************************************************************
*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Sichtfahrgebot kommt bei Haftungsverteilung
zum tragen
Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer
infolge von
Übermüdung einen Teil seiner Ladung
verloren, die sich auf
der Fahrbahn verteilte. Der Lkw-Fahrer schaltete
sofort die
Warnblinkanlage ein und stellte ein Warndreieck
auf.
Trotzdem fuhr ein nachfolgender Pkw-Fahrer
auf die Ladung
auf und verletzte sich erheblich. Da der
Verstoß des Pkw-
Fahrers gegen das Sichtfahrgebot das Verschulden
des Lkw-
Fahrers erheblich überwog, legte das
Gericht bei der
Haftungsverteilung eine 70%ige Schuld des
Pkw-Fahrers fest.
OLG Koblenz, 7.3.2005 – Az: 12 U 1262/03
>> Führerschein bei geringer THC-Blutkonzentration
nicht
sofort weg!
Wird eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml
im Blut des
Betroffenen gemessen, so rechtfertigt es
der derzeitige
medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand
nicht,
eine Erhöhung des Risikos für die
Verkehrssicherheit als
derart gesichert im Sinne des § 11 Abs.
7 FeV anzusehen,
daß ohne weitere Sachverhaltsaufklärung
die Fahrerlaubnis
zwingend zu entziehen ist.
Wird lediglich gelegentlich Cannabis konsumiert
und wurde
mit THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0
ng/ml gefahren,
so ist vor Entzug der Fahrerlaubnis ein medizinisch-
psychologisches Gutachten einzuholen.
Bayerischer VGH, 25.1.2006 – Az: 11 CS 05.1711
>> Einnicken am Steuer ist grob fahrlässig!
Da dem Einnicken am Steuer immer unübersehbare
Zeichen
vorausgehen, stellt deren Nichtbeachtung
i.a. grobes Ver-
schulden dar und ist somit grob fahrlässig.
Ein anderes
gilt nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte
vorliegen,
die das Verhalten in einem milderen Licht
erscheinen lassen.
LG Dortmund, 15.12.2005 – Az: 2 O 1/05
>> Bei Fahrschülern Abstand halten!
Verkehrsteilnehmer müssen besonders bei
Fahrschülern damit
rechnen, daß diese den Motor abwürgen.
Daher ist ein ent-
sprechender Sicherheitsabstand einzuhalten,
um die erforder-
liche Sorgfalt zu beachten. Kommt es aufgrund
des Abwürgens
des Motors durch einen Fahrschüler zu
einem Unfall bei dem
der andere Verkehrsteilnehmer die erforderliche
Sorgfalt
nicht beachtet hat, so ist dieser am Unfall
schuld.
AG München, 14.6.2005 – Az: 322 C 36909/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Auf dreispuriger Landstraße
muß nicht mit 70 km/h
gerechnet werden!
>> Kein Reißverschlußverfahren
auf dem Beschleunigungs-
streifen
>> Raserei nicht durch Ablenkung entschuldbar
>> Flug wegen Unfall verpaßt
- Schadensersatz?
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN
Im Bereich Reiserecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 725 Urteile.
Weitere aktuelle
Urteile
************************************************************
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Gewährleistung
> Schadenersatz neben der Leistung
Nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB
kann für sogenannte
Mangelfolgeschäden Schadenersatz neben
der Leistung
verlangt werden. Der Käufer kann demnach
hinsichtlich des
eigentlichen Mangels, etwa einer defekten
Ölleitung, Nach-
besserung und bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen
auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
Darüber
hinaus werden ihm aber auch Schäden
an sonstigen Rechts-
gütern, wie etwa an dem durch Ölaustritt
defekten Boden-
belag, ersetzt.
> Aufwendungsersatz
Hat der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt
des Wagens Auf-
wendungen getätigt, hat er z.B. den
Gebrauchtwagen neu
lackieren lassen, und weist der Wagen dann
derart schwer-
wiegende Mängel auf, dass Schadenersatz
statt der Leistung
in Betracht kommt, so kann der Käufer
nach § 284 BGB
anstelle des Schadenersatzes auch Aufwendungsersatz
ver-
langen. Handelt es sich um einen behebbaren
Mangel, ist
allerdings grundsätzlich wieder Fristsetzung
zur Nacher-
füllung und fruchtloser Fristablauf
nötig. Hinzu kommt,
dass nur Ersatz solcher Aufwendungen
verlangt werden kann,
die der Käufer „billigerweise“ machen
durfte. Extravaganzen
bekommt er daher nicht vergütet.
> Rücktritt
Weist der Wagen erhebliche Mängel auf,
kann der Käufer nach
§ 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten.
