>> Höherer Unfallersatztarif kann
ersatzfähig sein
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im
Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem "Normaltarif"
höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte
Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt
ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter
nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler
Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt.
BGH, 25.10.2005 - Az: VI ZR 9/05
>> Teilkasko zahlt nicht für Vandalismusschäden
Wurden bei einem Diebstahl von mitversicherten
Gegenständen auch Vandalismusschäden verursacht,
so sind diese nicht vom Versicherungsschutz einer Teilkaskoversicherung
erfaßt. Die durch die Diebstahlshandlung verursachten
Schäden sind jedoch ebenso wie die mitversicherten Gegenstände
durch den Versicherungsschutz abgedeckt.
OLG Bamberg, 4.8.2005 – Az: 1 U 35/05
>> Ein Jahr Fahrtenbuch
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch über einen
Zeitraum von einem Jahr zu führen ist bei einem Verkehrsverstoß,
der mit drei Punkten zu ahnden wäre, nicht unverhältnismäßig
und somit nicht ermessensfehlerhaft.
VG Oldenburg, 14.3.2005 – Az: 7 B 770/05
>> Gewährleistungsausschluß
mißverständlich – und nun?
Wird in einem Kaufvertrag, der zwischen Privatpersonen abgeschlossen wird, formularmäßig
jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, so wird dieser nicht durch
den hand- schriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen”
an anderer Stelle eingeschränkt.
BGH, 6.7.2005 – Az: VIII ZR 136/04
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Der Verkäufer, und zwar sowohl der Verkäufer
eines Neuwagens als auch derjenige eines Gebrauchtwagens,
haftet dem Käufer dafür, dass der Wagen zur Zeit des Gefahrüberganges,
d.h. in der Regel mit Übergabe des Wagens, nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
des Wagens mindern. Ein solcher Fehler stellt einen
sogenannten Sachmangel – also das negative Abweichen
der Ist-Beschaffen- heit von der vertraglich vereinbarten oder
gewöhnlichen Sollbeschaffenheit – dar. Nach § 434
BGB liegt zudem dann ein Sachmangel vor, wenn die vereinbarte
Montage der Sache unsachgemäß durchgeführt
wurde, wenn die beiliegende Montageanleitung mangelhaft ist (sogenannte
„Ikea-Klausel“) oder wenn ein anderer als der bestellte Wagen
geliefert wird. Dem Sachmangel gleichgestellt ist der
sogenannte Rechtsmangel. Ein Rechtsmangel liegt vor,
wenn der verkaufte Wagen nicht frei von Rechten Dritter ist,
wenn der Wagen etwa im Eigentum eines Dritten steht oder
mit dem Pfandrecht eines Dritten belastet ist.
Weist der Wagen einen derartigen Mangel auf,
stehen dem Käufer – je nach Vorliegen weiterer
Voraussetzungen – folgende Gewährleistungsrechte zu: Nacherfüllung,
Schaden- ersatz statt der Leistung, Schadenersatz
neben der Leistung, Aufwendungsersatz, Rücktritt
vom Kaufvertrag oder Minderung.
Wird der Wagen von einem Verbraucher beim
gewerblichen Händler erworben, geht das Gesetz vom
Vorliegen eines sogenannten „Verbrauchsgüterkaufs“ aus.
Hier besteht gemäß § 476 BGB innerhalb von 6 Monaten ab
Übergabe des Wagens eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers:
Dieser muss beweisen, dass der Wagen nicht bereits bei
Übergabe an den Käufer mangelhaft war.
> Nacherfüllung
Nacherfüllung im Sinne der §§
437 Nr. 1, 439, 433 Abs. 1 BGB bedeutet Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung.
Es ist dabei Sache des Käufers zu entscheiden,
welche Art Nacher- füllung vom Verkäufer durchgeführt
werden soll. Bei einem Gebrauchtwagen ist naturgemäß
nur Mängelbeseitigung möglich. Nach § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer
die Nachbesserung allerdings verweigern, sofern diese nur mit
unverhältnis- mäßigen Kosten möglich ist.
Der Käufer ist dann auf die andere Art der Nacherfüllung, oder –
wenn auch diese wegen Unverhältnismäßigkeit der
Kosten vom Verkäufer abgelehnt wird – auf die übrigen Gewährleistungsrechte
beschränkt.
>> Neuregelung der Lenk- und Ruhezeiten
Das Europäische Parlament hat am 2. Februar
2006 einen Entwurf europäischer Rechtsvorschriften
zur Verbesserung der Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern
und zur Verstärkung der Kontrolle von Lastkraftwagen
angenommen. So wird den Fahrern alle zwei Wochen eine Ruhezeit
von mindestens zwei Tagen und eine längere
tägliche Mindestruhe gewährt. Durch die neuen Vorschriften
werden die Praktiken der einzelnen europäischen Staaten einander
angenähert. Der für Verkehr zuständige Kommissionsvizepräsident
Jacques Barrot betonte: "Die Marktöffnung muss
mit Vorschriften einhergehen, die für alle gelten, damit
gerechte Arbeits- bedingungen gewährleistet sind. Durch
diese europäischen Sozialvorschriften werden neue Arbeitnehmerrechte
und ein Schutz vor Sozialdumping geschaffen." Zurzeit
gilt im Kraft- verkehr eine Richtlinie vom 23. März
2005. Darin wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit
auf 60 Stunden und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48
Stunden innerhalb eines Bezugszeitraums von 4 Monaten festgesetzt. Durch die nunmehr verabschiedeten Rechtsvorschriften
werden die Vorschriften zur Arbeitszeit vervollständig
und die Sozialvorschriften im Kraftverkehrssektor
gestärkt. Während es den Mitgliedstaaten stets freisteht, bei
ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten
Beförderungen noch strengere Vorschriften anzuwenden, dürfen
die europäischen Mindestvorschriften nicht unterschritten
werden. Mit dem Paket werden eine vorgeschriebene
tägliche Mindest- ruhezeit für die Fahrer von 9 Stunden
(derzeit 8 Stunden) und eine vorgeschriebene Ruhezeit von mindestens
45 Stunden alle zwei Wochen eingeführt. Dieses
« Wochenende » der Berufskraftfahrer in Form einer echten Ruhezeit
ist in den meisten Mitgliedstaaten unbekannt. Diese
Innovation ist von erheblicher Bedeutung für das Wohlbefinden
der Betroffenen, ihrer Familien und für die Sicherheit
aller. Eine weitere wichtige Maßnahme ist die Verringerung
der maximal zulässigen Lenkzeit der Berufskraftfahrer.
Heute dürfen sie bis zu 74 Wochenstunden fahren. Nach
Inkrafttreten dieser Rechtsvorschrift darf kein europäischer
Berufs- kraftfahrer mehr als 56 Stunden pro Woche
ein Fahrzeug lenken. Die neuen Vorschriften werden durch
verstärkte Kontrollen ergänzt. Das neue Legislativpaket muss nun vom Rat
gebilligt werden.
Quelle: PM EU-Kommission
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