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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Februar 2006]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                Februar 2006 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Mit dem Autoschlüssel sorgsam umgehen!

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer den Fahr-
zeugschlüssel in einen ungesicherten Werkstattbriefkasten
eingeworfen und sein Auto auf dem unbewachten Betriebs-
gelände über Nacht abgestellt, um am folgenden Tag die
Reparatur des Fahrzeugs zu veranlassen. Wird der Schlüssel
aus dem Briefkasten entwendet und das Fahrzeug gestohlen,
so ist seitens der Kaskoversicherung kein Ersatz zu leisten,
da das Handeln des Versicherungsnehmers grob fahrlässig war.

OLG Celle, 9.6.2005 – Az: 8 U 182/04

 >> Übermäßige Bremsreaktion – kein unabwendbares Ereignis

Eine übermäßige Bremsreaktion gegenüber einem entgegen
kommendem Fahrzeug, welches in einigem Abstand vor der
späteren Unfallstelle eine Kurve geschnitten hat und bis
zur Kollision wieder auf die eigene Fahrspur zurückgekehrt
war, ist kein unabwendbares Ereignis.

OLG Koblenz, 4.10.2005 - Az: 12 U 1236/04

 >> Wenn die Farbe falsch ist – Neulackierung?

Wurde ein Neuwagen in karbonschwarz-metallic bestellt und
stellt der erhaltene Farbton nach einem Sachverständigen-
gutachten objektiv nach Farbzusammensetzung und subjektiv
eher einen Blauton als einen Schwarzton dar, so liegt ein
wesentlicher Mangel vor.
Der Wagen kann daher zurückgegeben werden. Es können auch
die Kosten einer Neulackierung verlangt werden. Der
Verkäufer muß in einem solchen Fall auch die Gutachterkosten
tragen.

LG Aachen, 26.4.2005 – Az: 12 O 493/04

 >> Kein Rücktritt bei Bagatellmängeln

Im vorliegenden Fall beanstandete der Käufer eines Klein-
wagens, daß die beiden Seitentüren nicht bündig schlossen,
sondern einen optisch kaum wahrnehmbaren Versatz von 1,7
bzw. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie aufwiesen. Dies war
bei sämtlichen Fahrzeugen dieses Typs der Fall. Der Versatz
beeinträchtigte den Türschluß nicht.
Bei diesem Mangel handelt es sich nach Ansicht des Gerichts
um einen Bagatellmangel, der nicht zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.

OLG Düsseldorf, 8.6.2005 – Az: I-3 U 12/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Geringfügige Fahrstrecke kann vor Fahrverbot schützen
 >> Identitätsverschleierung wirkt nicht strafverschärfend
 >> Bedeutender Schaden ab 1.300 Euro
 >> Blinkende "Vorampel" – Geschwindigkeit reduzieren?

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Im Bereich Reiserecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 725 Urteile.

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Das Fahrverbot

Allgemeines

Ein Fahrverbot kann im Rahmen einer gerichtlichen Verur-
teilung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
oder im zuletzt genannten Fall auch mit einem Bußgeld-
bescheid der Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden. Von
der Entziehung der Fahrerlaubnis unterscheidet sich das
Fahrverbot dadurch, dass die Fahrerlaubnis des Täters
erhalten bleibt; ihm wird aber verboten, für einen
bestimmten Zeitraum Kraftfahrzeuge zu führen (§ 44 StGB,
§ 25 StVG). Dieser Zeitraum beträgt mindestens 1 Monat
und höchstens 3 Monate.

Wann wird ein Fahrverbot ausgesprochen?

Im Strafverfahren wird ein Fahrverbot ausgesprochen, wenn
der Täter wegen einer Straftat verurteilt wird, die er als
Führer eines Kraftfahrzeugs, im Zusammenhang damit oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs begangen
hat. Das Fahrverbot ist hier in erster Linie als Warnungs-
und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtfertige
Kraftfahrer gedacht. In der Praxis kommt es meist zur
Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der
Fahrerlaubnis noch nicht vorliegen, eine bloße Geldstrafe
aber zur Einwirkung auf den Täter nicht ausreichend
erscheint. Dies ist z.B. häufiger bei Verurteilungen wegen
fahrlässiger Körperverletzung der Fall, wenn das Verschulden
des Unfallverursachers sich als besonders gravierend
herausstellt.

Bei einer Verurteilung im Bußgeldverfahren oder Festsetzung
in einem Bußgeldbescheid kann ein Fahrverbot wegen solcher
Ordnungswidrigkeiten verhängt werden, die der Betroffene
„unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (§ 25 StVG). Der
Bußgeldkatalog hat hier Regelfälle aufgestellt, die, wenn
nicht ganz besondere Umstände zugunsten des Betroffenen
sprechen, immer zu einem Fahrverbot führen. Wird ein Fahr-
verbot erstmals verhängt, dann i.a. auf die Dauer von 1
Monat, im Wiederholungsfall kann es erhöht werden.