Sind die Mängel
behebbar, bedarf es allerdings einer vorherigen
Fristsetzung
zur Nacherfüllung sowie des fruchtlosen
Verstreichens der
Frist. Der Rücktritt vom Vertrag ist
aber ausgeschlossen,
wenn den Käufer an dem Mangel das alleinige
oder zumindest
das überwiegende Verschulden trifft
oder wenn der Mangel zu
einem Zeitpunkt eintritt, zu dem sich der
Käufer im Verzug
der Annahme befindet. Verzug der Annahme
liegt in der Regel
vor, wenn der Wagen beim Verkäufer für
den Käufer bereit-
gestellt und der Käufer hierüber
in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Rücktritt muss gegenüber dem
Verkäufer erklärt werden.
> Minderung
Minderung bedeutet Herabsetzung des Kaufpreises.
Sie ist
nach §§ 441 Abs. 3, 437 Nr. 2 BGB
möglich, wenn der Wagen
schwerwiegende Mängel aufweist. Sind
die Mängel behebbar,
ist vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung
sowie frucht-
loses Verstreichen der gesetzten Frist erforderlich.
Auch
die Minderung ist, wie der Rücktritt,
ausgeschlossen,
sofern den Käufer an dem Mangel das
alleinige oder
zumindest das überwiegende Verschulden
trifft oder wenn
der Mangel zu einem Zeitpunkt eintritt, zu
dem sich der
Käufer im Verzug der Annahme befindet.
Auch die Minderung
muss gegenüber dem Verkäufer erklärt
werden.
Der geminderte Kaufpreis berechnet sich nach
§ 441 Abs. 3
BGB nach folgender Gleichung: Geminderter
Kaufpreis durch
vereinbarter Kaufpreis gleich Wert der Sache
in mangel-
freiem Zustand durch Wert der Sache im tatsächlichen,
d.h.
mangelhaften, Zustand. Durch diese Berechnung
wird sicher-
gestellt, dass sich sowohl der für den
Käufer besonders
günstige als auch der für ihn ungünstige
Geschäftsabschluss
„fortsetzen“. Wer gut verhandelt hat, soll
durch die
Minderung keinen Nachteil erleiden, wer schlecht
verhandelt
hat, soll sich durch sie nicht besser stellen.
> Verjährung
Die Ansprüche auf Nacherfüllung,
Schadenersatz sowie Auf-
wendungsersatz verjähren innerhalb von
2 Jahren seit
Ablieferung des Wagens. Hat der Verkäufer
den Mangel
arglistig verschwiegen, beträgt die
Verjährungszeit drei
Jahre seit Ende des Jahres, in dem der Käufer
vom Mangel
Kenntnis erlangt oder erlangen müsste.
Die dreijährige
Verjährungsfrist gilt darüber hinaus
grundsätzlich auch
für die Ansprüche auf Rücktritt
und Minderung. Allerdings
sind Rücktritt und Minderung nach Ablauf
der Verjährungs-
frist für die Nacherfüllung unwirksam,
wenn sich der
Verkäufer hierauf beruft.
Die Verjährung kann für Gebrauchtwagen
durch Vereinbarung
abgekürzt werden. Allerdings darf auch
hier, sofern der
Wagen durch einen Verbraucher vom Händler
erworben wird,
eine Gewährleistungszeit von einem Jahr
nicht unter-
schritten werden. Für Käufe von
privat gilt diese Ein-
schränkung nicht. Die Kaufvertragsparteien
können insofern
einen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren.
Droht die
Verjährungsfrist abzulaufen, muss zur
Unterbrechung der
Verjährung Mahnbescheid beantragt oder
Klage erhoben werden.
Die bloße Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber dem
Verkäufer ist nicht ausreichend.
> Garantie
Viele Hersteller und Verkäufer räumen
dem Käufer eine
Garantie auf einzelne Teile des Wagens oder
auch auf den
gesamten Wagen ein. Die Garantie als besonderer
Fall der
Gewährleistung ist in § 443 BGB
geregelt. Übernimmt der
Verkäufer demnach eine Garantie, so
stehen dem Käufer die
Rechte aus der Garantie zusätzlich zu
den gesetzlichen
Gewährleistungsansprüchen zu. Der
Inhalt der Garantie
bestimmt sich dabei nach den in der Garantieerklärung
und
in der einschlägigen Werbung angegebenen
Bedingungen.
Ein besonderer Fall der Garantie ist die sogenannte
Halt-
barkeitsgarantie. Hier übernimmt der
Verkäufer die Garantie
dafür, dass die Kaufsache für eine
bestimmte Zeitdauer die
garantierte Beschaffenheit behält. Nach
§ 443 Abs. 2 BGB
besteht eine gesetzliche Vermutung dafür,
dass ein während
der Geltungsdauer der Garantie auftretender
Sachmangel die
Rechte aus der Garantie begründet. Es
liegt demnach am
Verkäufer zu beweisen, dass es sich
um einen Sachmangel
handelt, der von der Garantie nicht umfasst
ist. Die Vor-
schrift bedeutet eine große Beweiserleichterung
zugunsten
des Käufers eines Wagens.
