>> Fahrverbot bei Rotlichtverstoß
mit 0,7 Promille?
Ein einzelner Rotlichtverstoß ist alleine
noch kein Grund, einen mit 0,7 Promille alkoholisierten Fahrer
mit einem Fahrverbot zu belegen. Voraussetzung hierfür
sind deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen.
LG Berlin, 10.8.2005 – Az: 536 Qs 166/05
>> Gebrauchtwagenverkäufer muß
Gelegenheit zur Nach- erfüllung haben
Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens
nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe
durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen
Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuführen
ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit,
dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben,
bevor er das Fahr- zeug selbst reparieren lässt und wegen
des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch
auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann. § 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer
eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten
Art der Nach- erfüllung, die der Verkäufer ausüben
kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen
unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die
Minderung erklären.
BGH, 21.12.2005 – Az: VIII ZR 49/05
>> Bei technischen Veränderungen
muß Unbedenklichkeit nachweisbar sein
Wurde ein Gebrauchtwagen technisch verändert,
so daß die Fahrsicherheit beeinträchtigt wird (vorliegend:
Tieferlegung und Austausch der Reifen sowie der Felgen),
so kann der Käufer verlangen, daß die Originalunterlagen,
aus denen die TÜV-Abnahme oder die Unbenklichkeit
der Änderungen ersicht- lich ist, ausgehändigt werden. Der Käufer kann ohne weiteres den Kaufvertrag
rückgängig machen, wenn der Verkäufer der Aufforderung
zur Aushändigung dieser Unterlagen nicht nachkommt.
OLG Bamberg, 2.3.2005 – Az: 3 U 129/04
>> Auto bei Inzahlungnahme untersuchen!
Ein Autohändler kann keinen Schadensersatz
verlangen, wenn ein Fahrzeug ohne eingehende Untersuchung
in Zahlung genommen wird. Dieses Verhalten ist grob
fahrlässig, wenn der Kunde vorher ausdrücklich darauf
hingewiesen hat, einen größeren Schaden teilweise in
Eigenreparatur beseitigt zu haben. Stellt sich nun nachträglich
heraus, daß die Beseitigung des unfachmännisch reparierten
Schadens gut 9000 EURO erfordern würde, so geht dies zu
Lasten des Händlers.
OLG Schleswig, 4.11.2005 – Az: 4 U 46/05
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weg! >> Kein Sitzplatz im Bus – Kein Schmerzensgeld
bei Unfall >> Fahren ohne Sicherheitsgurt – Dauerordnungswidrigkeit
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>> Unfall – was tun, wenn der Geschädigte
ein Schuldaner- kenntnis haben will
Hat es „gekracht“ und erscheint zumindest
auf den ersten Blick die Schuld am Unfall allein bei einem
der Unfall- beteiligten zu liegen, verlangt häufig
der Geschädigte und vermeintlich nicht Verantwortliche vom vermeintlich
Allein- schuldigen die Abzeichnung eines Schriftstückes,
mit dem dieser die Verantwortlichkeit am Unfall anerkennt.
Doch hier ist Vorsicht geboten! Nicht nur
exisitiert keinerlei Anspruch eines der Unfallbeteligten,
vom anderen ein Schuldanerkenntnis ausgestellt zu bekommen.
Ein entsprechendes Ansinnen kann daher rundheraus
abgelehnt werden. Zudem entstehen demjenigen, der das
Anerkenntnis abzeichnet, in der Regel auch ernsthafte
Probleme. Zum einen kann die Versicherung ggf. von vornherein
eine Übernahme des Schadens verweigern. Pflicht des Versicherungsnehmers
ist es nämlich, dafür zu sorgen, dass
die Versicherung nicht für einen Schaden zahlen muss, der tatsächlich
nicht oder zumindest nicht allein vom Versicherungsnehmer
verursacht wurde. Zum anderen sind dem vermeintlich
Schuldigen in einem späteren Gerichtsverfahren auch
solche Einwendungen gegen den Schadenersatzanspruch des Unfallgegners abgeschnitten, die er zum Zeitpunkt der Abzeichnung
des Schuldanerkenntnisses kannte oder aber hätte
kennen können. War also etwa der Geschädigte alkoholisiert
und bemerkte dies der vermeintlich Schuldige auch, unterzeichnete
er aber gleichwohl das Schuldanerkenntnis, kann
er den Umstand, dass den Geschädigten wegen seiner Alkoholisierheit zumindest eine Mitschuld am Schaden traf,
nicht mehr einwenden.
