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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Mai 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Fahrverbot bei Rotlichtverstoß mit 0,7 Promille?
Ein einzelner Rotlichtverstoß ist alleine noch kein Grund,
einen mit 0,7 Promille alkoholisierten Fahrer mit einem
Fahrverbot zu belegen. Voraussetzung hierfür sind deutliche
alkoholbedingte Ausfallerscheinungen.LG Berlin, 10.8.2005 – Az: 536 Qs 166/05
>> Gebrauchtwagenverkäufer muß Gelegenheit zur Nach-
erfüllung habenDass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein
binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer
aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel im
Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuführen ist,
entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer
Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahr-
zeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die
Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung geltend machen kann.
§ 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede
gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nach-
erfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss.
Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger
Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären.BGH, 21.12.2005 – Az: VIII ZR 49/05
>> Bei technischen Veränderungen muß Unbedenklichkeit
nachweisbar seinWurde ein Gebrauchtwagen technisch verändert, so daß die
Fahrsicherheit beeinträchtigt wird (vorliegend: Tieferlegung
und Austausch der Reifen sowie der Felgen), so kann der
Käufer verlangen, daß die Originalunterlagen, aus denen die
TÜV-Abnahme oder die Unbenklichkeit der Änderungen ersicht-
lich ist, ausgehändigt werden.
Der Käufer kann ohne weiteres den Kaufvertrag rückgängig
machen, wenn der Verkäufer der Aufforderung zur Aushändigung
dieser Unterlagen nicht nachkommt.OLG Bamberg, 2.3.2005 – Az: 3 U 129/04
>> Auto bei Inzahlungnahme untersuchen!
Ein Autohändler kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn
ein Fahrzeug ohne eingehende Untersuchung in Zahlung
genommen wird. Dieses Verhalten ist grob fahrlässig, wenn
der Kunde vorher ausdrücklich darauf hingewiesen hat, einen
größeren Schaden teilweise in Eigenreparatur beseitigt zu
haben. Stellt sich nun nachträglich heraus, daß die
Beseitigung des unfachmännisch reparierten Schadens gut 9000
EURO erfordern würde, so geht dies zu Lasten des Händlers.OLG Schleswig, 4.11.2005 – Az: 4 U 46/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Kaskoschutz bei Wildunfall?
>> Drogen am Steuer – Führerschein weg!
>> Kein Sitzplatz im Bus – Kein Schmerzensgeld bei Unfall
>> Fahren ohne Sicherheitsgurt – DauerordnungswidrigkeitDen Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
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http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RNIm Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 775 Urteile.************************************************************
************************************************************>> Unfall – was tun, wenn der Geschädigte ein Schuldaner-
kenntnis haben willHat es „gekracht“ und erscheint zumindest auf den ersten
Blick die Schuld am Unfall allein bei einem der Unfall-
beteiligten zu liegen, verlangt häufig der Geschädigte und
vermeintlich nicht Verantwortliche vom vermeintlich Allein-
schuldigen die Abzeichnung eines Schriftstückes, mit dem
dieser die Verantwortlichkeit am Unfall anerkennt.Doch hier ist Vorsicht geboten! Nicht nur exisitiert
keinerlei Anspruch eines der Unfallbeteligten, vom anderen
ein Schuldanerkenntnis ausgestellt zu bekommen. Ein
entsprechendes Ansinnen kann daher rundheraus abgelehnt
werden. Zudem entstehen demjenigen, der das Anerkenntnis
abzeichnet, in der Regel auch ernsthafte Probleme. Zum einen
kann die Versicherung ggf. von vornherein eine Übernahme des
Schadens verweigern. Pflicht des Versicherungsnehmers ist
es nämlich, dafür zu sorgen, dass die Versicherung nicht
für einen Schaden zahlen muss, der tatsächlich nicht oder
zumindest nicht allein vom Versicherungsnehmer verursacht
wurde. Zum anderen sind dem vermeintlich Schuldigen in
einem späteren Gerichtsverfahren auch solche Einwendungen
gegen den Schadenersatzanspruch des Unfallgegners
abgeschnitten, die er zum Zeitpunkt der Abzeichnung des
Schuldanerkenntnisses kannte oder aber hätte kennen können.