>> Mitgliedstaaten einigen sich auf
den europäischen
Führerschein
Der Rat hat am 28. März 2006 eine politische
Einigung über
einen Vorschlag der Europäischen Kommission
aus dem Jahr
2003 über einen europäischen Führerschein
erzielt. Durch
gemeinsame europäische Bestimmungen
werden die Freizügig-
keit von Fahrern aus der EU erleichtert,
Betrug bei der
Verwendung von Führerscheinen als Ausweispapier
verhindert
und die Sicherheit im Straßenverkehr,
vor allem in Bezug
auf Motorräder, erhöht. Ein einziges
Führerscheinmodell im
Kreditkartenformat wird die über 110
verschiedenen Modelle,
die derzeit in Umlauf sind, ersetzen.
Der neue Führerschein wird die Sicherheit
im Straßenverkehr
durch eine bessere Begriffsbestimmung des
Anwendungsbereichs
und der verschiedenen Führerscheinklassen
erhöhen. Aus ihm
geht klar hervor, wer zum Führen welchen
Fahrzeugs
berechtigt ist. Außerdem werden ein
Führerschein für Mopeds
und der Grundsatz des schrittweisen Zugangs
zu größeren und
leistungsstärkeren Krafträdern
eingeführt. Der unbeschränkte
Zugang zu dieser Führerscheinklasse
ist erst mit 24 Jahren
nach Ablegen einer theoretischen und praktischen
Prüfung
möglich. Wer die leistungsstärksten
Krafträder schon vor
Erreichen dieser Altersgrenze führen
will, muss zuvor zwei
Jahre Fahrpraxis mit leichteren Krafträdern
erworben haben.
Die neuen Bestimmungen enthalten auch Mindestanforderungen
für Fahrprüfer.
Die neuen Rechtsvorschriften stellen ferner
einen wichtigen
Schritt zur Bekämpfung des Betrugs in
Zusammenhang mit
Führerscheinen sowie des sogenannten
"Führerscheintourismus"
dar. Die Mitgliedstaaten werden die Zusammenarbeit
ver-
stärken, um zu verhindern, dass Fahrer,
denen vorübergehend
der Führerschein entzogen wurde, in
einem anderen Mitglied-
staat einen neuen Führerschein erwerben.
Auch ein EU-weites
Netz für den Datenaustausch über
Führerscheine muss zu
diesem Zweck aufgebaut werden. Ein einheitliches
neues
Führerscheinmodell im Kreditkartenformat
mit verstärkten
Sicherheitsmerkmalen wird eingeführt,
während die derzeit
im Umlauf befindlichen 110 unterschiedlichen
Modelle
schrittweise auslaufen.
Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die
Mitgliedstaaten
26 Jahre Zeit, um die derzeitigen Führerscheine
zu ersetzen.
Sonderbestimmungen wurden vereinbart um sicherzustellen,
dass jede bestehende Erlaubnis zum Führen
eines bestimmten
Fahrzeugs auch weiterhin gegenseitig anerkannt
wird.
Die neue Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten
die Ein-
führung eines Mikrochip auf dem neuen
Führerscheinmodell
frei. Unabhängig von der gewählten
Option müssen die Mit-
gliedstaaten die Datenschutzbestimmungen
der EU einhalten.
In Zukunft werden Führerscheine eine
begrenzte Gültigkeits-
dauer haben. Nach der neuen Regelung ist
eine Gültigkeits-
dauer von 10 Jahren vorgesehen, die die Mitgliedstaaten
auf
15 Jahre anheben können. Es steht den
Mitgliedstaaten frei,
vor der Erneuerung des Führerscheins
durch die Verwaltung
eine ärztliche Untersuchung durchführen
zu lassen.
Auf die politische Einigung folgt im Verlauf
des Jahres die
förmliche Annahme der Richtlinie durch
das Europäische
Parlament in zweiter Lesung. Damit wird die
Richtlinie Ende
2006 in Kraft treten und spätestens
Ende 2012 anwendbar
sein.
Quelle: PM EU-Kommission
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Gewährleistung
> Schadenersatz statt der Leistung
>> Schadensregulierung nach Unfall
Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie
für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für
EURO 5,00:
AnwaltOnline-Direkt
************************************************************
************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
http://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen,
zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen
Sie
http://www.anwon.net/newsletter.asp
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 20.000 Abonnenten
und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2006 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com