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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht April 2006]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                  April 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Sichtfahrgebot kommt bei Haftungsverteilung zum tragen

Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer infolge von
Übermüdung einen Teil seiner Ladung verloren, die sich auf
der Fahrbahn verteilte. Der Lkw-Fahrer schaltete sofort die
Warnblinkanlage ein und stellte ein Warndreieck auf.
Trotzdem fuhr ein nachfolgender Pkw-Fahrer auf die Ladung
auf und verletzte sich erheblich. Da der Verstoß des Pkw-
Fahrers gegen das Sichtfahrgebot das Verschulden des Lkw-
Fahrers erheblich überwog, legte das Gericht bei der
Haftungsverteilung eine 70%ige Schuld des Pkw-Fahrers fest.

OLG Koblenz, 7.3.2005 – Az: 12 U 1262/03

 >> Führerschein bei geringer THC-Blutkonzentration nicht
    sofort weg!

Wird eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut des
Betroffenen gemessen, so rechtfertigt es der derzeitige
medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand nicht,
eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als
derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen,
daß ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis
zwingend zu entziehen ist.
Wird lediglich gelegentlich Cannabis konsumiert und wurde
mit THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml gefahren,
so ist vor Entzug der Fahrerlaubnis ein medizinisch-
psychologisches Gutachten einzuholen.

Bayerischer VGH, 25.1.2006 – Az: 11 CS 05.1711

 >> Einnicken am Steuer ist grob fahrlässig!

Da dem Einnicken am Steuer immer unübersehbare Zeichen
vorausgehen, stellt deren Nichtbeachtung i.a. grobes Ver-
schulden dar und ist somit grob fahrlässig.  Ein anderes
gilt nur dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen,
die das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen.

LG Dortmund, 15.12.2005 – Az: 2 O 1/05

 >> Bei Fahrschülern Abstand halten!

Verkehrsteilnehmer müssen besonders bei Fahrschülern damit
rechnen, daß diese den Motor abwürgen. Daher ist ein ent-
sprechender Sicherheitsabstand einzuhalten, um die erforder-
liche Sorgfalt zu beachten. Kommt es aufgrund des Abwürgens
des Motors durch einen Fahrschüler zu einem Unfall bei dem
der andere Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt
nicht beachtet hat, so ist dieser am Unfall schuld.

AG München, 14.6.2005 – Az: 322 C 36909/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Auf dreispuriger Landstraße muß nicht mit 70 km/h
    gerechnet werden!
 >> Kein Reißverschlußverfahren auf dem Beschleunigungs-
    streifen
 >> Raserei nicht durch Ablenkung entschuldbar
 >> Flug wegen Unfall verpaßt - Schadensersatz?

Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99,
einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=RN

Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 725 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Gewährleistung

  > Schadenersatz neben der Leistung

Nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB kann für sogenannte
Mangelfolgeschäden Schadenersatz neben der Leistung
verlangt werden. Der Käufer kann demnach hinsichtlich des
eigentlichen Mangels, etwa einer defekten Ölleitung, Nach-
besserung und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
auch Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Darüber
hinaus werden ihm aber auch Schäden an sonstigen Rechts-
gütern, wie etwa an dem durch Ölaustritt defekten Boden-
belag, ersetzt.

  > Aufwendungsersatz

Hat der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt des Wagens Auf-
wendungen getätigt, hat er z.B. den Gebrauchtwagen neu
lackieren lassen, und weist der Wagen dann derart schwer-
wiegende Mängel auf, dass Schadenersatz statt der Leistung
in Betracht kommt, so kann der Käufer nach § 284 BGB
anstelle des Schadenersatzes auch Aufwendungsersatz ver-
langen. Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, ist
allerdings grundsätzlich wieder Fristsetzung zur Nacher-
füllung und fruchtloser Fristablauf nötig. Hinzu kommt,
dass nur  Ersatz solcher Aufwendungen verlangt werden kann,
die der Käufer „billigerweise“ machen durfte. Extravaganzen
bekommt er daher nicht vergütet.