War also etwa der Geschädigte alkoholisiert und bemerkte
dies der vermeintlich Schuldige auch, unterzeichnete er
aber gleichwohl das Schuldanerkenntnis, kann er den Umstand,
dass den Geschädigten wegen seiner Alkoholisierheit
zumindest eine Mitschuld am Schaden traf, nicht mehr
einwenden.Daher sollten am Unfallort lediglich Name und Adresse der
Beteiligten sowie der jeweiligen Versicherungen ausgetauscht
werden. Weigert sich ein Unfallbeteiligter, sollten sein
KfZ-Kennzeichen und der KfZ-Typ notiert werden. Falls
möglich und erforderlich, sollte sodann auch die Polizei
zwecks Feststellung der Verhältnisse am Unfallort hinzu-
gezogen werden. Schließlich bietet es sich an, ggf. vor-
handene Zeugen zu bitten, ihren Namen und ihre Adresse zu
hinterlassen.>> Winterreifenpflicht?
Weiterhin gibt es keine generelle Winterreifenpflicht, jedoch
muß die Bereifung und die Ausrüstung (z.B. Frostschutzmittel
in der Scheibenwaschanlage) an die Wetterverhältnisse angepaßt
werden. Dies verlangt die Neuregelung des § 2 Absatz 3 a StVO.
Fahren ohne geeignete Bereifung wird mit einem Bußgeld von 20
Euro geahndet. Dieses verdoppelt sich, wenn der Verkehr
behindert oder gefährdet wird. Zudem erhält der Verkehrs-
teilnehmer in diesem Fall einen Punkt in Flensburg.>> Zwei neue Verkehrszeichen
Der Bundesrat hat am 10.3.2006 die Einführung von zwei neuen
Verkehrszeichen beschlossen und hiermit die EU-Tunnelricht-
linie umgesetzt, die der Unfallvermeidung dienen soll.Das Zeichen 327 (blau umrandete stilisierte Tunneleinfahrt)
soll an jeder Tunneleinfahrt stehen. Es verpflichtet beim
Durchfahren zum Einschalten des Abblendlichts. Das Wenden
im Tunnel ist verboten.Das Zeichen 328 (blau umrandete stilisierte Haltebucht)
dient der Regelung der Nothalte- und Pannenbuchten. Diese
dürfen nur im Notfall benutzt werden und nicht zum halten
oder gar parken zweckentfremdet werden.>> Änderungen im Bußgeldkatalog
Ab dem 1. Mai werden die Strafen für Geschwindigkeitsüber-
schreitungen und Abstandsverstöße erhöht. Es kann ein
Bußgeld von bis zu 250 Euro und ein- bis dreimonatiges
Fahrverbot verhängt werden. Der Mindestabstand zum voraus-
fahrenden Auto muß ab einer Geschwindigkeit von 80 km/h
mindestens fünf Zehntel des halben Tachowertes betragen.Beispiele bei Mißachtung:
Weniger als 15 m Abstand bei 101 km/h:
100 Euro, 1 Monat Fahrverbot
Weniger als 10 m Abstand bei 101 km/h:
150 Euro, 2 Monate Fahrverbot
Weniger als 5 m Abstand bei 101 km/h:
200 Euro, 3 Monat FahrverbotZu beachten ist jedoch, daß Abstandsmessungen der Polizei
oft falsch sind. Daher sollte im Zweifelsfall zunächst
Widerspruch gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid eingelegt
werden.Drängelei im Straßenverkehr wird künftig mit einer Geldbuße
i.H.v. 150 Euro statt bisher 100 Euro sowie einem
einmonatigen Fahrverbot geahndet.Die Mißachtung eines Haltesignals an Bahnübergängen wird nun
mit einem Bußgeld I.H.v. 150 Euro sowie einem Monat
Fahrverbot geahndet.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Cannabis und andere berauschende Mittel
>> Gefährdungshaftung
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