Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer
den Fahr- zeugschlüssel in einen ungesicherten
Werkstattbriefkasten eingeworfen und sein Auto auf dem unbewachten
Betriebs- gelände über Nacht abgestellt,
um am folgenden Tag die Reparatur des Fahrzeugs zu veranlassen. Wird
der Schlüssel aus dem Briefkasten entwendet und das Fahrzeug
gestohlen, so ist seitens der Kaskoversicherung kein
Ersatz zu leisten, da das Handeln des Versicherungsnehmers grob
fahrlässig war.
OLG Celle, 9.6.2005 – Az: 8 U 182/04
>> Übermäßige Bremsreaktion
– kein unabwendbares Ereignis
Eine übermäßige Bremsreaktion
gegenüber einem entgegen kommendem Fahrzeug, welches in einigem Abstand
vor der späteren Unfallstelle eine Kurve geschnitten
hat und bis zur Kollision wieder auf die eigene Fahrspur
zurückgekehrt war, ist kein unabwendbares Ereignis.
OLG Koblenz, 4.10.2005 - Az: 12 U 1236/04
>> Wenn die Farbe falsch ist – Neulackierung?
Wurde ein Neuwagen in karbonschwarz-metallic
bestellt und stellt der erhaltene Farbton nach einem Sachverständigen- gutachten objektiv nach Farbzusammensetzung
und subjektiv eher einen Blauton als einen Schwarzton dar,
so liegt ein wesentlicher Mangel vor. Der Wagen kann daher zurückgegeben werden.
Es können auch die Kosten einer Neulackierung verlangt werden.
Der Verkäufer muß in einem solchen
Fall auch die Gutachterkosten tragen.
LG Aachen, 26.4.2005 – Az: 12 O 493/04
>> Kein Rücktritt bei Bagatellmängeln
Im vorliegenden Fall beanstandete der Käufer
eines Klein- wagens, daß die beiden Seitentüren
nicht bündig schlossen, sondern einen optisch kaum wahrnehmbaren
Versatz von 1,7 bzw. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie aufwiesen.
Dies war bei sämtlichen Fahrzeugen dieses Typs
der Fall. Der Versatz beeinträchtigte den Türschluß
nicht. Bei diesem Mangel handelt es sich nach Ansicht
des Gerichts um einen Bagatellmangel, der nicht zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
OLG Düsseldorf, 8.6.2005 – Az: I-3 U
12/04
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vor Fahrverbot schützen >> Identitätsverschleierung wirkt
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Ein Fahrverbot kann im Rahmen einer gerichtlichen
Verur- teilung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit oder im zuletzt genannten Fall auch mit einem
Bußgeld- bescheid der Verwaltungsbehörde ausgesprochen
werden. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis unterscheidet
sich das Fahrverbot dadurch, dass die Fahrerlaubnis
des Täters erhalten bleibt; ihm wird aber verboten,
für einen bestimmten Zeitraum Kraftfahrzeuge zu führen
(§ 44 StGB, § 25 StVG). Dieser Zeitraum beträgt
mindestens 1 Monat und höchstens 3 Monate.
Wann wird ein Fahrverbot ausgesprochen?
Im Strafverfahren wird ein Fahrverbot ausgesprochen,
wenn der Täter wegen einer Straftat verurteilt
wird, die er als Führer eines Kraftfahrzeugs, im Zusammenhang
damit oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs
begangen hat. Das Fahrverbot ist hier in erster Linie
als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige
oder leichtfertige Kraftfahrer gedacht. In der Praxis kommt
es meist zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für
die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht vorliegen, eine
bloße Geldstrafe aber zur Einwirkung auf den Täter nicht
ausreichend erscheint. Dies ist z.B. häufiger bei
Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung der
Fall, wenn das Verschulden des Unfallverursachers sich als besonders
gravierend herausstellt.
Bei einer Verurteilung im Bußgeldverfahren
oder Festsetzung in einem Bußgeldbescheid kann ein Fahrverbot
wegen solcher Ordnungswidrigkeiten verhängt werden,
die der Betroffene „unter grober oder beharrlicher Verletzung
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
hat“ (§ 25 StVG). Der Bußgeldkatalog hat hier Regelfälle
aufgestellt, die, wenn nicht ganz besondere Umstände zugunsten
des Betroffenen sprechen, immer zu einem Fahrverbot führen.
Wird ein Fahr- verbot erstmals verhängt, dann i.a.
auf die Dauer von 1 Monat, im Wiederholungsfall kann es erhöht
werden.
Wie wirkt sich das Fahrverbot aus?
