftstoffverbrauchs, eines defensiven
Fahrstils und einer insgesamt verbesserten Verkehrssicher-
heit.
Dies regelt ein von der Bundesregierung eingebrachter
Gesetzentwurf zur Einführung einer Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr
(16/1365).Quelle: PM Bundestag
>> Sicherheit im Straßenverkehr: neue europäische Vor-
schriften zur GurtpflichtDie jüngste europäische Richtlinie[1] zur Gurtanlegepflicht
muss in den Mitgliedstaaten ab dem 9. Mai 2006 umgesetzt
werden. Bisher verlangten die europäischen Rechtsvorschriften
das Anlegen der Sicherheitsgurte in Fahrzeugen unter 3,5
Tonnen, die mit Rückhalteeinrichtungen ausgestattet sind. Die
Gurtpflicht wird nun auf alle Fahrzeugklassen ausgedehnt. In
der Richtlinie werden außerdem spezielle Rückhalteein-
richtungen für Kinder vorgeschrieben."Ich bin sicher, dass diese Maßnahme Tausende von Menschen-
leben retten kann. Sie wird dazu beitragen, das auf euro-
päischer Ebene gesetzte Ziel, nämlich die Halbierung der
Zahl von Verkehrstoten bis zum Jahr 2010 im Vergleich zu den
50 000 Todesopfern im Jahr 2001", so Jacques Barrot, Vize-
präsident der Europäischen Kommission und zuständig für
Verkehrsfragen.Die Europäische Kommission hat kürzlich über den Kampf gegen
die Gefahren im Straßenverkehr seit 2001 Bilanz gezogen.
Trotz beachtlicher Fortschritte in einigen Mitgliedstaten,
starben auch 2005 auf den europäischen Straßen noch immer
41000 Menschen (50000 Tote 2001) – die Anstrengungen müssen
daher auf allen Ebenen verstärkt werden, um das Ziel einer
Halbierung der Zahl von Todesopfern im Straßenverkehr bis
2010 erreichen zu können.Die neue Richtlinie soll in diesem Sinne wirken. Nicht
angelegte Sicherheitsgurte sind nämlich die zweitwichtigste
Ursache für den tödlichen Ausgang von Unfällen nach der
Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen und vor
Alkohol am Steuer. Laut Schätzungen in einer für die
Europäische Kommission durchgeführten Studie[2] könnten
durch Maßnahmen für das Tragen von Sicherheitsgurten in der
gesamten Europäischen Union und unter günstigsten Umständen
pro Jahr 5 500 Leben gerettet werden.Die bisherige europäische Rechtsvorschrift verlangte bereits
allgemein das Anlegen der Sicherheitsgurte in Fahrzeugen
unter 3,5 Tonnen, bei Fahrzeugen mit mehr als neun Sitz-
plätzen und Nutzfahrzeugen galt für die Rücksitze keine
Gurtpflicht. Die alte Richtlinie schrieb zwar die Verwendung
von Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf den mit Sicher-
heitsgurten ausgestatteten Sitzen vor, enthielt jedoch keine
näheren Angaben zur Art der geeigneten Rückhalteeinrichtung.
Sie gestattete die Beförderung von Kindern ohne ihren
körperlichen Merkmalen angepasste Rückhalteeinrichtung, wenn
eine solche nicht verfügbar war.Forschungen haben bewiesen, dass die Verwendung von Rück-
halteeinrichtungen für Kinder wesentlich dazu beitragen
kann, bei Unfällen die Schwere der Verletzungen zu mindern,
und dass bei ungesicherten Kindern das Risiko von Ver-
letzungen und von schweren Verletzungen höher ist als bei
Kindern, die durch Rückhalteeinrichtungen geschützt sind.
Die gemeinsamen Vorschriften für den Schutz der Kinder
mussten daher verschärft werden.Die neue Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis zum
9. Mai 2006 in nationales Recht umgesetzt werden muss,
schreibt nun das Anlegen von Sicherheitsgurten für alle
Fahrzeugklassen und auf allen mit Gurten ausgerüsteten
Plätzen zwingend vor und enthält eine Reihe von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit für Kinder und Jugendliche,
die in PKW, LKW und Bussen befördert werden.So ist zum Beispiel für Kinder unter 135 cm Körpergröße in
mit Sicherheitsgurten ausgerüsteten PKW und LKW eine
zugelassene und dem Körpergewicht des Kindes angemessene
Rückhalteeinrichtung zwingend vorgeschrieben. Die Mitglied-
staaten können gestatten, dass Kinder über 135 cm Körpergröße
durch Sicherheitsgurte für Erwachsene gesichert werden. Die
Verwendung von "nach hinten gerichteten" Rückhalteein-
richtungen für Kinder auf dem Beifahrersitz ist von jetzt an
untersagt, es sei denn, der Airbag für diesen Platz wurde
deaktiviert.Zwölf Mitgliedstaaten[3] haben der Europäischen Kommission
ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG in
einzelstaatliches Recht übermittelt.Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Europäischen
Kommission in bestimmtem Umfang Ausnahmen gewähren, um z.B.
die uneingeschränkte Ausübung bestimmter beruflicher Tätig-
keiten zu ermöglichen, eine ungehinderte Ausführung von
Tätigkeiten zu gewährleisten, die mit Diensten für die
öffentliche Ordnung, Sicherheit bzw. Hilfe im Notfall
verbunden sind oder den besonderen Einsatzbedingungen
bestimmter Fahrzeuge Rechnung zu tragen.Sechs Mitgliedstaaten[4] haben bei der Europäischen
Kommission Ausnahmen beantragt.
[1] Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie
91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht. Amtsblatt
Nr. L 115 vom 9.5.2003 S. 63-67.[2] Studie "Impact Assessment Road Safety Action Programme"
von ECORYS Research and Consulting, 15. April 2005:
http://europa.eu.int/comm/transport/road/library/rsap_midterm/rsap_mtr_impact_assmt_en.pdf
.[3] Österreich, Zypern, Tschechische Republik, Estland,
Spanien, Italien, Litauen, Lettland, Malta, Polen, Portugal,
Slowenien.[4] Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Schweden,
Vereinigtes Königreich.Quelle: PM EU-Kommission
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