  > Rücktritt

Weist der Wagen erhebliche Mängel auf, kann der Käufer nach
§ 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. Sind die Mängel
behebbar, bedarf es allerdings einer vorherigen Fristsetzung
zur Nacherfüllung sowie des fruchtlosen Verstreichens der
Frist. Der Rücktritt vom Vertrag ist aber ausgeschlossen,
wenn den Käufer an dem Mangel das alleinige oder zumindest
das überwiegende Verschulden trifft oder wenn der Mangel zu
einem Zeitpunkt eintritt, zu dem sich der Käufer im Verzug
der Annahme befindet. Verzug der Annahme liegt in der Regel
vor, wenn der Wagen beim Verkäufer für den Käufer bereit-
gestellt und der Käufer hierüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Rücktritt muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden.

  > Minderung

Minderung bedeutet Herabsetzung des Kaufpreises. Sie ist
nach §§ 441 Abs. 3, 437 Nr. 2 BGB möglich, wenn der Wagen
schwerwiegende Mängel aufweist. Sind die Mängel behebbar,
ist vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung sowie frucht-
loses Verstreichen der gesetzten Frist erforderlich. Auch
die Minderung ist, wie der Rücktritt, ausgeschlossen,
sofern den Käufer an dem Mangel das alleinige oder
zumindest das überwiegende Verschulden trifft oder wenn
der Mangel zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem sich der
Käufer im Verzug der Annahme befindet. Auch die Minderung
muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden.

Der geminderte Kaufpreis berechnet sich nach § 441 Abs. 3
BGB nach folgender Gleichung: Geminderter Kaufpreis durch
vereinbarter Kaufpreis gleich Wert der Sache in mangel-
freiem Zustand durch Wert der Sache im tatsächlichen, d.h.
mangelhaften, Zustand. Durch diese Berechnung wird sicher-
gestellt, dass sich sowohl der für den Käufer besonders
günstige als auch der für ihn ungünstige Geschäftsabschluss
„fortsetzen“. Wer gut verhandelt hat, soll durch die
Minderung keinen Nachteil erleiden, wer schlecht verhandelt
hat, soll sich durch sie nicht besser stellen.

  > Verjährung

Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz sowie Auf-
wendungsersatz verjähren innerhalb von 2 Jahren seit
Ablieferung des Wagens. Hat der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen, beträgt die Verjährungszeit drei
Jahre seit Ende des Jahres, in dem der Käufer vom Mangel
Kenntnis erlangt oder erlangen müsste. Die dreijährige
Verjährungsfrist gilt darüber hinaus grundsätzlich auch
für die Ansprüche auf Rücktritt und Minderung. Allerdings
sind Rücktritt und Minderung nach Ablauf der Verjährungs-
frist für die Nacherfüllung unwirksam, wenn sich der
Verkäufer hierauf beruft.

Die Verjährung kann für Gebrauchtwagen durch Vereinbarung
abgekürzt werden. Allerdings darf auch hier, sofern der
Wagen durch einen Verbraucher vom Händler erworben wird,
eine Gewährleistungszeit von einem Jahr nicht unter-
schritten werden. Für Käufe von privat gilt diese Ein-
schränkung nicht. Die Kaufvertragsparteien können insofern
einen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren. Droht die
Verjährungsfrist abzulaufen, muss zur Unterbrechung der
Verjährung Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben werden.
Die bloße Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem
Verkäufer ist nicht ausreichend.

  > Garantie

Viele Hersteller und Verkäufer räumen dem Käufer eine
Garantie auf einzelne Teile des Wagens oder auch auf den
gesamten Wagen ein. Die Garantie als besonderer Fall der
Gewährleistung ist in § 443 BGB geregelt. Übernimmt der
Verkäufer demnach eine Garantie, so stehen dem Käufer die
Rechte aus der Garantie zusätzlich zu den gesetzlichen
Gewährleistungsansprüchen zu. Der Inhalt der Garantie
bestimmt sich dabei nach den in der Garantieerklärung und
in der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen.