Der Verurteilte bzw. Betroffene, gegen den
ein Fahrverbot ausgesprochen worden ist, behält seine
Fahrerlaubnis. Er darf aber, solange das Fahrverbot wirkt,
nicht fahren. Dabei ist besonders zu beachten:
Ein Fahrverbot kann generell „für Kraftfahrzeuge
aller Art“ ausgesprochen werden. Es erstreckt sich dann
auch auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kfz, z.B. auf Fahrräder
mit Hilfs- motor. Möglich ist es aber auch, wenngleich
in der Praxis seltener, dass das Fahrverbot nur für
bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgesprochen wird.
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der
Bußgeldent- scheidung (Urteil oder Bußgeldbescheid)
wirksam. Solange das Fahrverbot besteht, wird der Führerschein
des Verurteilten bzw. Betroffenen amtlich verwahrt (Bei ausländischen
Führer- scheinen wird die amtliche Verwahrung u.U.
durch einen Eintrag im Führerschein ersetzt). Die
Verbotsfrist beginnt allerdings erst mit dem Tag zu laufen, an
dem der Führer- schein in Verwahrung genommen wird. Es liegt
deshalb im eigenen Interesse des Betroffenen, den Führerschein unverzüglich abzugeben, nachdem die
Bußgeldentscheidung wirksam geworden ist, möglichst an demselben
Tag. Zeiten, in denen der Führerschein beschlagnahmt
oder die Fahrer- laubnis gem. § 111 a StPO vorläufig
entzogen war, werden regelmäßig auf das Fahrverbot
angerechnet.
Wenn erstmals ein Fahrverbot ausgesprochen
wird oder zwischen einem früher verhängten Fahrverbot
und der neuen Tat sowie der Verhängung des erneuten Fahrverbots
ein zeitlicher Abstand von mehr als 2 Jahren liegt, kann
der Betroffene innerhalb eines Zeitrahmens von 4 Monaten
nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung bestimmen,
wann er das Fahrverbot „nehmen“ will. Damit soll verhindert werden,
dass Bußgeld- entscheidungen nur aus taktischen Gründen
angefochten werden.
Verzicht auf den Führerscheinentzug
Wer bestehende Geschwindigkeitsbegrenzungen
deutlich über- schreitet und hierbei erwischt wird, muss
in aller Regel einige Zeit auf seinen Führerschein
verzichten. Eine deutliche Überschreitung wird hierbei
angenommen, wenn der Fahrer innerorts mehr als 30 km/h und außerhalb geschlossener Ortschaften mehr als 40 Km/h
zu schnell fährt. Allerdings können Behörden und
Gerichte in besonderen Fällen vom Führerscheinentzug auch absehen.
Wer in der Flensburger "Verkehrssünderkartei"
noch nicht erfasst und zudem beruflich in besonderem
Maße auf seinen Führerschein angewiesen ist, hat u.U.
gute Chancen, dem zeitweiligen Verlust des Führerscheins
zu entgehen.
Als "Gegenleistung" dafür, dass "die
Pappe" nicht weg ist, müssen rasante Fahrer dann aber etwas
tiefer in die Tasche greifen: Verschont werden sie nur, wenn das
Bußgeld im Gegenzug erhöht wird.
>> Unfallversicherung rasch und effizient
Die Europäische Kommission plädiert
für eine verbesserte Entschädigung von Opfern aus Verkehrsunfällen
mit Anhängern. Das geht aus einem Bericht hervor, der am
12.1.2006 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt
wurde. Hierin heißt es ferner, dass die Entschädigungsstellen
in der EU reibungslos funktionieren, so dass zum gegenwärtigen
Zeit- punkt keine grundlegende Überarbeitung
des entsprechenden Artikels der Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie erforderlich ist.
"Die europäischen Bürger müssen
ihre Autos in anderen Mitgliedstaaten genauso nutzen können
wie im eigenen Land", sagte Charlie McCreevy, EU-Kommissar für
Binnenmarkt und Dienstleistungen. Sie müssten dabei
die Gewissheit haben, dass sie einen angemessenen Versicherungsschutz
genießen und etwaige Ansprüche rasch und effizient
bearbeitet werden. McCreevy zeigte sich erfreut über
die positive Bewertung der Arbeit von Entschädigungsstellen,
ergänzte aber: "Wir müssen noch genauer untersuchen,
wie diese Stellen in der Öffentlichkeit bekannter
werden können und wie die Entschädigung bei Unfällen
mit Anhängern verbessert werden kann."
Für den Bericht wurden die Mitgliedstaaten,
die Wirtschaft und die Öffentlichkeit mehrmals konsultiert.
Er soll bei der Neufassung der Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie helfen, die für 2007/2008 geplant ist.
Quelle: PM EU-Kommission
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