Daher sollten am Unfallort lediglich Name
und Adresse der Beteiligten sowie der jeweiligen Versicherungen
ausgetauscht werden. Weigert sich ein Unfallbeteiligter,
sollten sein KfZ-Kennzeichen und der KfZ-Typ notiert
werden. Falls möglich und erforderlich, sollte sodann
auch die Polizei zwecks Feststellung der Verhältnisse
am Unfallort hinzu- gezogen werden. Schließlich bietet
es sich an, ggf. vor- handene Zeugen zu bitten, ihren Namen und
ihre Adresse zu hinterlassen.
>> Winterreifenpflicht?
Weiterhin gibt es keine generelle Winterreifenpflicht,
jedoch muß die Bereifung und die Ausrüstung
(z.B. Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage) an die Wetterverhältnisse
angepaßt werden. Dies verlangt die Neuregelung des
§ 2 Absatz 3 a StVO. Fahren ohne geeignete Bereifung wird mit
einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Dieses verdoppelt sich, wenn
der Verkehr behindert oder gefährdet wird. Zudem
erhält der Verkehrs- teilnehmer in diesem Fall einen Punkt in
Flensburg.
>> Zwei neue Verkehrszeichen
Der Bundesrat hat am 10.3.2006 die Einführung
von zwei neuen Verkehrszeichen beschlossen und hiermit die
EU-Tunnelricht- linie umgesetzt, die der Unfallvermeidung
dienen soll.
Das Zeichen 327 (blau umrandete stilisierte
Tunneleinfahrt) soll an jeder Tunneleinfahrt stehen. Es verpflichtet
beim Durchfahren zum Einschalten des Abblendlichts.
Das Wenden im Tunnel ist verboten.
Das Zeichen 328 (blau umrandete stilisierte
Haltebucht) dient der Regelung der Nothalte- und Pannenbuchten.
Diese dürfen nur im Notfall benutzt werden
und nicht zum halten oder gar parken zweckentfremdet werden.
>> Änderungen im Bußgeldkatalog
Ab dem 1. Mai werden die Strafen für
Geschwindigkeitsüber- schreitungen und Abstandsverstöße
erhöht. Es kann ein Bußgeld von bis zu 250 Euro und ein-
bis dreimonatiges Fahrverbot verhängt werden. Der Mindestabstand
zum voraus- fahrenden Auto muß ab einer Geschwindigkeit
von 80 km/h mindestens fünf Zehntel des halben Tachowertes
betragen.
Beispiele bei Mißachtung:
Weniger als 15 m Abstand bei 101 km/h: 100 Euro, 1 Monat Fahrverbot Weniger als 10 m Abstand bei 101 km/h: 150 Euro, 2 Monate Fahrverbot Weniger als 5 m Abstand bei 101 km/h: 200 Euro, 3 Monat Fahrverbot
Zu beachten ist jedoch, daß Abstandsmessungen
der Polizei oft falsch sind. Daher sollte im Zweifelsfall
zunächst Widerspruch gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid
eingelegt werden.
Drängelei im Straßenverkehr wird
künftig mit einer Geldbuße i.H.v. 150 Euro statt bisher 100 Euro sowie
einem einmonatigen Fahrverbot geahndet.
Die Mißachtung eines Haltesignals an
Bahnübergängen wird nun mit einem Bußgeld I.H.v. 150 Euro sowie
einem Monat Fahrverbot geahndet.
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