Wie wirkt sich das Fahrverbot aus?

Der Verurteilte bzw. Betroffene, gegen den ein Fahrverbot
ausgesprochen worden ist, behält seine Fahrerlaubnis. Er
darf aber, solange das Fahrverbot wirkt, nicht fahren.
Dabei ist besonders zu beachten:

Ein Fahrverbot kann generell „für Kraftfahrzeuge aller Art“
ausgesprochen werden. Es erstreckt sich dann auch auf nicht
fahrerlaubnispflichtige Kfz, z.B. auf Fahrräder mit Hilfs-
motor. Möglich ist es aber auch, wenngleich in der Praxis
seltener, dass das Fahrverbot nur für bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen ausgesprochen wird.

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldent-
scheidung (Urteil oder Bußgeldbescheid) wirksam. Solange das
Fahrverbot besteht, wird der Führerschein des Verurteilten
bzw. Betroffenen amtlich verwahrt (Bei ausländischen Führer-
scheinen wird die amtliche Verwahrung u.U. durch einen
Eintrag im Führerschein ersetzt). Die Verbotsfrist beginnt
allerdings erst mit dem Tag zu laufen, an dem der Führer-
schein in Verwahrung genommen wird. Es liegt deshalb im
eigenen Interesse des Betroffenen, den Führerschein
unverzüglich abzugeben, nachdem die Bußgeldentscheidung
wirksam geworden ist, möglichst an demselben Tag. Zeiten,
in denen der Führerschein beschlagnahmt oder die Fahrer-
laubnis gem. § 111 a StPO vorläufig entzogen war, werden
regelmäßig auf das Fahrverbot angerechnet.

Wenn erstmals ein Fahrverbot ausgesprochen wird oder zwischen
einem früher verhängten Fahrverbot und der neuen Tat sowie
der Verhängung des erneuten Fahrverbots ein zeitlicher
Abstand von mehr als 2 Jahren liegt, kann der Betroffene
innerhalb eines Zeitrahmens von 4 Monaten nach Rechtskraft
der Bußgeldentscheidung bestimmen, wann er das Fahrverbot
„nehmen“ will. Damit soll verhindert werden, dass Bußgeld-
entscheidungen nur aus taktischen Gründen angefochten werden.

Verzicht auf den Führerscheinentzug

Wer bestehende Geschwindigkeitsbegrenzungen deutlich über-
schreitet und hierbei erwischt wird, muss in aller Regel
einige Zeit auf seinen Führerschein verzichten. Eine
deutliche Überschreitung wird hierbei angenommen, wenn der
Fahrer innerorts mehr als 30 km/h und außerhalb
geschlossener Ortschaften mehr als 40 Km/h zu schnell fährt.
Allerdings können Behörden und Gerichte in besonderen Fällen
vom Führerscheinentzug auch absehen.

Wer in der Flensburger "Verkehrssünderkartei" noch nicht
erfasst und zudem beruflich in besonderem Maße auf seinen
Führerschein angewiesen ist, hat u.U. gute Chancen, dem
zeitweiligen Verlust des Führerscheins zu entgehen.

Als "Gegenleistung" dafür, dass "die Pappe" nicht weg ist,
müssen rasante Fahrer dann aber etwas tiefer in die Tasche
greifen: Verschont werden sie nur, wenn das Bußgeld im
Gegenzug erhöht wird.

 >> Unfallversicherung rasch und effizient

Die Europäische Kommission plädiert für eine verbesserte
Entschädigung von Opfern aus Verkehrsunfällen mit Anhängern.
Das geht aus einem Bericht hervor, der am 12.1.2006 dem
Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurde. Hierin
heißt es ferner, dass die Entschädigungsstellen in der EU
reibungslos funktionieren, so dass zum gegenwärtigen Zeit-
punkt keine grundlegende Überarbeitung des entsprechenden
Artikels der Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie
erforderlich ist.

"Die europäischen Bürger müssen ihre Autos in anderen
Mitgliedstaaten genauso nutzen können wie im eigenen Land",
sagte Charlie McCreevy, EU-Kommissar für Binnenmarkt und
Dienstleistungen. Sie müssten dabei die Gewissheit haben,
dass sie einen angemessenen Versicherungsschutz genießen
und etwaige Ansprüche rasch und effizient bearbeitet
werden. McCreevy zeigte sich erfreut über die positive
Bewertung der Arbeit von Entschädigungsstellen, ergänzte
aber: "Wir müssen noch genauer untersuchen, wie diese
Stellen in der Öffentlichkeit bekannter werden können und
wie die Entschädigung bei Unfällen mit Anhängern verbessert
werden kann."

Für den Bericht wurden die Mitgliedstaaten, die Wirtschaft
und die Öffentlichkeit mehrmals konsultiert. Er soll bei
der Neufassung der Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie
helfen, die für 2007/2008 geplant ist.

Quelle: PM EU-Kommission

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Kaskoversicherung - was leistet sie?

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