Ein besonderer Fall der Garantie ist die sogenannte Halt-
barkeitsgarantie. Hier übernimmt der Verkäufer die Garantie
dafür, dass die Kaufsache für eine bestimmte Zeitdauer die
garantierte Beschaffenheit behält. Nach § 443 Abs. 2 BGB
besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass ein während
der Geltungsdauer der Garantie auftretender Sachmangel die
Rechte aus der Garantie begründet. Es liegt demnach am
Verkäufer zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel
handelt, der von der Garantie nicht umfasst ist. Die Vor-
schrift bedeutet eine große Beweiserleichterung zugunsten
des Käufers eines Wagens.

 >> Mitgliedstaaten einigen sich auf den europäischen
    Führerschein

Der Rat hat am 28. März 2006 eine politische Einigung über
einen Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr
2003 über einen europäischen Führerschein erzielt. Durch
gemeinsame europäische Bestimmungen werden die Freizügig-
keit von Fahrern aus der EU erleichtert, Betrug bei der
Verwendung von Führerscheinen als Ausweispapier verhindert
und die Sicherheit im Straßenverkehr, vor allem in Bezug
auf Motorräder, erhöht. Ein einziges Führerscheinmodell im
Kreditkartenformat wird die über 110 verschiedenen Modelle,
die derzeit in Umlauf sind, ersetzen.

Der neue Führerschein wird die Sicherheit im Straßenverkehr
durch eine bessere Begriffsbestimmung des Anwendungsbereichs
und der verschiedenen Führerscheinklassen erhöhen. Aus ihm
geht klar hervor, wer zum Führen welchen Fahrzeugs
berechtigt ist. Außerdem werden ein Führerschein für Mopeds
und der Grundsatz des schrittweisen Zugangs zu größeren und
leistungsstärkeren Krafträdern eingeführt. Der unbeschränkte
Zugang zu dieser Führerscheinklasse ist erst mit 24 Jahren
nach Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung
möglich. Wer die leistungsstärksten Krafträder schon vor
Erreichen dieser Altersgrenze führen will, muss zuvor zwei
Jahre Fahrpraxis mit leichteren Krafträdern erworben haben.
Die neuen Bestimmungen enthalten auch Mindestanforderungen
für Fahrprüfer.

Die neuen Rechtsvorschriften stellen ferner einen wichtigen
Schritt zur Bekämpfung des Betrugs in Zusammenhang mit
Führerscheinen sowie des sogenannten "Führerscheintourismus"
dar. Die Mitgliedstaaten werden die Zusammenarbeit ver-
stärken, um zu verhindern, dass Fahrer, denen vorübergehend
der Führerschein entzogen wurde, in einem anderen Mitglied-
staat einen neuen Führerschein erwerben. Auch ein EU-weites
Netz für den Datenaustausch über Führerscheine muss zu
diesem Zweck aufgebaut werden. Ein einheitliches neues
Führerscheinmodell im Kreditkartenformat mit verstärkten
Sicherheitsmerkmalen wird eingeführt, während die derzeit
im Umlauf befindlichen 110 unterschiedlichen Modelle
schrittweise auslaufen.

Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten
26 Jahre Zeit, um die derzeitigen Führerscheine zu ersetzen.
Sonderbestimmungen wurden vereinbart um sicherzustellen,
dass jede bestehende Erlaubnis zum Führen eines bestimmten
Fahrzeugs auch weiterhin gegenseitig anerkannt wird.

Die neue Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten die Ein-
führung eines Mikrochip auf dem neuen Führerscheinmodell
frei. Unabhängig von der gewählten Option müssen die Mit-
gliedstaaten die Datenschutzbestimmungen der EU einhalten.

In Zukunft werden Führerscheine eine begrenzte Gültigkeits-
dauer haben. Nach der neuen Regelung ist eine Gültigkeits-
dauer von 10 Jahren vorgesehen, die die Mitgliedstaaten auf
15 Jahre anheben können. Es steht den Mitgliedstaaten frei,
vor der Erneuerung des Führerscheins durch die Verwaltung
eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen.

Auf die politische Einigung folgt im Verlauf des Jahres die
förmliche Annahme der Richtlinie durch das Europäische
Parlament in zweiter Lesung. Damit wird die Richtlinie Ende
2006 in Kraft treten und spätestens Ende 2012 anwendbar
sein.

Quelle: PM EU-Kommission

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Gewährleistung
  > Schadenersatz statt der Leistung

 >> Schadensregulierung nach Unfall

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